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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Gesetz zur Änderung des Kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes

Vollzitat: Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Gesetz zur Änderung des Kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes vom 25. April 2003 (SächsGVBl. S. 158)

Berichtigung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zum Gesetz zur Änderung des Kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes

Vom 25. April 2003

Das Gesetz zur Änderung des Kommunalen Wirtschaftsrechts und des Sächsischen Wassergesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) wird wie folgt berichtigt:

Artikel 1 Nr. 10 Buchst. b) Nr. 3:

„3.
a)
für die Errichtung und Übernahme von Unternehmen, die wesentliche Veränderung des Unternehmens, die Beteiligung an Unternehmen,
 
b)
für die Verfügung über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, und
 
c)
für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung
 
bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und bei einer Aktiengesellschaft die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist,“.

Dresden, den 25. April 2003

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Sollondz
Referatsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 7, S. 158

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Juni 2003