Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über Veröffentlichungen in den amtlichen Veröffentlichungsblättern und zum elektronischen Landesrecht
(VwV Veröffentlichungsblätter)
Vom 6. November 2018
Ber. 3.12.2018 (SächsABl. S. 1455)
I.
Regelungsgegenstand
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Verkündungen und Veröffentlichungen im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt sowie im Sächsischen Amtsblatt mit den Beilagen „Amtlicher Anzeiger“ und „Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus“ (amtliche Veröffentlichungsblätter). Ferner werden Regelungen zur Übermittlung der unveröffentlichten Verwaltungsvorschriften für die Vorschriftenverwaltung REVOSax getroffen.
II.
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
- 1.
- Das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt erscheint nach Bedarf. Redaktionsschluss und Erscheinungstermin werden jeweils von der Staatskanzlei im Intranet des Freistaates Sachsen bekannt gemacht.
- 2.
- Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt sind zu verkünden und zu veröffentlichen:
- a)
- vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossene Gesetze sowie von der Staatsregierung, den Staatsministerien und sonstigen Stellen erlassene Rechtsverordnungen, soweit nicht eine andere Form der Verkündung durch Gesetz bestimmt ist;
- b)
- Bekanntmachungen der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen;
- c)
- Bekanntmachungen über das Inkrafttreten von Staatsverträgen;
- d)
- Vereinbarungen, Entscheidungen und sonstige Bekanntmachungen, wenn eine Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt durch Gesetz bestimmt ist.
- 3.
- Für die Ausfertigung und Zuleitung gilt Folgendes:
- a)
- Bei Gesetzen werden die Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Staatsministers, die Ausfertigung des Landtagspräsidenten und die Verkündung durch die Staatskanzlei veranlasst.
- b)
- Rechtsverordnungen der Staatsregierung werden der Staatskanzlei vom federführenden Staatsministerium nach Ausfertigung durch die zuständigen Staatsminister im Original und elektronisch zugeleitet und nach Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten verkündet.
- c)
- Rechtsverordnungen der Staatsministerien werden nach Ausfertigung durch den Staatsminister, sonstige Rechtsverordnungen nach Ausfertigung durch die erlassende Stelle der Staatskanzlei ausschließlich elektronisch zur Verkündung zugeleitet.
- d)
- Bekanntmachungen der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen werden der Staatskanzlei nach Ausfertigung durch den zuständigen Staatsminister ausschließlich elektronisch zur Veröffentlichung zugeleitet.
- e)
- Bekanntmachungen über das Inkrafttreten von Staatsverträgen erfolgen durch die Staatskanzlei.
- f)
- Bekanntmachungen der Entscheidungsformel eines Urteils oder Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen, mit dem ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, werden vom Staatsminister der Justiz unterzeichnet und der Staatskanzlei ausschließlich elektronisch zur Veröffentlichung zugeleitet.
- g)
- Die elektronische Zuleitung der Verkündungen und Veröffentlichungen nach Buchstabe b bis d und f erfolgt mit Hilfe des unter www.recht-sachsen.de bereitgestellten Formulars. Neben den im Formular geforderten Pflichtangaben sind das eingescannte unterschriebene Original und die Textdatei zu übermitteln. Bei Verkündungen und Veröffentlichungen nach Buchstabe c, d und f ist ein gesondertes Anschreiben an die Staatskanzlei entbehrlich.
- h)
- Sollen Rechtsverordnungen der Staatsregierung oder der Staatsministerien verkündet werden, ist bei der elektronischen Zuleitung durch das zuständige Staatsministerium mitzuteilen, dass durch das Staatsministerium der Justiz das Prüfattest gemäß Nummer 5 Satz 2 der VwV Normerlass vom 5. Juli 2014 (SächsABl. S. 858), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 346), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde. Die Mitteilung kann auch durch Übermittlung des Prüfattestes als Datei erfolgen. Darüber hinaus ist zu erklären, dass der zugeleitete Verordnungstext dem Text entspricht, zu dem das Prüfattest erteilt wurde. Für den Fall der Nichterteilung des Prüfattestes gilt die Regelung in Nummer 6 Buchstabe a Satz 3 der VwV Normerlass im Hinblick auf die Verkündung entsprechend.
- i)
- Setzt der Erlass von Rechtsverordnungen die Beteiligung der Staatsregierung oder anderer Stellen voraus, ist bei der elektronischen Zuleitung durch das zuständige Staatsministerium mitzuteilen, dass die Beteiligung stattgefunden hat. Die Mitteilung kann auch durch Übermittlung des entsprechenden Beteiligungsschreibens als Datei erfolgen. Darüber hinaus ist zu erklären, dass der zugeleitete Verordnungstext dem Text entspricht, zu dem die Beteiligung erfolgte, sofern die Beteiligung eine Textidentität erfordert.
- 4.
- Die Verkündungen und Veröffentlichungen erfolgen zum nächstmöglichen Termin. Die Verkündung von Gesetzen erfolgt vorrangig vor anderen Veröffentlichungen. Muss eine Verkündung oder Veröffentlichung zu einem bestimmten Termin erscheinen, hat die einreichende Stelle dies der Staatskanzlei frühzeitig mitzuteilen.
- 5.
- a)
- Die Staatskanzlei hat das Verkündungsverfahren auszusetzen, wenn ein Gesetz fehlerhaft ausgefertigt wurde. Der Landtagspräsident ist unverzüglich unter Angabe von Gründen von der Aussetzung in Kenntnis zu setzen.
- b)
- Die Staatskanzlei kann die Verkündung oder Veröffentlichung in sonstigen Fällen aussetzen, wenn dieser erhebliche rechtliche Bedenken entgegen stehen. Sie teilt der einreichenden Stelle die Gründe mit. Besteht die einreichende Stelle trotz der von der Staatskanzlei geäußerten Bedenken auf einer Verkündung oder Veröffentlichung, hat diese zu erfolgen.
- c)
- Entsprechen die zu verkündenden oder zu veröffentlichenden Texte nicht den Anforderungen der Anlage 2 der VwV Normerlass, kann die Staatskanzlei die Texte in Abstimmung mit der einreichenden Stelle korrigieren.
- d)
- Weisen die zu verkündenden oder zu veröffentlichenden Texte offenbare Unrichtigkeiten auf, kann die Staatskanzlei diese in Abstimmung mit der einreichenden Stelle berichtigen.
- 6.
- Der einreichenden Stelle wird zur Korrektur ein Vorabdruck des zu verkündenden oder zu veröffentlichenden Textes in elektronischer Form übersandt. Die einreichende Stelle hat die Erreichbarkeit über die von ihr angegebene E-Mail-Adresse sicherzustellen. In der gesetzten Frist hat die einreichende Stelle der Staatskanzlei das Ergebnis der Korrekturlesung in elektronischer Form mitzuteilen. Erforderliche Korrekturen sind direkt im elektronischen Dokument vorzunehmen oder an die E-Mail-Adresse gvbl-abl@sk.sachsen.de mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, erfolgt die Verkündung oder Veröffentlichung im darauf folgenden Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.
- 7.
- Wurde ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Bekanntmachung der Neufassung eines Gesetzes oder Rechtsverordnung oder die Bekanntmachung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen nicht mit dem Wortlaut der Originalurkunde verkündet oder veröffentlicht, erfolgt eine Berichtigung. Die zuständige Stelle hat hierfür mindestens eine vom Leiter des Fachreferates unterzeichnete Bekanntmachung zu erstellen und der Staatskanzlei zur Veröffentlichung zuzuleiten.
III.
Sächsisches Amtsblatt
- 1.
- Das Sächsische Amtsblatt erscheint wöchentlich jeweils donnerstags. Redaktionsschluss ist 5 Arbeitstage vor dem Erscheinungstag, 12.00 Uhr. Auf einen abweichenden Redaktionsschluss wird rechtzeitig durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt hingewiesen. Bei umfangreichen oder speziellen Veröffentlichungen können Sonderdrucke zum Sächsischen Amtsblatt herausgegeben werden.
- 2.
- Im Sächsischen Amtsblatt sind zu veröffentlichen:
- a)
- Rechtsverordnungen, wenn die Verkündung im Sächsischen Amtsblatt durch Gesetz bestimmt ist;
- b)
- Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, der Staatskanzlei und der Staatsministerien von grundsätzlicher Bedeutung; das Staatsministerium der Justiz und das Staatsministerium für Kultus können Verwaltungsvorschriften auch in ihren Ministerialblättern veröffentlichen;
- c)
- Veröffentlichungen des Staatsministeriums der Finanzen aus den Bereichen Tarifrecht und Zusatzversorgung sowie zu kirchensteuerrechtlichen Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung;
- d)
- sonstige Bekanntmachungen, wenn die Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist.
- 3.
- Behörden und sonstigen Stellen des Freistaates Sachsen steht das Sächsische Amtsblatt für die Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften und von Bekanntmachungen zur Verfügung, wenn die Veröffentlichung der Bekanntmachung durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift bestimmt ist. Darüber hinaus kann die Staatskanzlei die Veröffentlichung von Bekanntmachungen zulassen, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sind oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
- 4.
- Für die Zuleitung gilt Folgendes:
- a)
- Veröffentlichungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Verwaltungsvorschriften nach Nummer 3 sind der Staatskanzlei ausschließlich elektronisch mit Hilfe des unter www.recht-sachsen.de bereitgestellten Formulars zuzuleiten. Neben den im Formular geforderten Pflichtangaben sind das eingescannte unterschriebene Original und die Textdatei zu übermitteln. Ein gesondertes Anschreiben an die Staatskanzlei ist entbehrlich.
- b)
- Alle übrigen Veröffentlichungen sind ausschließlich in elektronischer Fassung mit Hilfe des im Internet unter www.recht-sachsen.de bereitgestellten Formulars dem SV Saxonia Verlag für Recht, Wirtschaft und Kultur GmbH (Saxonia Verlag) zu übermitteln.
- 5.
- a)
- Die Staatskanzlei kann die Verkündung oder Veröffentlichung nach Nummer 2 Buchstabe a und b aussetzen, wenn dieser erhebliche rechtliche Bedenken entgegen stehen. Sie teilt der einreichenden Stelle die Gründe mit. Besteht die einreichende Stelle trotz der von der Staatskanzlei geäußerten Bedenken auf einer Verkündung oder Veröffentlichung, hat diese zu erfolgen.
- b)
- Entsprechen die Texte für Veröffentlichung nach Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Verwaltungsvorschriften nach Nummer 3 nicht den Anforderungen der Anlage 2 der VwV Normerlass, kann die Staatskanzlei die Texte in Abstimmung mit der einreichenden Stelle korrigieren.
- c)
- Entsprechen die Texte der übrigen Veröffentlichungen nicht den Anforderungen der Anlage 2 zur VwV Normerlass, kann der Saxonia Verlag die Texte in Abstimmung mit der einreichenden Stelle korrigieren.
- d)
- Weisen die zu veröffentlichenden Texte offenbare Unrichtigkeiten auf, kann die Staatskanzlei oder der Saxonia Verlag diese in Abstimmung mit der einreichenden Stelle berichtigen.
- 6.
- Der einreichenden Stelle wird zur Korrektur ein Vorabdruck des zu verkündenden oder zu veröffentlichenden Textes in elektronischer Form übersandt. Die einreichende Stelle hat die Erreichbarkeit über die von ihr angegebene E-Mail-Adresse sicherzustellen. In der gesetzten Frist hat die einreichende Stelle das Ergebnis der Korrekturlesung in elektronischer Formmitzuteilen. Erforderliche Korrekturen sind direkt im elektronischen Dokument vorzunehmen oder per E-Mail mitzuteilen. Bei Veröffentlichungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b erfolgt die Mitteilung an die Staatskanzlei an die E-Mail-Adresse gvbl-abl@sk.sachsen.de; bei allen anderen Veröffentlichungen an den Saxonia Verlag an die E-Mail-Adresse gvbl-abl@saxonia.de. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, erfolgt die Verkündung oder Veröffentlichung in einer späteren Ausgabe des Sächsischen Amtsblattes.
IV.
Amtlicher Anzeiger
- 1.
- Der Amtliche Anzeiger erscheint als regelmäßige Beilage zum Sächsischen Amtsblatt. Redaktionsschluss ist 5 Arbeitstage vor dem Erscheinungstag, 12.00 Uhr. Auf einen abweichenden Redaktionsschluss wird rechtzeitig durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt hingewiesen.
- 2.
- Im Amtlichen Anzeiger werden veröffentlicht:
- a)
- Bekanntmachungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, sofern nicht die Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt vorgeschrieben ist;
- b)
- Bekanntmachungen privatrechtlicher Gesellschaften, deren Anteilseigner der Freistaat Sachsen oder eine der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist;
- c)
- Bekanntmachungen von Gerichten und gerichtlich eingesetzten Verwaltern;
- d)
- Bekanntmachungen staatlicher Behörden und sonstiger staatlicher Stellen sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ohne amtlichen Charakter im engeren Sinne wie Stellenausschreibungen, Verkaufsanzeigen, Hinweise auf Veranstaltungen und Mitteilungen über Prüfungstermine;
- e)
- sonstige Bekanntmachungen im Einzelfall, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
- 3.
- Ziffer III Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe c und d gelten entsprechend.
- 4.
- Der einreichenden Stelle wird zur Korrektur ein Vorabdruck des zu veröffentlichenden Textes in elektronischer Form übersandt. Die einreichende Stelle hat die Erreichbarkeit über die von ihr angegebene E-Mail-Adresse sicherzustellen. In der gesetzten Frist hat die einreichende Stelle dem Saxonia Verlag das Ergebnis der Korrekturlesung in elektronischer Formmitzuteilen. Erforderliche Korrekturen sind direkt im elektronischen Dokument vorzunehmen oder an die E-Mail-Adresse gvbl-abl@saxonia.de mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, wird die Veröffentlichung in einer späteren Ausgabe des Amtlichen Anzeigers berücksichtigt.
V.
Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
- 1.
- Das Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus erscheint in der Regel monatlich als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt.
- 2.
- Im Ministerialblatt werden Verwaltungsvorschriften und sonstige Bekanntmachungen des Staatsministeriums und der ihm nachgeordneten Behörden und Stellen veröffentlicht, insbesondere wenn sie nicht im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden. Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt oder im Sächsischen Amtsblatt verkündet oder veröffentlicht worden sind, können im Ministerialblatt nochmals bekannt gemacht werden. Dabei soll auf die Verkündung oder Veröffentlichung an anderer Stelle hingewiesen werden.
- 3.
- Ziffer III Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe c und d sowie Ziffer IV Nummer 4 gelten entsprechend.
VI.
Kosten
- 1.
- Verkündungen und Veröffentlichungen im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt sowie im Sächsischen Amtsblatt und seinen Beilagen sind für die einreichenden Stellen kostenfrei, soweit in Nummer 2 nichts Anderes geregelt ist.
- 2.
- Farbdrucke sind kostenfrei, soweit für die farbige Darstellung ein gesetzliches oder sonstiges besonderes Bedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis besteht insbesondere bei der Abbildung von Wappen, Flaggen, Zeichen und Abzeichen. Hiervon nicht erfasst sind aufwendige Farbdrucke. Solche liegen insbesondere vor, wenn Format und Papierqualität von den üblichen Parametern der Veröffentlichungsblätter abweichen. Die hierfür entstehenden Mehrkosten trägt die einreichende Stelle.
VII.
Vorschriftenverwaltung REVOSax
Die Staatskanzlei und die Staatsministerien sind verpflichtet, ihre nicht im Sächsischen Amtsblatt oder in dessen Beilagen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften mit Hilfe des in der Vorschriftenverwaltung von REVOSax bereitgestellten Formulars einzustellen, mit Ausnahme derjenigen Verwaltungsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Veröffentlichungsblätter vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. S. 1003), die durch Artikel 2 der Verwaltungsvorschrift vom 5. Juli 2014 (SächsABl. S. 858) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 346), außer Kraft.
Dresden, den 6. November 2018
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer