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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Erschwerniszulagenverordnung

Vollzitat: Sächsische Erschwerniszulagenverordnung vom 1. November 2011 (SächsGVBl. S. 594)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Gewährung von Erschwerniszulagen
(Sächsische Erschwerniszulagenverordnung – SächsEZulVO)

Vom 1. November 2011

Aufgrund von § 17 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 47 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2
Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Unterabschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als 5 Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten reduziert sich die Mindeststundenanzahl nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der individuellen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist in vollem Umfang zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese Mindeststundenanzahl entsprechend.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen, die Rufbereitschaft sowie die Zeiten zur Betreuung anvertrauter Tiere, insbesondere von Diensthunden.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Wohnung die Gemeinschaftsunterkunft.

§ 4
Höhe und Berechnung der Zulage

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,20 EUR je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 EUR je Stunde sowie
 
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,60 EUR je Stunde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a beträgt die Zulage

1.
für Beamte mit Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 9 oder 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, sowie
2.
für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes bei Justizvollzugsanstalten

0,77 EUR je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

§ 5
Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne von § 37 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern ( BeamtenversorgungsgesetzBeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG, wird Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 31a BeamtVG vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist in diesen Fällen der Durchschnitt der Zulagen nach § 4 der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

§ 6
Ausschluss oder Verringerung der Zulage

(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben

1.
einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),
2.
Auslandszuschlag oder Auslandsverwendungszuschlag (§§ 55 oder 58a des Bundesbesoldungsgesetzes),
3.
einer Zulage nach Nummer 8 oder 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

Unterabschnitt 2
Zulage für Tauchertätigkeit

§ 7
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

§ 8
Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,76 EUR.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe

Zulage für Tauchertätigkeit
Meter Betrag
bis zu 5 Metern 11,45 EUR,
von mehr als 5 Metern 13,89 EUR,
von mehr als 10 Metern 17,26 EUR,
von mehr als 15 Metern 22,23 EUR.

Bei einer Tauchtiefe von mehr als 20 Metern erhöht sich die Zulage für je 5 Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 EUR je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

§ 9
Berechnung der Zulage

(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.

(2) Als Tauchzeit gilt

1.
für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
2.
für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
3.
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.

Unterabschnitt 3
Zulage für den Umgang mit Explosivstoffen

§ 10
Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler

(1) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 EUR für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere

1.
optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2.
Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3.
Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.

Der Gesamtbetrag der Zulage darf 383,40 EUR im Monat nicht übersteigen.

(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 EUR für jeden Einsatz abgegolten werden.

(3) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 EUR je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Der Gesamtbetrag der Zulage darf 230,10 EUR im Monat nicht übersteigen.

(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Betrag von 818,07 EUR im Monat nicht übersteigen.

Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 11
Entstehung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 12 bis 16 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 12
Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
5.
einer Dienstreise,

soweit in den §§ 13 bis 16 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 5 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte des Lebenseinsatzes bei der Ausübung der Diensthandlung bewusst war.

§ 13
Zulagen für Wechseldienst und für Schichtdienst

(1) Beamte erhalten eine Wechseldienstzulage von 102,26 EUR monatlich, wenn sie ständig nach einem Dienstplan eingesetzt sind, der einen Wechseldienst nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung SächsAZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorsieht und sie dabei in je 5 Wochen durchschnittlich mindestens die ihrem Beschäftigungsumfang entsprechende wöchentliche Stundenzahl in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Inaktive Zeiten während eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben, eine Schichtzulage von

1.
61,36 EUR monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechseldienstzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Dienstplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens die ihrem Beschäftigungsumfang entsprechende wöchentliche Stundenzahl in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je 7 Wochen leisten,
2.
46,02 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,
3.
35,79 EUR monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Schichtdienst ist der Dienst nach einem Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Dienstplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Dienstplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Dienstplan eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; abweichend hiervon erhalten Beamte im Vorbereitungsdienst für den Krankenpflegedienst 75 Prozent der entsprechenden Beträge. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte, die als Pförtner oder Wächter tätig sind, Auslandszuschlag oder Auslandsverwendungszuschlag (§§ 55 oder 58a des Bundesbesoldungsgesetzes) erhalten oder die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach den Nummern 5a, 8, 8a, 9, 10 und 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes besteht. Abweichend von Satz 1 erhalten Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in Höhe von 76,69 EUR monatlich und nach Absatz 2 in voller Höhe.

§ 14
Zulage für den Krankenpflegedienst

(1) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

1.
an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten, insbesondere Tuberkulose-Patienten, die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
2.
Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
3.
gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
4.
Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
5.
an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
6.
Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
7.
Patienten in Einheiten für Intensivmedizin

ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 46,02 EUR. Die Zulage erhalten auch Beamte, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten wahrnehmen; dies gilt auch für deren ständige Vertreter.

(2) Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst, die

1.
zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,
2.
ständig in Abteilungen zur zwangsweisen Unterbringung nicht einsichtiger Tuberkulosekranker tätig sind,
3.
als Beamte des Justizdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Absatz 1 erfüllen,

erhalten eine Zulage von monatlich 61,36 EUR.

(3) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. Eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von 46,02 EUR anzurechnen.

§ 15
Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze

(1) Eine Zulage von monatlich 225 EUR erhält, wer als

1.
Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando, einem Spezialeinsatzkommando oder im Personenschutz,
2.
Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler

verwendet wird.

(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer Zulage nach § 16 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§ 16
Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die

1.
aufgrund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens 10 Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgeräten zum Mitfliegen verpflichtet sind

(Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als

1.
Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation 176,40 EUR,
2.
Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation 132,94 EUR,
3.
Angehörige der Sondergruppe nach Absatz 2 bei 10 oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 46,02 EUR.

Werden im laufenden Kalendermonat weniger als 10, jedoch mindestens 5 Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 EUR. § 12 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Dresden, den 1. November 2011

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 12, S. 594
    Fsn-Nr.: 242-3.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 31. März 2014