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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Justizausführungsgesetz

Vollzitat: Justizausführungsgesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung verfahrensrechtlicher und grundstücksrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
(Justizausführungsgesetz – JustAG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausfürung verfahrensrechtlicher und zur Vereinfachung grundstücksrechtlicher Vorschriften
(Verfahrensrechtsausführungs- und Grundstücksrechtsvereinfachungsgesetz)

Vom 12. Dezember 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 1999

Erster Abschnitt
Ausführung verfahrensrechtlicher Vorschriften

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zahl der Spruchkörper

Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht, die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, bei den Verwaltungsgerichten und bei den Sozialgerichten sowie die Zahl der von einem weiteren aufsichtführenden Richter geleiteten Abteilungen bei den Amtsgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz. Diese Befugnis kann auf nachgeordnete Stellen übertragen werden.

§ 2
Amtstracht

(1) Rechtsanwälte tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts eine andere Regelung angemessen ist.

(2) Die Amtstracht der Rechtsanwälte besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz aus Seide.

§ 3
außer Kraft   2

§ 4
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher

(1) Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten können nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. q Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) andere als die in § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), genannten Personen mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen. Die Betrauung soll schriftlich erfolgen. Das Staatsministerium der Justiz kann allgemeine Richtlinien für die Betrauung nach Satz 1 aufstellen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. q Abs. 2 des Einigungsvertrages, welche Angestellten die Aufgaben von Gerichtsvollziehern wahrnehmen können.

(3) Die Betrauung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 5
Zuständigkeit zur Betrauung von Bereichsrechtspflegern

(1) In den Fällen des § 34 Abs. 3 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 3265), übertragen die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz die Rechtspflegeraufgaben. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Zustimmung kann vom Staatsministerium der Justiz für bestimmte Fallgruppen allgemein erteilt werden.

(3) Die Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden
verfahrensrechtlichen Vorschriften

§ 6
Ernennung der Handelsrichter

Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt. Sie erhalten eine Ernennungsurkunde.

§ 7
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
das Staatsministerium der Justiz über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit;
2.
der Präsident des Oberlandesgerichts über die bei dem Oberlandesgericht und bei den Land- und Amtsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
die Präsidenten der Landgerichte über die bei dem Landgericht und bei den Amtsgerichten ihrer Bezirke mit Ausnahme der mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
4.
die Präsidenten und die Direktoren der Amtsgerichte über die bei dem Amtsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter; der Präsident des Amtsgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die bei dem Amtsgericht beschäftigten Richter aus;
5.
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen über die bei den Staatsanwaltschaften beschäftigten Staatsanwälte, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
6.
die Leiter der Staatsanwaltschaften über die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Staatsanwälte, Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter;
2.
der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter;
3.
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Staatsanwalt;
4.
der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Staatsanwalt.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.

§ 8
Aufgaben der Gerichtsverwaltung

Der Präsident des Oberlandesgerichts sowie die Präsidenten und Direktoren der Land- und Amtsgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Sie können Richter zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen, soweit diese ihrer Dienstaufsicht unterstellt sind.

§ 9
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

Für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§ 10
Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher

(1) Die Gerichtsvollzieher sind auch zuständig,

1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
2.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,
3.
Vermögensverzeichnisse und Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen,
4.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, durchzuführen,
5.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten,
6.
gerichtliche Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl. III 315-1), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I. S. 778), zu vollstrecken.

(2) Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 GVG gilt entsprechend.

§ 11
Legalisation

Der Präsident des Landgerichts ist für die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Weg zuständig.

§ 12
Insolvenzverfahren über das Vermögen
juristischer Personen des öffentlichen Rechts

(1) Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489, 2498), über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, findet nicht statt.

(2) Absatz I gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute, es sei denn, es besteht die unbeschränkte Haftung einer Gebietskörperschaft oder eines kommunalen Zweckverbandes als Gewährsträger. 3

§ 13
Aufgebotsverfahren

(1) Soweit die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (BGBl. III 310-4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (BGBl. III 310-14), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2917), dies zulassen und sonstige bundesrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, werden Aufgebote, vorgeschriebene Bekanntmachungen und, soweit angeordnet, der wesentliche Inhalt von Ausschlußurteilen durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekanntgemacht. Wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist, kann das Gericht eine Einrückung in den Bundesanzeiger oder die Bekanntmachung in weiteren Blättern anordnen.

(2) Die Aufgebotsfrist in den Fällen des Absatzes 1 muß mindestens drei Monate betragen. Die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Veröffentlichung.

§ 14
Amtsanwälte

Das Staatsministerium der Justiz kann Beamte des gehobenen Dienstes zu Amtsanwälten ernennen.

Dritter Unterabschnitt
Bestimmungen zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung

§ 15
Vertrauensleute

(1) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.

(2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Vertreter von ihrem Amt gilt § 24 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626).

§ 16
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
das Staatsministerium der Justiz über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Verwaltungsgerichte;
2.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die beim Oberverwaltungsgericht und bei den Verwaltungsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
der Präsident des Verwaltungsgerichts über die beim Verwaltungsgericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter;
2.
der Präsident des Verwaltungsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten Vorsitzenden Richter, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.

§ 17
Aufgaben der Gerichtsverwaltung

Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie die Präsidenten der Verwaltungsgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Sie können Richter zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen, soweit diese ihrer Dienstaufsicht unterstellt sind.

§ 18
Normenkontrollverfahren

(1) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. (2) In Normenkontrollverfahren entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern.

§ 19
Zuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
im ersten Rechtszug

In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die vorzeitige Besitzeinweisungen betreffen.

§ 20
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten
einer Polizeidienststelle

Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten des Polizeivollzugsdienstes auf Grundlage von § 60 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) das Regierungspräsidium. Im übrigen entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer dem Polizeipräsidium nachgeordneten Polizeidienststelle das Polizeipräsidium.

§ 21
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten
einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes
oder eines Zweckverbandes

(1) Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, erläßt in Selbstverwaltungsangelegenheiten das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde. Die Nachprüfung des Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten.

(2) Für den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Verwaltungsverbandes oder eines Zweckverbandes, der der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, gilt Absatz 1 entsprechend.

Vierter Unterabschnitt
Bestimmungen zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 22
Oberste Landesbehörde

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber. S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, ber. S. 2022) ist das Staatsministerium der Justiz.

§ 23
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte für Arbeitssachen;
2.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts über die beim Landesarbeitsgericht und den Arbeitsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Präsident des Arbeitsgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die bei dem Arbeitsgericht beschäftigten Richter aus.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter;
2.
der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.

§ 24
Aufgaben der Gerichtsverwaltung

Der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sowie die Präsidenten und Direktoren der Arbeitsgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Sie können Richter zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen, soweit diese ihrer Dienstaufsicht unterstellt sind.

Fünfter Unterabschnitt
Bestimmungen zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 25
Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand

Das zuständige Staatsministerium bestimmt die Vollstreckungsbehörden gemäß § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 7. August 1996 BGBl. I S. 1254, 1316), durch Rechtsverordnung.

§ 26
Dienstaufsicht

(l) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
das Staatsministerium der Justiz über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Sozialgerichte;
2.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts über die beim Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
der Präsident oder der Direktor des Sozialgerichts über die beim Sozialgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Präsident des Sozialgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die bei dem Sozialgericht beschäftigten Richter aus.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts durch seinen ständigen Vertreter und, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter;
2.
der Präsident oder der Direktor des Sozialgerichts durch seinen ständigen Vertreter und, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.

§ 27
Aufgaben der Gerichtsverwaltung

Der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts sowie der Präsident und der Direktor des Sozialgerichts erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Sie können Richter zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen, soweit diese ihrer Dienstaufsicht unterstellt sind.

§ 28
Berufung der ehrenamtlichen Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts in ihr Amt berufen.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Sozialgerichten und am Sächsischen Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts bestimmt.

Sechster Unterabschnitt
Bestimmungen zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

§ 29
Vertrauensleute

(1) Die Vertrauensleute und ihre Stellvertreter werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.

(2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Stellvertreter von ihrem Amt gilt § 21 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 BGBl. I S. 2049, 2075), entsprechend.

§ 30
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
das Staatsministerium der Justiz über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des Sächsischen Finanzgerichts;
2.
der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts über die bei dem Sächsischen Finanzgericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(2) Der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts wird in der Ausübung der Dienstaufsicht durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter vertreten.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.

§ 31
Aufgaben der Gerichtsverwaltung

Der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts erledigt nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihm zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Er kann Richter zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.

§ 32
Finanzrechtsweg

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch LandesFinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung verwaltet werden,
2.
über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist,
3.
über Umlageangelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, insbesondere über Kirchensteuern und Kirchgeld.

§ 33
Beiladung der Kirchen und der Religionsgemeinschaften

Das Sächsische Finanzgericht lädt in Umlageangelegenheiten die Kirchen und die Religionsgemeinschaften bei, sofern deren rechtliche Interessen als Abgabenberechtigte durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden.

Zweiter Abschnitt
Bestimmungen zur Ausführung der Grundbuchordnung
und des Grundstücksverkehrsgesetzes

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften im Grundbuchverkehr

§ 34
Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Grundbuchverfahren werden, soweit nicht Urkundsbeamte der Geschäftsstellen bestellt oder andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut sind, durch den zuständigen Rechtspfleger oder den nach § 5 mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Bediensteten wahrgenommen.

(2) Für Eintragungen in das Grundbuch sowie die Unterzeichnung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und der nachträglich auf diese Briefe gesetzten Vermerke ist der Bedienstete, der die Führung des Grundbuchs wahrnimmt, allein zuständig; der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht. Das gleiche gilt für den Bediensteten, der in den Fällen des § 12 c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 780), oder in den durch Rechtsverordnung nach § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung geregelten Fällen die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt.

§ 35
Berggrundbuch

(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) zu erlassen.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß das Berggrundbuch für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird.

§ 36
Fortführung vorhandener Grundbücher

(1) Vorhandene Grundbücher können vorläufig fortgeführt werden.

(2) Für die Fortführung können Vordrucke verwendet werden, die für die Anlegung von neuen Grundbuchblättern nach der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GrundbuchverfügungGBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGB1. I S. 114) vorgesehen sind.

(3) Unvollständige Grundbuchblätter sind unter Verwendung solcher Vordrucke zu ergänzen. Anstelle der bisherigen Abteilung 0 ist ein Bestandsverzeichnis anzulegen. Im übrigen können die Grundbuchblätter auf Vordrucken nach Satz 1 ganz oder teilweise neu gefaßt werden. Sind die zweite und dritte Abteilung bisher zusammengefaßt, so können sie als getrennte Abteilungen fortgeführt werden.

Zweiter Unterabschnitt
Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen

§ 37
Unschädlichkeitszeugnis

(1) Wird ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) veräußert, so wird das Trennstück von den Belastungen des Grundstücks frei, wenn durch ein Zeugnis festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann

1.
im Fall der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt werden oder
2.
der Eigentümer eines Grundstücks ohne die Zustimmung desjenigen, zu dessen Gunsten sein Grundstück belastet ist, ein Recht, das ihm an einem anderen Grundstück zusteht, aufgeben.

(3) Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück gilt als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.

(4) Auf im Grundbuch nicht eingetragene Belastungen erstreckt sich das Unschädlichkeitszeugnis nur, soweit sie in dem Zeugnis angegeben sind. Es erstreckt sich nicht auf öffentliche Lasten.

(5) Berechtigter im Sinne dieses Unterabschnitts ist der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an dem Grundstück oder eines das Grundstück belastenden Rechts.

(6) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. Seine Erteilung kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 38
Zuständigkeit

(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(2) Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 4 bis 12 und § 28 des Rechtspflegergesetzes sind anzuwenden.

§ 39
Voraussetzungen

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt in den Fällen des

1.
§ 37 Abs. 1, wenn
 
a)
die durch die Veräußerung des Trennstücks eintretende Minderung des Umfangs und des Wertes des Grundstücks gering und ein Nachteil für die Berechtigten nicht zu besorgen ist oder
 
b)
das Grundstück ausschließlich mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden (Grundpfandrechten) belastet ist und der Wert des verbleibenden Teils des Grundstücks (Reststück) den Wert der Grundpfandrechte und ihrer vorrangigen Belastungen offensichtlich um mehr als das Vierfache übersteigt;
2.
§ 37 Abs. 2 Nr. 1, wenn für den aus der Reallast Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist, insbesondere seine Sicherheit nicht beeinträchtigt wird;
3.
§ 37 Abs. 2 Nr. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das Grundstück des berechtigten Eigentümers belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, insbesondere ihre Rechte nur unerheblich betroffen werden.

(2) Ein Nachteil ist insbesondere nicht zu besorgen, wenn

1.
das Gericht den Berechtigten die beabsichtigte Erteilung des Zeugnisses mitgeteilt hat, diese der Erteilung nicht binnen einer angemessenen Frist widersprechen und besondere Umstände, aus denen sich ein Nachteil ergibt, nicht ersichtlich sind; in der Mitteilung sind das Grundstück, das betroffene Recht, die Rechtsänderung, für die das Zeugnis erteilt werden soll, und die Frist, nach deren Ablauf das Zeugnis erteilt werden wird, anzugeben;
2.
in den Fällen des § 37 Abs. 1 das Grundstück ausschließlich mit Grundpfandrechten belastet ist und
 
a)
die Veräußerung öffentlichen Zwecken dient, deren Verwirklichung den Wert des Reststücks erhöht, und mit der Ausführung der werterhöhenden Maßnahme begonnen worden ist oder
 
b)
die Wertminderung in Geld oder durch ein anderes Grundstück ausgeglichen wird. Soweit die Ausgleichung der Wertminderung in Geld erfolgt, muß der erforderliche Betrag zur Verteilung unter die Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Gerichtsbezirks hinterlegt werden. Die Hinterlegung hat mit der Bestimmung zu geschehen, daß zur Rücknahme die Ermächtigung des Amtsgerichts erforderlich ist. Soweit die Ausgleichung durch ein anderes Grundstück erfolgt, müssen die Rechte der Berechtigten auf dieses erstreckt werden.

(3) Übersteigt der Wert des Trennstücks 5 000 DM nicht, so ist die Minderung des Wertes des Grundstücks in der Regel als gering anzusehen.

§ 40
Wohnungseigentum

§ 37 Abs. 1 und 4, § 39 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, wenn an Räumen eines Gebäudes Wohnungs- oder Teileigentum begründet ist und

1.
ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum überführt wird,
2.
ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Eigentümer veräußert wird oder
3.
eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung über das Verhältnis der Eigentümer untereinander, durch die einem Eigentümer das Recht zu einer über den Mitgebrauch nach § 13 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (BGBl. III 403-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), hinausgehende Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird (Sondernutzungsrecht), begründet, geändert oder aufgehoben wird.

§ 41
Rangstelle des Erbbaurechts

Bei der Bestellung eines Erbbaurechts kann von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, daß die Abweichung für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

§ 42
Verfahren

(1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für das Verfahren die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. Das Amtsgericht kann von dem Antragsteller Angaben und Nachweise, insbesondere zu den Berechtigten sowie zum Wert des Grundstücks, Trennstücks oder Reststücks verlangen. Wird die Erstreckung des Zeugnisses auf eine im Grundbuch nicht eingetragene Belastung beantragt, so hat der Antragsteller diese Belastung und die hieraus Berechtigten anzugeben.

(3) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind, soweit dies ohne unverhältnismäßige Verzögerung und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, die Berechtigten zu hören.

(4) Die Entscheidung ist dem Antragsteller, den angehörten Berechtigten und, sofern die Unschädlichkeit festgestellt wird, auch dem Eigentümer und den betroffenen Berechtigten bekanntzumachen. Die Vorschriften der §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind entsprechend anzuwenden.

§ 43
Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die die Unschädlichkeit feststellt, findet die sofortige Beschwerde, im übrigen die einfache Beschwerde statt.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine die Unschädlichkeit feststellende Entscheidung, so sind am Beschwerdeverfahren der Antragsteller, der Eigentümer und die Berechtigten, deren Rechte zu der Beschwerde Anlaß gegeben haben, zu beteiligen.

(3) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden.

§ 44
Wirksamkeit, Grundbuchvollzug

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist. Es kann nicht mehr geändert werden, wenn die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen worden ist.

(2) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung. Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen, die bei einem Grundpfandrecht aufgrund eines Unschädlichkeitszeugnisses zu bewirken sind, nicht anzuwenden. Wird der Grundpfandrechtsbrief vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

§ 45
Kosten

(1) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben, mindestens 200 DM. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel des Betrages nach Satz 1.

(2) Maßgebend ist der Wert der betroffenen Belastungen oder, sofern er geringer ist, der Wert des Trennstücks oder des aufgehobenen Rechts.

(3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.

Dritter Unterabschnitt
Genehmigungspflichtiger Grundstücksverkehr

§ 46
Freigrenzen

(1) Keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (GrundstückverkehrsgesetzGrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. III 7810-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), bedarf die Verpflichtung zur Veräußerung und die Veräußerung eines Grundstücks, das folgende Größe nicht übersteigt:

Größe Grundstück
Laufende Nummer  Beschreibung Fläche
1. bei Veräußerung an Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise, in deren Gebiet das Grundstück liegt, 1,0 ha,
2. bei allen anderen Veräußerungen 0,5 ha.

Bildet das Grundstück mit anderen Grundstücken des Veräußerers eine zusammenhängende Fläche, so gilt als Grundstück im Sinne von Satz 1 die jeweils einheitlich bewirtschaftete Fläche.

(2) Absatz 1 gilt nicht für ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück, auf dem sich eine Hofstelle befindet oder das dem Weinbau, dem Erwerbsgartenbau oder der Teichwirtschaft dient.

Dritter Abschnitt
Bestimmungen zur Ausführung des Vereinsrechts
des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 47
Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 22, § 33 Abs. 2, § 43 Abs. 1 und 4 BGB), sind die Regierungspräsidien zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt (§ 19 und § 38 Abs. 3 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 BGBl. I S. 1037), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034)).

(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BGB sind die Regierungspräsidien zuständig. 4

§ 48
Bekanntmachung

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein und die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.

§ 49
Anfall an den Fiskus

Fällt das Vermögen des Vereins gemäß § 45 Abs. 3, § 46 BGB an den Fiskus, so steht die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, dem Staatsministerium der Finanzen zu.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 22, S. 638
    Fsn-Nr.: 300-12

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000