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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Geyersche Platte“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Geyersche Platte“ vom 2. November 2006 (SächsABl. SDr. S. S 193)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Geyersche Platte“

Vom 2. November 2006

Aufgrund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Städte Elterlein, Geyer, Scheibenberg und Schlettau im Landkreis Annaberg, der Stadt Zwönitz im Landkreis Stollberg sowie der Gemeinde Markersbach im Landkreis Aue-Schwarzenberg wird als Europäisches Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Geyersche Platte“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 2769 Hektar.

(2) Die Lage des Vogelschutzgebietes wird im Folgenden grob beschrieben: Das Vogelschutzgebiet liegt zwischen der Ortslage Markersbach im Südwesten, der Ortslage Scheibenberg im Süden, der Ortslage Schlettau im Südosten, der Ortslage Geyer im Nordosten, der Ortslage Zwönitz im Nordwesten und der Ortslage Elterlein im Osten.

(3) Charakterisiert wird das Vogelschutzgebiet als gering bewegte Hochebene der mittleren Lagen des Mittelerzgebirges mit einem hohen Waldanteil. Innerhalb dieser Fläche finden sich regenerierbare Hochmoore (Torfstiche), Zwischenmoore, großflächige Versumpfungsbereiche und Bergwiesen. Im südlichen Bereich sind auch großflächige Äcker, vernässte Wiesen sowie eine Vielzahl kleiner Teichketten, ein dichtes Netz an Quellen und naturnahen Gebirgsbächen zu finden. Der Wald wird überwiegend gebildet aus Fichtenforsten, denen zuweilen einzelbaum- oder gruppenweise Buche beigemischt ist. Ansonsten finden sich wenige Nadel-Laubbaum-Mischbestände. In den Versumpfungs- und Moorbereichen sind naturnahe strukturreiche montane Fichtenwälder sowie kleinflächig Fichten-, Bergkiefern und Birkenmoorwälder vertreten. Die Bäche sind abschnittsweise von Hochstauden und Erlen-Eschen-Auewäldern begleitet.

(4) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482] das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind keine Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(5) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1: 50000 und in einer weiteren Karte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 im Maßstab 1:25000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz-weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Außenkante der in der Karte des Maßstabs 1:25000 eingetragenen Grenzlinie. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Die Verordnung mit Karten wird bei den folgenden Stellen auf die Dauer von 2 Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

1.
Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314,
2.
Landratsamt Annaberg, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz, Raum 38,
3.
Landratsamt Aue-Schwarzenberg, Wettiner Straße 64, 08280 Aue, Raum 232,
4.
Landratsamt Stollberg, Uhlmannstraße 1-3, Block B, 09366 Stollberg, Raum B307.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Abs. 6 Nr. 1 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Bekassine (Gallinago gallinago) , Grauspecht (Picus canus) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Raufußkauz (Aegolius funereus) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) .

(2) Das Vogelschutzgebiet ist besonders bedeutsam für die Mindestrepräsentanz von Kiebitz, Neuntöter, Raufußkauz, Rotmilan, Schwarzspecht und Schwarzstorch im Freistaat Sachsen.

(3) Wichtig ist das Vogelschutzgebiet auch für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit für die Bekassine.

(4) Ziel ist es schließlich, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere: Fichtenforste, insbesondere in strukturreicher naturnaher Ausprägung, Restbestände an Buchen- und Bergmischwäldern, Fließgewässer begleitende Erlen-Eschenwälder, Moore und Moorwälder, Kleingehölze, Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäume, Hecken und Gebüsche im Offenland, Horst- und Höhlenbäume, stehendes und liegendes Totholz, Offenbereiche wie Wiesen (zum Beispiel Nass- und Feuchtgrünland, Bergwiesen, Borstgrasrasen), Blösen und Leitungstrassen, Ackerflächen mit anteiligen Bracheflächen (zum Beispiel Ackervernässungsflächen).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Speichern, Rückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch das Gebiet nicht in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist)

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. November 2006

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 193

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012