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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsames Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV) in sächsischen Fischhaltungsbetrieben

Vollzitat: Gemeinsames Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV) in sächsischen Fischhaltungsbetrieben vom 23. März 2006 (SächsABl. S. 632), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2007 (SächsABl. S. 776) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644)

Gemeinsames Programm
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV) in sächsischen Fischhaltungsbetrieben

Vom 23. März 2006

[Geändert durch Programm vom 17. November 2006 (SächsABl. 2007 S.  776) und durch Programm vom 30. März 2007 (SächsABl. S. 776)]

Einleitung

Die Infektion mit dem Koi-Herpesvirus (KHV), wurde 1997 erstmalig in Israel beobachtet und 1998 beschrieben. Im Karpfen und Koi verursacht das Herpesvirus akute Verlustgeschehen mit Mortalitätsraten von bis zu 100 Prozent vornehmlich bei Wassertemperaturen zwischen 18 und 25 C. In jüngster Zeit erfolgten auch Nachweise des Virus bei anderen Fischarten. Bereits 2000 wurden ähnliche klinische Geschehen in der Koi- und der Nutzkarpfenpopulation in Deutschland beschrieben. Mittlerweile scheint das KHV weltweit verbreitet zu sein. Berichte über Ausbrüche mit enormen finanziellen Schäden werden aus Asien, Europa und Amerika gemeldet.
Im Jahr 2003 kam es in verschiedenen sächsischen Nutzkarpfenbeständen erstmals zu einem klinischen Geschehen, das mit für die KHV-Infektion typischen Symptomen einherging. Es kam zu erheblichen Verlusten, die unter hochgradigen Kiemen- und Hautschäden auftraten. Typisch waren vermehrte Schleimabsonderungen im Kiemen- aber auch im gesamten Körperbereich, die schnell in Nekrosen des Kiemengewebes und der Schleimhaut übergingen. Innerhalb von zirka sieben Tagen waren Verluste von 30 bis 100 Prozent zu beobachten. Die an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) durchgeführten Untersuchungen führten zum Nachweis des KHV als Infektionserreger.
Während im Jahr 2004 nur in einem Betrieb eine KHV-Infektion auftrat, waren im Jahr 2005 sechs sächsische Fischhaltungsbetriebe vom KHV bei Nutzkarpfen betroffen. Die Erkrankung zeigte teilweise einen seuchenartigen Verlauf und erfasste in einigen infizierten Fischhaltungsbetrieben ganze Teichgruppen.
Der Gesamtschaden für die Nutzfischhaltung (Verluste, Desinfektionskosten, erhöhter personeller Aufwand, Ertragsausfall) belief sich im Jahr 2003 auf zirka 330 000 EUR, und wurde im Jahr 2005 auf zirka 540 000 EUR geschätzt.
Nur durch die umfassende Untersuchung der Nutzkarpfenbestände sowie damit in Zusammenhang gehaltener weiterer empfänglicher Fischarten und konsequent eingeleiteter Bekämpfungsmaßnahmen kann einer zügigen Verbreitung des Virus in Deutschland entgegengewirkt werden.

1.
Ziel des Programms
 
Das Programm dient zur Prophylaxe, Erkennung und Bekämpfung der KHV-Infektion.
Durch Beratung der Betriebe soll der Einschleppung und Weiterverbreitung des Virus entgegengewirkt werden. Zur Früherkennung einer KHV-Infektion sollen die sächsischen Karpfenbestände, damit im Zusammenhang gehaltene Koi und weitere empfängliche Fischarten untersucht werden. Bei einem positiven Befund soll durch eingeleitete amtliche Maßnahmen die weitere Verbreitung des KHV in andere Betriebe verhindert werden.
Außerdem muss, auch im Sinne der neuen EU-Fischseuchengesetzgebung verhindert werden, dass sich das Virus in die Wildfischbestände ausbreitet.
2.
Teilnahme an dem Programm
 
Einbezogen in das Programm werden alle bei der sächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Fischhalter.
3.
Verfahrensweise:
3.1
Beratung der Betriebe
 
Der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse berät die Fischhaltungsbetriebe nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft zu Prophylaxe, Erkennung und Bekämpfung der KHV-Infektion. Die Beratung umfasst insbesondere:
  • Trennung von Nutzkarpfen- und Koihaltung;
  • Zukauf aus nachgewiesen virusfreien Beständen;
  • Reinigung und Desinfektionsmaßnahmen von Transportbehältern und Gerätschaften;
  • konsequente Trennung der Vermarktungseinrichtung vom Produktionsbereich.
3.2
Untersuchungen
 
a)
Bestandsuntersuchung
Karpfenbestände sowie im selben Fischhaltungsbetrieb gehaltene Bestände anderer empfänglicher Fischarten werden mindestens einmal jährlich in der Regel bei einer Wassertemperatur von wenigstens 16 bis 18 C auf KHV untersucht.
Für KHV empfängliche Satzfische sollten in einen sächsischen Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn der Lieferbetrieb nachweist, dass die Verkaufsfische durch mindestens eine Stichprobenuntersuchung bei einer Wassertemperatur von mindestens 18 C mit negativem Ergebnis auf KHV untersucht worden sind.
Für die Probennahme und Untersuchung gelten die Anforderungen der Anlage zu diesem Programm.
 
b)
Verfolgsuntersuchung
Treten in einem Fischhaltungsbetrieb erhöhte Fischverluste auf oder werden erhebliche klinische Veränderungen an den Kiemen oder der Haut der Fische festgestellt, so informiert der Fischhalter unverzüglich den Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse. Dieser führt klinische und differentialdiagnostische Untersuchungen durch und entnimmt Proben entsprechend der Anlage dieses Programms zur Untersuchung auf KHV.
 
c)
Umgebungsuntersuchung
Im Falle des positiven Befundes nach Buchstaben a oder b führt der Fischgesundheitsdienst nach näherer Anweisung des zuständigen Regierungspräsidiums (RP) weitere epidemiologische Untersuchungen auf KHV durch.
3.3
Meldepflichten
 
Der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse informiert beim Vorliegen eines klinischen KHV-Verdachts oder eines positiven KHV-Befundes das zuständige LÜVA, das Sächsische Staatsministerium für Soziales (SMS) und das zuständige Regierungspräsidium (RP).
4.
Diagnostische Methoden
 
Der Fischgesundheitsdienst führt klinische und differentialdiagnostische Untersuchungen durch und erfasst notwendige Wasserparameter.
Weiterführende, durch den Fischgesundheitsdienst angeforderte differentialdiagnostische und virologische Untersuchungen auf KHV werden an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) durchgeführt. Für die Untersuchung auf KHV gilt die Anlage dieses Programms.
5.
Auswertung
 
Die Auswertung der Untersuchungsergebnisse erfolgt jährlich unter Verantwortung des Fischgesundheitsdienstes.
Die Untersuchungsergebnisse sind dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales zum 1. Februar des Folgejahres vorzulegen.
6.
Kosten
 
Die Kosten für die Untersuchungen an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) trägt das Sächsische Staatsministerium für Soziales.
Alle weiteren Kosten sind vom Fischhalter zu tragen, sofern keine anderen Regelungen durch die Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse getroffen werden.
7.
In-Kraft-Treten
 
Dieses Programm tritt am 1. April 2006 in Kraft und wird befristet bis zum 31. Dezember 2008.


Dresden, den 23. März 2006

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales
Dr. Kasprick
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Anlage

Anforderungen an Probennahme und Untersuchung auf KHV

1.
Probenahme
1.1
Die Proben von empfänglichen Fischarten sind nach Herkunft und Alter gesondert zu entnehmen, bei Oberflächenwasser abhängigen Anlagen soll die Probenahme aus verschiedenen Wasserzuflüssen erfolgen.
1.2
Sofern vorhanden sind klinisch kranke, geschwächte oder verhaltensgestörte Fische zu entnehmen. Auch getötete und verendete Fische können, allerdings nur unmittelbar nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden.
1.3
Die Probennahme nach § 4 hat möglichst zu erfolgen, wenn eine Wassertemperatur von 16 bis 18 C für mindestens vier Wochen erreicht ist.
1.4
Von den Fischen sind Organe beziehungsweise Organteile (Kiementeile, Milz, Niere, eventuell Gehirn) zu entnehmen.
1.5
Bei Laichfischen oder anderen Fischen, bei denen eine Tötung vermieden werden soll, kann sich die Probenahme auf Kiemenbiopsie oder Blutentnahme zur Serum- oder Plasmagewinnung beziehungsweise zur Leukozytenseparation beschränken, wenn die zuständige Behörde nichts anderes anordnet.
2.
Probenvolumen
2.1
Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 20 Stück (2 Pools 10 Stück), bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens 10 Fischen (2 Pools 5 Tiere) bestehen.
2.2
Bei der Probenahme nach Punkt 1.3. können mindestens 10 Kiemenbioptate von 5 x 5 mm Größe oder 10 Blutproben vom lebenden Tier mit sterilen Instrumenten entnommen werden. Es dürfen bis zu 5 Kiemenproben gepoolt werden, Blutproben sind einzeln zu bearbeiten.
3.
Aufbereitung und Einsendung
3.1
Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu transportieren.
3.2
Tote Fische (unzerlegt), sowie Kiemengewebe, Blutproben oder Organmaterial sind der Untersuchungsstelle unverzüglich gekühlt zuzuleiten. Der Transport von Organmaterial hat in Transportmedium zu erfolgen.
3.3
Die Proben sollten nur gefrostet werden, wenn der Transport zur Untersuchungseinrichtung nicht innerhalb der nächsten 48 Stunden erfolgen kann.
3.4
Der Einsendetermin ist nach Möglichkeit mit der Untersuchungsstelle abzusprechen.
4.
Untersuchungsverfahren
 
Die Untersuchungen sind nach den in der Richtlinie vom nationalen Referenzlabor für Fischkrankheiten empfohlenen Methoden durchzuführen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 27, S. 632
    Fsn-Nr.: 634-V06.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. März 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007