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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vollzitat: Zwölftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 2)

Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 25. Januar 2008

Der Sächsische Landtag hat am 25. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „und Parlamentarische Geschäftsführer“ gestrichen.
2.
Nach § 6 Abs. 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Die Fraktionen im Sächsischen Landtag können in eigener Verantwortung den Parlamentarischen Geschäftsführern eine steuerpflichtige monatliche besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 50 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 gewähren.“
3.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder für Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse und Fraktionen außerhalb der Sitzungswochen“ durch die Wörter „oder für Sitzungen des Landtages außerhalb der Plenarwochen oder für Sitzungen der ständigen Ausschüsse, die zusätzlich zu den im Sitzungskalender aufgeführten Sitzungen stattfinden,“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Reisekostenvergütung für die Teilnahme an Sitzungen am Sitz des Landtages erhalten die Mitglieder des Landtages nicht, wenn für sie an diesem Tag eine anderweitige Anwesenheitspflicht in einer Sitzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 besteht.“
4.
§ 14 Satz 3 wird gestrichen.
5.
§ 45 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 45
Übergangsregelungen zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
 
(1) Für am 25. Januar 2008 bereits ausgeschiedene Mitglieder des Sächsischen Landtages wird, soweit für sie zu diesem Zeitpunkt bereits nach den §§ 13, 40 und 42 ein Anspruch auf Altersentschädigung besteht, die Zeit der Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Abs. 3 bei der Berechnung der Altersentschädigung in dem Zeitraum vom Tage des Inkrafttretens des Elften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518) bis einschließlich des auf den Tag der Verkündung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes folgenden Monats nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), berechnet.
(2) Die Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter bis einschließlich der 4. Wahlperiode wird abweichend von § 14 bei der Berechnung der Altersentschädigung nach dem bis zum 30. November 2007 geltenden Recht berücksichtigt.“

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 1 und 2 tritt mit Beginn des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats in Kraft.

Dresden, den 25. Januar 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 1, S. 2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2007