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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau vom 16. August 2006 (SächsGVBl. S. 474)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“
auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau

Festsetzung

Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen (SchutzgebZuÜbVO ) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird verordnet:

§ 1
Änderung der Schutzvorschrift

Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau, Gemarkungen Reukersdorf und Blumenau im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ – Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland  – vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380) „Erzgebirge/Vogtland“ geändert.

§ 2
Gegenstand der Änderung

(1) 1Nachfolgend aufgeführte Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert):
Fläche westlich anschließend an das Gewerbegebiet Reukersdorf, dessen Standort zirka 500 Meter westlich der Ortslage Reukersdorf beginnt und südlich an die in Richtung Staatsstraße 223 führende Ortsstraße angrenzt.
2Durch diese Fläche wird die bereits an dieser Stelle vorhandene Entwicklungszone des Naturparkes erweitert.
3Betroffene Flurstücke der Gemarkung Reukersdorf:
266/3, 266/100, 267/100, 268/100, 269/100, 270/100, 271/100, 272 teilweise und 273/100
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,94 Hektar.

(2) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:

  1. Fläche unmittelbar östlich des Gewerbegebietes Reukersdorf.
    Betroffene Flurstücke der Gemarkung Reukersdorf: 135/1, 136/1, 137/1, 138/3 (teilweise) und 138/4 (teilweise).
    Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,7 Hektar.
  2. Fläche unmittelbar südlich des Gewerbegebietes Reukersdorf.
    Betroffene Flurstücke der Gemarkung Reukersdorf: 181/1, 181/2, 191, 192 und 195/1.
    Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,8 Hektar.
  3. Fläche südöstlich des Gewerbegebiet Reukersdorf unmittelbar südlich des Flöhabogens.
    Betroffene Flurstücke der Gemarkungen Blumenau (B) und Reukersdorf (R):
    32d (R), 347 (B)und 342 teilweise (B).
    Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 4,5 Hektar.

(3) 1Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. August 2006 im Maßstab 1 : 3 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
2Die aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführten Flächen sind in dieser Karte rot, die aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführten Flächen grün dargestellt.
3Die Änderungen der Zonierungsgrenze sind außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. August 2006 im Maßstab 1 : 7 500 eingetragen.
4Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Darstellungen auf der Flurkarte.
5Diese Karten sind Bestandteile der Verordnung.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 16. August 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Wehner
Regierungsvizepräsident

Übersichtskarte

Flurkarte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 11, S. 474
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Oktober 2006