1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 300), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 559) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD)

Vom 4. November 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, das Studium und die Prüfung für den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst.

(2) Soweit in den allgemeinen und gemeinsamen Vorschriften Regelungen über die Ausbildung getroffen werden, gelten diese für das Vorstudium beim Präsidium der Bereitschaftspolizei, das Studium an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und das Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2

§ 2
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, handlungskompetente Beamte des Polizeivollzugsdienstes auszubilden und sie zu befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben ihrer Laufbahn rechtskonform, bürgernah, konfliktmindernd sowie selbständig und eigenverantwortlich zu erfüllen. Es soll insbesondere die Fähigkeit zum Erkennen von sicherheitsrelevanten Entwicklungen und zum problemorientierten Denken entwickelt und vertieft werden.

Teil 2
Ausbildung, Studium und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 3
Ausbildungsplan

Die Ausbildungs- oder Studienbehörde legt im Rahmen dieser Verordnung Inhalt, Umfang und Gliederung der Ausbildung, insbesondere der Ausbildungsfächer, der Module, der Modulprüfungen und Leistungsnachweise im Bachelor-Studiengang, der Ausbildungsabschnitte und der Praktika, die Praktikumsstellen sowie die Formblätter für die Praktikumspläne, die Praktikumsnachweise und die Durchführung und Bewertung der Praktika (Ausbildungsplan) fest. Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Der Ausbildungsplan ist zu Beginn der Ausbildung durch die Ausbildungs- oder Studienbehörde bekannt zu machen. Die Ausbildungs- oder Studienbehörde kann Ausführungsregelungen zum Ausbildungsplan treffen. 3

§ 4
Gliederung

Die Ausbildung gliedert sich in fachtheoretische und fachpraktische (Praktika) Abschnitte. Die fachtheoretischen Abschnitte werden bei den Ausbildungs- oder Studienbehörden durchgeführt, soweit in dieser Verordnung keine anderweitige Regelung getroffen wird. 4

§ 5
Fachpunktzahl und Ausbildungspunktzahl

(1) In den während der Ausbildung unterrichteten Ausbildungsfächern wird bis spätestens zwei Wochen vor den Prüfungsklausuren der Laufbahnzwischen- und der Laufbahnprüfung jeweils eine Fachpunktzahl ermittelt. Der Durchschnitt der Fachpunktzahlen der Ausbildungsfächer ergibt die Ausbildungspunktzahl, die spätestens eine Woche vor den Prüfungsklausuren dem Prüfungsteilnehmer bekannt zu geben ist. Eine Ausbildungspunktzahl wird für den Zeitraum von Beginn der Ausbildung bis zur Laufbahnzwischenprüfung und für den Zeitraum nach der Laufbahnzwischenprüfung bis zur Laufbahnprüfung ermittelt.

(2) Die für die Bestimmung der Fachpunktzahl zu erbringenden Ausbildungsleistungen können schriftlicher, mündlicher oder fachpraktischer Art sein. Im Rahmen einer schriftlichen Ausbildungsleistung sind auch Tests, in denen aus vorgegebenen Antworten eine oder mehrere Antworten als richtig zu kennzeichnen sind, zulässig.

(3) Während der Ausbildung im Bachelor-Studiengang und für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst werden keine Fachpunktzahlen ermittelt.

(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

§ 6
Bewertung der Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

(1) Die während der Ausbildung und Prüfung erbrachten Einzelleistungen sind mit folgenden Punktzahlen zu bewerten:

Punktzahlen
Punkte Entsprechung
14 bis 15 Punkte („sehr gut“) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
11 bis 13 Punkte („gut“) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
8 bis 10 Punkte („befriedigend“) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
5 bis 7 Punkte („ausreichend“) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
2 bis 4 Punkte („mangelhaft“) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
0 bis 1 Punkt („ungenügend“) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Gleiches gilt für die Berechnung der Punktzahlen für die praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Klausuren und Prüfungsklausuren von einem Korrektor bewertet. Prüfungsklausuren, die mit weniger als fünf Punkten bewertet worden sind, werden durch einen zweiten Korrektor bewertet.

(3) Der Korrektor einer Prüfungsklausur legt die Bewertungsgrundlagen, tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe auf einem gesonderten Blatt dar. Sind Prüfungsklausuren von zwei Korrektoren zu bewerten und weichen die Bewertungen der Korrektoren um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen als erreichte Punktzahl. Sie ist ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen genau zu ermitteln. Bei größeren Abweichungen setzt, sofern die Korrektoren sich nicht auf Bewertungen einigen können, die höchstens drei Punktzahlen voneinander abweichen, der Prüfungsausschuss die Punktzahl im Rahmen der vorliegenden Bewertungen der Korrektoren fest.

(4) Bei der Berechnung der Fach- und Ausbildungspunktzahlen sind diese bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln.

(5) Sind zur Berechnung des Gesamtergebnisses von Laufbahnzwischen- oder Laufbahnprüfungen schriftliche oder praktische Prüfungspunktzahlen zu ermitteln, so ergibt jeweils der Durchschnitt der Punktzahlen der Prüfungsklausuren die schriftliche Prüfungspunktzahl und der Durchschnitt der Punktzahlen der praktischen Prüfungen die praktische Prüfungspunktzahl. Bei der Berechnung der schriftlichen und praktischen Prüfungspunktzahl ist diese jeweils bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu ermitteln.

(6) Zur Bildung der Gesamtnote am Ende der Laufbahnzwischen- und der Laufbahnprüfung werden der ermittelten Gesamtpunktzahl ohne Auf- oder Abrundung folgende Noten zugeordnet:

1.
14,00 bis 15,00 Punkte entspricht „sehr gut“,
2.
11,00 bis 13,99 Punkte entspricht „gut“,
3.
8,00 bis 10,99 Punkte entspricht „befriedigend“,
4.
5,00 bis 7,99 Punkte entspricht „ausreichend“,
5.
2,00 bis 4,99 Punkte entspricht „mangelhaft“,
6.
0 bis 1,99 Punkte entspricht „ungenügend“. 5

§ 7
Klausuren

(1) Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(2) Die Festlegung erlaubter Hilfsmittel obliegt dem Ersteller der Klausur.

(3) Die Klausuren sind mit einer Punktzahl zu bewerten. Die Bewertungsgrundlagen, tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sowie Mängel und Fehler sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf einem Bewertungsbogen kurz und nachvollziehbar darzulegen.

(4) Wesentliche Grundlagen für die Bewertung der Klausur sind Inhalt und Aufbau. Neben der sachlichen Richtigkeit und der Art der Begründung sind für die Bewertung auch Rechtschreibung, Zeichensetzung, Form und Ausdruck zu berücksichtigen. Bei erheblichen Mängeln nach Satz 2 kann die Punktzahl um bis zu drei Punkte herabgesetzt werden.

(5) Lösungsschemata und Bewertungsraster sind so zu gestalten, dass die Klausur durch Leistungspunkte bewertet werden kann. Die Umwandlung der Leistungspunkte des Bewertungsrasters in die Punktzahl erfolgt anhand der in der Anlage ersichtlichen Tabelle.

(6) Wird eine Klausur aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

§ 8
Praktikumsstellen

(1) Praktikumsstellen im Rahmen der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sind die Polizeidirektionen.

(2) Praktikumsstellen im Rahmen des Studiums für den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sind:

1.
die Polizeidirektionen,
2.
das Polizeiverwaltungsamt,
3.
das Landeskriminalamt,
4.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
5.
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und
6.
Polizeidienststellen des Bundes und der Länder sowie ausländische Polizeidienststellen.

(3) Praktikumsstellen sind auch Institutionen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, bei denen nach dem Ausbildungsplan das Praktikum durchgeführt werden kann. 6

§ 9
Praktika

(1) Der Ausbildungs- oder Studienbehörde obliegt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Praktika. Sie bestimmt für die Beamten die Praktikumsstelle im Einvernehmen mit dieser. Die Organisation und Koordinierung des Praktikums soll im engen Zusammenwirken zwischen Ausbildungs- oder Studienbehörde, Praktikumsstelle und den Beamten erfolgen.

(2) Die Praktikumsstellen erstellen im Rahmen des Ausbildungsplanes für die Beamten einen Praktikumsplan und teilen jedem Beamten einen Praktikumsbetreuer zu, wobei ein Praktikumsbetreuer mehrere Beamte betreuen kann.

(3) Als Praktikumsbetreuer darf nur beauftragt werden, wer über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, nach seiner Persönlichkeit geeignet ist und die Befähigung für die entsprechende oder eine höhere Laufbahngruppe besitzt.

(4) Die Beamten haben während des Praktikums einen Praktikumsnachweis nach Maßgabe des Ausbildungsplanes zu führen. Vor dem Wechsel der Beamten in eine andere Praktikumsstelle ist die Bewertung der Leistung durch den Praktikumsbetreuer zu eröffnen und zu begründen.

§ 10
Vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeiten

Die vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeiten werden durch die Ausbildungs- oder Studienbehörde bestimmt.

§ 11
Unterbrechung der Ausbildung

Die Ausbildung wird in einem zusammenhängenden Ausbildungsgang absolviert. Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann die Ausbildung für die Teilnahme an Trainings und Wettkämpfen als dienstlicher Grund unterbrochen werden. Die Unterbrechung soll nicht mehr als acht Monate pro Ausbildungsjahr betragen. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen die Ausbildung in der Regel für die Dauer von bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr unterbrochen werden. Jede Unterbrechung bedarf der Einwilligung durch die Ausbildungs- oder Studienbehörde, die im Benehmen mit der personalverwaltenden Dienststelle entscheidet. Die Ausbildungs- oder Studienbehörde bestimmt den Ausbildungsabschnitt oder das Modul, in dem die Ausbildung wieder aufgenommen wird. Die Bestimmungen der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz von Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409), und der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408), in den jeweils geltenden Fassungen, bleiben unberührt. 7

§ 12
Zweck der Prüfungen

(1) Mit der Laufbahnzwischenprüfung wird festgestellt, ob der Beamte sich die für den Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat und ein erfolgreicher weiterer Ausbildungsverlauf gewährleistet erscheint.

(2) Mit der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob der Beamte sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind.

§ 13
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) Prüfungsbehörde ist

1.
im Rahmen der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
2.
im Rahmen des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
3.
im Rahmen des Studiums für den höheren Polizeivollzugsdienst die Deutsche Hochschule der Polizei.

(2) Prüfungsorgane sind Prüfungsausschuss und Prüfungskommission. Die Mitglieder der Prüfungsorgane sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Prüfungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit, wobei jede Stimme gleiches Gewicht besitzt; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsbehörde obliegt die Zulassung zur Prüfung und zur Wiederholungsprüfung. Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsorgane sowie deren Stellvertreter für einen von der Prüfungsbehörde festzulegenden Zeitraum. Die Prüfungsbehörde bestimmt die Prüfungsaufgaben, Zeit und Ort der Prüfung sowie die Fächer und Fächerverbindungen, in denen Prüfungsklausuren zu fertigen sind. Sie legt im Einvernehmen mit den Erstellern der Prüfungsklausuren fest, ob und welche Hilfsmittel für die Prüfung zugelassen sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die zulässigen Hilfsmittel sowie Zeit und Ort der Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern durch Aushang oder schriftliche Mitteilung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Die Hilfsmittel sind grundsätzlich vom Prüfungsteilnehmer zu stellen, soweit nicht die Prüfungsbehörde etwas anderes bestimmt. Näheres zur Prüfung wird schriftlich oder durch Aushang mitgeteilt.

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Stellvertreter des Vorsitzenden ist ein Beisitzer.

(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere:

1.
die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Prüfung und der Wiederholungsprüfung,
2.
die Koordination und Kontrolle der Tätigkeiten der Prüfungskommissionen,
3.
die Bestellung der Korrektoren für die Bewertung der Prüfungsklausuren,
4.
die Bestellung der Prüfer für die sonstigen Modulprüfungen,
5.
die Benennung des Aufsichtspersonals für die Prüfungsklausuren,
6.
die Bestellung eines Schriftführers für den Prüfungsausschuss,
7.
die Entscheidung über Anträge auf Nachteilsausgleich sowie
8.
die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit.

(3) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(4) Der Schriftführer hat über den Prüfungsverlauf und über alle Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 8

§ 15
Prüfungskommissionen

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung sowie der praktischen Prüfungen wird durch die Prüfungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen gebildet.

(2) Eine Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer, wobei der Vorsitzende nicht zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein soll.

(3) Der Vorsitzende einer Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung sowie die Abnahme der praktischen Prüfungen und bestimmt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Schriftführer.

§ 16
Ablauf der Prüfungsklausuren

(1) An jedem Prüfungstag ist eine Prüfungsklausur zu stellen, nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen kann ein prüfungsfreier Tag geplant werden.

(2) Korrektoren dürfen nicht zur Aufsicht in der Prüfungsklausur eingesetzt werden, für die sie als Korrektoren bestellt sind.

(3) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten und für jeden Prüfungstag getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Das Aufsichtspersonal öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüfungsteilnehmer.

(4) Die Prüfungsteilnehmer versehen ihre Prüfungsklausur anstelle ihres Namens mit einer zugeteilten Kennziffer. Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt anhand der Kennziffern. Die Prüfungsklausuren sind grundsätzlich handschriftlich zu fertigen.

(5) Den Korrektoren darf die Zuordnung der Namen der Prüfungsteilnehmer zu den Kennziffern nicht bekannt gegeben werden. Die Prüfungsteilnehmer dürfen in die Klausurlösung keine Hinweise aufnehmen, die den Rückschluss auf ihre Person zulassen; ansonsten soll die Klausur mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.

(6) Das Aufsichtspersonal belehrt die Prüfungsteilnehmer unter anderem über Besonderheiten zum Ablauf der Prüfungsklausur und die Folgen unlauteren Verhaltens. Es fertigt eine Niederschrift an, in der alle relevanten Ereignisse, wie Unterbrechungen für einzelne Prüfungsteilnehmer, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und festgestelltes unlauteres Verhalten, dokumentiert werden. Das Aufsichtspersonal vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Prüfungsklausur und bestätigt dies durch Namenszeichen. Wird eine Prüfungsklausur aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie durch den Prüfungsausschuss mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(7) Das Aufsichtspersonal ist befugt, zum ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie zur Umsetzung getroffener Festlegungen der Prüfungsbehörde oder des Prüfungsausschusses geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Kontrollen durchzuführen. 9

§ 17
Mündliche Prüfungen

(1) Der Durchschnitt der durch die Mitglieder der Prüfungskommission vergebenen Punktzahlen ergibt die mündliche Prüfungspunktzahl.

(2) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, welche die Bewertungsgrundlagen, tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe nachvollziehbar wiedergibt.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der mündlichen Prüfung bekannt.

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens fünf Punkte erreicht wurden.

§ 18
Anwesenheitsrecht

Prüfungen sind nicht öffentlich. Über die Regelungen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ( SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290), in der jeweils geltenden Fassung, hinaus können der Leiter der Prüfungsbehörde oder ein von ihm benannter Vertreter und Vertreter des Staatsministeriums des Innern bei Prüfungen anwesend sein. Bei Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. 10

§ 19
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, wird die Prüfung oder Teile derselben mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Prüfungsteilnehmer aufgrund von Krankheit an der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teilnehmen kann. Der Prüfungsteilnehmer hat im Krankheitsfall den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten und grundsätzlich ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis vorzulegen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.

(3) Hat sich der Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfungsklausur, einer mündlichen oder praktischen Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von der bezeichneten Einzelprüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.

(4) Für Prüfungsteilnehmer, die Teilen der Prüfung mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ferngeblieben oder von der Prüfung zurückgetreten sind, bestimmt die Prüfungsbehörde eine Nachprüfung. Bereits abgelegte Prüfungsklausuren und praktische Prüfungen werden bei der späteren Nachprüfung angerechnet. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.

§ 20
Unlauteres Verhalten

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Anderer oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder begeht er sonst einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Als erheblicher Verstoß gegen die Ordnung gelten auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben sowie die Beihilfe zu einer Handlung nach Satz 1.

(2) Dem Prüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, die Prüfungsaufgabe weiter zu bearbeiten. Nicht zugelassene Hilfsmittel sind sicherzustellen. Nach Abgabe der Prüfungsklausur ist unverzüglich die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen.

(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder nachträglich den Inhalt einer Prüfungsklausur zu verändern.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, dass während der Prüfung die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlagen, ist das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder eine bestandene Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Entscheidung der Prüfungsbehörde ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Prüfungsbehörde zulässig und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 21
Zeugnis, Zwischenzeugnis, Bescheinigung

(1) Wer eine Laufbahnzwischenprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zwischenzeugnis der Prüfungsbehörde. Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis.

(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der eine Laufbahnzwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurde, erhält hierüber eine Bescheinigung der Prüfungsbehörde, die den Grund des Nichtbestehens der Prüfung sowie die in § 34 Abs. 5 oder in § 45 Abs. 6 genannten und bereits erbrachten Leistungen enthält. Ein Prüfungsteilnehmer, der von der Prüfung zurückgetreten oder ihr ferngeblieben ist und die Prüfung nicht nachholen wird, erhält eine Bescheinigung der Prüfungsbehörde, welche die in § 34 Abs. 5 oder in § 45 Abs. 6 genannten und bereits erbrachten Leistungen enthält. 11

§ 22
Prüfungsakte

(1) Die Prüfungsniederschriften, Mehrfertigungen der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen, die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie sonstige Entscheidungen der Prüfungsorgane sind Bestandteil der Prüfungsakte. Den Beamten ist auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

(2) Die Prüfungsakte wird nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Prüfung vernichtet oder auf schriftlichen Antrag dem jeweiligen Beamten ausgehändigt.

(3) Die Prüfungsbehörde trifft Regelungen zur Führung der Prüfungsakte. 12

Abschnitt 2
Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst

§ 23
Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist das Präsidium der Bereitschaftspolizei.

§ 24
Gliederung

(1) Die 30-monatige Ausbildung wird bei den Polizeifachschulen des Präsidiums der Bereitschaftspolizei durchgeführt und gliedert sich in einen 12-monatigen ersten Ausbildungsabschnitt und einen 18-monatigen zweiten Ausbildungsabschnitt. Der zweite Ausbildungsabschnitt beginnt mit einem 2-monatigen Praktikum (Praktikum I) und endet mit einem 4-monatigen Praktikum (Praktikum II). Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe der Polizei kann hiervon hinsichtlich der Gliederung der Ausbildung abgewichen werden.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Laufbahnzwischenprüfung ab. Der zweite Ausbildungsabschnitt endet mit der Laufbahnprüfung. 13

§ 25
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

Versäumt ein Beamter mehr als ein Viertel eines Ausbildungsabschnittes durch Krankheit, hat die Ausbildungsbehörde auf seinen Antrag die Wiederholung des Ausbildungsabschnittes oder eines Teils des Ausbildungsabschnittes zu gestatten. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend. Jeder Ausbildungsabschnitt kann nur einmal wiederholt werden.

§ 26
Ausbildungsfächer

(1) Ausbildungsfächer sind:

  1.
Einsatzeinheitenausbildung,
  2.
Polizeidienstkunde,
  3.
Kriminalistik,
  4.
Eingriffsrecht,
  5.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
  6.
Besonderes Polizeirecht,
  7.
Verkehrsrecht,
  8.
Dienstrecht,
  9.
Gesellschaftslehre,
10.
Psychologie und Kommunikationstraining,
11.
Polizeiliches Lagetraining,
12.
Waffen- und Schießausbildung,
13.
Englisch,
14.
Sport,
15.
Berufsethik,
16.
Deutsch,
17.
Erste Hilfe,
18.
Informations- und Kommunikationstechnik,
19.
Kraftfahrausbildung sowie
20.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken.

(2) Eine Fachpunktzahl in den Ausbildungsfächern des Absatzes 1 Nr. 1, 15, 17 und 19 wird nicht ermittelt.

§ 27
Mitglieder der Prüfungsorgane

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Laufbahnzwischen- und Laufbahnprüfung ist der Leiter einer Polizeifachschule oder der Leiter der Geschäftsstelle oder ein Fachbereichsleiter einer Polizeifachschule. Beisitzer sind Hauptfachlehrer oder Fachlehrer einer Polizeifachschule.

(2) Vorsitzender einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist ein Fachbereichsleiter oder ein Hauptfachlehrer einer Polizeifachschule. Als Beisitzer sind zur Abnahme der mündlichen Prüfung ein Fachlehrer einer Polizeifachschule sowie ein Beamter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu bestellen. Vorsitzender einer Prüfungskommission für die praktischen Prüfungen ist ein Fachbereichsleiter, Hauptfachlehrer oder Fachlehrer einer Polizeifachschule. Als Beisitzer einer praktischen Prüfung sind ein oder zwei mit dem Prüfungsgegenstand befasste Beamte des Polizeivollzugsdienstes zu bestellen. 14

§ 28
Zulassung zur Prüfung

(1) Zu der Laufbahnzwischenprüfung und zu der Laufbahnprüfung ist zuzulassen, wer an den nach dem Ausbildungsplan zu absolvierenden Ausbildungsabschnitten teilgenommen hat.

(2) Für die Zulassung zur Laufbahnzwischenprüfung ist der Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B erforderlich. Der Nachweis ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Prüfung zu erbringen. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 29
Bestandteile der Prüfung

Die Laufbahnzwischenprüfung besteht aus praktischen Prüfungen und Prüfungsklausuren. Die Laufbahnprüfung besteht aus praktischen Prüfungen, Prüfungsklausuren und einer mündlichen Prüfung. Die praktischen Prüfungen gehen den Prüfungsklausuren voraus. Die Prüfungsklausuren gehen der mündlichen Prüfung voraus.

§ 30
Laufbahnzwischenprüfung

(1) Als Teil der Laufbahnzwischenprüfung sind praktische Prüfungen in den Ausbildungsfächern

1.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
2.
Sport sowie
3.
Waffen- und Schießausbildung

abzulegen. Die praktischen Prüfungen werden als Gruppenprüfung oder Einzelprüfung abgelegt.

(2) Als Teil der Laufbahnzwischenprüfung sind drei 150-minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. Prüfungsfächer sind:

1.
Eingriffsrecht,
2.
Gesellschaftslehre,
3.
Kriminalistik,
4.
Dienstrecht,
5.
Polizeidienstkunde,
6.
Psychologie und Kommunikationstraining,
7.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht sowie
8.
Verkehrsrecht.

Die Prüfungsbehörde wählt aus den Prüfungsfächern nach Satz 2 die Fächer oder Verbindungen von bis zu drei dieser Fächer, in denen die Prüfungsklausuren zu fertigen sind.

(3) Zu den Prüfungsklausuren ist zuzulassen, wer die praktischen Prüfungen nach Absatz 1 erfolgreich erbracht hat. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsbehörde. Die praktischen Prüfungen sind erfolgreich erbracht, wenn sie jeweils mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden. Die Prüfungspunktzahl für die jeweilige praktische Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der durch die Mitglieder der Prüfungskommission vergebenen Punktzahlen. Sie ist ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen genau zu ermitteln.

(4) Die Prüfungsklausuren sind bestanden, wenn:

1.
die durchschnittliche Punktzahl aller Prüfungsklausuren mindestens fünf Punkte beträgt,
2.
nicht mehr als eine Prüfungsklausur mit weniger als fünf Punkten bewertet wurde und
3.
keine Prüfungsklausur mit weniger als zwei Punkten bewertet wurde. 15

§ 31
Laufbahnprüfung

(1) Als Teil der Laufbahnprüfung sind praktische Prüfungen in den Ausbildungsfächern

1.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
2.
Sport sowie
3.
Waffen- und Schießausbildung

abzulegen. Die praktischen Prüfungen werden als Gruppenprüfung oder Einzelprüfung abgelegt.

(2) Als Teil der Laufbahnprüfung sind fünf 180-minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. Prüfungsfächer sind:

1.
Eingriffsrecht,
2.
Gesellschaftslehre,
3.
Kriminalistik,
4.
Polizeidienstkunde,
5.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
6.
Besonderes Polizeirecht sowie
7.
Verkehrsrecht.

Die Prüfungsbehörde wählt aus den Prüfungsfächern nach Satz 2 die Fächer oder Fächerverbindungen, in denen die Prüfungsklausuren zu fertigen sind. Die Prüfungsklausuren werden von zwei Korrektoren selbständig bewertet.

(3) Für die Zulassung zu den Prüfungsklausuren und das Bestehen der praktischen Prüfungen gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.

(4) Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende fachpraktische Gruppenprüfung mit in der Regel zwei Prüfungsteilnehmern in den in § 26 Abs. 1 aufgeführten Ausbildungsfächern durchgeführt. Sie dauert je Prüfungsteilnehmer mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.

§ 32
Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungsklausuren

(1) Das Ergebnis der Prüfungsklausuren der Laufbahnprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer spätestens eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Ergebnis der Prüfungsklausuren der Laufbahnzwischenprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer spätestens drei Monate nach deren Ende schriftlich bekannt zu geben.

§ 33
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer die Prüfungsklausuren erfolgreich erbracht und das Praktikum II erfolgreich abgeleistet hat.

(2) Die Prüfungsklausuren sind bestanden, wenn:

1.
die durchschnittliche Punktzahl aller Prüfungsklausuren mindestens fünf Punkte beträgt,
2.
nicht mehr als zwei Prüfungsklausuren mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden und
3.
keine Prüfungsklausur mit weniger als zwei Punkten bewertet wurde.

(3) Das Praktikum II ist erfolgreich abgeleistet, wenn es mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Die Bewertung erfolgt durch den unmittelbaren Praktikumsbetreuer des Beamten im Benehmen mit dem Leiter der Praktikumsstelle. Im Falle des Nichtbestehens kann das Praktikum II einmal, verkürzt auf acht Wochen, wiederholt werden.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss. Sie ist dem Prüfungsteilnehmer spätestens eine Woche vor seiner mündlichen Prüfung schriftlich bekannt zu geben.

(5) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 34
Gesamtergebnis der Prüfung und Zeugnis

(1) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung setzt sich zu 60 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl, zu 20 Prozent aus der praktischen Prüfungspunktzahl und zu 20 Prozent aus der Ausbildungspunktzahl zusammen. Sie ist dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(2) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung setzt sich zu 50 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl, zu 20 Prozent aus der mündlichen Prüfungspunktzahl, zu 10 Prozent aus der praktischen Prüfungspunktzahl, zu 10 Prozent aus dem Ergebnis des Praktikums II und zu 10 Prozent aus der Ausbildungspunktzahl bis zur Laufbahnprüfung zusammen.

(3) Die Laufbahnzwischen- oder die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung erfolgreich erbracht oder bestanden wurde.

(4) Die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sind dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(5) Das Zwischenzeugnis für die Laufbahnzwischenprüfung enthält die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl des ersten Ausbildungsabschnitts, die Punktzahlen der praktischen Prüfungen, die praktische Prüfungspunktzahl, die in den Prüfungsklausuren erreichten Punktzahlen, die schriftliche Prüfungspunktzahl, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote.

(6) Das Zeugnis für die Laufbahnprüfung enthält die erlangte Sprachniveaustufe, die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl des zweiten Ausbildungsabschnitts, die Punktzahlen der praktischen Prüfungen, die praktische Prüfungspunktzahl, die in den Prüfungsklausuren erreichten Punktzahlen, die schriftliche und mündliche Prüfungspunktzahl, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote sowie die Praktikumsbewertung. 16

§ 35
Wiederholung, Nichtbestehen

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnzwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er die jeweilige Prüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze einmal wiederholen.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer eine oder mehrere praktische Prüfungen nicht bestanden, werden nur diese wiederholt.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer den Teil der Prüfungsklausuren nicht bestanden, sind nur die Prüfungsklausuren zu wiederholen, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(4) Im Falle des Nichtbestehens der mündlichen Prüfung wird nur diese wiederholt.

(5) Die Wiederholungsprüfung findet innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung statt. Bei Wiederholung der Laufbahnprüfung verlängert sich die Ausbildung entsprechend.

(6) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet die Ausbildung. Eine Wiederholung der gesamten Ausbildung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.

Abschnitt 3
Studium und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 36
Studienbehörde

Studienbehörde für das Vorstudium und für das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

§ 37
Gliederung

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelor-Studiengang beträgt 36 Monate. Die Gesamtstudienauslastung umfasst 5 400 Stunden. Das Studium gliedert sich in einzelne, überwiegend fach- übergreifende Module mit fachtheoretischen und fachpraktischen Inhalten sowie die Bachelor-Arbeit innerhalb von sechs Semestern. Die Module des § 39 Abs. 2, mit Ausnahme der Module des § 39 Abs. 2 Nr. 13, 16 und 17, werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Das Modul des § 39 Abs. 2 Nr. 13 wird mit Leistungsnachweisen abgeschlossen. Die Module des § 39 Abs. 2 Nr. 16 und 17 werden bewertet. Darüber hinaus sind fachbezogene Trainings Bestandteil des Bachelor-Studienganges.

(2) Das 6-monatige fachtheoretische Vorstudium für Polizeikommissaranwärter wird zusätzlich vor dem Bachelor-Studiengang beim Präsidium der Bereitschaftspolizei durchgeführt und schließt mit einer Laufbahnzwischenprüfung ab. 17

§ 38
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) Versäumt ein Beamter mehr als ein Viertel des Vorstudiums durch Krankheit, hat die Studienbehörde auf seinen Antrag die einmalige Wiederholung des Vorstudiums zu gestatten. Das Studium verlängert sich entsprechend.

(2) Versäumt ein Beamter im Bachelor-Studiengang mehr als die Hälfte eines Moduls durch Krankheit, hat die Studienbehörde auf seinen Antrag die einmalige Wiederholung des Moduls zu gestatten. Das Studium verlängert sich entsprechend.

§ 39
Studienfächer

(1) Studienfächer für das Vorstudium sind:

  1.
Polizeidienstkunde,
  2.
Einsatzeinheitenausbildung,
  3.
Sport,
  4.
Selbstverteidigung und Eingriffstechniken,
  5.
Waffen- und Schießausbildung,
  6.
Informations- und Kommunikationstechnik,
  7.
Kriminalistik,
  8.
Erste Hilfe,
  9.
Verkehrsrecht,
10.
Gesellschaftslehre,
11.
Eingriffsrecht,
12.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
13.
Dienstrecht,
14.
Psychologie und Kommunikationstraining,
15.
Berufsethik sowie
16.
Kraftfahrausbildung.

(2) Der Bachelor-Studiengang gliedert sich in folgende Module:

  1.
Wissenschaftliche Grundlagen des Studiums,
  2.
Wissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit,
  3.
Polizei in Staat und Gesellschaft,
  4.
Rechts- und Handlungsgrundlagen schutzpolizeilicher Arbeit,
  5.
Grundlagen der Kriminalitätskontrolle und der Strafverfolgung,
  6.
Grundlagen der Verkehrssicherheitsarbeit,
  7.
Personalführung und Kommunikation,
  8.
Polizei in internationalen Zusammenhängen,
  9.
Polizeiliche Datenerhebung und -verarbeitung,
10.
Führung und Einsatz in komplexen Lagen,
11.
Polizei in speziellen Kriminalitätsfeldern,
12.
Besondere Problemfelder der Verkehrssicherheitsarbeit,
13.
Dienstsport, Schießen, studienbegleitende Trainings, Erwerb von Berechtigungen,
14.
Fremdsprache,
15.
Wahlpflichtmodule,
16.
Grundpraktikum,
17.
Verwendungsmodul sowie
18.
Bachelor-Arbeit.

(3) Im Vorstudium wird eine Fachpunktzahl nur in den Studienfächern nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 ermittelt.

(4) Die Wahlpflichtmodule werden von der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) im Modulhandbuch bestimmt. Jeder Beamte wählt zu Beginn des Studiums für die Dauer des gesamten Studiums ein Wahlpflichtmodul. Die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) kann für das Modul Fremdsprache und die Wahlpflichtmodule eine Mindestteilnehmerzahl festlegen. 18

§ 40
Mitglieder und besondere Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums und die Modulprüfungen des Bachelor-Studienganges ist der Rektor oder der Prorektor oder ein Fachbereichsleiter der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

(2) Für die Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums sind als Beisitzer zwei Vertreter einer Polizeifachschule der sächsischen Polizei zu bestellen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter müssen die Befähigung für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst oder den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

(3) Beisitzer und deren Vertreter für die Modulprüfungen des Bachelor-Studienganges sind Angehörige des hauptamtlichen Lehrpersonals der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

(4) Über die Regelungen des § 14 Abs. 2 hinaus überprüft der Prüfungsausschuss in Bezug auf die Bachelor-Arbeit die fristgerechte Abgabe. 19

§ 41
Zulassung zur Prüfung

(1) Für die Zulassung zur Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums ist der Nachweis über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B sowie eine Fachpunktzahl von mindestens fünf Punkten in den Studienfächern Selbstverteidigung und Eingriffstechniken sowie Waffen- und Schießausbildung erforderlich. Der Nachweis ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Prüfung zu erbringen. Über Ausnahmen von dieser Frist entscheidet die Prüfungsbehörde.

(2) Zu den jeweiligen Modulprüfungen ist zuzulassen, wer an dem betreffenden Modul des § 39 Abs. 2 teilgenommen hat. 20

§ 42
Bestandteile der Prüfung

(1) Die Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums besteht aus Prüfungsklausuren. Die Laufbahnzwischenprüfung im Bachelor-Studiengang besteht aus den Modulprüfungen der Module des § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 6. Die Laufbahnprüfung besteht aus den Modulprüfungen der Module des § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 und 14 bis 18 sowie den Leistungsnachweisen des Moduls des § 39 Abs. 2 Nr. 13.

(2) Modulprüfungen können aus mehreren Teilen bestehen. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung mindestens mit fünf Punkten bewertet ist.

(3) Enthalten Modulprüfungen Prüfungsklausuren, haben diese eine Bearbeitungszeit von mindestens 60 und höchstens 240 Minuten. Im Rahmen einer Prüfungsklausur sind Tests, in denen aus vorgegebenen Antworten eine oder mehrere Antworten als richtig zu kennzeichnen sind, zulässig.

(4) Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt werden. Sie dauern je Prüfungsteilnehmer mindestens 20 und höchstens 60 Minuten. 21

§ 43
Laufbahnzwischenprüfungen

(1) Für das Bestehen der Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums sind fünf 120-minütige Prüfungsklausuren in den nachfolgenden Prüfungsfächern zu fertigen und entsprechend den Vorgaben des § 33 Abs. 2 zu bestehen:

1.
Gesellschaftslehre,
2.
Polizeidienstkunde,
3.
Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht,
4.
Kriminalistik sowie
5.
Verkehrsrecht.

(2) Für das Bestehen der Laufbahnzwischenprüfung im Bachelor-Studiengang ist das Bestehen der Module des § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 erforderlich. 22

§ 44
Laufbahnprüfung

(1) Für das Bestehen der Laufbahnprüfung im Bachelor-Studiengang ist das Bestehen aller Module des § 39 Abs. 2 erforderlich.

(2) Die im Rahmen des Moduls nach § 39 Abs. 2 Nr. 13 zu erbringenden Leistungsnachweise bestehen aus

1.
einer sportpraktischen Leistungsüberprüfung in verschiedenen Sportdisziplinen der Kategorien Ausdauer, Schnelligkeit und Schnellkraft, Athletik sowie Selbstverteidigung und
2.
einem Schießleistungsnachweis.

Die vier Einzelergebnisse der Kategorien im Rahmen der sportpraktischen Leistungsüberprüfung gehen zu jeweils 25 Prozent in deren Gesamtergebnis ein. Der Schießleistungsnachweis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Modul gilt als bestanden, wenn die sportpraktische Leistungsüberprüfung mit mindestens der Note „ausreichend“ absolviert und der Schießleistungsnachweis in seiner Gesamtheit als „bestanden“ bewertet wurde.

(3) Die Bachelor-Arbeit ist eine schriftliche Arbeit, die im Rahmen des Moduls nach § 39 Abs. 2 Nr. 18 unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu erstellen ist. Für die Erstellung der Bachelor-Arbeit stehen den Beamten 300 Zeitstunden zur Verfügung. Sie kann auch als Gemeinschaftsarbeit von maximal drei Beamten erstellt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Beamten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen Kriterien deutlich abgrenzbar ist. Das Thema für die Bachelor-Arbeit bedarf der Bestätigung und Freigabe zur Bearbeitung durch den Prüfungsausschuss. Ein Wechsel des Themas kann einmal, innerhalb von vier Wochen nach Bestätigung und Freigabe, erfolgen. Die Beamten haben die Bachelor-Arbeit in der vom Prüfungsausschuss vorgeschriebenen Form fristgerecht abzugeben. Der Bachelor-Arbeit ist eine Eidesstattliche Versicherung der Beamten beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden und die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt worden ist. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei postalischer Zustellung der Bachelor-Arbeit ist das Datum des Poststempels maßgebend. Im Falle einer nicht fristgerechten oder nicht erfolgten Abgabe der Bachelor-Arbeit gilt § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Bachelor-Arbeit wird von zwei Korrektoren bewertet, wobei der Erstkorrektor grundsätzlich der Betreuer der Bachelor-Arbeit sein soll. 23

§ 45
Gesamtergebnis der Prüfung und Zeugnis

(1) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums setzt sich zu 80 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 20 Prozent aus der Ausbildungspunktzahl zusammen. Sie ist dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(2) Im Bachelor-Studiengang werden für jedes Modul auf der Grundlage der dafür im Modulhandbuch ausgewiesenen Studienauslastung Credits nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS) errechnet. Ein Credit entspricht dabei einer Studienauslastung der Beamten von 30 Stunden. Die Credits werden den Beamten nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls gutgeschrieben. Sie gehen als Gewichtungsfaktor für die im Rahmen der Modulprüfungen erzielten Punktzahlen in die Berechnung des Gesamtergebnisses für die Laufbahnzwischenprüfung und die Laufbahnprüfung ein.

(3) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnzwischenprüfung im Bachelor-Studiengang setzt sich aus den Ergebnissen der Module des § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 6, gewichtet nach deren anteiliger Studienauslastung, zusammen. Sie ist dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(4) Die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung setzt sich aus den Ergebnissen aller Module des § 39 Abs. 2, gewichtet nach deren anteiliger Studienauslastung, zusammen. Die Module des § 39 Abs. 2 Nr. 16 und 17 werden hierbei nicht berücksichtigt.

(5) Die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sind dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

(6) Das Zwischenzeugnis für die Laufbahnzwischenprüfung am Ende des Vorstudiums enthält die Fachpunktzahlen und die Ausbildungspunktzahl, die in den Prüfungsklausuren erreichten Punktzahlen, die schriftliche Prüfungspunktzahl, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote. Das Zwischenzeugnis für die Laufbahnzwischenprüfung im Bachelor-Studiengang enthält die Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten und Leistungspunkte.

(7) Das Zeugnis für die Laufbahnprüfung enthält:

1.
die Abschlussbezeichnung Bachelor of Arts (B. A.),
2.
die Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten und Leistungspunkte,
3.
das Thema und die Note der Bachelor-Arbeit,
4.
die Einstufung der Abschlussnote des Gesamtstudiums nach folgender Bewertungsskala:
 
A)
für die besten 10 Prozent,
 
B)
für die nächsten 25 Prozent,
 
C)
für die nächsten 30 Prozent,
 
D)
für die nächsten 25 Prozent,
 
E)
für die nächsten 10 Prozent
 
des Studienjahrganges.

Mit dem Zeugnis wird die Bachelor-Urkunde ausgehändigt. Der Bachelor-Urkunde wird ein Diploma-Supplement (Anhang zum Prüfungszeugnis) beigefügt, das weitere Angaben zum Studium, zur fachlichen Ausrichtung und Spezialisierung, zu Praktika und zu fakultativen Studienleistungen enthält. 24

§ 46
Wiederholung, Nichtbestehen

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer eine Laufbahnzwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er die jeweilige Prüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze zweimal wiederholen.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer eine oder mehrere Modulprüfungen, welche Bestandteil der Laufbahnzwischenprüfung nach § 43 Abs. 2 oder der Laufbahnprüfung sind, nicht bestanden, kann er die jeweilige Prüfung zweimal wiederholen. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Teilen, darf nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnzwischenprüfung nach § 43 Abs. 1 nicht bestanden, sind nur die Klausuren zu wiederholen, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.

(4) Die Wiederholungsprüfungen sollen innerhalb von vier bis zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung stattfinden.

(5) Wird ein Praktikum in den Modulen des § 39 Abs. 2 Nr. 16 oder 17 durch die betreffende Dienststelle als nicht bestanden gewertet, entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Praktikumsverantwortlichen der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) nach Anhörung des Betroffenen, ob das Praktikum wiederholt werden kann oder das Praktikumsmodul endgültig als nicht bestanden gewertet wird. Über den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(6) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, endet das Studium. Eine Wiederholung des gesamten Vorstudiums oder des gesamten Studiums ist auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Polizeikommissaranwärtern, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden, aber die Module des § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 16 erfolgreich absolviert haben, kann das Staatsministerium des Innern auf Vorschlag der Prüfungsbehörde gemäß § 9 Abs. 2 SächsLVOPol die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst zuerkennen, sofern sie für eine Tätigkeit im mittleren Polizeivollzugsdienst geeignet sind. 25

Abschnitt 4
Studium und Prüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 47
Studienbehörde

Studienbehörde ist die Deutsche Hochschule der Polizei. Für das Vorstudium der Polizeireferendare ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) Studienbehörde.

§ 48
Gliederung

(1) Das regelmäßig 24 Monate dauernde Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils 12 Monaten. Das erste Studienjahr wird mit Ausnahme der durch die Deutsche Hochschule der Polizei festgelegten Präsenzphasen an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und das zweite Studienjahr an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.

(2) Aufbau, Inhalt, Umfang und Dauer des Studiums richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei (PrüfO-MA-PM) vom 24. September 2009 (Amtliche Bekanntmachung der Deutschen Hochschule der Polizei vom 25. September 2009, S. 38).

(3) Polizeireferendare absolvieren vor dem 24-monatigen Studium ein 6-monatiges Vorstudium. Näheres regelt der Studienplan der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

§ 49
Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst

(1) Die Masterprüfung als Laufbahnprüfung wird nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.

(2) Polizeireferendaren, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden, aber die Zulassung zur mündlichen Masterprüfung erreicht haben, kann das Staatsministerium des Innern auf Vorschlag der Prüfungsbehörde gemäß § 9 Abs. 2 SächsLVOPol die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuerkennen, sofern sie für diese Tätigkeit geeignet sind.

Teil 3
Prüfungserleichterter Aufstieg

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 50
Allgemeines

Soweit im Nachfolgenden keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, sind die allgemeinen und gemeinsamen Vorschriften dieser Verordnung zur Ausbildung und Prüfung sowie die Vorschriften für die jeweilige Laufbahngruppe anzuwenden.

§ 51
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, den Beamten, die zum prüfungserleichterten Aufstieg zugelassen werden sollen, die grundlegenden fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die nächsthöhere Laufbahngruppe zu vermitteln.

§ 52
Ausbildungs- und Prüfungsbehörde

Ausbildungs- und Prüfungsbehörde ist die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). Die Ausbildung kann auch beim Präsidium der Bereitschaftspolizei stattfinden. 26

§ 53
Aufstiegsprüfung

(1) Die Ausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Mit der Prüfung wird festgestellt, ob der Beamte sich, aufbauend auf seine bisherige Berufstätigkeit, die Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat, die zur Erfüllung der Aufgaben in der nächsthöheren Laufbahngruppe erforderlich sind.

(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus Prüfungsklausuren und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsklausuren gehen der mündlichen Prüfung voraus.

§ 54
Mündliche Prüfung

Zur mündlichen Prüfung ist zuzulassen, wer im schriftlichen Prüfungsteil eine Prüfungspunktzahl von mindestens fünf Punkten erreicht und in keiner Prüfungsklausur weniger als zwei Punkte erhalten hat. Die Prüfungspunktzahl des schriftlichen Prüfungsteils wird aus dem Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsleistungen ermittelt. § 33 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 55
Bestehen der Aufstiegsprüfung und Zeugnis

(1) Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn die in § 54 genannten Ergebnisse im schriftlichen Prüfungsteil erbracht wurden, in der mündlichen Prüfung mindestens fünf Punkte erreicht wurden und die Gesamtpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt.

(2) Wer die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Prüfung mit der schriftlichen und mündlichen Prüfungspunktzahl sowie der Gesamtpunktzahl und -note.

§ 56
Wiederholung, Nichtbestehen

Hat der Prüfungsteilnehmer die Aufstiegsprüfung gemäß den §§ 60 oder 65 nicht bestanden, darf jeder Prüfungsteil einmal wiederholt werden. § 35 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung ist eine Wiederholung der gesamten prüfungserleichterten Aufstiegsausbildung auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.

Abschnitt 2
Prüfungserleichterter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

§ 57
Gliederung

Die 6-monatige Aufstiegsausbildung gliedert sich in einen 5-monatigen fachtheoretischen Teil und einen 1-monatigen fachpraktischen Teil.

§ 58
Praktikumsstellen

Praktikumsstellen sind die Polizeidirektionen. Die Ausbildungsbehörde kann im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern andere Praktikumsstellen im Ausbildungsplan bestimmen.

§ 59
Ausbildungsfächer

Ausbildungsfächer sind:

  1.
Einsatzlehre und Polizeitechnik,
  2.
Führungslehre,
  3.
Sport,
  4.
Kriminalistik,
  5.
Kriminaltechnik,
  6.
Kriminologie,
  7.
Verkehrslehre,
  8.
Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
  9.
Staatsrecht,
10.
Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
11.
Materielles und formelles Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
12.
Dienstrecht,
13.
Politische Bildung,
14.
Berufsethik,
15.
Psychologie und
16.
Informations- und Kommunikationstechnik.

§ 60
Aufstiegsprüfung

Für die Aufstiegsprüfung sind zwei fächerübergreifende 180-minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. Die Prüfungsbehörde wählt aus den Ausbildungsfächern nach § 59 Fächer oder Fächerverbindungen, in denen die Prüfungsklausuren anzufertigen sind, aus und gibt sie den Prüfungsteilnehmern zwei Wochen vor dem ersten Klausurtermin bekannt. Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung mit vier Prüfungsteilnehmern durchgeführt. Sie soll je Prüfungsteilnehmer mindestens 20 Minuten betragen. Als Beisitzer in Prüfungskommissionen können auch Fachlehrer einer Polizeifachschule bestellt werden.

§ 61
Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung

Die Gesamtpunktzahl setzt sich zu 70 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 30 Prozent aus der mündlichen Prüfungspunktzahl zusammen.

Abschnitt 3
Prüfungserleichterter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

§ 62
Gliederung

Die 12-monatige Aufstiegsausbildung gliedert sich in einen 8-monatigen fachtheoretischen Teil an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) und einen 4-monatigen fachpraktischen Teil, welcher in zwei Ausbildungsabschnitte unterteilt werden kann.

§ 63
Praktikumsstellen

Praktikumsstellen sind:

1.
das Staatsministerium des Innern,
2.
die Polizeidirektionen,
3.
das Polizeiverwaltungsamt,
4.
das Landeskriminalamt sowie
5.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei.

Die Ausbildungsbehörde kann im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern andere Praktikumsstellen im Ausbildungsplan bestimmen. 27

§ 64
Ausbildungsfächer

Ausbildungsfächer sind:

  1.
Einsatzlehre und Polizeitechnik,
  2.
Führungslehre,
  3.
Sport,
  4.
Kriminalistik,
  5.
Kriminologie,
  6.
Verkehrslehre,
  7.
Verkehrsrecht mit Verkehrsstrafrecht,
  8.
Staatsrecht,
  9.
Polizeirecht und allgemeines Verwaltungsrecht,
10.
Materielles und formelles Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
11.
Eingriffsrecht,
12.
Dienstrecht,
13.
Politische Bildung,
14.
Psychologie,
15.
Berufsethik,
16.
Informations- und Kommunikationstechnik sowie
17.
Betriebswirtschaftslehre.

§ 65
Aufstiegsprüfung

Für die Aufstiegsprüfung sind eine Hausarbeit und zwei fächerübergreifende 240-minütige Prüfungsklausuren zu fertigen. Die Prüfungsbehörde wählt aus den Ausbildungsfächern nach § 64 Fächer oder Fächerverbindungen, in denen die Prüfungsklausuren anzufertigen sind, aus und gibt sie den Prüfungsteilnehmern zwei Wochen vor dem ersten Klausurtermin bekannt. Die Hausarbeit ist in einem Bearbeitungszeitraum von 6 Wochen zu erstellen. Die mündliche Prüfung wird als fächerübergreifende Gruppenprüfung mit vier Prüfungsteilnehmern durchgeführt. Sie soll je Prüfungsteilnehmer mindestens 30 und höchstens 45 Minuten betragen.

§ 66
Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung

Die Gesamtpunktzahl setzt sich zu 20 Prozent aus der Punktzahl der Hausarbeit, zu 50 Prozent aus der schriftlichen Prüfungspunktzahl und zu 30 Prozent aus der Punktzahl der mündlichen Prüfung zusammen.

Teil 4
Schlussbestimmungen

§ 67
Übergangsregelung

(1) Für Beamte, die ihre Ausbildung vor dem 1. Oktober 2010 begonnen haben, gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 27. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 10), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2009 (SächsGVBl. S. 507). Abweichend hiervon gilt für Polizeikommissaranwärter, die ihre Ausbildung im April 2010 begonnen haben, ab 1. Oktober 2010 die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 300) in der am 31. August 2011 geltenden Fassung, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2011 begonnen haben, gilt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. November 2010 in der am 31. August 2011 geltenden Fassung. Abweichend hiervon gilt für Polizeikommissaranwärter, die ihre Ausbildung im April 2011 begonnen haben, ab 1. Oktober 2011 die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. November 2010 in der durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2011 (SächsGVBl. S. 319) geänderten Fassung, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 genannten Polizeikommissaranwärter gilt § 46 in der ab 8. August 2013 geltenden Fassung. 28

§ 68
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 27. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September 2009 (SächsGVBl. S. 507), außer Kraft.

Dresden, den 4. November 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage
(zu § 7 Abs. 5 Satz 2)

Umrechnungstabelle der Leistungspunkte in die Punktzahl

Umrechnungstabelle
Anteil Punktzahl
Prozent-Anteil der Leistungspunkte Punktzahl
    100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14

unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11

unter 75,0 bis 70,0 10
unter 70,0 bis 66,7   9
unter 66,7 bis 62,5   8

unter 62,5 bis 58,4   7
unter 58,4 bis 54,2   6
unter 54,2 bis 50,0   5

unter 50,0 bis 41,7   4
unter 41,7 bis 33,4   3
unter 33,4 bis 25,0   2

unter 25,0 bis 12,5   1
unter 12,5 bis      0   0

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 13, S. 300
    Fsn-Nr.: 245-x.11/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. August 2013

    Fassung gültig bis: 31. August 2015