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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 156)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Vom 17. März 1998

Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und mit Zustimmung der Sächsischen Landesapothekerkammer verordnet aufgrund von

1.
§ 1 Buchst. d des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 411),
2.
§ 5 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 26. April 1994 (SächsGVBl. S. 975) wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel werden nach den Worten „des Innern“ die Worte „mit Zustimmung der Sächsischen Landesapothekerkammer“ eingefügt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 22a des Einigungsvertrages“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186, 1187)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 23 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 sowie § 24 Abs. 1 ApBetrO ist die Sächsische Landesapothekerkammer. Die Sächsische Landesapothekerkammer unterliegt insoweit der Fachaufsicht durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. März 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 6, S. 156

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1998

    Fassung gültig bis: 30. März 2006