1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Einführung der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Einführung der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG im Freistaat Sachsen vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102)

Gesetz
zur Einführung der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG im Freistaat Sachsen 1

Vom 10. April 2007

Der Sächsische Landtag hat am 16. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1
Zweckbestimmung

Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17, 18) geändert worden ist, und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Durchführung der Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen (Strategische Umweltprüfung) gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) und § 2 Abs. 4 UVPG im Freistaat Sachsen.”

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Menschen,” die Wörter „einschließlich der menschlichen Gesundheit,” eingefügt.
b)
In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist,” durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878, 2912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt.
c)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Staatsregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden und erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne. Nicht ausgenommen sind die Programme, die für den Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 zur Umsetzung der allgemeinen EU-Strukturfondsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) im Freistaat Sachsen aufgestellt werden.
(5) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung nach Absatz 2 oder einen Plan oder ein Programm nach Absatz 4 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Entscheidung, den Plan oder das Programm berührt wird.”

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Anlage” die Angabe „1” eingefügt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme, die
 
1.
in der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt oder nach den §§ 14b bis 14d UVPG einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind oder
 
2.
in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind,
 
sowie für deren Änderung.”
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
 
1.
weitere Vorhaben, Pläne und Programme in die Anlagen zu diesem Gesetz aufzunehmen, die aufgrund von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind,
 
2.
die Festlegungen zu den in den Anlagen zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, Plänen und Programmen an Vorgaben des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften anzupassen, sowie
 
3.
Vorhaben, Pläne und Programme unter Beachtung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zum Anwendungsbereich der durch dieses Gesetz umgesetzten Richtlinien aus den Anlagen zu diesem Gesetz herauszunehmen.”

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung”
.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Feststellung der Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sowie die Durchführung selbst richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.”
 
bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlage” die Angabe „1” eingefügt.
c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2” durch die Wörter „in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben” ersetzt.
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2” durch die Wörter „in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben” ersetzt.
 
bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
 
 
„1a.
Die zuständige Behörde soll auf die Anforderung solcher Unterlagen und Angaben nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 UVPG verzichten, die bereits in einem Umweltbericht nach §§ 14g und 14k UVPG enthalten sind. Der Umweltbericht und die Ergebnisse der Überwachung nach § 14m Abs. 4 UVPG sind bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 zu berücksichtigen. Beinhaltet ein bereits vorliegender Umweltbericht oder beinhalten die für dessen Erstellung erhobenen Daten nicht alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben oder können die Angaben aufgrund mangelnder Aktualität nicht mehr zugrunde gelegt werden, sind die zusätzlichen oder neuen Angaben nach Möglichkeit so beizubringen oder aufarbeiten zu lassen, dass sie auf den Ergebnissen des vorliegenden Umweltberichts aufbauen. Die Entscheidung in dem Zulassungsverfahren, innerhalb dessen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, ist der für die Aufstellung des Plans oder Programms zuständigen Behörde zu übermitteln. Auf deren Anforderung sind auch die nach Satz 3 zusätzlich erhobenen Angaben zu übermitteln.”
 
cc)
In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323) geändert worden ist,” durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt.
 
dd)
In Nummer 4 Satz 4 werden die Wörter „Vorhabens, für das nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,” durch die Wörter „in der Anlage 1 aufgeführten Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,” ersetzt.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a
Feststellung der Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung und Durchführung der Strategischen Umweltprüfung

(1) Die Feststellung der Pflicht, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, und die Durchführung selbst sowie die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Für Pläne oder Programme nach Anlage 3 Nr. 1.3, 1.4, 1.9, 2.1 bis 2.5 UVPG und nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c dieses Gesetzes sowie für Pläne und Programme, die durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes in die Anlage 2 aufgenommen werden, gilt dies nur, soweit nicht dieses Gesetz oder sonstige Vorschriften, die den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG genügen, etwas anderes bestimmen. Die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung sowie die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen richten sich für Raumordnungspläne im Sinne der Anlage 3 Nr. 1.5 UVPG und Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a bis d dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 105), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) § 14b Abs. 2 UVPG findet auf landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme keine Anwendung. Die Staatsregierung hat durch Rechtsverordnung Pläne und Programme in die Anlage 2 aufzunehmen, soweit durch Landesrecht die Pflicht zu deren Aufstellung nach dem 10. Mai 2007 begründet wird und sie den Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG entsprechen. Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Pläne und Programme in die Anlage 2 aufzunehmen, soweit durch Landesrecht die Pflicht zu deren Aufstellung nach dem 10. Mai 2007 begründet wird und sie

1.
den Voraussetzungen von Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42/EG entsprechen oder
2.
den Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben setzen, welche voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, aber keiner Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen.

(3) Ein Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben wird dann gesetzt, wenn ein Plan oder Programm Festlegungen trifft, die Maßstäbe oder Kriterien für die spätere Zulassung von Vorhaben, insbesondere zu deren Bedarf, Größe, Standort, Beschaffenheit oder Betriebsbedingungen oder für die Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(4) Pläne oder Programme nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. b, die lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, bedürfen keiner Strategischen Umweltprüfung, wenn sie das Gebiet einer Gemeinde nicht vollständig erfassen und ihre Bestimmungen diejenigen anderer Pläne und Programme nicht wesentlich beeinflussen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt die Prüfung des Einzelfalls nach § 14d Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UVPG unberührt.

(5) Änderungen von Plänen und Programmen nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c bedürfen dann nicht der Strategischen Umweltprüfung, wenn sie geringfügig sind. Eine Änderung ist geringfügig, wenn sie

1.
das Grundkonzept des Plans oder Programms unberührt lässt und
2.
keine Bestimmungen ändert, die unmittelbar an der Rahmensetzung im Sinne des Absatzes 3 teilhaben, oder die Änderung sich nicht wesentlich auf andere Ziele, Grundsätze oder sonstige unmittelbar rahmensetzende Bestimmungen auswirkt.

(6) Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen für Pläne und Programme nach Anlage 2 Nr. 1 Buchst. e bis Nr. 2 Buchst. c richtet sich nach § 9 Abs. 3 UVPG.”

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3a, 5 bis 11” durch die Angabe „§§ 3a, 5 bis 9a, 10, 11” ersetzt.
 
bb)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Bedürfte ein in einem anderen Staat geplantes Vorhaben in Deutschland der Zulassung durch mehrere Behörden, ist zuständige Behörde nach § 9b Abs. 1 Satz 1 UVPG diejenige, die für die Zulassung in Deutschland federführende Behörde wäre. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.”
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833, 2847) geändert worden ist” durch die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1667) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung” ersetzt.
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 14a bis 14o UVPG ist die Behörde, welcher die Aufstellung des Plans oder Programms obliegt. Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.”

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 3490)” wird die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166, 3179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” eingefügt.
 
bb)
Die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412)” wird durch die Angabe „Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2423), in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt.
 
cc)
Nach den Wörtern „geändert worden ist” werden die Wörter „, in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.
b)
In Absatz 7 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist” durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698)” ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „kann” durch das Wort „soll” sowie die Angabe „§§ 7, 8 und 9b UVPG” durch die Angabe „§§ 7, 8, 9b Abs. 1 und 3, §§ 14h und 14j Abs. 1 und 3 UVPG” ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876, 883)” durch die Angabe „Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2013)” ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313)” wird durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung” ersetzt.
 
bb)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 1193)” wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” eingefügt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen nach § 6 SächsNatSchG sind die Darstellungen nach § 4 Abs. 1 SächsNatSchG um
 
1.
die in § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsUVPG genannten Schutzgüter,
 
2.
eine Darstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie diese Prüfung durchgeführt wurde, und
 
3.
eine Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen
 
zu erweitern, um den Anforderungen des § 14g UVPG zu entsprechen. Die Strategische Umweltprüfung für diese Pläne soll mit der Strategischen Umweltprüfung für diejenigen räumlich entsprechenden Pläne nach den §§ 5 oder 8 BauGB verbunden werden, die im zeitlichen Zusammenhang mit einem Landschafts- oder Grünordnungsplan aufgestellt werden. Das Verfahren zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung von landschaftsplanerischen Fachbeiträgen nach § 5 SächsNatschG richtet sich nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes.”

10. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516)” durch die Angabe „Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1470)” ersetzt.

11. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

„§ 12
Übergangsvorschrift

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 10. Mai 2007 erfolgt. Als erster förmlicher Vorbereitungsakt im Sinne von Satz 1 gilt die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der beteiligten Kreise oder der in ihrem Aufgabengebiet betroffenen Behörden über die Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Ist die Annahme oder Vorlage eines Plans oder Programms nach Anlage 2, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 liegt, noch nicht erfolgt, entscheidet die zuständige Behörde, ob und in welchem Umfang die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden können. Hält sie die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise für ausgeschlossen und verzichtet daher auf die Anwendung, ist diese Entscheidung bekannt zu geben. Die Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar.”

12. In der Anlage wird nach dem Wort „Anlage” die Angabe „1” eingefügt.

13. Die neue Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchst. h wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 425)” durch die Angabe „Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155)” ersetzt.
b)
In Nummer 20 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3245)” ein Komma und die Angabe „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” eingefügt.

14. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

„Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1a Nr. 2)

Liste der Pläne und Programme
Nr. Plan oder Programm
Nr. Plan oder Programm
1 Obligatorische Strategische Umweltprüfung
a) Landesentwicklungsplan nach § 3 SächsLPlG
b) Regionalplan nach § 4 Abs. 1 SächsLPlG
c) Braunkohlenplan nach § 4 Abs. 4 SächsLPlG
d) Regionaler Flächennutzungsplan nach § 5 SächsLPlG
e) Verkehrswegeplanung auf Landesebene (Fachlicher Entwicklungsplan Verkehr und Landesverkehrsplan)
f) Nahverkehrsplan nach § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
g) Maßnahmenprogramm nach § 7 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
h) Hochwasserschutzkonzept nach § 99b SächsWG
i) Landschaftsplanung nach den §§ 5 und 6 SächsNatSchG
2 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung im Sinne des § 4a Abs. 3
a) Hochwasserschutz-Aktionsplan nach § 99a SächsWG
b) Abwasserbeseitigungskonzept nach § 63 Abs. 2 SächsWG
c) Programme für den Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 zur Umsetzung der allgemeinen EU-Strukturfondsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach § 2 Abs. 4”

Artikel 2
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Die Umweltprüfung besteht aus der Erstellung des Umweltberichts nach Absatz 3, der Beteiligung der Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich berührt sein kann, der Öffentlichkeit und gegebenenfalls ausländischer Staaten, der Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Beteiligung und des Umweltberichts bei der Abwägungsentscheidung nach § 6 Abs. 3 und der Bekanntgabe der Entscheidung nach § 7 Abs. 4.”
b)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Begründung enthält den Umweltbericht als gesonderten Teil. In dem Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplanes auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumordnungsplanes ermittelt, beschrieben und bewertet. Welche Informationen dazu vorzulegen sind, ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Der Umfang und der Detaillierungsgrad des Umweltberichts werden vorab vom Planungsträger festgelegt. Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprüfung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen im Raumordnungsplan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Raumordnungsplanes entscheidungserheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplanes auf die Umwelt zu benennen. Die Umweltprüfung umfasst auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets nach § 22b Abs. 8 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110), in der jeweils geltenden Fassung.”

2. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723) geändert worden ist, durch die Angabe „§ 5 SächsNatschG” ersetzt.

3. In § 4 Abs. 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Anlage” die Angabe „1” eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)” durch die Angabe „§ 59 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt.
 
bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Raumordnungsplanes verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein kann, nehmen auch zu der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts Stellung. Satz 3 gilt im Hinblick auf die den Raumordnungsplänen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung entsprechend.”
 
cc)
Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für Neuvorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, die nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093, 2094), einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2426), in der jeweils geltenden Fassung, im Braunkohlenplanverfahren zu prüfen.”
 
dd)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt nicht für die Aufstellung und Fortschreibung von Braunkohlenplänen für Tagebaue, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebes am 3. Oktober 1990 bereits begonnen war. Satz 4 gilt auf Verlangen des Planungsträgers oder des Bergbauunternehmens auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.”
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Begründung” die Wörter „und den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG beigefügten Inhalten der Landschaftsplanung” und werden vor dem Satzpunkt die Wörter „und in das Internet einzustellen” eingefügt.
 
bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Auslegung” die Wörter „sowie die Internetadresse” eingefügt.
 
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird die Durchführung des Raumordnungsplanes voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben, ist dessen Beteiligung nach § 14j Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2415) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.”
 
dd
Im neuen Satz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Auslegung” die Wörter „und der Einstellung ins Internet” eingefügt.
 
ee)
Nach dem neuen Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Benachrichtigung der nach Absatz 1 Beteiligten kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. In diesem Fall kann die Zuleitung des Planentwurfs unterbleiben. Diese ist unverzüglich nachzuholen, soweit sie von einem Beteiligten gefordert wird.”
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „gegeneinander” die Angabe „unter Berücksichtigung des Umweltberichts und der nach Absatz 2 abgegebenen Anregungen und Stellungnahmen” eingefügt.
 
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
d)
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine Umweltprüfung ist bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen nur dann durchzuführen, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. In diesen Fällen nehmen die Behörden im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Stellung zu dieser Feststellung. § 2 Abs. 3 Satz 7 gilt mit der Maßgabe, dass die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen in die Begründung aufzunehmen sind.”
e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Umweltprüfung soll bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für den Landesentwicklungsplan bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.”

5. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wurden bei der Aufstellung des Raumordnungsplanes ausländische Staaten beteiligt, ist diesen eine Ausfertigung des Raumordnungsplanes zu überlassen.”

6. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird die Angabe „außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 2 Abs. 3, sofern abwägungserhebliche Angaben fehlen,” angefügt.
b)
In Nummer 2 wird das Wort „oder” durch ein Komma ersetzt.
c)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
„3.
die Einstellung des Raumordnungsplanes in das Internet nach § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht oder fehlerhaft erfolgt, wenn die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 den Hinweis enthält, dass nur die ausgelegte Fassung verbindlich ist oder”.
d)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hin” die Wörter „und überwachen die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt” eingefügt.

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bestimmungen über die Umweltprüfung finden auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen wurde, keine Anwendung.”
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2009” durch die Angabe „2011” ersetzt.
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

9.In der Anlage wird nach dem Wort „Anlage” die Angabe „1” eingefügt.

10. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

„Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)

Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 3 besteht aus

1.
einer Einleitung mit folgenden Angaben:
 
a)
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Zielsetzungen des Raumordnungsplanes, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Planes, und
 
b
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,
2.
einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
 
a)
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
 
b)
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
 
c)
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und
 
d)
in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten,
3.
folgenden zusätzlichen Angaben:
 
a)
Beschreibung der Unterlagen, die der Umweltprüfung zugrunde gelegt wurden, sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind,
 
b)
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten Methodik bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
 
c)
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplanes auf die Umwelt und
 
d)
allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.”

Artikel 3
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Waldfunktionskarte, Waldschadensaufnahme”.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Forstbehörde kann forstliche Rahmenpläne erstellen. Die forstliche Rahmenplanung soll dazu dienen, Grundlagen und Leitlinien zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Voraussetzungen sowie zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur zu schaffen, wenn dies erforderlich erscheint, damit der Wald seine Funktionen im Sinne dieses Gesetzes erfüllen kann. Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Ziele des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Forstliche Rahmenpläne können insbesondere als Landeswaldprogramm und als den Erfordernissen angepasste räumliche und sachliche Teilpläne aufgestellt werden.”
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a
Waldfunktionskarte, Waldschadensaufnahme

Die Forstbehörde erarbeitet eine Darstellung der Waldfunktionen (Waldfunktionskarte) und eine Darstellung der Waldschäden, insbesondere der Immissionsschädigung der Wälder im Freistaat Sachsen (Waldschadensaufnahme), und schreibt diese laufend fort.”

4. § 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Funktionen des Waldes nach § 1, die Waldfunktionskarte nach § 6a und, soweit solche vorliegen, Rahmenplanungen nach § 6 zu berücksichtigen und”.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149), wird wie folgt geändert:

1. In § 46c Satz 1 wird in Nummer 5 der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.”

2. § 46d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 46b hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Eigenkontrolle sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren.”

3. § 46f wird wie folgt gefasst:

„§ 46f
Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 46b und bei deren Anpassung nach § 46e Abs. 2 Satz 1 (Entscheidungen) ist die betroffene Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne von Satz 1 ist jede Person, deren Belange durch die Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Entscheidung berührt wird, darunter die nach § 59 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002, das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 56 SächsNatSchG anerkannten Vereine und sonstige Vereine, die nach anderen Rechtsvorschriften einwendungs- und klagebefugt sind.

(2) Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 46e Abs. 2 vorgesehene Entscheidungen in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt öffentlich bekannt. Für den Umfang der Bekanntmachung und die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180, 3184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie §§ 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1667) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit Ausnahme der Vorschriften über den Erörterungstermin und soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes regelt.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 46e Abs. 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen. § 6 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.”

4. § 46g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird nach den Wörtern „über das Vorhaben” die Angabe „oder das Verfahren nach § 46e Abs. 2 Satz 1” eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu” durch die Wörter „stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 46f Abs. 2 zur Verfügung” ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen nach § 46f Abs. 4.”
 
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „beteiligt haben” die Wörter „und sofern im Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind” eingefügt.
d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Werden einer Behörde des Freistaates Sachsen durch einen Mitgliedstaat Informationen oder Unterlagen nach Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 übermittelt, leitet sie diese an die oberste Wasserbehörde weiter. Die Wasserbehörde, die für ein gleichartiges Vorhaben im Freistaat Sachsen zuständig wäre, macht die Informationen und Unterlagen nach Satz 1, die ihr von der obersten Wasserbehörde oder unmittelbar durch den Mitgliedstaat übermittelt werden, der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich.”

5. Dem § 99b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.”

Artikel 5
Änderung der Verordnung
über den Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr des Freistaates Sachsen

In § 3 Satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr des Freistaates Sachsen vom 27. August 1999 (SächsGVBl. S. 498) wird aufgrund von § 7 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 105) geändert worden ist, die Angabe „2009” durch die Angabe „2011” ersetzt.

Artikel 6
Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. April 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. 175 S. 40), der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 1 bis 6, 8, 9 und Artikel 4 Nr. 1 bis 3, 5, 6 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 6, S. 102
    Fsn-Nr.: 660

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Mai 2007