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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig

Vollzitat: Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig vom 27. August 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 110)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig

Der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt schließen folgenden

Staatsvertrag:

Teil 1
Zweck des Staatsvertrages

Artikel 1
Zweck des Staatsvertrages

(1) Im Raum Halle-Leipzig sollen alle Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Landes hinauswirken, in ständiger Zusammenarbeit wahrgenommen werden.

(2) Zum Raum Halle-Leipzig gehören in Sachsen die Landkreise Borna, Delitzsch, Eilenburg, Leipzig und die Stadt Leipzig, in Sachsen-Anhalt die Landkreise Bitterfeld, Gräfenhainichen, Hohenmölsen, Merseburg, Saalkreis, Weißenfels, Zeitz und die Stadt Halle.

(3) Durch Kreis- und Gebietsreform neugebildete Gemeinden oder Kreise treten an die Stelle ihrer Rechtsvorgänger.

Teil 2
Zusammenarbeit der Länder

Artikel 2
Zusammenarbeit der Länder

(1) 1Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. 2Sie ziehen die fachlich berührten Stellen hinzu.

(2) Die vertragschließenden Länder bilden nach Maßgabe des Artikels 3 eine Raumordnungskommission.

(3) 1Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des jeweils anderen Landes auswirken können, die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständige Behörde dieses Landes. 2Diese hört die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung. 3Bei abweichenden Auffassungen über die raumordnerische Beurteilung legen die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden den Vorgang über die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen obersten Behörden der Raumordnungskommission zur Entscheidung vor.

Artikel 3
Aufgabe und Zusammensetzung der Raumordnungskommission

(1) 1Aufgabe der Raumordnungskommission ist es, die Ziele und die weiteren von den obersten Landesplanungsbehörden angegebenen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung für den Raum Halle-Leipzig aufeinander abzustimmen und daraus Empfehlungen und Entscheidungsgrundlagen für die vertragschließenden Länder auf der Ebene der Landesplanung zu erarbeiten sowie über Vorlagen nach Artikel 2 Abs. 3 zu entscheiden. 2Sie gibt Stellungnahmen zu den (Teil-)Regionalplänen und den Regionalen Entwicklungsprogrammen im Raum Halle-Leipzig ab.

(2) 1Jedes Land hat in der Kommission eine Stimme. 2Die Kommission beschließt einstimmig. 3Jedes Land entsendet insgesamt maximal acht Mitglieder aus den obersten Landesbehörden, den oberen Landesbehörden, den Planungsverbänden, den Planungsbeiräten und darüber hinaus jeweils ein Mitglied für die Kreisfreien Städte und Landkreise in die Kommission. 4Sachverständige ohne Stimmrecht können hinzugezogen werden.

(3) 1Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die von beiden obersten Landesplanungsbehörden zu genehmigen ist. 2In der Geschäftsordnung ist für Entscheidungen der Kommission das schriftliche Umlaufverfahren vorzusehen. 3Der Vorsitz in der Kommission wechselt alle zwei Jahre.

(4) 1Die Kommission kann für räumliche und sachliche Teilgebiete Arbeitsgruppen bilden; sie beschließt deren Aufgabe und Zusammensetzung. 2Die Arbeitsgruppen legen der Kommission ihre Ergebnisse zur Beschlußfassung vor.

Artikel 4
Verbindlichkeit der Regionalplanung

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, (Teil-)Regionalpläne und Regionale Entwicklungsprogramme im Raum Halle-Leipzig nur nach gegenseitiger Abstimmung unter Beachtung der Stellungnahme der Raumordnungskommission (Artikel 3 Abs. 1 Satz 2) für verbindlich zu erklären oder zu genehmigen, nachdem sich zuvor die Träger der Regionalplanung untereinander gemäß Artikel 5 und 7 abgestimmt haben.

Teil 3
Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung

Artikel 5
Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung

(1) Die für den Raum Halle-Leipzig zuständigen Träger der Regionalplanung arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung im benachbarten Raum des anderen Landes beeinflussen kann.

(2) Hierzu sollen die Träger der Regionalplanung

  1. sich regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten,
  2. zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 zusammenwirken.

Artikel 6
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Träger der Regionalplanung bilden zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft.

(2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in jeweils gleicher Zahl:

  1. Vertreter der für den Raum Halle zuständigen oberen Landesplanungsbehörden und die Landräte und Oberbürgermeister in diesem Raum,
  2. Vertreter des zuständigen Trägers der Regionalplanung aus dem Raum Leipzig, darunter die Landräte und Oberbürgermeister in diesem Raum.

(3) Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft ist den obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder anzuzeigen.

Artikel 7
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat über die Aufstellung und Fortschreibung der (Teil-)Regionalpläne und Regionalen Entwicklungsprogramme im Raum Halle-Leipzig zu beraten. Hierzu sind insbesondere

  1. die wesentlichen Daten und Prognosen aufeinander abzustimmen,
  2. gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.

(2) Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach Artikel 2 Abs. 3.

Artikel 8
Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde der vertragschließenden Länder bedarf.

(2) 1Die Geschäftsordnung und deren Änderung sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen. 2Für die Beschlußfassung über die erste Geschäftsordnung besteht die Arbeitsgemeinschaft aus jeweils fünf Mitgliedern nach Artikel 6 Abs. 2.

(3) Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die nach Landesrecht für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Behörden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; sie können Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(4) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

Teil 4
Schlußbestimmungen

Artikel 9
Vertragsdauer

Dieser Staatsvertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wird.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.1

Leipzig, den 27. August 1993

Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident des
Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Werner Münch

Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident des
Freistaates Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

 

1
in Kraft: 11. Februar 1994 (Bek vom 24. Februar 1994, SächsGVBl. S. 490)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 4, S. 110
    Fsn-Nr.: 40-5V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Februar 1994