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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 494)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

Vom 7. November 2007

Der Sächsische Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG ) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Bis zu zwei Prozent der Mittel nach Absatz 2 erhalten die Kulturräume unter Berücksichtigung der Höhe ihres zeitlich beschränkten besonderen Finanzbedarfs für Strukturmaßnahmen einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen und für Maßnahmen überregionaler Bedeutung oder zur Verbesserung der Leistungs- und Infrastruktur. Die übrigen Mittel erhalten die Kulturräume unter Berücksichtigung ihrer Einwohner- und Steuerkraftmesszahl, des Zuschussbedarfs der Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung sowie der nutzbaren zentralen Angebote, insbesondere von Landeseinrichtungen.“
  2. In § 10 wird die Angabe „31. Dezember 2007“ durch die Angabe „31. Dezember 2011“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. November 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 13, S. 494
    Fsn-Nr.: 70

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. November 2007