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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Kulturgutschutzverordnung

Vollzitat: Sächsische Kulturgutschutzverordnung vom 15. November 2006 (SächsGVBl. S. 498)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
(Sächsische Kulturgutschutzverordnung – SächsKultSchVO)

Vom 15. November 2006

Aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das durch Artikel 71 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2799) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Kulturgut

Die Eintragung von Kulturgut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ ist beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu beantragen.

§ 2
Archivgut

Die Eintragung von Archivgut im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das „Verzeichnis national wertvoller Archive“ ist beim Staatsministerium des Innern zu beantragen.

§ 3
Antrag

(1) Antragsberechtigt sind der Eigentümer und der Besitzer des Kultur- oder Archivgutes.

(2) Der Antrag bedarf der Schriftform.

(3) Der Antrag muss enthalten

1.
die Bezeichnung sowie Größe und Umfang des einzutragenden Kultur- oder Archivgutes,
2.
den Namen und die Anschrift des Eigentümers sowie des Besitzers,
3.
den Standort des Kultur- oder Archivgutes zum Zeitpunkt der Antragstellung,
4.
eine Begründung gemäß Absatz 4.

(4) Die Begründung des Antrages nach § 1 muss erkennen lassen, dass die Ausfuhr des Kulturgutes aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde. Die Begründung des Antrages nach § 2 muss erkennen lassen, dass das Archivgut eine wesentliche Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte hat.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, en 15. November 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 13, S. 498
    Fsn-Nr.: 70-9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. November 2006

    Fassung gültig bis: 27. Juli 2017