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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Mittleres Rödertal“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Mittleres Rödertal“ vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 225)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Mittleres Rödertal“

Vom 19. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Ebersbach, der Stadt Großenhain, der Gemeinden Lampertswalde und Priestewitz im Landkreis Riesa-Großenhain sowie der Stadt Radeburg im Landkreis Meißen werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt. Das Europäische Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Mittleres Rödertal“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von circa 1 942 ha.

(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet besteht aus zwei Teilgebieten, deren Lage im Folgenden grob beschrieben wird. Das erste Teilgebiet umfasst das Gebiet um die Große Röder und den Rödergraben. Es wird im Westen begrenzt durch die Ortslage Großenhain, im Norden durch die Ortslagen Naundorf und Folbern sowie durch die Staatsstraße S 91 bis zum Gebiet Paulsmühle. Nach Süden erstreckt sich eine Teilfläche über den Röderneugraben bis nach Göhra. Von der Paulsmühle an weitet sich das Gebiet nach Norden. Es umfassst den Neuteich und den Dobrabach bis zum Plumpenweg sowie den Quersabach einschließlich Feuchtwiesen bis südlich der Ortslage Quersa. Die Gebietsgrenze verläuft weiter entlang der Großen Röder östlich Kalkreuth in südöstlicher Richtung, wo es zwischen Bieberach und Rödern nahezu auf die Röder selbst einschließlich ihrer Uferzone begrenzt ist. Östlich Rödern weitet sich das Gebiet noch einmal auf und umfasst die gesamte Fläche zwischen den Ortslagen Rödern und Oberrödern im Westen und dem Verbindungskanal im Osten. Die südliche Grenze bildet die Ortslage Radeburg. Das zweite Teilgebiet umfasst das Einzugsgebiet der Talsperre Nauleis einschließlich Wessnitz- und Hopfenbach zwischen den Ortslagen Wessnitz und Göhra im Norden sowie Nauleis und Reinersdorf im Süden. Es beinhaltet auch die Vorsperre, die südlich der Kreisstraße K 8532 liegt.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, SächsGVBl. S. 482) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes gelten nicht als Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 50 000 und in drei Teilkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Grenzlinie in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

  • Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 3087,
  • Landratsamt Riesa-Großenhain, 01558 Großenhain, Remonteplatz 8, Raum 210,
  • Landratsamt Meißen, 01662 Meißen, Brauhausstraße 21, Raum 130.

(6) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Mittleres Rödertal“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Baumfalke (Falco subboteo) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Grauammer (Emberiza calandra) , Heidelerche (Lullula arborea) , Kranich (Grus grus) , Mittelspecht (Picoides medius) , Neuntöter (Lanius collurio) , Ortolan (Emberiza hortulana) , Rohrweihe (Circus aeruginosis) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobanus) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Wachtelkönig (Crex crex) , Weißstorch (Ciconia ciconia) , Wendehals (Jynx torquilla) , Wespenbussard (Pernis apivoris) .

(2) Das Vogelschutzgebiet ist auch für einen repräsentativen Mindestbestand der folgenden Brutvogelarten im Freistaat Sachsen besonders bedeutsam: Baumfalke, Eisvogel, Heidelerche, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan und Wespenbussard.

(3) Außerdem enthält das Vogelschutzgebiet regelmäßig mindestens 1 % der Flyway-Population der Saatgans ( Anser fabalis ). Es erfüllt weitere herausragende Funktionen als Wasservogellebensraum, unter anderem als bedeutendes Rast-, Durchzugs- und Nahrungsgebiet für Saat- und Blessgans ( Anser fabalis, Anser albifrons ) sowie Kiebitz ( Vanellus vanellus ).

(4) Ziel in dem Sohlental zwischen Großenhain und Kalkreuth mit der stark mäandrierenden Großen Röder sowie der südlich anschließenden offenen, agrarisch genutzten Kleinkuppengebiete von Zschauitz-Göhra und Beiersdorf mit flachen Sohlen- und Muldentälern ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu erhalten oder diesen wiederherzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammengehörigkeiten zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere naturnahe Fließgewässerabschnitte, Bäche, Altarme, Auwaldreste (Erlen-Eschen-Auenwald, Hartholzauenwald), Teiche und die Talsperre Nauleis, angrenzende Grünlandbereiche unterschiedlicher Ausprägung, feuchte Hochstaudenfluren sowie Waldreste (Eichenmischwald, Eichen-Hainbuchenwald).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen, Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken sowie von bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 19. Oktober 2006

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Anlage

Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 225

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012