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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften vom 12. August 2010 (SächsJMBl. S. 82)

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften

Vom 12. August 2010

Artikel 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften ( VwVAktO) vom 11. August 2009 (SächsJMBl. SDr. Nr. 3 S. 1), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), wird wie folgt geändert:

I.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
II.
Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe „§ 24 Registerakten“ wird die Angabe „§ 24a Sammelakten“ eingefügt.
 
b)
Nach der Angabe „§ 30 Landwirtschaftssachen“ werden folgende Angaben eingefügt:
 
 
„§ 31 entfällt
 
 
f)
Gerichtliche Entscheidungen des Amtsgerichts über Justizverwaltungsakte
 
 
§ 32
Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte“.
 
c)
Die Angabe „§§ 31 bis 37 entfallen“ wird durch die Angabe „§§ 33 bis 37 entfallen“ ersetzt.
 
d)
Die Angabe „f) Beschwerden und Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen)“ wird wie folgt gefasst:
 
 
„f) Beschwerden und Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen) sowie dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
2.
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Buchstaben e bis i werden Buchstaben d bis h.
 
b)
Der Buchstabe j wird Buchstabe i und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
 
c)
Folgender Buchstabe j wird angefügt:
 
 
„j)
die Klagen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung (§§ 1097 ff. ZPO)“.
3.
§ 13a wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Buchst. d werden nach der Angabe „(§§ 186 ff. FamFG)“ die Wörter „sowie Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:
 
 
 
„h)
Vorgänge über die im Rahmen einer laufenden Vormundschaft oder Pflegschaft anfallenden familiengerichtlichen Genehmigungen, zum Beispiel nach den §§ 1821 oder 1822 BGB, in der Zuständigkeit des Rechtspflegers.“
 
c)
In Absatz 3 wird Buchstabe f wie folgt gefasst:
 
 
„f)
Anträge auf Bestätigung inländischer Titel als europäische Vollstreckungstitel (§ 1079 ZPO),“
 
d)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vormundschaften und Pflegschaften, die nach der Entscheidung des Richters in die Zuständigkeit des Rechtspflegers übergehen, sind als selbständige Verfahren unter neuer Nummer in einer Bestandsliste nach Maßgabe der Liste 6 der Anlage II zu erfassen.“
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Anordnung und Führung einer Ergänzungspflegschaft sind in einem Verfahren zu führen.“
4.
§ 15a Abs. 1 Satz 1 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Registerzeichen IE:  Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht (§§ 343 bis 354 und 356 InsO)“.
5.
Die §§ 23 und 24 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Öffentliche Register
 
(1) Die zu den öffentlichen Registern eingereichten Urkunden und sonstigen Anträge auf Eintragung sind nach Maßgabe der Liste 13 der Anlage II zu erfassen. Anträge auf Eintragung in ein öffentliches Register, die sich nicht auf eine bereits vorhandene Eintragung beziehen, werden zunächst im Allgemeinen Register unter dem Aktenzeichen AR erfasst. Die Erfassung im Allgemeinen Register kann unterbleiben, wenn der Sachbearbeiter bei der ersten Vorlage dem Antrag entspricht. Auch sonst sind Schriften über Angelegenheiten, für die besondere Registerakten noch nicht angelegt sind, unter dem Aktenzeichen AR zu erfassen; das gilt insbesondere für das Zwangsgeldverfahren, durch das eine neue Registereintragung herbeigeführt werden soll, sowie für Ordnungsgeldverfahren bei unbefugtem Firmen- oder Namensgebrauch. Erfolgt die Eintragung, sind die Vorgänge zu den Registerakten zu nehmen.

(2) Zu den öffentlichen Registern sind alphabetische Verzeichnisse in geeigneter Weise zu führen. In das Verzeichnis sind Name, Partnerschaft oder Firma, die jeweilige Registerbezeichnung sowie die Registernummer als Mindestinhalt aufzunehmen. Die Verzeichnisse können in elektronischer oder manueller Form verwaltet werden. Elektronisch geführte Dateien müssen jederzeit sicht- und lesbar gemacht werden können.

(3) Für die öffentlichen Register ist das Verzeichnis gemeinschaftlich anzulegen. Erfordern es die örtlichen Verhältnisse, kann auf Anordnung des Behördenleiters für die einzelnen Register und einzelnen Abteilungen der öffentlichen Register je ein gesondertes Verzeichnis geführt werden. Nach der Löschung der gesamten Eintragungen einer Registernummer oder bei Löschung einzelner von mehreren Eintragungen einer Registernummer ist dies im Namen- und Firmenverzeichnis durch Rötung oder auf eine andere eindeutige Weise kenntlich zu machen. Bei einer Übertragung aus einer Abteilung des Handelsregisters in die andere oder bei Übertragung in ein anderes Register ist auf den Übergang hinzuweisen, wenn die Namen- und Firmenverzeichnisse gesondert geführt werden.

(4) Für das Güterrechtsregister ist das Namenverzeichnis einheitlich für den jeweiligen Registerbezirk nach den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen zu führen. Führen Ehegatten oder Lebenspartner keinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, sind Einträge unter den von jedem Ehegatten oder Lebenspartner zur Zeit der Eintragung geführten Namen aufzunehmen. In allen Fällen sind zusätzlich die Vornamen und Geburtsnamen der Ehegatten oder Lebenspartner anzugeben. Der Führung des Namenverzeichnisses bedarf es nicht, wenn das Register alphabetisch geordnet in Lose-Blatt-Form geführt wird. In den Fällen des Satzes 2 ist dann für jeden Ehegatten oder Lebenspartner ein besonderes Blatt einzustellen.

(5) In die Namenverzeichnisse zum Schiffsregister und zum Schiffsbauregister sind die Namen der Eigentümer, Miteigner und Korrespondentreeder aufzunehmen; die Verzeichnisse zum Schiffsregister und Schiffsbauregister können gemeinschaftlich geführt werden. Daneben ist ein Verzeichnis der Namen der eingetragenen Schiffe zu führen; bei Schiffen gleichen Namens ist der Name des Eigentümers beizufügen.

 
§ 24
Registerakten
 
(1) Für jede Nummer eines öffentlichen Registers werden Akten gebildet. Zu den Registerakten gehören auch die Schriften über solche gerichtliche Handlungen, die, ohne auf eine Registereintragung abzuzielen, mit den im Register vermerkten rechtlichen Verhältnissen im Zusammenhang stehen.

(2) Die Führung der Akten für das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister richtet sich nach den §§ 7, 8 (Registerakten) und § 9 (Registerordner) der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung – HRV) vom 12. August 1937 (RMBl 515), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713, 2721) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bis zur Anlegung eines elektronischen Registers können Handblätter geführt werden, die nach Anlegung des elektronischen Registers vernichtet werden können. Der Hauptband der Registerakten enthält unbeschadet der besonderen Bestimmungen in § 24a sämtliche Vorgänge, die nicht der unbeschränkten Einsicht unterliegen, zum Beispiel die gerichtlichen Verfügungen, Zwangsgeldverfahren, gutachtliche Äußerungen der Industrie- und Handelskammern und der Organe der Berufsstände.

(3) Das Registergericht kann bestimmen, dass über eine Nummer des Handelsregisters, des Partnerschaftsregisters, des Vereinsregisters und des Genossenschaftsregisters mehrere gesonderte Aktenbände zu führen sind. Auf diesen Aktenbänden ist der jeweilige Inhalt kurz anzugeben. Die Führung von besonderen Aktenbänden ist auf dem Aktendeckel der Registerakte zu vermerken.

(4) Die Führung der Akten für das Vereinsregister richtet sich nach den §§ 7 und 26 der Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3148), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Wird die Niederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verlegt, sind die bei dem bisherigen Amtsgericht geführten Akten und der Registerordner an das Amtsgericht zu übermitteln, auf das die Zuständigkeit übergeht. Wechselt ein eingetragener Rechtsträger die Rechtsform und muss deshalb die Eintragung in einer anderen Abteilung des Handelsregisters oder in ein anderes Register erfolgen, sind die bisher geführten Akten und Registerordner dem neu anzulegenden Register zuzuordnen. In den übrigen Fällen des Umwandlungsgesetzes, in denen der übertragende Rechtsträger erlischt, sind die bisher geführten Akten und Registerordner dem Register des übernehmenden Rechtsträgers zuzuordnen. Ist der Wechsel im Falle des Satzes 2 mit dem Wechsel des Sitzes und der Niederlassung verbunden oder hat im Falle des Satzes 3 der übernehmende Rechtsträger seinen Sitz oder seine Niederlassung in einem anderen Amtsgerichtsbezirk, gilt Satz 1 entsprechend. Geht bei einer Änderung der Zuständigkeit aus vorstehenden Gründen diese auf ein Registergericht über, bei dem dieses Register einschließlich Registerordner nicht in elektronischer Form geführt wird, ist mit den Akten ein vollständiger beglaubigter Ausdruck des Registerordners in Papierform an das Amtsgericht zu übermitteln, auf das die Zuständigkeit übergeht.

(6) Die Zahl der gelöschten Registereintragungen wird für die Geschäftsübersicht in geeigneter Weise erfasst oder ermittelt.“

6.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
 
„§ 24a
Sammelakten
 
(1) Über die Erteilung von Zeugnissen des Inhalts, dass eine gewisse Eintragung in das Register nicht vorhanden ist, sind Sammelakten zu führen, soweit diese Schriftstücke nicht zu den vorhandenen Akten genommen oder urschriftlich beantwortet werden. Auch die Anträge auf Erteilung von Abschriften, Registerauszügen, Registerausdrucken und Zeugnissen über den Registerinhalt können zu den Sammelakten genommen werden. Eine getrennte Aufbewahrung dieser Anträge, nach Registernummern oder anderen vom Registergericht zu bestimmenden Ordnungsmerkmalen geordnet, ist zulässig. In geeigneten Fällen, zum Beispiel bei Kostenfreiheit oder vorschussweiser Zahlung, können derartige Anträge auch urschriftlich erledigt werden.

(2) Die Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen können zu besonderen Beiheften der Akten vereinigt werden. Werden Eintragungen zu mehreren Registernummern in einer zusammengefassten Bekanntmachung veröffentlicht, können die entsprechenden Schriftstücke und Belegblätter zu Sammelakten genommen werden; in den Akten ist jeweils der Hinweis auf die Sammelakte anzubringen. Erfolgt die Übertragung der Bekanntmachungstexte an das Veröffentlichungsorgan mittels elektronischer Datei, sind diese Dateien ebenfalls abzuspeichern und deren Abrufbarkeit jederzeit sicherzustellen.

(3) Soweit es für den Geschäftsablauf dienlich ist, weitere Sammelakten zu führen, kann dies auf Anordnung des Registergerichts erfolgen.(4) Soweit zu den Registerakten gehörige Schriftstücke zu besonderen Sammelakten genommen werden, ist in den Akten darauf zu verweisen.“

(4) Soweit zu den Registerakten gehörige Schriftstücke zu besonderen Sammelakten genommen werden, ist in den Akten darauf zu verweisen.“

7.
In § 25 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Prozessgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
8.
In § 27 Abs. 12 werden nach dem Wort „Testamente“ die Wörter „und Erbverträge“ eingefügt und nach der Angabe „als 30 Jahren“ die Angabe „und Erbverträge, die sich seit mehr als 50 Jahren“ gestrichen.
9.
In § 28 Abs. 4 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Das Aufgebot der Nachlassgläubiger ist dagegen nach § 25 Abs. 3 zu erfassen.“
10.
Dem § 29 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hier wird auch die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung von Personen erfasst, die einen Dritten hierzu bevollmächtigt haben (§ 312 Nr. 1 Zweite Alternative FamFG und § 1906 Abs. 5 BGB).“
11.
Dem § 29a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Verfahren über einstweilige Anordnungen sind aus den angelegten Akten oder einem Beiheft zu bearbeiten. Auf Anordnung des Richters kann das Verfahren auch als X-Sache (Liste 7 der Anlage II) erfasst werden. Diese Verfahren sind in Liste 7 der Anlage II besonders kenntlich zu machen.“
12.
Nach § 30 werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
„§ 31 entfällt
 
f) Ge r i c h t l i c h e E n t s c h e i d u n g e n
d e s A m t s g e r i c h t s ü b e r
J u s t i z v e r w a l t u n g s a k t e
 
§ 32
Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte
 
Anträge nach § 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) werden nach Maßgabe der Liste 27 der Anlage II unter dem Registerzeichen VAk erfasst. Eine Auswertung nach Jahrgängen ist vorzusehen.“
13.
Die Angabe „§§ 31 bis 37 entfallen“ wird durch die Angabe „§§ 33 bis 37 entfallen“ ersetzt.
14.
§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:
 
 
„h)
Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1, L 307 vom 14. November 2001, S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 280/2009 (ABl. L 93 vom 7. April 2009, S. 13), in der jeweils geltenden Fassung, (§ 1 Abs. 2 AVAG).“
15.
§ 38a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, die Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen, die Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrengesetz und die Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz (§§ 246a oder 319 AktG und § 16 UmwG) sind nach Maßgabe der Liste 20 der Anlage II zu erfassen.“
 
b)
In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz (§§ 246a oder 319 AktG und § 16 UmwG) werden unter dem Registerzeichen AktG erfasst.“
16.
§ 39a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Liste 25a“ durch die Angabe „Liste 25a der Anlage II“ ersetzt.
 
b)
In Satz 4 wird die Angabe „Liste 25“ durch die Angabe „Liste 23 der Anlage II“ ersetzt.
17.
§ 42 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Auf Anordnung des Behördenleiters sind Abschriften der Entscheidungen zu Sammelakten zu nehmen oder in sonst geeigneter Weise zu verwahren, zum Beispiel als Datei zu speichern.“
18.
Die vor § 45c stehende Überschrift wird die folgt gefasst:
 
„f) B e s c h w e r d e n  u n d  B u ß g e l d s a c h e n
 d e s  O b e r l a n d e s g e r i c h t s  n a c h  d e m
 G e s e t z  g e g e n  W e t t b e w e r b s b e s c h r ä n-
k u n g e n (K a r t e l l s a c h e n) s o w i e d e m
G e s e t z  ü b e r  d i e  E l e k t r i z i t ä t s – u n d
G a s v e r s o r g u n g “.
19.
In § 45c wird nach den Wörtern „und Bußgeldsachen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ die Angabe „sowie nach § 98 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)“ eingefügt.
20.
Die Anlage I zur Aktenordnung wird in Ziffer II Großbuchst. A wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird nach der Zeile
XVII
Nummer Betreuungssachen Nummer Betreuungssachen ja
XVII Betreuungssachen  7b Betreuungssachen ja“

die Zeile

VAk
VAk Anträge Zahl Entscheidungen leer
„VAk Anträge nach § 30a EGGVG 27 Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte“  

eingefügt.

 
b)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Zeile
UF
UF Berufungen 25a Berufungen ja
„UF Berufungen und Beschwerden in Familiensachen 25a Berufungen und Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen sowie Beschwerden gegen Unterbringungsmaßnahmen (§ 1631 b BGB) ja“

werden im ersten und zweiten Teil die Wörter „Berufungen und“ gestrichen.

 
 
bb)
In der Zeile
UFH
UFH Berufungen 25a Anträge ja
„UFH Berufungen und Beschwerden in Familiensachen 25a Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens in Familiensachen ja“

werden die Wörter „Berufungen und“ gestrichen.

 
 
cc)
In der Zeile
WF
WF Berufungen 25a sonstige ja
„WF Berufungen und Beschwerden in Familiensachen 25a sonstige Beschwerden in Familiensachen ja“

werden im ersten und zweiten Teil die Wörter „Berufungen und“ gestrichen.

 
 
dd)
Nach der Zeile
Verg
Verg Erfassung 28 Verfahren nein
„Verg Erfassung in Vergaberechtssachen 28 Verfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 2, 3 und § 116 GWB nein“

wird die Zeile

AktG
AktG Erfassung 20 Freigabeverfahren leer
„AktG Erfassung der Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz 20 Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz“  

eingefügt.

21.
Die Anlage II zur Aktenordnung wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Verzeichnis der Muster und Listen wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Angabe „Liste 25a Berufungen und Beschwerden in Familiensachen des Oberlandesgerichts UF, UFH, WF“ werden die Wörter „Berufungen und“ gestrichen.
 
 
bb)
Der Angabe „Liste 27 Gerichtliche Entscheidungen über Justizverwaltungsakte“ wird die Angabe „VA, VAk und VAs“ angefügt.
 
b)
In Liste 3 wird in Erläuterung Nummer 4 folgender Satz angefügt:
„In Insolvenzverfahren sind die an den Richter gerichteten Rechtshilfeersuchen gesondert zu erfassen.“
 
c)
In Liste 5 wird folgende Erläuterung angefügt:
 
 
„7.
Erklärungen gemäß § 344 Abs. 7 FamFG sind besonders zu kennzeichnen.“
 
d)
In Liste 6 wird in Erläuterung 4 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Vormundschaften und Pflegschaften mehrerer Halb- oder Stiefgeschwister sind dagegen gesondert zu erfassen.“
 
e)
Liste 7b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Betreuungs- und Unterbringungssachen XVII“
 
 
bb)
In der Angabe „Liste 7b (§ 29 Abs. 1, 6)“ durch die Angabe „Liste 7b (29a Abs. 1, 6 und § 29a Abs. 2)“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 4 werden die Buchst. c) und d) wie folgt gefasst:
 
 
 
„c)
Verfahren zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung von Handlungen außerhalb eines Betreuungsverfahrens
 
 
 
d)
Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme oder Anordnung einer Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme außerhalb eines anhängigen Betreuungsverfahrens.“
 
 
dd)
In Erläuterung Nummer 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Unter Nummer 4 Buchst. d sind nur Verfahren zu erfassen, wenn für den Betroffenen bei dem Gericht kein Verfahren unter Nummer 4 Buchst. a oder 4 Buchst. b registriert oder gleichzeitig registriert wird.“
 
 
ee)
Nach Erläuterung Nummer 7 wird folgende Erläuterung Nummer 8 eingefügt:
 
 
 
„8.
Geht ein Verfahren nach Nummer 4 Buchst. c oder 4 Buchst. d in eine Betreuung über, ist das Betreuungsverfahren neu zu erfassen.“
 
 
ff)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
 
f)
Liste 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Angabe „Liste 8 (§ 28 Abs. 7, § 29 Abs. 1)“ wird vor die Angabe „§ 28 Abs. 7“ die Angabe „§ 13a Abs. 12,“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Betreuten/“ die Wörter „des Pfleglings/“ eingefügt.
 
g)
In Liste 9a wird in der Angabe „Liste 9a (§ 13a Abs. 9, § 29a Abs. 2)“ die Angabe „§ 13a Abs. 9,“ gestrichen.
 
h)
Liste 13 wird wie folgt gefasst:
 
„Liste 13 (§ 23 Abs. 1 Satz 1)
 
Angelegenheiten der öffentlichen Register
 
Zu erfassen sind:
 
1.
a)
Laufende Nummer
 
 
b)
Geschäftsnummer
 
2.
Anzahl der eingereichten ersten Urkunden oder der behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen enthalten, zu
 
 
a)
dem Handelsregister A
 
 
b)
dem Handelsregister B darunter Zuständigkeit nach § 17 Nr. 1 und 2 Buchst. b RPflG
 
 
c)
dem Vereinsregister
 
 
d)
den sonstigen Registern darunter
 
 
 
aa)
zum Schiffs- und Schiffsbauregister
 
 
 
bb)
zum Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
 
 
 
cc)
zum Güterrechtsregister
 
3.
Bemerkungen
 
Erläuterungen:
 
1.
Zu erfassen ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Anmeldung zur Eintragung in eines der unter Nummer 2 aufgeführten Register enthält (erste Urkunde). Alle weiteren, zum Vollzug dieser Eintragung erforderlichen Urkunden, beispielsweise Gesellschaftsverträge, Beschlüsse, Bilanzen und so weiter, Genehmigungen, Nachweise von Vollmacht und Verfügungsbefugnis, zum Beispiel Erbscheine, Testamente, Registerauszüge, Mitteilungen der Gewerbeämter und Berufskammern sowie sonstige Anregungen, sind nicht als erste Urkunden zu erfassen. Sind mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärungen in einer Urkunde enthalten, wird diese nur einmal erfasst. Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte oder inhaltlich ergänzte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen. Wird eine Urkunde nur teilweise vollzogen, ist die Urkunde bei der Vollziehung eines weiteren Teils nicht erneut zu erfassen.
 
2.
Gerichtliche oder behördliche Ersuchen, Mitteilungen und Anzeigen, die unmittelbar zu einer Eintragung führen, zum Beispiel Mitteilungen gemäß den §§ 23 oder 31 InsO, soweit die Eintragung nicht gemäß § 29 Abs. 1 HRV durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird, sind wie erste Urkunden zu erfassen. Im Übrigen gilt die Erläuterung Nummer 1 entsprechend.
 
3.
Wird ein einheitlicher Rechtsvorgang in getrennten Urkunden angemeldet, zum Beispiel von mehreren vertretungsberechtigten Personen, ist nur eine Urkunde zu zählen. Ein einheitlicher Rechtsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Register vollzogen werden kann.
 
4.
Enthält eine Urkunde Erklärungen, die mehrere Registerblätter betreffen, wird die Urkunde bei jedem Registerblatt erfasst. In Fällen nach dem Umwandlungsgesetz wird die Urkunde somit für jeden übertragenden und übernehmenden Rechtsträger gezählt. Dies gilt auch dann, wenn dies innerhalb eines Registergerichts erfolgt.
 
5.
Schlusseintragungen in Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz oder bei Sitzverlegungen bilden mit dem ursprünglichen Eintragungsvorgang einen einheitlichen Vorgang. Die Eintragungsnachricht nach dem Umwandlungsgesetz oder bei Sitzverlegungen des neuen Sitzgerichtes stellt keine erste Urkunde dar.
 
6.
Nicht zu erfassen sind:
 
 
a)
Vorlagen von Gesellschafterlisten,
 
 
b)
Jahresabschlussverfahren,
 
 
c)
Vorlagen von Listen der Aufsichtsratsmitglieder/Anzeige des Aufsichtsratsvorsitzenden,
 
 
d)
Anträge auf Bestellung von Notgeschäftsführern und –liquidatoren,
 
 
e)
Anträge auf Nachtragsliquidation,
 
 
f)
Amtslöschungsverfahren, zum Beispiel nach § 31 Abs. 2 HGB, den §§ 393 oder 394 FamFG, sowohl Löschungsankündigungen als auch Löschungen von Amts wegen,
 
 
g)
Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren,
 
 
h)
einleitende Verfügungen im Rahmen eines Amtsverfahrens gemäß § 17 Nr. 1 Buchst. e und f RPflG.
 
7.
Maßgaben zur einheitlichen Handhabung der Urkundenzählung sind im Anhang zu Liste 13 abgedruckt.“
 
i)
Der Liste 13 wird folgender Anhang angefügt:
Liste 13
Anhang
„Anhang zu Liste 13
Maßgaben zur einheitlichen Handhabung der Urkundenzählung
Fall (Kurzfassung) Erfassung bei Nummer Erläuterungen
Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels, einer Prokuraerteilung und eines Gewinnabführungsvertrages in einer Urkunde nebst Einreichung einer neuen Liste der Gesellschafter

Es werden zeitgleich drei weitere notarielle Urkunden, zum Beispiel Protokoll, Beschlüsse, Unternehmensvertrag sowie eine öffentlich beglaubigte Einzelvollmacht, vorgelegt.

2b
darunter:
Zuständigkeit des Richters
Einmalige Erfassung in Spalte 2b,
darunter Zuständigkeit des Richters, da die Eintragung dem Richtervorbehalt unterliegt

Die Einreichung der Gesellschafterliste ist nicht zu erfassen.

Anmeldung über die Bestellung eines Geschäftsführers; Erlass einer Zwischenverfügung; Nachreichung des diesbezüglichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung; Zwischenverfügung; Ergänzung oder Berichtigung der ersten Anmeldung durch weitere Anmeldungsurkunde ohne neuen Tatsachenvortrag 2b Unabhängig vom Erledigungsaufwand ist nur die erste Urkunde in Spalte 2b zu erfassen.
Einreichung der Gesellschafterliste durch den Notar gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG, eventuell mit Aufforderung zur Einreichung, Erinnerung, Zwangsgeldandrohung, Einspruch, Verwerfungsbeschluss und Festsetzung und dergleichen Keine Keine Erfassung
Einreichung der Gesellschafterliste durch die Gesellschaft gem. § 40 Abs. 1 GmbHG, eventuell mit Beanstandung, Erinnerung, Zwangsgeldandrohung, Einspruch, Verwerfungsbeschluss und Festsetzung und dergleichen Keine Keine Erfassung
Einreichung einer neuen Liste der Aufsichtsratsmitglieder, zum Beispiel wegen Ausscheiden eines Mitgliedes aufgrund Tod;
Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes; Anhörungen, Schriftwechsel mit Antragsteller, Beschluss über Bestellung, Kostenberechnung;
Einreichung einer neuen Liste der Aufsichtsratsmitglieder
   
Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. KG 2b
darunter:
Zuständigkeit des Richters und 2a
Zu erfassen ist der übertragende und der übernehmende Rechtsträger; in diesem Fall: Spalte 2b, darunter Zuständigkeit des Richters (wegen Aktiengesellschaft) und Spalte 2a (wegen GmbH & Co KG).
Eine Erfassung unter 2a unterbleibt, wenn die Urkunde beim formwechselnden Rechtsträger sogleich zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.
Verschmelzung zweier Vereine im selben Registerbezirk zweimal 2c Erfassung je Rechtsträger,
zweimal Spalte 2c
Erste Urkunde mit fünf Kommanditisteneintritten; 2a Es ist jede erste Urkunde zu zählen. Zwischenverfügungen sind nicht zu zählen. Ergänzungsurkunden sind nicht zu zählen.
zweite Urkunde bezüglich einer Sonderrechtsnachfolge eines Kommanditisten; 2a  
dritte Urkunde bezüglich der Anmeldung eines Komplementärwechsels, alle am selben Tag eingegangen 2a  
Mitteilung über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zum Register HRA siehe Erläuterungen

Regelmäßig erfolgt hier keine Erfassung, da es sich um Aufgaben in der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 29 HRV) handelt.
Nur dann, wenn die Eintragung ins Handelsregister durch den Richter oder Rechtspfleger ausgeführt wird, erfolgt eine Erfassung in der entsprechenden Spalte.

Mitteilung über Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Register HRB siehe Erläuterungen
Schlusseintragung Sitzverlegung Keine Keine Erfassung
Schlusseintragung Umwandlung (HRB) Keine Keine Erfassung
Anmeldung einer Verschmelzung einschließlich Stammkapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung in einer Urkunde 2b
darunter Zuständigkeit des Richters
Einmalige Erfassung der Urkunde in Spalte 2b, darunter Zuständigkeit des Richters
Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung einer Anmeldung einer GmbH, beispielsweise bei Ende der Liquidation und Erlöschen der Gesellschaft; Festsetzung Zwangsgeldbeschluss; Vollstreckung Zwangsgeld Keine Keine Erfassung
Im Anschluss geht die Anmeldung durch die Liquidatoren ein. 2b Erfassung Spalte 2b
Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach Abschluss des Insolvenzverfahrens –Anregung des Finanzamtes zur Einleitung des Löschungsverfahrens;
Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer,
Löschungsankündigung, Löschungseintragung
Keine Keine Erfassung
Anmeldungsurkunde ohne Beglaubigungsvermerk, zum Beispiel Transfervermerk nach § 39a BeurkG, und/oder ohne Signatur; Zwischenverfügung; erneuter Eingang der Anmeldungsurkunde mit Beglaubigungsvermerk und Signatur zum Register HRA 2a Einmalige Erfassung der ersten Urkunde unter 2a
Anmeldungsurkunde zum HRA ohne Beglaubigungsvermerk, Hinweisschreiben des Gerichts, Antragsrücknahme 2a Die erste Urkunde wird durch Antragsrücknahme erledigt.
Sechs Monate später:
Oben genannte Anmeldungsurkunde einschließlich Beglaubigungsvermerk wird erneut eingereicht; Eintragung
2a Die erneute erste Urkunde wird durch Eintragung erledigt. Erneute Erfassung in Spalte 2a.“
 
j)
Liste 16 wird wie folgt gefasst:
 
„Liste 16 (§ 15a Abs. 1 Satz 2)
 
Insolvenzverfahren
 
Zu erfassen sind:
 
1.
Aktenzeichen gemäß § 4 Abs. 2 und § 15a Abs. 1
 
2.
Tag des Eingangs des Antrags
 
3.
Bezeichnung des Schuldners, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und gegebenenfalls der Geburtsname
 
4.
gegebenenfalls Bezeichnung des antragstellenden Gläubigers
 
5.
Verfahrensart
 
 
a)
Insolvenzverfahren, IN, betreffend natürliche Personen
 
 
b)
Insolvenzverfahren, IN, betreffend juristische Personen, Personengesellschaften und andere nicht natürliche Personen
 
 
c)
Restschuldbefreiungsverfahren, IN, betreffend natürliche Personen
 
 
d)
Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahren, IK
 
 
e)
Restschuldbefreiungsverfahren, IK
 
 
f)
Insolvenzverfahren – IE – nach ausländischem Recht
 
 
g)
Anträge auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung
 
6.
bei Restschuldbefreiungsverfahren
 
 
a)
Datum der Ankündigung
 
 
b)
Datum der Beendigung
 
 
c)
Grund der Beendigung
 
 
d)
Datum des Widerrufs (§ 303 InsO)
 
7.
Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 
8.
gemäß § 15a Abs. 2 angelegte Aktenbände
 
9.
Datum des Aufhebungsbeschlusses
 
10.
a)
Datum der Beendigung oder Erledigung
 
 
b)
Grund der Beendigung oder Erledigung
 
11.
Datum der Weglegung
 
12.
Bemerkungen
 
Erläuterungen:
 
1
 Die Art des Verfahrens oder des Verfahrensstandes ist bei den Nummern 5 und 6 zu kennzeichnen. Nachlassinsolvenzverfahren sind als IN-Verfahren betreffend juristische Personen, Personengesellschaften und andere nicht natürliche Personen zu erfassen.
 
2.
Die Bestandserfassung für alle anhängigen Insolvenzverfahren in der Anlage zur VwV ZP-Statistik ist vom Tage des Eingangs des Verfahrens wie folgt zu führen:
 
 
a)
bei Aufhebung bis zum Tage des Aufhebungsbeschlusses in Nummer 9,
 
 
b)
bei sonstiger Beendigung des Verfahrens, zum Beispiel bei Abweisung oder Rücknahme des Insolvenzantrags, Abgabe, Verweisung oder Verbindung des Verfahrens, Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrags, Einstellung des Insolvenzverfahrens und so weiter, bis zum Tage der Beendigung in Nummer 10.
 
 
Die Erfassung der Bestände der eröffneten Insolvenzverfahren ist vom Tage des Eröffnungsbeschlusses bis zum Tage der Aufhebung, Einstellung oder Übertragung vorzunehmen. Die Bestände an Restschuldbefreiungsverfahren sind vom Zeitpunkt des Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlusses hinsichtlich eines eröffneten Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung oder, zum Beispiel beim Tod des Schuldners, bis zur sonstigen Erledigung des Verfahrens zu erfassen.
 
3.
Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.“
 
k)
Liste 20 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Erläuterungen „Nur für Amtsgerichte“ werden wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Nummer 6 Buchst. h wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„h)
Eingang einer Klage, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb der Drei-Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, unterbleibt die Neuerfassung auch dann, wenn die Klage vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,“
 
 
 
bbb)
Nummer 11 wird gestrichen.
 
 
 
ccc)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„11.
Die Anträge auf Bestätigung eines inländischen Titels als europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (§ 1079 Nummer 1 ZPO) sind besonders kenntlich zu machen.“
 
 
bb)
Die Erläuterungen „Nur für Landgerichte“ werden wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
„Anträge nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz – SpruchG) vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706), in der jeweils geltenden Fassung, sind besonders kenntlich zu machen.“
 
 
 
bbb)
Nummer 6 Buchst. h wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„h)
Eingang einer Klage, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb der Drei-Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, unterbleibt die Neuerfassung auch dann, wenn die Klage vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,“
 
 
 
ccc)
 Nummer 11 wird gestrichen.
 
 
 
ddd)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„11.
Die Anträge auf Bestätigung eines inländischen Titels als europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (§ 1079 Nummer 1 ZPO) sind besonders kenntlich zu machen.“
 
 
cc)
Die Erläuterungen „Nur für Oberlandesgerichte“ werden wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Nummer 5 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„c)
Eingang einer Klage, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist; ist innerhalb der Drei-Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, unterbleibt die Neuerfassung auch dann, wenn die Klage vor Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,“
 
 
 
bbb)
Nummer 7 wird gestrichen.
 
 
 
ccc)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„7.
Die Anträge auf Bestätigung eines inländischen Titels als europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (§ 1079 Nummer 1 ZPO) sind besonders kenntlich zu machen.“
 
l)
Liste 22 wird in den Erläuterungen wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Scheidungsantrag eines Ehegatten ist ohne Registrierung zu den Akten zu nehmen, wenn bereits ein Scheidungsantrag des anderen Ehegatten anhängig ist. Ein solcher Scheidungsantrag kann allerdings registriert werden, wenn er am selben Tag bei dem Gericht eingegangen ist, wie der bereits anhängige Scheidungsantrag des anderen Ehegatten und dieser neue Antrag nicht auf den bereits anhängigen Antrag Bezug nimmt. Werden mit einer Scheidungssache Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 2 und 3 FamFG gleichzeitig anhängig, sind die Sachen nur unter einer Nummer zu erfassen. Die Neuerfassung von Folgesachen nach § 137 Abs. 3 FamFG unterbleibt auch dann, wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in einer Scheidungssache weitere Anträge (Folgesachen) in das Verfahren eingeführt werden.“
 
 
bb)
Nummer 4 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
 
 
c)
in den Fällen der Abtrennung von Folgesachen nach § 137 Abs. 2 FamFG gem. § 140 Abs. 2 und 3 FamFG, dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 FamFG sowie Folgesachen in den Fällen des Artikels 111 Abs. 4 Satz 2 des FGG-Reformgesetzes,“
 
m)
Liste 23 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird die Angabe „U, UH, W, U XV und W XV“ durch die Angabe „U, UH und W“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 4 im Abschnitt „Nur für Oberlandesgerichte“ wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
a)
Beschwerden in Landwirtschaftssachen
 
 
 
 
b)
Nachlassbeschwerden
 
 
 
 
c)
Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, außer Nachlassbeschwerden, einschließlich der Kostensachen auf diesem Gebiet und der Beschwerden nach § 156 KostO sowie Beschwerden nach dem Spruchverfahrensgesetz
 
 
 
 
d)
Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörde nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4 GWB und Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 75 EnWG
 
 
 
 
e)
Beschwerden gegen die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (§ 1 Abs. 2 AVAG)
 
 
 
 
f)
sonstige Beschwerden (ohne a bis f)“
 
 
cc)
Nummer 4 Buchst. b in der Erläuterung „A. Berufungsverfahren“ wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„b)
Eingang einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder innerhalb der letzten drei Monate durch Beschluss erledigt worden ist,“
 
n)
In Liste 25a werden in der Überschrift die Wörter „Berufungen und“ gestrichen.
 
o)
Liste 27 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Liste 27 (§ 45b)“ wird durch die Angabe „Liste 27 (§§ 32 und 45b)“ ersetzt.
 
 
bb)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Justizverwaltungsakte“ die Angabe „VA, VAk und VAs“ angefügt.
 
 
cc)
Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „bei den Oberlandesgerichten“ eingefügt.
 
 
 
bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„4.
Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.“
 
p)
Liste 27a wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„Beschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellsachen) sowie dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung“
 
 
b)
Es wird folgende Erläuterung angefügt:
 
 
 
„3.
Bußgeldsachen nach § 98 EnWG sind besonders kenntlich zu machen.“
 
q)
In Liste 29 wird im Abschnitt „Zu erfassen sind“ in Nummer 5 Buchst. a und b sowie in Erläuterung Nummer 1 das Wort „Prozessbevollmächtigten“ durch die Wörter „Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten“ ersetzt.
 
r)
In Liste 56 werden im Abschnitt „Zu erfassen sind“ in Nummer 7 die Wörter „(mit Ausnahme von Jugendarrest)“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2010 in Kraft.

Dresden, den 12. August 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2010 Nr. 8, S. 82
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011