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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen vom 17. April 2007 (SächsABl. S. 568), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Förderung von ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen
(FRL Hospiz)

Vom 17. April 2007

I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte im Bereich der ambulanten Hospizdienste und stationären Hospize.
2.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der darin enthaltenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Leistungen von ambulanten Hospizdiensten, die nicht im Rahmen der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Angebote erbracht werden und hinsichtlich der Finanzierung nicht den Krankenkassen oder anderen gesetzlichen Kostenträgern zugeordnet werden können. Dies sind insbesondere:
 
a)
ambulante psychosoziale und spirituell-seelsorgliche Beratung und Begleitung von Schwerkranken, Sterbenden und ihren Angehörigen oder nahen Bezugspersonen (auch für die im Krankenhaus oder in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebrachten Schwerkranken, Sterbenden und deren Angehörige oder nahe Bezugspersonen),
 
b)
Beratung und Begleitung trauernder Angehöriger und Gestaltung sowie Vermittlung von Trauerangeboten und anderen entsprechenden Hilfe- und Unterstützungsangeboten,
 
c)
Anleitung, Begleitung und Betreuung ehrenamtlich tätiger Hospizhelfer,
 
d)
Schulung ehrenamtlich tätiger Hospizhelfer sowie Fort- und Weiterbildung von hauptamtlich angestellten Leitungsfachkräften, wenn hierfür auf Grund der Regelungen in der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V* von den Krankenkassen keine Förderung gewährt werden kann,
 
e)
Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Sterbebegleitung für Mitarbeiter anderer Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
 
f)
Aufbau und Weiterentwicklung der Vernetzung hospizlicher Angebote mit anderen in der Region wirkenden ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie ambulanten Pflegediensten, Hausärzten, Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen,
 
g)
Initiierung und Mitwirkung bei der Implementierung von Hospizarbeit in stationären Pflegeeinrichtungen,
 
h)
Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, darunter auch Durchführung regionaler Hospizfachtage.
2.
Gefördert werden der Neu-, Um- und Ausbau und die Sanierung von stationären Hospizen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

a)
die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen,
b)
gemeinnützig tätige Vereine sowie sonstige gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Ambulante Hospizdienste
1.1
Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nur, wenn mit dem Förderantrag eine Erklärung über zu erwartende Zuschüsse der Krankenkassen gemäß Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V* abgegeben wird. Die von den Krankenkassen gewährten Zuschüsse sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
1.2
Bei einem neu einzurichtenden ambulanten Hospizdienst oder einer neu einzurichtenden Zweigstelle eines bereits bestehenden ambulanten Hospizdienstes ist die regionale Zuordnung mit den jeweils für das betreffende Versorgungsgebiet örtlich zuständigen kreisfreien Städten und Landkreisen abzustimmen und in der jeweiligen kommunalen Altenhilfe- oder Sozialplanung mit zu berücksichtigen. Eine schriftliche Bestätigung der jeweils örtlich zuständigen kreisfreien Städte und Landkreise ist dem Förderantrag beizufügen.
1.3
Eine Förderung erfolgt nur, wenn sich die kreisfreien Städte und Landkreise an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 10 Prozent beteiligen. Dabei können die zum Versorgungsgebiet gehörenden kreisfreien Städte und Landkreise sowie Gemeinden den Kommunalanteil anteilig erbringen.
1.4
Für die Förderung
 
a)
eines bisher nicht geförderten ambulanten Hospizdienstes oder einer bisher nicht geförderten Zweigstelle eines ambulanten Hospizdienstes,
 
b)
eines neu eingerichteten ambulanten Hospizdienstes oder einer neu eingerichteten Zweigstelle eines bereits bestehenden ambulanten Hospizdienstes sowie
 
c)
eines bereits geförderten ambulanten Hospizdienstes, dessen Anspruchsvoraussetzungen für eine Finanzierung durch die Krankenkassen noch nicht erfüllt sind, ist ein der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V* entsprechendes Konzept vorzulegen, das den dort genannten inhaltlichen, personellen und qualitativen Anforderungen und den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz zur Förderung von ambulanten, teilstationären und stationären Hospizen und Palliativmedizin e.V. (BAG Hospiz) entspricht. Das Konzept muss darüber hinaus über das Versorgungsgebiet und die Kooperation im Rahmen des Netzwerkes zur Versorgung Schwerstkranker und Sterbender in der Region Auskunft geben.
1.5
Bei der Förderung eines in Nummer 1.4 genannten ambulanten Hospizdienstes oder einer Zweigstelle eines ambulanten Hospizdienstes muss eine befürwortende fachliche Stellungnahme des Landesarbeitskreises Hospiz vorliegen.
1.6
Der ambulante Hospizdienst ist mit einer hauptberuflich angestellten Leitungsfachkraft zu besetzen und muss unter Berücksichtigung der Anzahl ehrenamtlich tätiger Mitarbeiter, der Größe des Versorgungsgebietes und des gegebenen Aufgabenumfangs gemäß Rahmenvereinbarung § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V* jeweils mit einer weiteren Fachkraft als Mitarbeiter besetzt werden. Die Stelle einer vollzeitbeschäftigten Leitungsfachkraft kann je zur Hälfte durch 2 teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter besetzt werden. Auch die weitere Fachkraft kann teilzeitbeschäftigt sein.
1.7
Die in Nummer 1.6 genannte Leitungsfachkraft und weitere Fachkraft sollen die in der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V* hinsichtlich der Qualifikation und Berufserfahrung geregelten personellen Mindestanforderungen erfüllen. Neben der Leitungsfachkraft müssen mindestens 10 ehrenamtlich tätige Hospizhelfer für den aktiven Einsatz zur Verfügung stehen.
1.8
Der Zuwendungsempfänger hat mit den entsprechenden ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens der Region im Sinne eines Netzwerkes zur Versorgung Schwerstkranker und Sterbender zusammen zu arbeiten.
1.9
Den Schwerstkranken, Sterbenden und ihren Angehörigen sind die Leistungen nach Ziffer II Nr. 1 ohne eigene Kostenbeteiligung zu gewähren.
2.
Stationäre Hospize
2.1
Die in Ziffer IV Nr. 1.2 und 1.8 genannten Zuwendungsvoraussetzungen gelten entsprechend.
2.2
Für die Förderung eines stationären Hospizes ist ein den Vorgaben aus der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V** sowie den Empfehlungen für Qualitätsanforderungen an stationäre Hospize der BAG Hospiz entsprechendes Konzept vorzulegen, das die dort genannten pflegerischen, personellen, räumlichen und technischen Qualitätsanforderungen erfüllt. Das Konzept muss darüber hinaus Auskunft über die Sicherung der ärztlichen Versorgung und die Kooperation mit entsprechenden ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Sinne eines Netzwerkes zur Versorgung Schwerstkranker und Sterbender in der Region geben.
2.3
Der Zuwendungsempfänger hat vor dem Beginn der Maßnahme nachzuweisen, dass von den Krankenkassen entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 5 und 7 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V** über die geförderten Plätze in Aussicht gestellt sind. Ein Nichtzustandekommen dieser Vereinbarungen kann zu einer Rückforderung der gewährten Fördermittel führen.
2.4
Die Eigenbeteiligung hat mindestens 20 Prozent der bestätigten zuwendungsfähigen Ausgaben zu betragen.
2.5
Der Zuwendungsempfänger erklärt sein Einverständnis, über einen Zeitraum von 3 Jahren nach Inbetriebnahme der Einrichtung, der Bewilligungsbehörde einen Bericht über die Inanspruchnahme, Verweildauer, Strukturdaten der Betroffenen und die Finanzierung der Einrichtung zu erstatten, soweit dem keine datenschutzrechtlichen Regelungen entgegenstehen. Diese Bedingung ist als besondere Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
2.6
Für die Förderung eines stationären Hospizes muss eine befürwortende fachliche Stellungnahme des Landesarbeitskreises Hospiz vorliegen.
2.7
Bei der Gewährung der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist festgelegt. Für Bauausgaben oder Ausstattungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, gilt eine Zweckbindungsfrist von 25 Jahren. Für mobile Ausstattungen gilt eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren.

V.
Art, Umfang und Höhe der Förderung

1.
Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung
 
a)
für Personal- und Sachausgaben als Festbetragsfinanzierung,
 
b)
für Investitionen als Anteilfinanzierung
 
gewährt.
2.
Ambulante Hospizdienste
2.1
Förderfähig sind Personalausgaben im Sinne einer Anschubfinanzierung für
 
a)
einen neu eingerichteten ambulanten Hospizdienst für einen Zeitraum von 12 Monaten, wenn dieser bereits Leistungen erbringt und mindestens 10 ehrenamtlich tätige Hospizhelfer eingesetzt sind,
 
b)
eine neu eingerichtete Zweigstelle eines bereits bestehenden ambulanten Hospizdienstes für einen Zeitraum von 12 Monaten, wenn dieser bereits Leistungen erbringt, über eine eigene Leitungsfachkraft verfügt und mindestens 10 ehrenamtlich tätige Hospizhelfer eingesetzt sind,
 
c)
einen bereits im Vorjahr geförderten ambulanten Hospizdienst, der die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V* für eine Förderung durch die Krankenkassen noch nicht erfüllen kann.
2.2
Der Zuschuss für Personalausgaben wird für Koordinierungs- und Querschnittsaufgaben einer hauptberuflich angestellten Leitungsfachkraft pro Hospizdienst gewährt. Der Zuschuss beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Leitungsfachkraft bis zu 16 000 EUR pro Jahr. Für teilzeitbeschäftigte Leitungsfachkräfte erfolgt entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine anteilige Förderung, wenn eine Mindestarbeitszeit von der Hälfte der Vollarbeitszeit geleistet wird. Der Zuwendungsempfänger darf seine geförderten Beschäftigten gegenüber den nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder mit gleichwertigen Tätigkeiten vergüteten Landesbediensteten finanziell nicht besser stellen (vergleiche Nummer 1.3 ANBest-P).
2.3
Zuschüsse für Sachausgaben können pro ambulanten Hospizdienst oder Zweigstelle eines ambulanten Hospizdienstes wie folgt gewährt werden:
 
a)
bei mindestens 10 bis zu 15 ehrenamtlich tätigen Hospizhelfern bis zu 10 000 EUR pro Jahr,
 
b)
mit mehr als 15 ehrenamtlich tätigen Hospizhelfern bis zu 14 000 EUR pro Jahr.
3.
Stationäre Hospize
3.1
Förderfähig sind Ausgaben für den Neu-, Um- und Ausbau und die Sanierung von stationären Hospizen.
Bei der Errichtung von stationären Hospizen sind die Empfehlungen für Qualitätsanforderungen an stationäre Hospize der BAG Hospiz zu beachten.
3.2
Der Landesförderanteil beträgt für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben maximal:
 
a)
bei Neubau 37 000 EUR pro Hospizplatz und
 
b)
bei Um- und Ausbau/Sanierung 28 000 EUR pro Hospizplatz.
3.3
Ausgaben für den Erwerb und die Erschließung des Grundstückes sind nicht förderfähig.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Hospizeinrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium.
2.
Der Landesarbeitskreis Hospiz ist ein beim Staatsministerium für Soziales eingerichtetes beratendes Gremium. Er gibt Anregungen für die qualitative und strukturelle Weiterentwicklung der Hospizarbeit im Freistaat Sachsen und erteilt fachliche Stellungnahmen zu vorgelegten Projektkonzeptionen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
3.
Anträge müssen bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Bei später eingehenden Anträgen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung des jeweiligen Jahres. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn nicht für die Durchführung des Projektes ein vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt und von der Bewilligungsbehörde genehmigt wurde.
4.
Die Antragstellung ist unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Formblätter vorzunehmen. Diesen sind die Nachweise entsprechend der in Ziffer IV geregelten Zuwendungsvoraussetzungen vollständig beizufügen.
5.
Die Verwendungsnachweise sind für Zuwendungen
 
a)
im Bereich der ambulanten Hospizdienste spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres,
 
b)
im Bereich der stationären Hospize spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres
 
bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Für die Förderung nach Ziffer V Nr. 2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis (siehe Nummer 6.6 ANBest-P) zugelassen, in dem insbesondere die nach Ziffer II erbrachten Leistungen in einem Sachbericht ausführlich dargestellt sind. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und die dazu ergangenen Hinweise in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Ausnahmeregelungen

Das Staatsministerium für Soziales kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in Ziffer II Nr. 1, Ziffer IV Nr. 1 und 2.4, Ziffer V und Ziffer VI Nr. 5 festgelegten Förderkriterien zulassen.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung von Hospizeinrichtungen (ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize) vom 5. November 2001, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899, S 907), außer Kraft.

*
Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 3. September 2002 zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. Berlin, der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V. Niederzier, dem Deutschen Caritasverband e.V. Freiburg, dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. Berlin, dem Deutschen Roten Kreuz e.V. Berlin, dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung
**
Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13. März 1998 zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V. Düren, dem Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. Bonn, dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. Frankfurt am Main, dem Deutschen Roten Kreuz e.V. Bonn, dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung

Dresden, den 17. April 2007

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 18, S. 568
    Fsn-Nr.: 5584-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 4. Oktober 2018