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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Änderung des Gemeinsamen Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirusinfektion (KHV) in sächsischen Fischhaltungsbetrieben

Vollzitat: Zweite Änderung des Gemeinsamen Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirusinfektion (KHV) in sächsischen Fischhaltungsbetrieben vom 30. März 2007 (SächsABl. S. 776)

Zweite Änderung
des Gemeinsamen Programms
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirusinfektion (KHV)
in sächsischen Fischhaltungsbetrieben

Vom 30. März 2007

Das Gemeinsame Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirusinfektion (KHV) in sächsischen Fischhaltungsbetrieben vom 23. März 2006 (SächsABl. S. 632), geändert durch Änderung vom 17. November 2006 (SächsABl. S. 776), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.2 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Im Falle des positiven Befundes nach Buchstaben a oder b führt der Fischgesundheitsdienst nach näherer Anweisung des zuständigen Regierungspräsidiums (RP) weitere epidemiologische Untersuchungen auf KHV durch.”
2.
In Nummer 3.3 wird das Wort „KHV-Verdachts” durch die Wörter „klinischen KHV-Verdachts oder eines positiven KHV-Befundes” ersetzt.

Dresden, den 30. März 2007

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Einbock
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 24, S. 776
    Fsn-Nr.: 634

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. März 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007