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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen vom 20. April 1994 (SächsGVBl. S. 705, 1238, 1355, 1998 S. 202), die durch die Verordnung vom 8. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 61) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung von Gemeindegrenzen
(GrenzÄndVO)

Vom 20. April 1994

[Berichtigt 8. Juni 1994 SächsGVBl. S. 1238, 1355) und 27. April 1998 (SächsGVBl. S. 202)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. April 1994

Aufgrund von § 127 Abs. 1 Nr. 7 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) wird verordnet:

§ 1
Umfang der Gebietsänderung

Es werden folgende Gebietsänderungen vorgenommen:

1.
Zwischen der Stadt Leipzig und der Stadt Markranstädt (Landkreis Leipzig)
 
1Die bislang zur Stadt Markranstädt gehörenden Flurstücke Nummer 117, 118, 119, 120/1, 120/2, 123, 125, 125a, 126, 127, 128, 130, 131, 132, 133, 134, 135a, 135b, 135/1, 135/2, 139, 140, 140a, 140b, 140c, 140d und 141 der Gemarkung Göhrenz; 1, 2, 3, 6, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 28a, 29, 29a, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 43, 46, 48, 49, 50, 51, 51a, 54, 55, 55a, 56, 56a, 57, 58a, 58c, 58d, 58e, 58f, 58g, 59, 60, 61 und 62 der Gemarkung Mark Flickert mit einer Größe von insgesamt ca. 219 ha werden in die Stadt Leipzig eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, ausgehend vom Schnittpunkt der bisherigen Grenze zwischen der Stadt Markranstädt und der Gemeinde Lausen mit der Grenze zur Stadt Leipzig, in westlicher Richtung der bisherigen Gemeindegrenze zwischen der Stadt Markranstädt und der Gemeinde Lausen folgend zur Albersdorfer Straße, sodann dieser in südlicher Richtung folgend auf der Westgrenze der Flurstücke Nummer 140a, 140b, 140d, 140, 139, 135/1, 135/2, 135b, 135a, 134, 133, 132, 131, 130, 126, 125a und 123 der Gemarkung Göhrenz Sodann folgt sie der Straße nach Knautnaundorf auf der Südwestgrenze der Flurstücke Nummer 123, 120/2, 120/1, 119, 117 und 118 der Gemarkung Göhrenz und weiter auf der Westgrenze des Flurstückes Nummer 56 der Gemarkung Mark Flickert in südlicher Richtung, bis sie wieder auf die bisherige Gemeindegrenze trifft.
3Der Grenzverlauf und das einzugliedernde Gebiet sind in der als Anlage 1 beigefügten Karte dargestellt.
2.
Zwischen der Gemeinde Cavertitz (Landkreis Oschatz) und der Stadt Strehla (Landkreis Riesa)
 
1Die bislang zur Stadt Strehla gehörende Exklave mit den Flurstücken Nummer 727/0, 730/1, 732/0, 733/0, 735/0, 736/0, 737/0, 738/1, 739/1, 742/0, 744/1, 746/0, 747/0, 750/1, 751/0, 752/0, 753/1, 758/1, 759/1, 762/1, 763/1, 766/1, 770/1, 774/1, 775/1, 777/0, 778/0, 779/1, 782/1, 783/1, 786/1, 787/1, 790/1, 791/1, 794/1, 795/1, 797/1, 799/1, 802/1, 804/1, 805/0, 807/0, 808/0, 809/0, 810/1, 811/0, 812/0, 814/1, 815/0, 816/0, 817/0, 818/0, 819/0, 820/0, 821/0, 822/0, 823/0, 824/0, 825/0, 826/0, 827/1, 830/1, 831/0, 832/0, 824/0, 825/0, 826/0, 827/1, 830/1, 831/0, 832/0, 833/0, 834/0, 835/0, 836/0, 837/0, 838/1, 840/0, 841/0, 842/0, 843/0, 844/0, 845/0, 846/0, 847/0, 848/0, 849/0, 850/0, 851/0, 852/0, 853/0, 854/0, 855/0, 856/0, 857/0, 858/0, 859/0, 860/0, 861/0, 862/0, 864/0, 865/1, 866/0, 867/0, 868/0, 869/0, 870/0, 871/0, 872/0, 873/0, 874/0, 875/0, 876/0, 877/0, 878/0, 879/0, 881/1, 882/0, 883/0, 885/0, 886/0, 887/0, 888/0, 889/0, 890/0, 891/0, 892/0, 893/0, 894/0, 895/0, 896/0, 897/1, 899/1, 902/0, 903/0, 904/0, 907/1, 908/0, 909/0, 910/0, 911/0, 912/0, 913/0, 915/1, 916/0, 917/0, 918/0, 921/1, 924/0, 925/0, 928/1, 930/0, 931/1, 932/0, 934/1, 935/0, 937/1, 938/0, 939/0, 940/1, 942/1, 944/1, 948/1 der Gemarkung Paußnitz wird vollständig in die Gemeinde Cavertitz eingegliedert.
2Das einzugliedernde Gebiet ist in der als Anlage 2 beigefügten Karte dargestellt.
3.
Zwischen der Gemeinde Schenkenberg (Landkreis Delitzsch) und der Stadt Delitzsch (Landkreis Delitzsch)
 
1Die bislang zur Gemeinde Schenkenberg gehörenden Flurstücke 621/1, 622/5, 622/6, 622/7, 622/8, 622/9, 623/5, 623/7, 623/8, 623/11, 623/12, 624/5 der Flur 2 mit insgesamt etwa 8 271 m² werden in die Stadt Delitzsch eingegliedert.
2Die neue Stadtgrenze verläuft, ausgehend von der bisherigen Gemarkungsgrenze, unter Einschluß der oben genannten Flurstücke, entlang der nördlichen Grenze des Fußweges (Randstreifens) der Umgehungsstraße im Bereich der Kreuzung Securiusstraße bis in Höhe der Wohnblöcke Straße der Freundschaft 7 bis 17 und Friedrich-Neubauer-Straße 16 bis 20. 3In Höhe der genannten Wohnblöcke trifft die Gemarkungsgrenze wieder auf die bisherige Grenze.
4Das Eingliederungsgebiet ist in der als Anlage 3 beigefügten Karte dargestellt.
4.
Zwischen der Gemeinde Schenkenberg (Landkreis Delitzsch) und der Stadt Delitzsch (Landkreis Delitzsch)
 
1Ein Teil des bislang zur Stadt Delitzsch gehörenden Flurstücks 4/1 der Flur 14 der Gemarkung Delitzsch mit einer Größe von ca. 1 000 m² wird in die Gemeinde Schenkenberg eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, ausgehend von der bisherigen Gemarkungsgrenze, entlang der Umzäunung des Wohngrundstücks Kertitzer Straße 30 in südlicher und dann östlicher Richtung bis zur Kertitzer Straße und trifft hier wieder unter Einschluß des Wohngrundstücks Kertitzer Straße 30 auf die bisherige Gemarkungsgrenze.
3Der Grenzverlauf und das Eingliederungsgebiet sind in der als Anlage 4 beigefügten Karte dargestellt.
5.
Zwischen der Gemeinde Baalsdorf (Landkreis Leipzig) und der Gemeinde Mölkau (Landkreis Leipzig)
 
1Die bislang zur Gemeinde Baalsdorf gehörenden Flurstücke Nummer 79/3, 79/4, 79/5 der Gemarkung Baalsdorf mit einer Größe von insgesamt ca. 6 100 m² werden in die Gemeinde Mölkau eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, ausgehend von der bisherigen Gemeindegrenze, auf der Ostgrenze der Flurstücke 79/3 und 79/4, sodann auf der Südgrenze der Flurstücke 79/4 und 79/5 in westlicher Richtung, bis sie wieder auf die bisherige Gemeindegrenze trifft.
3Der Grenzverlauf und das Eingliederungsgebiet sind in der als Anlage 5 beigefügten Karte dargestellt.
6.
Zwischen der Gemeinde Großpösna (Landkreis Leipzig) und der Gemeinde Störmthal (Landkreis Leipzig)
 
1Die bislang zur Gemeinde Störmthal gehörenden Flurstücke Nummer 207a, 207b, 386, 448, 449, 450/2, 450/3, 450/4, 450/5, 450/6, 450/7 und 450e der Gemarkung Störmthal mit einer Größe von insgesamt ca. 4 ha werden in die Gemeinde Großpösna eingegliedert.
2Der Grenzverlauf ist in der als Anlage 6 beigefügten Karte dargestellt.
7.
Zwischen der Gemeinde Kühnitzsch (Landkreis Wurzen) und der Gemeinde Dornreichenbach (Landkreis Wurzen)
 
1Die bislang zur Gemeinde Kühnitzsch gehörenden Flurstücke Nummer 233/2, 233/4, 233/5, 233/6, 235/1, 237, 237a, 237b, 237c, 237d, 237e und 237f der Gemarkung Kühnitzsch mit einer Größe von insgesamt 21 000 m² werden in die Gemeinde Dornreichenbach eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, ausgehend von der bisherigen Gemeindegrenze, auf der Westgrenze des Flurstücks 237c nordwärts, sodann in östlicher Richtung auf der Nordgrenze der Flurstücke 237c, 237f, 237, 237e, 237d, 237b, 237a, dann nordwärts auf der Ostgrenze des Flurstücks 231b der Gemarkung Kühnitzsch und schließlich in östlicher Richtung auf der Südgrenze des Flurstücks 229 der Gemarkung Kühnitzsch, bis sie wieder auf die bisherige Gemeindegrenze trifft.
3Der Grenzverlauf ist in der als Anlage 7 beigefügten Karte dargestellt.
8.
Zwischen der Gemeinde Raschau (Landkreis Schwarzenberg) und der Gemeinde Waschleithe (Landkreis Schwarzenberg)
 
1Die bisher zur Gemeinde Raschau gehörenden Flurstücke Nummer 924/2, 924/3, 926/1, 927, 928 (teilweise), 945/2, 945/3 (teilweise) der Flur Raschau (sogenanntes Territorium „Haide“) werden in die Gemeinde Waschleithe eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, beginnend im Süden, an der Südgrenze des Flurstückes 924/2 in Richtung Landstraße II. Ordnung Nummer 6, dieser folgend in nördlicher Richtung bis auf die Höhe des Schnittpunktes der Straße mit dem Flurstück 945/2. 3Dort quert sie die genannte Straße und umläuft nunmehr die Südgrenze des Flurstückes 945/2; von dort verläuft sie in verlängerter Linie bis zur Wiesennutzung und von dort etwa rechtwinklig in nordwestlicher Richtung, bis sie wieder auf die alte Gemeindegrenze trifft.
4Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 8 beigefügten Lageplan dargestellt.
9.
Zwischen der Gemeinde Wünschendorf (Landkreis Marienberg) und der Gemeinde Borstendorf (Landkreis Flöha)
 
1Die bisher zur Gemeinde Wünschendorf gehörenden Flurstücke Nummer 386m, 390, 391, 392, 393a, 393, 396a, 405, 408, 409, 410, 411, 412 der Gemarkung Wünschendorf werden in die Gemeinde Borstendorf eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft am rechten Flußufer der Flöha.
3Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) ist in dem als Anlage 9 beigefügten Lageplan dargestellt.
10.
Zwischen der Gemeinde Lengefeld (Landkreis Marienberg) und der Gemeinde Wünschendorf (Landkreis Marienberg)
 
1Das bisher zur Gemeinde Lengefeld gehörende Flurstück Nummer 1724/2 der Gemarkung Lengefeld wird in die Gemeinde Wünschendorf eingegliedert. 2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 10 beigefügten Lageplan dargestellt.
11.
Zwischen der Gemeinde Olbernhau (Landkreis Marienberg) und der Gemeinde Seiffen (Landkreis Marienberg)
 
1Das bisher zur Gemeinde Olbernhau gehörende Flurstück Nummer 409 der Gemarkung Oberneuschönberg wird in die Gemeinde Seiffen eingegliedert.
2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) ist in dem als Anlage 11 beigefügten Lageplan dargestellt.
12.
Zwischen der Gemeinde Olbernhau (Landkreis Marienberg) und der Gemeinde Seiffen (Landkreis Marienberg)
 
1Die bisher zur Gemeinde Olbernhau gehörenden Flurstücke Nummer 340/1 (teilweise), 340/2, 340/3 und 340/4 der Gemarkung Oberneuschönberg werden in die Gemeinde Seiffen eingegliedert.
2Die umzugliedernde Teilfläche des Flurstücks 340/1 wird begrenzt im Norden durch die Grenze der Flurstücke 340/2, 340/3 und 340/4, im Westen durch die Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks 340/2 in südlicher Richtung, im Osten durch die Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 320/4 in südlicher Richtung und im Süden durch die Grenze zur Gemarkung Seiffen.
3Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 12 beigefügten Lageplan dargestellt.
13.
Zwischen der Gemeinde Olbernhau (Landkreis Marienberg) und der Gemeinde Hirtstein, Ortsteil Rübenau (Landkreis Marienberg)
 
1Die bisher zur Gemeinde Olbernhau gehörenden Flurstücke Nummer 1555 und 1556 (teilweise) der Gemarkung Olbernhau werden in die Gemeinde Hirtstein, Ortsteil Rübenau eingegliedert.
2Die umzugliedernde Teilfläche des Flurstücks 1556 wird begrenzt im Norden durch die Grenzen des Flurstücks 1555, im Osten durch die Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 1555 in südlicher Richtung, im Westen durch die ehemalige Gemeindegrenze und im Süden durch den südlichen Rand des Wirtschaftsweges.
3Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 13 beigefügten Lageplan dargestellt.
14.
Zwischen der Stadt Marienberg (Landkreis Marienberg) und der Gemeinde Hirtstein, Ortsteil Kühnhaide (Landkreis Marienberg)
 
1Die bisher zur Stadt Marienberg gehörenden Flurstücke Nummer 2153 (teilweise), 2161/2, 2161/3 (teilweise) und 2161/4 der Gemarkung Marienberg werden in die Gemeinde Hirtstein, Ortsteil Kühnhaide eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, beginnend von der alten Gemeindegrenze entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 2153 und 2160, in etwa nördlicher Richtung bis in Höhe der nördlichen Grenze des Flurstücks 2161/2, quert dort die Straße, umläuft sodann das Flurstück 2161/2 auf seiner nördlichen und westlichen Grenze. 3Sodann verläuft die neue Gemeindegrenze etwa in gerader Linie weiter, bis sie am Grenzstein 3 nahe der südöstlichen Ecke des Flurstücks 2161/3 auf die bestehende Gemeindegrenze trifft.
4Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 14 beigefügten Lageplan dargestellt.
15.
Zwischen der Stadt Marienberg (Landkreis Marienberg) und der Gemeinde Großrückerswalde (Landkreis Marienberg)
 
1Das bisher zur Stadt Marienberg gehörende Flurstück Nummer 2411 der Gemarkung Marienberg wird in die Gemeinde Großrückerswalde eingegliedert. 2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) ist in dem als Anlage 15 beigefügten Lageplan dargestellt.
16.
Zwischen der Stadt Marienberg (Landkreis Marienberg) und der Gemeinde Pobershau (Landkreis Marienberg)
 
1Die bisher zur Stadt Marienberg gehörenden Flurstücke 2001 und 2007 (teilweise) der Gemarkung Marienberg werden in die Gemeinde Pobershau eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft zunächst auf der südlichen Grenze des Flurstücks 2001 und schneidet in gerader Verlängerung dieser Grenze den öffentlichen Weg. 3Dort trifft die neue Gemeindegrenze wieder auf die bestehende Gemeindegrenze.
4Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 16 beigefügten Lageplan dargestellt.
17.
Zwischen der Gemeinde Kürbitz (Landkreis Plauen) und der Gemeinde Weischlitz (Landkreis Plauen)
 
1Die bisher zur Gemeinde Kürbitz gehörenden Flurstücke Nummer 815, 816, 817, 818, 819, 820, 821, 822, 823, 824, 825/1 (teilweise), 826, 827, 828, 829, 830/1, 830/2, 831/1, 831/2, 832, 833, 834, 835/1, 836/1, 837/1 der Gemarkung Kürbitz werden in die Gemeinde Weischlitz eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, ausgehend von der bisherigen Gemeindegrenze, zunächst längs der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 827, 828, 829, 830/1, 830/2, 831/1, 831/2, 832, 833, 834, 835/1, 836/1 und 837/1, sodann rechtwinklig abknickend auf der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 837/1 entlang und schneidet in Verlängerung dieser Linie die Plauener Straße. 3Sodann verläuft die Grenze in etwa südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit dem Flurstück 815 und folgt dessen nördlicher Begrenzung, bis sie wieder auf die bestehende Gemeindegrenze trifft.
4Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 17 beigefügten Lageplan dargestellt.
18.
Zwischen der Stadt Mühltroff (Landkreis Plauen) und der Gemeinde Schönberg (Landkreis Plauen)
 
1Die bisher zur Stadt Mühltroff gehörenden Flurstücke Nummer 478/3 und 478/4 der Gemarkung Kornbach werden in die Gemeinde Schönberg eingegliedert.
2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 18 beigefügten Lageplan dargestellt.
19.
Zwischen der Stadt Oberlungwitz (Landkreis Hohenstein-Ernstthal) und der Stadt Hohenstein-Ernstthal (Landkreis Hohenstein-Ernstthal)
 
1Die bisher zur Stadt Oberlungwitz gehörenden Flurstücke Nummer 566/1 und 776/1 der Gemarkung Ernstthal und 1226/4 der Gemarkung Oberlungwitz (Wohngebiet „Sonnenstraße“) werden in die Stadt Hohenstein-Ernstthal eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, beginnend im Westen, von der bisherigen Gemeindegrenze ausgehend am nördlichen Böschungsfuß des Bahndamms entlang in östlicher Richtung bis zur Mitte der Nutzunger Straße. 3Auf dieser Straßenmitte verläuft die neue Gemeindegrenze dann in nördlicher Richtung so lange, bis sie auf die bestehende Gemeindegrenze trifft.
4Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 19 beigefügten Lageplan dargestellt.
20.
Zwischen der Stadt Oberlungwitz (Landkreis Hohenstein-Ernstthal) und der Stadt Hohenstein-Ernstthal (Landkreis Hohenstein-Ernstthal)
 
1Die bisher zur Stadt Oberlungwitz gehörenden Flurstücke Nummer 1356/2 und 1356/3 der Gemarkung Oberlungwitz werden in die Stadt Hohenstein-Ernstthal eingegliedert.
2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 20 beigefügten Lageplan dargestellt.
21.
Zwischen der Stadt Lichtenstein (Landkreis Hohenstein-Ernstthal) und der Gemeinde Heinrichsort (Landkreis Hohenstein-Ernstthal)
 
1Die bisher zur Stadt Lichtenstein (Wohngebiet Hauptstraße 1) gehörenden Flurstücke Nummer 200/1, 200/2 und 590 der Gemarkung Rödlitz werden in die Gemeinde Heinrichsort eingegliedert.
2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 21 beigefügten Lageplan dargestellt.
22.
Zwischen der Stadt Lichtenstein (Landkreis Hohenstein-Ernstthal) und der Gemeinde Heinrichsort (Landkreis Hohenstein-Ernstthal)
 
Das bisher zur Stadt Lichtenstein (Wohngebiet Martinweg 5) gehörende Flurstück Nummer 305a der Gemarkung Rödlitz wird in die Gemeinde Heinrichsort eingegliedert.
23.  
(außer Kraft) 1
24.
Zwischen der Gemeinde Mülsen St. Niclas (Landkreis Zwickau) und der Gemeinde Heinrichsort (Landkreis Hohenstein-Ernstthal)
 
Das bisher zur Gemeinde Mülsen St. Niclas (Wohngebiet Sportplatzweg 10) gehörende Flurstück 750b der Gemarkung Mülsen St. Niclas wird in die Gemeinde Heinrichsort eingegliedert.
25.  
(außer Kraft) 2
26.
Zwischen der Gemeinde Kuhschnappel (Landkreis Hohenstein-Ernstthal) und der Gemeinde Chursbachtal (Landkreis Hohenstein-Ernstthal)
 
Die bisher zur Gemeinde Kuhschnappel gehörenden Flurstücke Nummer 27, 33/1 und 33/2 der Gemarkung Waldenburger Oberwald werden in die Gemeinde Chursbachtal eingegliedert.
27.
Zwischen der Gemeinde Chursbachtal (Landkreis Hohenstein-Ernstthal) und der Stadt Limbach-Oberfrohna (Landkreis Chemnitz)
 
Das bisher zur Gemeinde Chursbachtal gehörende Flurstück Nummer 184/3 der Gemarkung Meinsdorf wird in die Stadt Limbach-Oberfrohna eingegliedert.
28.
Zwischen der Stadt Aue (Landkreis Aue) und der Gemeinde Schlema (Landkreis Aue)
 
Die bisher zur Stadt Aue gehörenden Flurstücke Nummer 111, 111a und 1821/1 der Gemarkung Aue werden in die Gemeinde Schlema eingegliedert.
29.
Zwischen der Stadt Lößnitz (Landkreis Aue) und der Gemeinde Bernsbach (Landkreis Aue)
 
1Die bisher zur Stadt Lößnitz gehörenden Flurstücke Nummer 1719/1 (teilweise) und 1719/2 der Gemarkung Lößnitz werden in die Gemeinde Bernsbach eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft am westlichen Rand der Lößnitzer Straße in Richtung Lößnitz bis zum rechtsseitig einmündenden Wirtschaftsweg, diesen entlang bis zum Wassersammelbehälter und von dort, dem rechts abbiegenden Wirtschaftsweg folgend, in Richtung Bernsbach bis zur alten Gemeindegrenze.
3Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 24 beigefügten Lageplan dargestellt.
30.
Zwischen der Stadt Oberwiesenthal (Landkreis Annaberg) und der Gemeinde Hammerunterwiesenthal (Landkreis Annaberg)
 
1Die bisher zur Stadt Oberwiesenthal gehörenden Flurstücke Nummer 1030/2, 1030/3, 1030/4 und 1030/5 der Gemarkung Oberwiesenthal werden in die Gemeinde Hammerunterwiesenthal eingegliedert.
2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 25 beigefügten Lageplan dargestellt.
31.
Zwischen der Gemeinde Neudorf (Landkreis Annaberg) und der Gemeinde Hammerunterwiesenthal (Landkreis Annaberg)
 
1Die bisher zur Gemeinde Neudorf gehörenden Flurstücke Nummer 1005/2, 1007/2, 1025/3 1026, 1028/3, 1028/4, 1028/5, 1026, 1030 und 1031/2 werden in die Gemeinde Hammerunterwiesenthal eingegliedert.
2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in den als Anlagen 26 und 27 beigefügten Lageplänen dargestellt.
32.
Zwischen der Gemeinde Neudorf (Landkreis Annaberg) und der Gemeinde Bärenstein (Landkreis Annaberg)
 
1Die bisher zur Gemeinde Neudorf gehörenden Flurstücke Nummer 969/3 (teilweise), 983/2, 991/1 und 991/2 der Gemarkung Neudorf werden in die Gemeinde Bärenstein eingegliedert.
2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 28 beigefügten Lageplan dargestellt.
33.
Zwischen der Gemeinde Mildenau (Landkreis Annaberg) und der Gemeinde Grumbach (Landkreis Annaberg)
 
1Die bisher zur Gemeinde Mildenau gehörenden Flurstücke Nummer 1208a, 1209 sowie der zwischen diesen umschlossene Teil des Flurstücks Nummer 1655a der Gemarkung Mildenau werden in die Gemeinde Grumbach eingegliedert.
2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 29 beigefügten Lageplan dargestellt.
34.
Zwischen der Stadt Jöhstadt (Landkreis Annaberg) und der Gemeinde Grumbach (Landkreis Annaberg)
 
1Die bisher zur Stadt Jöhstadt gehörenden Flurstücke Nummer 844/1 (teilweise) und 850/1 (teilweise) der Gemarkung Jöhstadt werden in die Gemeinde Grumbach eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, beginnend im Norden am Schnittpunkt der bisherigen Gemeindegrenze mit dem westlichen Rand der Landstraße I. Ordnung Nr. 262, folgt diesem Straßenrand in südlicher Richtung bis zu dem Grundstück des Forsthauses. 3Dessen Grenzen werden außen umlaufen. 4Sodann wird die genannte Straße in Verlängerung der südlichen Grundstücksgrenze gequert, bis die neue Gemeindegrenze auf die bestehende Gemeindegrenze trifft.
5Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 30 beigefügten Lageplan dargestellt.
35.
Zwischen der Gemeinde Steinbach (Landkreis Annaberg) und der Stadt Jöhstadt (Landkreis Annaberg)
 
1Die bisher zur Gemeinde Steinbach gehörenden Flurstücke Nummer 603/2, 603/6, 603/10, 603/11 und 603/12 der Gemarkung Steinbach werden in die Stadt Jöhstadt eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft in gerader Linie von der östlichen Ecke des Flurstücks 139 zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 153 der Gemarkung Schmalzgrube.
3Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 31 beigefügten Lageplan dargestellt.
36.
Zwischen der Gemeinde Börnichen (Landkreis Zschopau) und der Gemeinde Krumhermersdorf (Landkreis Zschopau)
 
1Die bisher zur Gemeinde Börnichen gehörenden Flurstücke Nummer 328, 329/1 und 329/2 der Gemarkung Börnichen werden in die Gemeinde Krumhermersdorf eingegliedert.
2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 32 beigefügten Lageplan dargestellt.
37.
Zwischen der Gemeinde Ruppertsgrün (Landkreis Werdau) und der Gemeinde Fraureuth (Landkreis Werdau)
 
1Die bisher zur Gemeinde Ruppertsgrün gehörenden Flurstücke 452/6, 452/7, 452/8, 452/9, 460/3, 460/4 und 460/5 der Gemarkung Ruppertsgrün werden in die Gemeinde Fraureuth eingegliedert.
2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 33 beigefügten Lageplan dargestellt.
38.
Zwischen der Gemeinde Neumark (Landkreis Reichenbach) und der Gemeinde Ruppertsgrün (Landkreis Werdau)
 
1Die bisher zur Gemeinde Neumark gehörenden Flurstücke 745, 749, 753, 754, 755, 756, 757, 761/1, 761/2, 762/1, 762/2, 763/1 und 763/2 der Gemarkung Neumark werden in die Gemeinde Ruppertsgrün eingegliedert.
2Das von der Änderung betroffene Gebiet (Eingliederungsgebiet) und die neue Gemeindegrenze sind in dem als Anlage 34 beigefügten Lageplan dargestellt.
39.
Zwischen der Gemeinde Birkwitz-Pratzschwitz (Landkreis Pirna) und der Stadt Pirna (Landkreis Pirna)
1Das bislang zur Gemeinde Birkwitz-Pratzschwitz gehörende Flurstück 766/1 der Gemarkung Birkwitz-Pratzschwitz wird in die Stadt Pirna eingegliedert.
2Der neue Grenzverlauf ist in dem als Anlage 35 beigefügten Lageplan dargestellt.
40.
Zwischen der Gemeinde Hohwald (Landkreis Sebnitz) und der Gemeinde Steinigtwolmsdorf (Landkreis Bischofswerda)
 
1Die bisher zur Gemeinde Hohwald gehörenden Flurstücke Nummer 769/1, 770 und 778 (teilweise) der Gemarkung Berthelsdorf werden in die Gemeinde Steinigtwolmsdorf eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, ausgehend im Süden, zunächst am Südrand der Straße von Hohwald nach Steinigtwolmsdorf bis auf Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks 769/1, quert dort rechtwinklig die Straße, umläuft sodann die westliche und nördliche Grenze des Flurstücks 769/1 und verläuft dann weiter etwa halbkreisförmig auf der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 770, bis sie wieder auf die alte Gemeindegrenze trifft.
3Der neue Grenzverlauf ist auch in dem als Anlage 36 beigefügten Lageplan dargestellt.
41.
Zwischen der Gemeinde Neustadt (Landkreis Hoyerswerda) und der Gemeinde Lohsa, Ortsteil Bärwalde (Landkreis Hoyerswerda)
 
1Die bisher zur Gemeinde Neustadt gehörenden Flurstücke 30/7 (teilweise) und 10/4 (teilweise) der Flur 15, Gemarkung Neustadt werden in die Gemeinde Lohsa eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft, ausgehend im Osten, nunmehr auf dem Nordrand der Dorfstraße, umläuft außen den Wohnblock Dorfstraße 29a bis c einschließlich seiner Nebenflächen, und trifft dann in gerader Verlängerung dieser Linie auf die bisherige Gemeindegrenze.
3Der neue Grenzverlauf ist in dem als Anlage 37 beigefügten Lageplan dargestellt.
42.
Zwischen der Gemeinde Lohsa (Landkreis Hoyerswerda) und der Gemeinde Königswartha (Landkreis Bautzen)
 
1Die bislang zur Gemeinde Lohsa gehörenden Flurstücke 16 bis 28, 32 bis 36 der Flur 3, Gemarkung Hermsdorf werden in die Gemeinde Königswartha eingegliedert.
2Die neue Gemeindegrenze verläuft am nördlichen Rand der Landstraße I. Ordnung Nr. 101.
3Der neue Grenzverlauf ist in dem als Anlage 38 beigefügten Lageplan dargestellt.

§ 2
Rechtsnachfolge

(1) Die aufnehmende Gemeinde ist für das Eingliederungsgebiet Rechtsnachfolger der abtretenden Gemeinde.

(2) Das Eigentum der abtretenden Gemeinde an dem unbeweglichen Vermögen mit allen auf ihm ruhenden Rechten und Pflichten privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art innerhalb des Eingliederungsgebietes geht unentgeltlich auf die aufnehmende Gemeinde über.

§ 3
Ortsrecht

Es wird festgestellt, daß innerhalb des Eingliederungsgebietes ausschließlich das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde gilt.

§ 4
Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde stellt die abtretende Gemeinde von den bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen frei, die die abtretende Gemeinde bezüglich der nach § 2 Abs. 2 übergehenden Vermögensgegenstände eingegangen ist.

(2) Eine weitergehende Auseinandersetzung findet nicht statt.

§ 5
Sicherung des Bürgerrechts

Der Wohnsitz oder der Aufenthalt in dem Eingliederungsgebiet gilt als Wohnsitz oder Aufenthalt in der aufnehmenden Gemeinde.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 20. April 1994

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hubert Wicker
Staatssekretär

Anlagen3

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 21, S. 705
    Fsn-Nr.: 230-1.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 1994