Sächsisches Besoldungsgesetz
(SächsBesG)

erlassen als Artikel 6 des Vierten Dienstrechtsänderungsgesetzes

Vom 6. Juli 2023

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. November 2024

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Fristenberechnung

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Ausgenommen davon sind Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter. 3Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

(3) Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen in diesem Gesetz und darauf beruhender Rechtsvorschriften gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Zuschläge,
7.
Auslandsbesoldung und
8.
Sonderzahlung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,
2.
Anwärterbezüge,
3.
vermögenswirksame Leistungen und
4.
Sonderzuwendungen.

(3) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

(4) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die jemandem eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(5) Ein Verzicht auf die gesetzliche Besoldung ist weder ganz noch teilweise möglich; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.2

§ 3
Hauptberuflichkeit

Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.

§ 4
Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

1.
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz,
2.
die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären, und
3.
die von volksdeutschen Vertriebenen im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Spätaussiedlern im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

Unterabschnitt 2
Besoldungsanspruch

§ 5
Beginn und Ende

(1) 1Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. 3Bei einer rückwirkenden Planstelleneinweisung entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 4Ist ein Amt nach § 28 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem eine Person aus dem Beamten- oder Richterverhältnis ausscheidet.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(4) Wird Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(5) 1Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.

(6) Die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen entsprechend.

(7) Die Besoldung für den Sterbemonat wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 den Erben belassen.

§ 6
Zahlungsweise

(1) Die Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen werden monatlich im Voraus gezahlt.

(2) 1Für die Zahlung der Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen haben die Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfänger trägt der Dienstherr. 3Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865; 2021 I S. 4304), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfänger. 5Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Empfängern die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

§ 7
Verjährung von Ansprüchen

1Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 8
Kürzung der Besoldung

1Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 Prozent eines vollen Monatsbezugs abgesenkt, solange die Anzahl der bestehenden gesetzlichen landesweiten Feiertage, die stets auf einen Werktag fallen, nicht um einen Tag vermindert wird. 2Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr und erstmals für das Jahr, in dem der Feiertag nicht dienstfrei ist.

§ 9
Besoldung bei Versetzung
in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl

(1) 1Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird die Besoldung für den Monat, in dem der betreffenden Person die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben worden ist, und für die folgenden drei Monate weiter gewährt, die ihr am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. 2Dienstbedingte Aufwendungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands erstattet.

(2) 1Beziehen in den einstweiligen Ruhestand Versetzte Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert. 2Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.

(3) 1Werden Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2An die Stelle der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit.3

§ 10
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) 1Erschwerniszulagen, Vergütungen und Auslandsbesoldung werden während einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. 2Dies gilt entsprechend für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen, soweit diese der Teilzeitkürzung unterliegen.

§ 11
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 52a Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der am 31. März 2009 geltenden Fassung, wird Besoldung entsprechend § 10 Absatz 1 gewährt.

(2) Zur Besoldung nach Absatz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 62 gewährt.

§ 12
Besoldung bei mehreren Hauptämtern

1Werden mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter ausgeübt, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. 2Sind für Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt.

§ 13
Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung

(1) 1Wird aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung gewährt, wird diese auf Dienstbezüge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 angerechnet. 2Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. 3Die Berechtigten sind zur Auskunft verpflichtet.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Versorgung nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1) gewährt wird. 2Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.

§ 14
Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

(1) 1Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens die Besoldung. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(2) 1Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst liegt auch dann vor, wenn die besoldungsberechtigte Person vorsätzlich einen Sachverhalt geschaffen hat, der sie aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. 2Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, daran hindert, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. 3Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. 4Für die Zeit einer von einem deutschen Gericht angeordneten Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. 5Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt wird.

§ 15
Anrechnung anderer Leistungen auf die Besoldung

(1) 1Besteht Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der keine Pflicht zur Dienstleistung bestand, können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Geld- oder Sachleistungen auf die Besoldung angerechnet werden. 2Die Berechtigten sind zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

(2) 1Geld- oder Sachleistungen aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes werden auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 16
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

1Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet. 2Dies gilt nicht für lohnsteuerfreie Sachbezüge und für besondere Fürsorgeleistungen wie insbesondere die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft, Leistungen der Heilfürsorge und freie Dienstkleidung. 3Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann der Dienstherr bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt.

§ 17
Abtretung von Besoldung, Verpfändung,
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Anspruch auf Besoldung kann nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit er der Pfändung unterliegt.

(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die besoldungsberechtigte Person ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 18
Rückforderung von Besoldung

(1) Werden besoldungsberechtigte Personen durch eine gesetzliche Änderung der Besoldung einschließlich der Einreihung ihrer Ämter in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung für die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung entsprechend. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grunds der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) 1Soweit Geldleistungen in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. 2Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. 3Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Unterabschnitt 3
Anpassung der Besoldung

§ 19
Kriterien der Anpassung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Ab dem 1. November 2024 erhöhen sich

1.
um 4,76 Prozent
a)
die Grundgehaltssätze,
b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
c)
die Amtszulagen,
d)
die Leistungsbezüge, soweit diese nach § 34 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
e)
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
2.
um jeweils 100 Euro die Anwärtergrundbeträge

der jeweils bis zum 31. Oktober 2024 geltenden Monatsbeträge.4

Unterabschnitt 4
Funktionen und Ämter

§ 20
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

1Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2Eine Zuordnung von Funktionen der Beamtinnen und Beamten zu mehreren Ämtern ist zulässig. 3Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 21
Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amts. 2Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 3Ist ein Amt verliehen worden und ändert sich die Amtsbezeichnung oder fällt diese weg, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des bisherigen Amtes.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet, begründet die Wahrnehmung dieser Funktion allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.

(3) Richtet sich die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Einwohnerzahl, ist der vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Bevölkerungsstand maßgebend.

Abschnitt 2
Dienstbezüge

Unterabschnitt 1
Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B

§ 22
Besoldungsordnungen A und B

(1) 1Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – (Anlage 1) und der Besoldungsordnung B – feste Gehälter – (Anlage 2) geregelt. 2§ 28 bleibt unberührt. 3Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

(2) 1Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2Den Grundamtsbezeichnungen können, soweit nicht bereits gleichlautende Amtsbezeichnungen geregelt sind, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesenen Zusätze, die auf

1.
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
die Laufbahn,
3.
die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung und
4.
die Funktion

hinweisen, beigefügt werden. 3Die Grundamtsbezeichnungen Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat, Direktorin, Direktor, Leitende Direktorin und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden.

§ 23
Eingangsämter

(1) Die Eingangsämter sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1.
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5,
2.
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,
3.
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und
4.
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können besondere Eingangsämter einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. 2Ein besonderes Eingangsamt ist ein solches, bei dem Anforderungen gestellt werden, die eine sich von den Ämtern nach Absatz 1 wesentlich abhebende Ausbildung und Prüfung erfordern oder die bei sachgerechter Bewertung der Funktion die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe erfordern. 3Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.

§ 24
Beförderungsämter

(1) Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

(2) 1Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen (Stellenobergrenzen) nicht überschreiten:

1.
in der Laufbahngruppe 1:
in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent und
2.
in der Laufbahngruppe 2:
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.

2Die Anteile nach Satz 1 Nummer 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9. 3Die Anteile nach Satz 1 Nummer 2 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

1.
Lehrkräfte an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, und an öffentlichen Schulen,
2.
Lehrkräfte an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
3.
Bereiche, in denen nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 2 und der Rechtsverordnung zu Absatz 4 ergeben würde,
4.
den Landtag, den Rechnungshof und die ihm nachgeordneten Behörden sowie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und
5.
die Gemeinden, Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, für bestimmte Funktionsbereiche oder Funktionsgruppen durch Rechtsverordnung von Absatz 2 abweichende Stellenobergrenzen festzulegen, soweit dies zur sachgerechten Bewertung der Funktionen erforderlich ist.

(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die sich aus Absatz 2, einer gemäß Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer Fußnote zur Besoldungsordnung A ergebenden Stellenobergrenzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Stellenobergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.

(6) 1Die für dauerhaft Beschäftigte ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. 2Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, sind die sich ergebenden Bruchteile unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 25
Bemessung des Grundgehalts

(1) 1Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. 2Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge erfolgt vorbehaltlich des Satzes 3 die Zuordnung zu der ersten mit einem Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe). 3Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 bis 3 vor, erfolgt entsprechend Absatz 2 Satz 2 die Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Anfangsstufe. 4Die Laufzeit der Stufe nach den Sätzen 2 und 3 beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. 5Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt. 6Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt von Personen in einem Beamtenverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.

(2) 1Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (anforderungsgerechte Leistungen), bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe). 2Das Grundgehalt steigt in regelmäßigen Zeitabständen bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. 3Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 bis 3 vor, die bei der Stufenzuordnung nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe geführt haben, so werden diese Zeiten auf die Stufenlaufzeit nach Satz 2 angerechnet. 4Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 26 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. 5Die Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet.

(3) 1Wird festgestellt, dass eine Person im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine anforderungsgerechten Leistungen erbringt, gelten ihre Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt nach Satz 4 nicht als Zeiten für den Stufenaufstieg nach Absatz 2; dies gilt so lange, bis festgestellt wird, dass anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden. 2Vor einer Feststellung nach Satz 1 erster Halbsatz ist die Person darauf hinzuweisen, dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht anforderungsgerecht sind. 3Weitere Leistungsfeststellungen sind spätestens zwölf Monate nach der jeweils letzten Leistungsfeststellung durchzuführen. 4Leistungsfeststellungen werden mit dem Ersten des auf ihre Eröffnung folgenden Monats wirksam. 5Sie erfolgen durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 6Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Leistungsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(5) 1Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Stufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. 2Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf eigenen Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, bestimmt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

§ 26
Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der Zuordnung zu einer Stufe nach § 25 Absatz 1 Satz 3 werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.
Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,
3.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte, und
5.
Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament.

(2) 1Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 2Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(3) Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet; sie werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 4 nicht vermindert.

(4) 1Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Zeiten einer tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4.
Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
6.
Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit keine Versorgungsabfindung gewährt wird.

2Der Dreijahreszeitraum nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann jeweils für eine Person, die von mehreren Besoldungsempfängern gleichzeitig oder nacheinander betreut oder gepflegt wird, insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

§ 27
Nicht zu berücksichtigende Zeiten

(1) 1§ 26 Absatz 1 und 2 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. 2Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. 3Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. 2Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die betreffende Person

1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
3.
hauptamtlich an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation gelehrt hat oder
4.
Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte

§ 28
Zuordnung der Ämter

(1) Kommunale Ämter werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlagen 1 und 2 zugeordnet:

Besoldungsgruppen
Nr. Einwohnerzahl Besoldungsgruppen Besoldungsgruppen Besoldungsgruppen
1. In den Landkreisen:
Landrätin, Landrat Beigeordnete, Beigeordneter als erste allgemeine Vertretung weitere Beigeordnete
B 7 B 5 B 4
2. In den Gemeinden:
Größengruppe der Gemeinde
Einwohnerzahl Bürgermeisterin, Bürgermeister Beigeordnete, Beigeordneter als erste allgemeine Vertretung weitere Beigeordnete
bis 1 200 A 12
bis 2 000 A 13
bis 5 000 A 14
bis 10 000 A 15
bis 15 000 A 16 A 14
bis 20 000 B 2 A 15
bis 30 000 B 3 A 16
bis 40 000 B 4 B 2 A 16
bis 60 000 B 5 B 3 B 2
bis 100 000 B 6 B 4 B 3
bis 250 000 B 7 B 5 B 4
bis 500 000 B 8 B 6 B 5
über 500 000 B 9 B 7 B 6

(2) Führt eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister zugleich den Vorsitz einer Verwaltungsgemeinschaft, ist das Amt der Besoldungsgruppe zuzuordnen, der die Summe der Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinde und der Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen beteiligten Gemeinden zugrunde liegt.

(3) Die Ämter der Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlage 1 zugeordnet:

Besoldungsgruppen Verbandsvorsitzende
Einwohnerzahl Verbandsvorsitzende
Einwohnerzahl Verbandsvorsitzende
bis 5 000 A 12
bis 7 500 A 13
bis 10 000 A 14
über 10 000 A 15

(4) 1Für die Bemessung des Grundgehalts gilt § 25, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 10 der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe. 3Hat die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber bereits zuvor ein kommunales Wahlamt ausgeübt, erfolgt abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 die Zuordnung zu der Stufe, die sich ausgehend von der Stufe 10 unter Berücksichtigung dieser Zeiten in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 2 und 5 ergibt; § 26 Absatz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 4Bei einer Wiederwahl wird die am letzten Tag der vorangegangenen Amtszeit maßgebliche Stufe festgesetzt; bereits in dieser Stufe verbrachte Zeiten werden in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 2 und 5 angerechnet.

(5) 1Das Amt ist nach Ablauf einer Amtszeit, auch in unterschiedlichen Gebietskörperschaften des Freistaates Sachsen, von insgesamt sieben Jahren der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen. 2Die Zeiten derjenigen, die ihr Amt nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) angetreten haben, werden berücksichtigt. 3Die Zuordnung des Amts nach Satz 1 darf die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgenommene Zuordnung des Amts nur um eine Besoldungsgruppe überschreiten; die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht.

(6) Für hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen über die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.

(7) Ist durch eine Erhöhung der Einwohnerzahl an dem nach § 21 Absatz 3 maßgebenden Stichtag eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband in eine höhere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Zuordnung der Ämter mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres.

(8) 1Verringert sich die Einwohnerzahl und gelangt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größengruppe, so behalten die im Amt befindlichen Personen für die Dauer ihrer Amtszeit die Besoldung aus der bisherigen Besoldungsgruppe. 2Dies gilt bei einer Wiederwahl auch für unmittelbar folgende Amtszeiten. 3Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

§ 29
Einwohnerzahl

(1) Bei Verwaltungsverbänden ist die nach § 21 Absatz 3 maßgebende Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.

(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft zu errechnen.

Unterabschnitt 3
Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung R

§ 30
Besoldungsordnung R

1Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

§ 31
Bemessung des Grundgehalts

(1) 1Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. 2Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung R erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 die Zuordnung zur Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. 3Die Laufzeit der nach Satz 2 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. 4Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an. 5Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. 6Zeiten nach Satz 5 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. 7Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt. 8Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.

(2) 1Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 werden Zeiten nach § 26 Absatz 1 und Zeiten berücksichtigt, die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit im richterlichen Dienst angerechnet werden können; sie werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 26 Absatz 4 nicht vermindert. 2Für Zeiten nach Satz 1 erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 1 Satz 4. 3Soweit diese Zeiten nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. 4§ 27 gilt entsprechend.

(3) 1Das Ergebnis der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 2§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 1 richtet.

Unterabschnitt 4
Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W

§ 32
Besoldungsordnung W

(1) 1Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Akademischen Assistentinnen und Akademischen Assistenten sowie ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter der Rektorinnen, Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren, soweit sie nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

(2) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professorinnen und Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen.

§ 33
Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W wird nach Stufen bemessen.

(2) 1Bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 1. 2Ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 72 Absatz 2 Satz 1 oder § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfolgt ein Aufstieg in Stufe 2.

(3) 1Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 4 eine Zuordnung zu der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. 2Die Laufzeit der nach Satz 1 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. 3Das Grundgehalt steigt im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an; die erreichte Stufe sowie die in dieser Stufe erbrachte Stufenlaufzeit bleiben von der Übertragung eines anderen Amts der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 unberührt. 4Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. 5Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. 6Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung.

(4) 1Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 1 werden

1.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professorin oder Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland,
2.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Mitglied von Leitungsgremien an einer deutschen Hochschule und
3.
Zeiten der Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur, einer außerplanmäßigen Professur oder einer Honorarprofessur an einer deutschen Hochschule sowie Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, wenn die Tätigkeit der einer Professorin oder eines Professors gleichwertig ist,

berücksichtigt, soweit es sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt. 2Zeiten einer den in Satz 1 Nummer 2 genannten Leitungstätigkeiten vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland oder außerhalb des Hochschulbereichs können berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 3Berücksichtigungsfähige Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 26 Absatz 4 nicht vermindert. 4Für diese Zeiten erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 3 Satz 3; soweit sie nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. 5§ 27 gilt entsprechend.

(5) 1Die Entscheidung nach Absatz 3 ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 2§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 3 richtet.

§ 34
Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben werden:

1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
2.
für besondere Leistungen im Bereich der Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs (besondere Leistungsbezüge) oder
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).

(2) 1Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können auch befristet gewährt werden. 2Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. 3Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. 4Die Gewährung neuer oder höherer Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig. 5Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass der Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorgelegt wird.

(3) 1Besondere Leistungsbezüge können für erheblich über dem Durchschnitt liegende und in der Regel über mehrere Jahre erbrachte besondere Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden. 2Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. 3Im Fall einer wiederholten Gewährung können monatlich gewährte besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. 4Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge können an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. 5Die Gewährung eines Leistungsbezugs für besondere Leistungen im Bereich der Krankenversorgung ist nur zulässig, soweit für diese Tätigkeiten kein Privatliquidationsrecht zusteht. 6Professorinnen oder Professoren einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppe R 1 ausüben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung beider Ämter einen befristeten besonderen Leistungsbezug in Höhe von monatlich 300 Euro, welcher sich um monatlich 50 Euro erhöht, wenn ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausgeübt wird.

(4) 1Funktions-Leistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der jeweiligen Funktionen nach Absatz 1 Nummer 3 gewährt; sie können teilweise erfolgsabhängig gewährt werden und nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. 2Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden; sie können erfolgsabhängig gewährt werden. 3Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 20 zu berücksichtigen.

(5) 1Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um Personen aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um deren Abwanderung in diesen Bereich abzuwenden. 2Dies gilt auch dann, wenn Personen bereits an ihrer bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhalten, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um sie für eine Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. 3Bei der Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 sind besondere Leistungsbezüge, die als Einmalzahlung gewährt werden, auf den Leistungszeitraum aufzuteilen.

§ 35
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) 1Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können bis zur Höhe von zusammen 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2Die Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit tritt ein, soweit die Leistungsbezüge außer in den Fällen von § 6 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. 3In die Zweijahresfrist nach Satz 2 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie aufgrund von § 7 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.

(2) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können über den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt

1.
2,5 Prozent der W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,
2.
1,5 Prozent von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts und
3.
1 Prozent von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(3) 1Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden; in die Zehnjahresfrist ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie nach § 7 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann. 2Abweichend von Satz 1 können Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 Satz 6 nicht für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für die besoldungsberechtigte Person günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 4Im Übrigen können für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(4) 1Aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 87 Absatz 4 oder § 89 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes oder § 11 Absatz 3 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt sich für ein hauptberufliches Mitglied von Leitungsgremien an einer Hochschule kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge nach § 3 Nummer 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und das Übergangsgeld nach § 3 Nummer 5 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bleiben hiervon unberührt. 2Erfolgt in diesen Fällen nach Ablauf einer Amtszeit ein Wiedereintritt in das vorherige Amt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Verhältnis zuzüglich eines Erhöhungsbetrags. 3Als Erhöhungsbetrag gilt der in dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 87 Absatz 4 oder § 89 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes oder § 11 Absatz 3 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes gewährte Leistungsbezug nach § 34 Absatz 4 Satz 1 in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 4 Satz 2. 5Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 mit solchen nach § 34 Absatz 4 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die besoldungsberechtigte Person günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(5) Abweichend von Absatz 4 berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn der Ruhestandseintritt während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit erfolgt und das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war.

(6) 1Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes setzt voraus, dass der Ruhestandseintritt aus einem Amt der Besoldungsordnung W erfolgt ist. 2Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, die an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen, werden der Berechnung des Ruhegehalts vorrangig zugrunde gelegt. 3Bei der Berufung auf eine andere Professur werden Zeiten, in denen in dem vorhergehenden Amt Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 oder 3 oder einer entsprechenden Regelung des Bundes oder eines anderen Landes gewährt wurden, bei der Berechnung der für die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen maßgeblichen Frist nach Absatz 1 oder Absatz 3 berücksichtigt, soweit diese Leistungsbezüge des vorhergehenden Amts die des neuen Amts betragsmäßig nicht übersteigen. 4Nach Satz 3 berücksichtigte Leistungsbezüge gelten insoweit als durch den Freistaat Sachsen weitergewährte Leistungsbezüge des früheren Amts.

§ 36
Finanzvolumen für Leistungsbezüge

(1) 1An Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 4 der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergabebudget) wie folgt zu bemessen: Die Summe der Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 1, die den in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Personen im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gewährt werden, muss dem Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 2 entsprechen, der um das durchschnittliche Grundgehalt des in diesen Besoldungsgruppen eingestuften Personenkreises des vorangegangenen Kalenderjahres vermindert wurde. 2Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, bleiben bei der Ermittlung des Vergabebudgets außer Betracht. 3Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes jährlich um bis zu zwei Prozent überschritten werden.

(2) 1Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2024 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 104 248 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 89 667 Euro und ab dem Jahr 2025 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 108 351 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 93 196 Euro festgesetzt. 2Er nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teil. 3Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und dem Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) entsprechend, soweit nicht durch Haushaltsgesetz ein abweichendes Vergabebudget festgelegt ist.

(4) Für Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes, die eine Zielvereinbarung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfüllen, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.5

§ 37
Forschungs- und Lehrzulage

(1) 1Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W außerhalb der Hochschulleitung, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, wenn neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Mittel privater Dritter gedeckt sind. 2Für die Durchführung von Lehrvorhaben darf eine Zulage nur gewährt werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird. 3In einem Kalenderjahr darf die Zulage 100 Prozent des jeweiligen Jahresgrundgehalts nicht überschreiten; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist insgesamt die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. 4In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule ein besonderes Interesse besteht, kann der in Satz 3 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden.

(2) Für Personen, die nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf eine Professur berufen worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend, wenn sie Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben der Forschungseinrichtung einwerben und diese Vorhaben durchführen.

§ 38
Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie das für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 32 und 34 bis 37.

(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für gemeinsame Berufungen nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von § 35 Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen zu treffen.

Unterabschnitt 5
Familienzuschlag

§ 39
Grundlage des Familienzuschlags

1Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der besoldungsberechtigten Person entspricht. 2Die Beträge sind in der Anlage 6 ausgewiesen.

§ 40
Stufen des Familienzuschlags

(1) 1Familienzuschlag der Stufe 1 erhält, wer

1.
verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
2.
verwitwet, hinterbliebene Lebenspartnerin oder hinterbliebener Lebenspartner ist oder
3.
geschieden ist oder dessen Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht, sofern diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreicht.

2Zur Stufe 1 gehört auch, wer eine andere Person nicht nur vorübergehend in die eigene Wohnung aufgenommen hat und ihr Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf. 3Dies gilt bei gesetzlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des höchsten Betrags der Stufe 1 übersteigen. 4Satz 3 gilt nicht für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz besteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes bestehen würde. 5Als in die eigene Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch, wenn die familienzuschlagsberechtigte Person sie auf ihre Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden soll. 6Beanspruchen mehrere im öffentlichen Dienst Tätige oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Zahl der Anspruchsberechtigten anteilig gewährt. 7Satz 6 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrenntlebenden Eltern ein Kind in den Wohnungen beider Eltern seinen Lebensmittelpunkt hat.

(2) 1Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die besoldungsberechtigten Personen der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Wer ledig oder geschieden ist oder wessen Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, erhält zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, welcher der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht, wenn ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.

(4) Für die Feststellung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sind Entscheidungen der Familienkassen bindend.

(5) 1Wer mit einer Person verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, die im öffentlichen Dienst steht oder die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und der ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung dem Grunde nach zusteht, erhält den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für Zeiten, für die diese Person Mutterschaftsgeld bezieht. 2§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung.

(6) 1Steht mehreren Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind dem Grunde nach zu, so wird der auf dieses Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der besoldungsberechtigten Person gewährt, wenn und soweit ihr das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung von § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. 2Dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 3Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, auf Grund eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt worden, schließt dies einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus. 4Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 5Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander übermitteln.

(8) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1 und 5 bis 7 ist die Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 4 Absatz 1.6

§ 41
Änderung des Familienzuschlags

1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Unterabschnitt 6
Zulagen

§ 42
Amtszulagen

(1) 1Sofern die Berücksichtigung dauerhaft wahrzunehmender herausgehobener Funktionen eine weitere Differenzierung der Ämtereinstufung erfordert, sehen die Besoldungsordnungen Amtszulagen vor. 2Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 7.

(2) 1Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

§ 43
Stellenzulagen

(1) 1Für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen, die bei der Bewertung des Amts einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach § 42 unberücksichtigt bleiben, werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 50 Stellenzulagen gewährt. 2Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 7. 3Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung eine Stellenzulage für Lehrkräfte zu regeln, deren Tätigkeit sich durch die Wahrnehmung von über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler hinausgehenden Funktionen aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt; diese kann rückwirkend zum 1. Januar 2016 erlassen werden. 4Darin kann bestimmt werden, dass die Stellenzulage bei Teilabordnung nicht der Kürzung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 unterliegt. 5Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der zulageberechtigenden Tätigkeit gewährt werden.

(2) 1Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. 2Stellenzulagen nach den §§ 44 bis 48 sind ruhegehaltfähig, wenn die Person

1.
mindestens zehn Jahre zulageberechtigt verwendet worden ist oder
2.
während einer zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und
a)
diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder
b)
die Dienstunfähigkeit auf einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung beruht, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.

3Bei der Ermittlung der zulageberechtigenden Zeiten werden auch Zeiträume, während denen aufgrund von Konkurrenzvorschriften eine Zulage nicht gewährt wurde, berücksichtigt. 4Durch eine Stellenzulage wird der bei der Ausübung des jeweiligen Dienstes typischerweise entstehende Aufwand, insbesondere der mit einem Nachtdienst verbundene Aufwand für Verpflegung, mit abgegolten.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 5 wird eine Stellenzulage trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in folgenden Fällen weitergewährt:

1.
Erholungsurlaub,
2.
Urlaub aus anderen Anlässen unter Belassung der Besoldung,
3.
Erkrankung einschließlich Kur,
4.
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienstposten oder für vergleichbare Tätigkeiten dient,
5.
Dienstreise,
6.
Verbote nach den §§ 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
7.
Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter.

2Im Fall einer Erkrankung einschließlich Kur entfällt die Weitergewährung der Stellenzulage nach drei Monaten, es sei denn, die Erkrankung beruht auf einem Dienstunfall nach § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes. 3Eine Stellenzulage wird außerdem weitergewährt, wenn vorübergehend eine andere Funktion übertragen wird, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ereignisses im Inland wahrgenommen werden muss; sie wird für höchstens drei Monate weitergewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Einsatz erfolgt, dringend erforderlich ist. 4Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in Höhe des Mehrbetrags gewährt. 5Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 6Eine Weitergewährung von Stellenzulagen in sonstigen Fällen ist nur zulässig, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.7

§ 44
Flugzulage

(1) Wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A als

1.
Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer,
2.
Flugtechnikerin oder Flugtechniker,
3.
Operatorin, Operator oder sonstiges ständiges Besatzungsmitglied

verwendet wird, erhält eine Stellenzulage.

(2) Eine Stellenzulage erhält auch, wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A in Erfüllung seiner Aufgaben als freigabeberechtigte Person von Luftfahrtgerät oder als sonstiges nichtständiges Besatzungsmitglied zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet ist und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweist.

§ 45
Verfassungsschutzzulage

Wer in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wird und dort überwiegend Aufgaben wahrnimmt nach § 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält eine Stellenzulage.

§ 46
Polizeizulage

(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A sowie der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die überwiegend im Steuerfahndungsdienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage; § 43 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 45 gewährt.

§ 47
Feuerwehrzulage

Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr in Ämtern der Besoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr oder der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage.

§ 48
Sicherheitszulage

(1) Wer in Ämtern der Besoldungsordnung A in Justizvollzugseinrichtungen, abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, oder in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet wird, erhält vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 eine Stellenzulage.

(2) Wer in der Laufbahngruppe 1 in Einrichtungen nach Absatz 1 verwendet wird und dort Aufgaben des Krankenpflegedienstes wahrnimmt, erhält eine gegenüber Absatz 1 erhöhte Stellenzulage.

(3) Eine Stellenzulage nach den Absätzen 1 oder 2 wird für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle weitergewährt.

(4) 1Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt. 2Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach § 46 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§ 49
Steuerprüfungszulage

(1) Wer in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung verwendet wird, erhält eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt.

§ 50
Meisterprüfungszulage

Wer in der Laufbahngruppe 1 Aufgaben wahrnimmt, für die eine Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhält bei bestandener Prüfung eine Stellenzulage.

§ 51
Funktionszulage

(1) 1Wird Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B eine herausgehobene Funktion, die befristet angelegt ist, befristet übertragen, kann eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. 2Dies gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. 3Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion bis zur Dauer von jeweils zwei Jahren, insgesamt bis zur Dauer von höchstens sechs Jahren je herausgehobener Funktion gewährt werden. 4Die Viermonatsfrist gilt nicht als unterbrochen, wenn die Aufgaben der übertragenen herausgehobenen Funktion vorübergehend aufgrund von Zeiten nach

1.
§ 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder
2.
§ 43 Absatz 3 Satz 1

nicht wahrgenommen werden. 5Die Zulage wird trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 43 Absatz 3 Satz 1 und 2 weitergewährt.

(2) 1Zu den herausgehobenen Funktionen nach Absatz 1 Satz 1 zählen Projektarbeiten, die insbesondere durch zeitlich begrenzte, organisatorisch hervorgehobene und außerhalb der bestehenden Zuständigkeitsregelungen zu erledigende Aufgaben geprägt sind. 2Als üblicherweise nur befristet wahrgenommene herausgehobene Funktionen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Stabsfunktionen anzusehen, die mit einer dauerhaften hohen Belastung einhergehen.

(3) Die Zulage kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt werden; Zulagen nach § 43 sind bei der Ermittlung des Höchstbetrags zu berücksichtigen.

(4) 1Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde innerhalb eines Jahres nach Übertragung der herausgehobenen Funktion. 2Dabei kann festgelegt werden, dass die Zulage rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Übertragung der herausgehobenen Funktion gewährt wird. 3Der Rückwirkungszeitraum darf sechs Monate nicht übersteigen.

§ 52
Mobilitätszulage

1Soweit Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter vorübergehend bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des Bundes oder eines anderen Landes verwendet werden und die für diesen Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften für die jeweilige Verwendung eine Amts- oder Stellenzulage vorsehen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht gewährt wird, erhalten sie eine Zulage in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet. 2Soweit in diesem Gesetz für die jeweilige Verwendung eine Amts- oder Stellenzulage in geringerer Höhe als in den für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zulage nach diesem Gesetz um den Differenzbetrag erhöht. 3Bei Beendigung der Verwendung findet § 53 keine Anwendung.

§ 53
Ausgleichszulage

(1) 1Verringern sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge, weil Personen aus dienstlichen Gründen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein anderes Amt oder eine andere Funktion übertragen wird, ist eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen zu gewähren, die in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten. 2Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amts oder der bisherigen Funktion bleiben unberücksichtigt. 3Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. 4Eine Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht. 5Sie wird ferner nicht gewährt bei Ausscheiden aus einem zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Amt nach § 9 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes oder bei Wegfall einer Zulage nach § 51. 6Eine Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der monatliche Zahlbetrag 5 Euro nicht übersteigt.

(2) 1Die Gewährung einer Zulage nach Absatz 1 bei Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Stellenzulage in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre bestanden haben. 2Eine Unterbrechung der Siebenjahresfrist nach Satz 1 durch Zeiten nach § 26 Absatz 4 ist unschädlich. 3Die Ausgleichszulage wird in diesen Fällen auf den Betrag der Stellenzulage festgesetzt, der den Berechtigten am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat; sie vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 Prozent des Ausgangsbetrags. 4Erhöhen sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge wegen der Übertragung eines höherwertigen Amts oder wegen des Anspruchs auf dieselbe Stellenzulage in anderer Höhe oder auf eine andere Stellenzulage, vermindert sich die Ausgleichszulage außerdem um den Erhöhungsbetrag. 5Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. 6Abweichend von Satz 1 wird bei Wegfall einer Stellenzulage im Zusammenhang mit einer Versetzung nach § 32 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes eine Ausgleichszulage nach Absatz 1 gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre bestanden haben; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen werden und die ausgleichsfähigen Dienstbezüge hinter denen des vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand bekleideten Amts zurückbleiben.

(4) 1Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61 sowie die monatliche Sonderzahlung. 2Zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gehören auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von ausgleichsfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.8

§ 54
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) 1Werden besoldungsberechtigte Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringert sich aus diesem Grund der Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, kann eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. 2Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zum Zeitpunkt der Versetzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die in der bisherigen Verwendung am Tag vor der Versetzung zugestanden haben. 3Die Ausgleichszulage vermindert sich bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 um 50 Prozent und bei einer sonstigen Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge. 4§ 53 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 5Die Ausgleichszulage wird nicht neben einer Zulage nach § 55 gewährt.

(2) 1Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61, die monatliche Sonderzahlung sowie der Familienzuschlag oder eine vergleichbare Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe. 2Sofern eine jährliche Sonderzahlung oder eine vergleichbare Besoldungsleistung nicht lohnsteuerfrei gewährt wird, ist diese mit dem auf einen Kalendermonat entfallenden Betrag in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 einzubeziehen. 3Eine Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat; § 53 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Satz 3 gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde.9

§ 55
Ausgleichszulagen bei landesübergreifender
Errichtung von Behörden

(1) 1Werden Beamtinnen oder Beamte wegen einer auf besonderer gesetzlicher Regelung beruhenden landesübergreifenden gemeinsamen Errichtung von Behörden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringert sich aus diesem Grund der Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, wird eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. 2Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zum Zeitpunkt der Versetzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die in der bisherigen Verwendung am Tag vor der Versetzung zugestanden haben. 3Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Grundgehalts.

(2) 1Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind das Grundgehalt, die Amtszulagen und die weiteren Besoldungsbestandteile, die nach den maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften dem Grundgehalt gleichstehen, sowie die monatliche Sonderzahlung. 2Ausgleichsfähige Dienstbezüge, die nicht monatlich gewährt werden, sind mit dem auf einen Kalendermonat entfallenden Betrag in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 Satz 2 einzubeziehen.

(3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn sich durch die Versetzung der Gesamtbetrag aus dem Familienzuschlag oder einer vergleichbaren Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe und gewährten Stellenzulagen verringert. 2Eine Verringerung des Gesamtbetrags nach Satz 1 durch Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. 3Satz 2 gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage. 4§ 53 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Ausgleichszulagen nach den Absätzen 1 und 3 vermindern sich bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 um jeweils 50 Prozent und bei einer sonstigen Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um jeweils 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge.

(5) Die Feststellung eines dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und die Entscheidung über die Gewährung der Zulage nach Absatz 3 obliegt der obersten Dienstbehörde.10

§ 56
Zulagen für besondere Erschwernisse

(1) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amts oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. 2Eine Erschwerniszulage erhält, wer herangezogen wird

1.
zum Dienst zu ungünstigen Zeiten,
2.
zur Tätigkeit als Taucherin oder Taucher,
3.
zur Tätigkeit als Sprengstoffentschärferin, Sprengstoffentschärfer, Sprengstoffermittlerin oder Sprengstoffermittler,
4.
zum Dienst zu wechselnden Zeiten,
5.
in der Fachrichtung Polizei für besondere polizeiliche Einsätze,
6.
in der Fachrichtung Polizei zum Dienst in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen,
7.
in der Fachrichtung Feuerwehr als Lehrkraft an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
8.
in der Fachrichtung Feuerwehr zur Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz,
9.
in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst zum Dienst für die Sicherungsverwahrung oder
10.
zur Tätigkeit als Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz.

3Satz 2 Nummer 1 gilt für Richterinnen und Richter entsprechend.

(2) 1Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. 2Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung dieser Zulagen ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist. 3Erschwerniszulagen können abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.

Unterabschnitt 7
Vergütungen

§ 57
Mehrarbeitsvergütung

1Die Staatsregierung wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung zur Abgeltung angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 95 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes im Umfang von bis zu 480 Stunden im Jahr zu regeln. 2Die Vergütung darf nur für Bereiche vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 3Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und kann unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen gestaffelt werden. 4Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.

§ 58
Vollstreckungsdienstvergütung

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die im Vollstreckungsdienst tätigen Beamtinnen und Beamten zu regeln. 2Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. 3Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.

(2) 1In der Rechtsverordnung können für die Vergütung Höchstbeträge für die einzelnen Vollstreckungsaufträge und für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 2Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.

§ 59
Prüfungsvergütung

1Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W mit Ausnahme der Ämter der Hochschulleitung, die nach dem Sächsischen Hochschulgesetz, dem Fachhochschule-Meißen-Gesetz oder dem Sächsischen Polizeifachhochschulgesetz vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. 2Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten. 3Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.

Unterabschnitt 8
Zuschläge

§ 60
Zuschlag zur Personalgewinnung

(1) 1Zur Personalgewinnung kann ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr Bewerberinnen und Bewerbern, die noch nicht in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu ihm stehen und in ein Amt der Besoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 oder W 1 ernannt werden, einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gewähren. 2Dies gilt entsprechend bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1. 3Der Zuschlag kann auch an Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 sowie W 1 gewährt werden, um deren Abwanderung zu verhindern; das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn ist in Schriftform vorzulegen. 4Der Zuschlag wird neben einer Ausgleichszulage nach § 54 oder § 55 nicht gewährt. 5Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Gewährung des Zuschlags an die in Satz 1 genannten Personen durch Rechtsverordnung auf bestimmte Laufbahnen, fachliche Schwerpunkte, Studiengänge oder anerkannte Ausbildungsberufe zu begrenzen.

(2) 1Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe der jeweils zuschlagsberechtigten Person; Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Grundgehalt der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe (Endgrundgehalt) nicht übersteigen. 2In Ämtern der Besoldungsgruppe W 1 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1. 3Die Gewährung des Zuschlags ist für bis zu fünf Jahre möglich; ergänzend kann festgelegt werden, dass er im Falle einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. 4Der Zuschlag kann in Ämtern der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 auch für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. 5Er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 außer an Personen in Ämtern der Besoldungsgruppe R 1 einmalig erneut gewährt werden. 6Sofern der Zuschlag als Festbetrag festgesetzt wird, ist dessen Teilnahme an Anpassungen der Besoldung nach § 19 festzulegen.

(3) 1Bei Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, die ein Endgrundgehalt beziehen, und in den Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 wird der Zuschlag als Einmalzahlung gewährt; seine Höhe beträgt bis zu 120 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe der zuschlagsberechtigten Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags. 2Bei einem Dienstpostenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen.

(4) Bei der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Bedeutung des Dienstpostens,
2.
die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen,
3.
die Bedarfs- und Bewerberlage sowie
4.
die fachlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers.

(5) Die Zuschläge können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

(6) 1Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags trifft die oberste Dienstbehörde. 2In Ämtern der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 sowie bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ist im staatlichen Bereich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.

(7) 1Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B, die ärztliche Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst in den in §§ 2 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Behörden wahrnehmen, können zur Steigerung der Attraktivität ihrer Tätigkeit einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag (Gesundheitsdienstzuschlag) erhalten. 2Der Gesundheitsdienstzuschlag beträgt monatlich bis zu 500 Euro, im Falle von Leitungsaufgaben bis zu 800 Euro. 3Er kann für höchstens drei Monate rückwirkend gewährt werden. 4Der Gesundheitsdienstzuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. 5Der Gesundheitsdienstzuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Absatz 1 gewährt. 6Die Entscheidung über die Gewährung des Gesundheitsdienstzuschlags trifft die oberste Dienstbehörde. 7Der Gesundheitsdienstzuschlag darf frühestens ab 1. August 2023 und längstens bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden.

§ 61
Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts

(1) 1Personen in Ämtern der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C, der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wird nach einer Laufzeit von fünf Jahren in der jeweiligen Endstufe ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent des jeweiligen Grundgehalts gewährt. 2Personen in Ämtern der Besoldungsordnung B und den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 wird der Zuschlag nach einer Laufzeit von zehn Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 gewährt. 3Staatssekretärinnen und Staatssekretären wird der Zuschlag spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren und 274 Tagen ab der erstmaligen Übertragung dieses Amtes gewährt. 4Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge bleiben bei der Laufzeit nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Er ist Bestandteil des Grundgehalts.

§ 62
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

1Zur Besoldung nach § 11 Absatz 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 11 Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, gewährt. 2Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61 sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen. 3Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. 4§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung.11

§ 63
Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand

(1) 1In den Fällen von § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 64 Satz 1 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze nach § 5 Absatz 1 des Sächsischen Richtergesetzes oder § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes folgenden Kalendermonats ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, wenn aus dem laufenden Richter- oder Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden und der Höchstruhegehaltssatz nach § 15 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. 2Wird der Höchstruhegehaltssatz während der Zeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand erreicht, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt. 3Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.

(2) 1In den Fällen von § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erhalten Beamtinnen und Beamte des Polizei- und des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit, die bis einschließlich 31. Dezember 2024 die gesetzliche Altersgrenze nach § 139 Absatz 1 bis 5 oder § 143 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Monats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamtenverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. 2Der Zuschlag beträgt monatlich 10 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie der Amtszulagen.

Unterabschnitt 9
Auslandsbesoldung

§ 64
Auslandsbesoldung

(1) 1Bei einer Auslandsverwendung wird neben den Dienstbezügen, die bei einer Verwendung im Inland gewährt werden, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung des Abschnitts 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hiernach erlassenen Verordnungen gewährt. 2Der dienstliche Wohnsitz bestimmt sich nach § 15 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) 1Kinder, für die Anspruch auf Auslandszuschlag besteht, sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen. 2Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden. 3Die monatliche Sonderzahlung ist in entsprechender Anwendung des § 55 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes beim Kaufkraftausgleich zu berücksichtigen. 4Die §§ 8 und 10 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1 finden auf den Kaufkraftausgleich keine Anwendung.

(3) Bei Anwendung der Tabelle VI.1 der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz sind die Grundgehaltsspannen der Anlage 8 maßgebend.12

Unterabschnitt 10
Sonderzahlung13

§ 64a
Monatliche Sonderzahlung

1Besoldungsberechtigte Personen erhalten eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,1 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen und Zuschlag nach § 61. 2§ 8 findet keine Anwendung. 3Sie gilt in Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes als Bestandteil des Grundgehalts.14

Abschnitt 3
Sonstige Bezüge

Unterabschnitt 1
Leistungsorientierte Besoldung

§ 65
Leistungsstufe

(1) 1Für eine dauerhaft herausragende Leistung kann Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Besoldungsordnung A bis zum Ende der in § 25 Absatz 2 Satz 2 für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe festgelegten Dienstzeit bereits das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). 2Die Gewährung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich. 3Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht.

(2) 1Das höhere Grundgehalt wird vom ersten Tag des auf die Gewährung der Leistungsstufe folgenden Monats an gezahlt. 2Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Leistungsstufe gewährt wird, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen nach § 25 Absatz 2.

§ 66
Leistungsprämie und Ausgleichspauschale

(1) 1Für eine besondere Leistung kann Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. 2Dies gilt nicht für:

1.
Mitglieder des Rechnungshofs gemäß § 4 Absatz 1 des Rechnungshofgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
politische Beamtinnen und Beamte gemäß § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes,
3.
kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte gemäß § 145 des Sächsischen Beamtengesetzes,
4.
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B, die
a)
Behörden leiten,
b)
in obersten Staatsbehörden eine Abteilung leiten, sowie
5.
Beamtinnen und Beamte als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter von Behörden, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet sind.

3Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.

(2) 1Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Endgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts der Besoldungsordnung B gewährt, der die betreffenden Personen im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehören. 2Die Gewährung soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. 3Die Leistungsprämie kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden. 4Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. 5§ 5 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 finden auf Leistungsprämien keine Anwendung.

(3) Bei einer Abordnung zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kann in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet.

(4) 1In der Besoldungsordnung R wird mit den Dienstbezügen für den Monat September eines jeden Jahres eine Ausgleichspauschale als Zuschlag gewährt. 2Deren Höhe bestimmt sich nach den im jeweiligen Kalenderjahr in den Titeln „Leistungsorientierte Besoldung“ zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, geteilt durch die Anzahl der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres im Dienst des Freistaates Sachsen stehenden Personen der Besoldungsordnungen A und B bis zur Besoldungsgruppe B 3 sowie der Personen der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2. 3Satz 1 gilt nicht für

1.
Präsidentinnen und Präsidenten von Gerichten sowie Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 zugeordnet sind, und
2.
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten von Gerichten und stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage zugeordnet sind.

§ 67
Allgemeines und Verfahren

(1) Leistungsstufen und Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.

(2) 1Leistungsstufen oder Leistungsprämien können nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung einer anderen erfolgsorientierten Leistung des Dienstherrn zugrunde liegt. 2Eine Leistungsstufe kann nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt und in den darauffolgenden zwölf Monaten gewährt werden.

(3) 1Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Vor der Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie sollen die Vorgesetzten gehört werden. 3Die Entscheidung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen, wobei die besondere Leistung im Einzelnen darzustellen ist.

Unterabschnitt 2
Vorschriften für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

§ 68
Anwärterbezüge

(1) Wer in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht, erhält Anwärterbezüge.

(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. 2Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:

1.
der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 39 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Person nach Absatz 1 nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt,
2.
die Zulagen nach den §§ 46 bis 48 und 56,
3.
die vermögenswirksamen Leistungen sowie
4.
die Inflationsausgleichszahlungen.

3§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.15

§ 69
Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

1Die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen werden bis zum Ablauf des Monats weitergewährt, in dem das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 40 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes endet. 2Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Besoldung oder Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 70
Anwärtergrundbetrag

(1) Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage 9.

(2) Die Gewährung des Anwärtergrundbetrags kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, wenn im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium abgeleistet wird.

§ 71
Anwärtersonderzuschläge

(1) 1Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbenden, können für den staatlichen Bereich die nach § 30 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen regeln; für den kommunalen Bereich regelt dies die jeweilige oberste Dienstbehörde. 2Die Anwärtersonderzuschläge dürfen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.

(2) Die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 72
Anrechnungsregelung

(1) 1Bestehen Entgeltansprüche für andere Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, werden sie auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit ihre Summe die Anwärterbezüge übersteigt. 2Dies gilt auch für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche für in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(2) Wird gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, gilt § 12 entsprechend.

§ 73
Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 Prozent herabsetzen, wenn die betreffende Person die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der betreffenden Person zu vertretenden Grunde verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
2.
in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

Unterabschnitt 3
Vermögenswirksame Leistungen

§ 74
Anspruchsvoraussetzungen

(1) 1Besoldungsberechtigten Personen werden für vermögenswirksame Anlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vermögenswirksame Leistungen gewährt. 2Dies gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrkräfte.

(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen Berechtigten Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen und sie diese erhalten.

(3) Berechtigte teilen ihren zuständigen Bezügestellen schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem Berechtigte die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben mitteilen, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

§ 75
Höhe der vermögenswirksamen Leistung

Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.

Unterabschnitt 4
Sonderzuwendungen16

§ 75a
Inflationsausgleichszahlungen

(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 werden eine Einmalzahlung nach Absatz 2 und Monatszahlungen nach Absatz 3 gewährt (Inflationsausgleichszahlungen).

(2) 1Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung gewährt, wenn

1.
am 9. Dezember 2023 ein in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Rechtsverhältnis bestanden hat und
2.
in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat.

2Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt 1 000 Euro, für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 500 Euro. 3Maßgebend sind die Verhältnisse am 9. Dezember 2023. 4Bei einer Beurlaubung ohne Besoldung am 9. Dezember 2023 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn dieser Beurlaubung maßgebend. 5Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. 6Bei einem Dienstherrnwechsel richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn des am Stichtag nach Satz 3 bestehenden Rechtsverhältnisses.

(3) 1Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 wird jeweils eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung gewährt, wenn

1.
in dem jeweiligen Bezugsmonat ein in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Rechtsverhältnis bestanden hat oder besteht und
2.
an mindestens einem Tag im jeweiligen Bezugsmonat Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat oder besteht.

2Die Inflationsausgleichs-Monatszahlung beträgt 200 Euro, für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 100 Euro. 3Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats. 4Bei einer Beurlaubung ohne Besoldung am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn dieser Beurlaubung maßgebend. 5Eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal monatlich gewährt. 6Bei einem Dienstherrnwechsel richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn des am Stichtag nach Satz 3 bestehenden Rechtsverhältnisses.

(4) 1§ 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. 2Bei begrenzt Dienstfähigen ist die Höhe der Inflationsausgleichszahlungen in entsprechender Anwendung von § 11 in Verbindung mit § 62 zu ermitteln.

(5) 1Werden Dienst- oder Anwärterbezüge an dem für Inflationsausgleichszahlungen jeweils maßgebenden Stichtag gekürzt oder ganz oder teilweise einbehalten, werden die Inflationsausgleichszahlungen im gleichen Umfang gekürzt oder einbehalten. 2Werden gekürzte oder einbehaltene Dienst- oder Anwärterbezüge nachgezahlt, werden die nach Satz 1 gekürzten oder einbehaltenen Inflationsausgleichszahlungen im gleichen Umfang nachgezahlt.17

Abschnitt 4
Erstattung dienstbedingter Aufwendungen

§ 76
Aufwandsentschädigungen

(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme besoldungsberechtigten Personen nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. 2Pauschale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. 3Aufwandsentschädigungen können abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.

(2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Absatz 1 zu regeln.

§ 77
Bürokostenentschädigung

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

Unterabschnitt 1
Übergangsvorschriften

§ 78
Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal

(1) 1Akademische Assistentinnen und Assistenten, die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn stehen und denen am 31. März 2014 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen war, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. 2Bei einer Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 zu übertragen. 3In den Fällen des Satzes 2 werden die Beamten der Stufe 2 des Grundgehalts der Anlage 5 zugeordnet.

(2) 1Am 31. März 2014 gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind um den am 1. April 2014 wirksam werdenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts zu mindern. 2Die Minderung darf 70 Prozent des am 31. März 2014 zustehenden Betrags der Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, nicht übersteigen. 3Nebeneinander gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind dabei anteilig zu berücksichtigen. 4Die vor dem 1. April 2014 durch Berufungs- oder Bleibevereinbarungen oder in sonstiger Weise festgesetzten Beträge der Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, werden durch die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verminderten Beträge ersetzt. 5Soweit sie unbefristet sind, sind sie abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 zusammen mit vor dem 1. April 2014 gewährten oder in sonstiger Weise zugesicherten unbefristeten Leistungsbezügen nach § 13 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts ruhegehaltfähig. 6Der Umfang einer vor dem 1. April 2014 auf der Grundlage von § 13 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erklärten Ruhegehaltfähigkeit ist an die in § 35 Absatz 2 geregelten Höchstgrenzen anzupassen. 7Die Sätze 1 bis 4 gelten beim Aufsteigen in den Stufen nach § 33 Absatz 3 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Erhöhungsbetrag des Grundgehalts nach Satz 1 der jeweilige Stufendifferenzbetrag gilt.

§ 79
Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen

(1) Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, die am 31. März 2014 zugestanden haben, werden in gleicher Höhe als Ausgleichszulage nach § 53 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) 1Beamtinnen und Beamten, denen am 31. März 2014 eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zugestanden hat, wird diese bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergewährt. 2Dies gilt nicht, wenn ihnen eine Zulage nach § 51 gewährt wird.

§ 80
Übergangsvorschrift aufgrund der Neuregelung
der Auslandsbesoldung

Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag, die besoldungsberechtigten Personen am 31. März 2014 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zustehen, werden in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 64 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 81
Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

1Personen, denen ein Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zugestanden hat und deren Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung, auf Grund der Neuregelung des § 64 niedriger ist, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 31. Dezember 2019 und dem am 1. Januar 2020 zustehenden Zuschlag als nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag weitergewährt. 2Der Unterschiedsbetrag vermindert sich bei

1.
Anpassungen der Besoldung nach § 19,
2.
Beförderungen,
3.
Stufenaufstiegen nach § 25 Absatz 2 und
4.
Erhöhungen des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit

um den Erhöhungsbetrag.

§ 82
Übergangsvorschrift für Hochschulpersonal

(1) 1Für Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, denen dieses Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, die §§ 33, 34, 43 und 50 sowie die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung; § 35 Absatz 4 und § 59 finden auf diesen Personenkreis ebenfalls Anwendung. 2Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, ist ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag der besoldungsberechtigten Person die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird; dabei ist eine erste Stufenzuordnung nach § 33 Absatz 3 und 4 vorzunehmen. 4Der Antrag ist unwiderruflich; § 53 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(2) 1Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, denen das jeweilige Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden die §§ 33 und 34 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung. 2§ 59 findet auf Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten ebenfalls Anwendung.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Beträge der Besoldungsordnung C ergeben sich aus Anlage 10.

(4) 1Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. 2Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren an. 3Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. 4Zeiten nach Satz 3 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. 5§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Satz 2 richtet.

§ 83
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Anpassung nach § 19 gilt entsprechend für

1.
die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrkräfte sowie
2.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

Unterabschnitt 2
Schlussvorschriften

§ 84
Übertragung von Zuständigkeiten

(1) § 87 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt nicht in den Fällen von § 9 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 3 Satz 5, § 51 Absatz 4 Satz 1, § 54 Absatz 3, § 55 Absatz 5, § 60 Absatz 6 Satz 1, § 67 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 1 Satz 1 und § 73 Absatz 1.

(2) Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 2, § 67 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 1 die Bestimmung der anderen Stelle durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 85
Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Staatsministerium der Finanzen; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 86
Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der DDR

Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik werden gesondert eingestuft, soweit sie nicht bereits in der Anlage 1 ausgewiesen sind.

Anlage 1
(zu § 22 Absatz 1)

Besoldungsordnung A
I.
Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 5

Erste Justizhauptwachtmeisterin1) 2), Erster Justizhauptwachtmeister1) 2)

Oberamtsmeisterin3), Oberamtsmeister3)

__________

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3)
Erhält beim Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage 7.

Besoldungsgruppe A 6

Erste Justizhauptwachtmeisterin1) 2) 3), Erster Justizhauptwachtmeister1) 2) 3)

Sekretärin, Sekretär

Werkmeisterin, Werkmeister

__________

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für diesen Personenkreis in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
3)
Erhält als Leiterin oder Leiter einer besonders großen Wachtmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 7. Neben der Amtszulage besteht kein Anspruch auf eine Amtszulage nach Fußnote 2.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin1), Brandmeister1)

Kriminalmeisterin1), Kriminalmeister1)

Obersekretärin, Obersekretär

Obersekretärin, Obersekretär im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst1)

Obersekretärin, Obersekretär im Justizvollzugsdienst1)

Polizeimeisterin1), Polizeimeister1)

__________

1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin1), Gerichtsvollzieher1)

Hauptsekretärin, Hauptsekretär

Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

Straßenmeisterin1), Straßenmeister1)

__________

1)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektorin1), Amtsinspektor1)

Hauptbrandmeisterin1), Hauptbrandmeister1)

Inspektorin, Inspektor

Kriminalhauptmeisterin1), Kriminalhauptmeister1)

Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar

Obergerichtsvollzieherin1), Obergerichtsvollzieher1)

Polizeihauptmeisterin1), Polizeihauptmeister1)

Polizeikommissarin, Polizeikommissar

Straßenobermeisterin, Straßenobermeister

__________

1)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 10

Brandoberinspektorin1), Brandoberinspektor1)

Bauoberinspektorin1), Bauoberinspektor1)

Gewerbeoberinspektorin1), Gewerbeoberinspektor1)

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar

Landwirtschaftsoberinspektorin1), Landwirtschaftsoberinspektor1)

Oberinspektorin, Oberinspektor

Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

Straßenhauptmeisterin2) 3), Straßenhauptmeister2) 3)

Technische Oberinspektorin1), Technischer Oberinspektor1)

Vermessungsoberinspektorin1), Vermessungsoberinspektor1)

__________

1)
Als Eingangsamt.
2)
Als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei.
3)
Für bis zu 30 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für diesen Personenkreis in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau, Amtmann

Kriminalhauptkommissarin1), Kriminalhauptkommissar1)

Lehrerin, Lehrer

an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung2)
an Förderschulen mit abgeschlossener Fachlehrerausbildung an Förderschulen für geistig Behinderte und Körperbehinderte oder als Fachlehrkraft im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung2)

Polizeihauptkommissarin1), Polizeihauptkommissar1)

__________

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2)
Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin1), Amtsanwalt1)

Amtsrätin, Amtsrat

Bildungsamtsrätin1), Bildungsamtsrat1)

Kriminalhauptkommissarin2), Kriminalhauptkommissar2)

Lehrerin, Lehrer

an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung3)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen1) 4)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Klassen 5 bis 121) 4)

mit Fachdiplom nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik und pädagogischem Zusatzstudium oder Prüfung mit einer Lehrbefähigung für ein Fach1) 4)

Polizeihauptkommissarin2), Polizeihauptkommissar2)

Polizeischullehrerin, Polizeischullehrer

__________

1)
Als Eingangsamt.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3)
Für Lehrkräfte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
4)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Besoldungsgruppe A 13

Akademische Rätin, Akademischer Rat

als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –

Bildungsrätin1) 5), Bildungsrat1) 5)

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Oberamtsanwältin2), Oberamtsanwalt2)

Polizeischuloberlehrerin, Polizeischuloberlehrer

Rätin3) 4), Rat3) 4)

Studienrätin, Studienrat

am Landesamt für Schule und Bildung –
mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 45)
mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss5)
mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik5)
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 45)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 125)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock5)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung5)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen5)
mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen5)
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen5)
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien5)
mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen5)
mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik5) –
mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung5)

__________

1)
Für Lehrkräfte, die eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 verbracht haben.
2)
Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Oberamtsanwaltsplanstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
3)
Für technische Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Planstellen für diesen Personenkreis mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
4)
Für Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Planstellen für diesen Personenkreis mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
5)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 14

Förderschulkonrektorin1) 2), Förderschulkonrektor1) 2)

Förderschulrektorin1) 2), Förderschulrektor1) 2)

Grundschulkonrektorin3), Grundschulkonrektor3)

Grundschulrektorin2) 3), Grundschulrektor2) 3)

Oberschulkonrektorin1) 2), Oberschulkonrektor1) 2)

Oberschulrektorin1) 2), Oberschulrektor1) 2)

Oberrätin, Oberrat

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

am Landesamt für Schule und Bildung –
mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung4)
mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss4)
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung4)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 124)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock4)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung4)
mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen4)
mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen –
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen4)
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien –
mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen –
mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik –
mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung4)

Polizeischulrektorin, Polizeischulrektor

__________

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
3)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
4)
Bei ständiger Verwendung an einer Förderschule, einer Oberschule, einer Gemeinschaftsschule, einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule.

Besoldungsgruppe A 15

Direktorin, Direktor

Förderschulkonrektorin1), Förderschulkonrektor1)

Förderschulrektorin1) 2), Förderschulrektor1) 2)

Grundschulrektor1), Grundschulrektor1)

Kanzlerin, Kanzler einer Kunsthochschule

Oberschulkonrektorin1), Oberschulkonrektor1)

Oberschulrektorin1) 2), Oberschulrektor1) 2)

Studiendirektorin, Studiendirektor

als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen3)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer berufsbildenden Schule2)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule2)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums2)
als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule2)
als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule3)
als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums3)
am Landesamt für Schule und Bildung –

__________

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
2)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Besoldungsgruppe A 16

Direktorin, Direktor der Unfallkasse Sachsen

als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer –

Kanzlerin, Kanzler einer Fachhochschule

Kanzlerin, Kanzler einer Hochschule für angewandte Wissenschaften

Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für Ausländerfragen

Leitende Direktorin1), Leitender Direktor1)

Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor

als Leiterin oder Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen –
als Leiterin oder Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz –

Ministerialrätin2), Ministerialrat2)

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor

als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums für Musik Carl Maria von Weber Dresden –
als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen3)
als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule –
als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule –
als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums –

Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

__________

1)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 16 abheben, können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

II.  Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen

Archiv-

Bau-

Berg-

Bibliotheks-

Bildungs-

Biologie-

Brand-

Chemie-

Eich-

Forst-

Gemeinde-

Geologie-

Gesundheits-

Gewerbe-

im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst

im Justizvollzugsdienst

Justiz-

Kartographen-

Kreis-

Kriminal-

Landwirtschafts-

Medizinal-

Pharmazie-

Physik-

Polizei-

Psychologie-

Rechts-

Regierungs-

Regierungsschul-

Sozial-

Sparkassen-

Stadt-

Steuer-

Technischer

Verbands-

Vermessungs-

Verwaltungs-

Veterinär-

Anlage 2
(zu § 22 Absatz 1)

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektorin1), Abteilungsdirektor1)

Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)

Direktorin, Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Direktorin, Direktor der Justizvollzugsanstalt

als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen2)

Direktorin, Direktor des Sächsischen Staatsarchivs

Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft

Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg

Kaufmännische Direktorin, Kaufmännischer Direktor

als Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden3)

Leitende Kreisdirektorin, Leitender Kreisdirektor

als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung in einem Landkreis mit mehr als 200 000 Einwohnern –

Leitende Stadtdirektorin, Leitender Stadtdirektor

als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern4)

Ministerialrätin5), Ministerialrat5)

Oberberghauptfrau1), Oberberghauptmann1)

Sächsische Landesarchäologin, Sächsischer Landesarchäologe

als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie –

Sächsische Landeskonservatorin, Sächsischer Landeskonservator

als Leiterin oder Leiter des Landesamts für Denkmalpflege –

Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

__________

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3; nur im staatlichen Bereich.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
3)
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
4)
Die Zahl der Planstellen in einer Stadt bis zu 450 000 Einwohnern darf höchstens 3 betragen.
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektorin1), Abteilungsdirektor1)

beim Landesamt für Steuern und Finanzen –

Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)

Direktorin, Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktorin, Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen

Erste Direktorin, Erster Direktor der Unfallkasse Sachsen

als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer –

Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste

Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Chemnitz

Ministerialrätin2), Ministerialrat2)

Oberberghauptfrau1), Oberberghauptmann1)

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

als Leiterin oder Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei –
als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion3)

Präsidentin, Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen

Präsidentin, Präsident des Landesamts für Geobasisinformation Sachsen

Präsidentin, Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsidentin, Präsident des Polizeiverwaltungsamts

Präsidentin, Präsident des Statistischen Landesamts

Rektorin, Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

Vizepräsidentin, Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Schule und Bildung

__________

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
4)
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 4 oder B 5.

Besoldungsgruppe B 4

Direktorin, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer –

Generaldirektorin, Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung

Inspekteurin, Inspekteur der Polizei

Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Dresden

Kanzlerin, Kanzler der Universität Leipzig

Landesforstpräsidentin, Landesforstpräsident

als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst –

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

als Leiterin oder Leiter der Polizeidirektion Chemnitz –
als Leiterin oder Leiter der Polizeidirektion Dresden –
als Leiterin oder Leiter der Polizeidirektion Leipzig –

Präsidentin, Präsident des Landesamts für Schule und Bildung

Präsidentin, Präsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr

Präsidentin, Präsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Präsidentin, Präsident des Landeskriminalamts

Verbandsdirektorin, Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen

Vizepräsidentin, Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen1

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen

__________

1)
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 5.

Besoldungsgruppe B 5

Direktorin, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –

Erste Direktorin, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer –

Ministerialdirigentin1), Ministerialdirigent1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen2)

__________

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
2)
Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 4.

Besoldungsgruppe B 6

Erste Direktorin, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –

Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Landespolizeipräsidentin, Landespolizeipräsident

als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern –

Ministerialdirigentin1), Ministerialdirigent1)

Präsidentin, Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen

Rechnungshofdirektorin, Rechnungshofdirektor

als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter beim Rechnungshof des Freistaates Sachsen –

__________

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 7

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe B 8

Direktorin, Direktor beim Sächsischen Landtag
Präsidentin, Präsident der Landesdirektion Sachsen

Besoldungsgruppe B 9

Präsidentin, Präsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen

Staatssekretärin, Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10

Besoldungsgruppe B 11

Anlage 3
(zu § 30)

Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richterin, Richter am Amtsgericht

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

Richterin, Richter am Landgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

Richterin, Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts1)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts1)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts1)

Staatsanwältin, Staatsanwalt2)

__________

1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
2)
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 und mehr Staatsanwaltsplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7; anstatt einer Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Staatsanwaltsplanstellen 2 Staatsanwaltsplanstellen für Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richterin, Richter am Amtsgericht

als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter1)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2)

Richterin, Richter am Arbeitsgericht

als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter1)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2)

Richterin, Richter am Finanzgericht

Richterin, Richter am Landessozialgericht

Richterin, Richter am Oberlandesgericht

Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin, Richter am Sozialgericht

als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter1)
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2)

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin, Direktor des Amtsgerichts3)

Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts3)

Direktorin, Direktor des Sozialgerichts3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts5)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts4)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5)

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt

als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht6)
als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht –

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht7)

__________

1)
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2)
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
3)
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
4)
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
5)
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
6)
Auf je 4 Staatsanwaltsplanstellen kann eine Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
7)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.

Besoldungsgruppe R 3

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts

Präsidentin, Präsident des Landgerichts

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts2)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts2)

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht3)
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht –
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht2)

__________

1)
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.
2)
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeits-, Landessozial-, Oberverwaltungs- oder Finanzgerichts sowie als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Generalstaatanwältin oder des Generalstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Amtszulage nach Anlage 7.
3)
Mit 11 bis 40 Staatsanwalts- und Amtsanwaltsplanstellen.

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts1)

Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts2)

Präsidentin, Präsident des Landgerichts1)

Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts2)

Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts3)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt

als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht4)

__________

1)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3)
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
4)
Mit 41 und mehr Staatsanwalts- und Amtsanwaltsplanstellen.

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts1)

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts

Präsidentin, Präsident des Landgerichts1)

__________

1)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts

Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts

Präsidentin, Präsident des Landgerichts1)

Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt

als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht –

__________

1)
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts

Anlage 4
(zu § 32 Absatz 1)

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Akademische Assistentin, Akademischer Assistent

Juniorprofessorin, Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2

Professorin1), Professor1)

an einer Fachhochschule –
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften –
an einer Kunsthochschule –

Universitätsprofessorin1), Universitätsprofessor1)

__________

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Professorin1), Professor1)

an einer Fachhochschule –
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften –
an einer Kunsthochschule –

Universitätsprofessorin1), Universitätsprofessor1)

Rektorin, Rektor der ...2)

Prorektorin, Prorektor der ...2)

__________

1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die oder der Amtsinhabende angehört.

Anlage 518

Anlage 619

Anlage 720

Anlage 821

Anlage 922

Anlage 1023

Änderungsvorschriften

Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum Jahr 2025

Art. 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467)

Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Art. 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850)

Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Art. 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)

Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum 1. Januar 2024

Art. 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)

Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum 1. November 2024

Art. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)

Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum 1. Februar 2025

Art. 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)