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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Wermsdorfer Teich- und Waldgebiet“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Wermsdorfer Teich- und Waldgebiet“ vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 282)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Wermsdorfer Teich- und Waldgebiet“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Dahlen und Oschatz und der Gemeinde Wermsdorf im Landkreis Torgau-Oschatz sowie auf dem Gebiet der Stadt Mutzschen und der Gemeinden Falkenhain, Kühren-Burkartshain, Nerchau und Trebsen im Landkreis Muldentalkreis werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Wermsdorfer Teich- und Waldgebiet“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 6 787 ha.

(2) Der Verlauf der Gebietsgrenze wird im Folgenden grob beschrieben:

Der nördlichste Gebietsteil des Vogelschutzgebietes umfasst einen Bereich nördlich von Dornreichenbach zwischen Kühnitzsch, Falkenhain und Heyda. Unmittelbar südlich von Dornreichenbach bis nach Kühren schließt die Grenze den Dornreichenbacher Berg, das Hofholz sowie die Niederung des Kührenschen Baches ein. Von Kühren in Richtung Burkartshain verläuft die Grenze entlang der Staatstraße 47 (S 47), folgt der Niederung des Kührenschen Baches und umschließt den Mühlteich bei Mühlbach. Von Burkartshain nach Süden verläuft die Grenze wieder entlang der Staatstraße 47 (S 47) bis Pyrna und von dort südwärts, einen kleinen Teilbereich der Gemeinde Trebsen einschließend, bis zum Westrand der Ortslage Fremdiswalde. Von Fremdiswalde schwenkt die Grenze nach Norden entlang des Stentzschwaldes. Über Wäldgen und entlang der Kreisstraße 8319 (K 8319) verläuft sie östlich um Sachsendorf, das Mammbachsche Holz einschließend, bis zur Grenze des Landkreises Torgau-Oschatz. Der weitere Verlauf der Grenze über Roda, den nördlichen Stadtrand von Mutzschen, entlang der Südufer der Talsperren Göttwitz- und Döllnitzsee bis zur Kreisstraße 8970 (K 8970) beschreibt die südliche Ausdehnung des Vogelschutzgebietes. Von der Kreisstraße folgt die Grenze dem Nordufer der Talsperre Döllnitzsee und des Horstsees bis zur Grenze des Wermsdorfer Forstes. Von dort verläuft sie nordwärts entlang der Waldkante und schwenkt südlich des Zeisig- und Häuschenteiches nach Osten. Im weiteren Verlauf umgeht sie den Steinbruch Wermsdorf, bezieht den Tiefenteich und die Klosterwiese ein und trifft auf die Kreisstraße K 8972, der sie nordwärts bis zum Waldausgang südwestlich von Collm folgt. Von dort verläuft die Grenze südlich des Collm- und Schlangenberges, dann westlich der Ausläufer des Oschatzer Kirchenwaldes zur Bundesstraße 6 (B 6) im Norden. Dieser folgt sie bis kurz vor Ortseingang Calbitz, wo sie wieder nach Süden schwenkt, bis sie den Schlangenberg nördlich erreicht hat. Vom Schlangenberg zieht sich die Grenze nach Nordwesten, überwiegend entlang der Waldkante des Wermsdorfer Forstes bis sie wieder auf die Bundesstrasse 6 trifft, der sie bis zum westlichen Waldausgang folgt. Von dort verläuft sie entlang des Feldweges nach Streuben, umgeht die Ortslage westlich und trifft schließlich wieder auf die Niederung des Kührenschen Baches bei Kühren.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Gesetz vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteile des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in sechs Teilkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Grenzlinien in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

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Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
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Landratsamt Torgau-Oschatz, Schlossstrasse 27, 04860 Torgau, Raum 401,
-
Landratsamt Muldentalkreis, Gebäude 42, Bahnhofstraße 5, 04668 Grimma, Raum 308 b.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Wermsdorfer Teich- und Waldgebiet“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Eisvogel ( Alcedo atthis ), Fischadler ( Pandion haliaetus ), Grauammer ( Miliaria calandra ), Grauspecht ( Picus canus ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Knäkente ( Anas querquedula ), Löffelente ( Anas clypeata ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Ortolan ( Emberiza hortulana ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Rotmilan ( Milvus milvus ), Schwarzmilan ( Milvus migrans ), Schwarzspecht ( Dryocopus martius ), Schwarzstorch ( Ciconia nigra ), Seeadler ( Haliaectus albicilla ), Sperbergrasmücke ( Sylvia nisoria ), Uhu ( Bubo bubo ), Weißstorch ( Ciconia ciconia ), Wespenbussard ( Pernis apivorus ).

(2) Das Vogelschutzgebiet sichert für die folgenden Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Grauspecht ( Picus canus ), Kiebitz ( Vanellus vanellus ), Knäkente ( Anas querquedula ), Löffelente ( Anas clypeata ), Neuntöter ( Lanius collurio ), Rohrweihe ( Circus aeruginosus ), Rotmilan ( Milvus milvus ), Schwarzspecht ( Dryocopus martius) und Wespenbussard ( Pernis apivorus ). Das Vogelschutzgebiet ist für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit für die Vorkommen des Seeadlers ( Haliaectus albicilla ) und des Uhus ( Bubo bubo ) im Freistaat Sachsen wichtig.

(3) Das Vogelschutzgebiet stellt ein bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Saatgänse ( Anser fabalis ) dar und besitzt weitere herausragende Funktionen als Wasservogellebensraum.

(4) Ziel ist es, in dem durch Forst-, Land- und Fischereiwirtschaft geprägten repräsentativen Ausschnitt des Nordsächsischen Platten- und Hügellandes einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind.

Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere das geschlossene Waldgebiet des Wermsdorfer Forstes mit Wechsel verschiedener Waldbestände, die Porphyrkuppen mit naturnahen bodensauren Buchenwäldern und Eichen-Hainbuchenwäldern, kleinflächig auch Eichen-Trockenwälder, strukturreiche Teiche und Teichketten mit Verlandungsvegetation sowie Nass- und Feuchtwiesen, teils verzahnt mit naturnahem und totholzreichem Eichenmischwald und Eichen-Hainbuchenwald feuchter Standorte, die durch Gewässer, Feldgehölze, Hecken, Gebüsche, Staudenfluren, Grünlandflächen, vielfältig strukturierte Ackerlandschaft sowie offene Felsen und Steinbrüche.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen,
5.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte

1
 Europäische Vogelschutzrichtlinie
2
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2006 Nr. 4, S. 282

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Dezember 2006

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012