1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung vom 1. Dezember 2005 (SächsABl. S. 1273), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung
(GewAnzVwV)

Vom 1. Dezember 2005

Zur Ausführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1
Allgemeines
1.1
Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c Gewerbeordnung über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind grundsätzlich auf Vordrucken zu erstatten, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Gewerbeordnung besteht für die zuständige Gemeinde die Möglichkeit, bei der elektronischen Verarbeitung (Bearbeitung, Übermittlung und so weiter) der Gewerbeanzeigen von der Form der Muster, nicht aber von ihrem Inhalt abzuweichen.
1.2
Die §§ 14 und 55c Gewerbeordnung lassen andere Anzeigepflichten, zum Beispiel nach der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547, 549), dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), und dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727), unberührt. Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c Gewerbeordnung gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung.
2
Gewerbliche Tätigkeiten
2.1
Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55c Gewerbeordnung besteht nur für den Betrieb eines „Gewerbes“ beziehungsweise für „selbstständige Gewerbetreibende“. Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.
2.2
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind daher vor allem die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten und Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Miethauses) sowie generell verbotene beziehungsweise sozial unwertige Tätigkeiten.
Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine sogenannte Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit.
2.3
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Nachhilfeunterricht und der Musikunterricht. Tanz-, Reit- oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit.
Zur Ausübung der ärztlichen und anderer Heilberufe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und die selbstständiger Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, Altenpfleger, Krankenpfleger, medizinisch-technischer Assistenten, Logopäden und so weiter. Nicht dazu gehören jedoch die sogenannten Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (zum Beispiel die in den Nummern 33 bis 38 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Berufe sowie Kosmetiker [vergleiche Nummer 48 des Abschnittes 2 der Anlage B zur Handwerksordnung] oder kosmetische Fußpfleger und so weiter). Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung genannten Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sind nicht die selbstständigen Versicherungsvertreter freigestellt.
3
Anzeigepflichtige Vorgänge
3.1
Stehendes Gewerbe
 
Zum selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes im Sinne des Titels III der Gewerbeordnung darstellen oder die nicht im Rahmen des Titels IV der Gewerbeordnung auf festgesetzten (§ 69 Abs. 1 Gewerbeordnung) Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung ausgeübt werden. Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume im Sinne des § 42 Abs. 2 Gewerbeordnung ist für die Annahme eines stehenden Gewerbes nicht entscheidend.
3.2
Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbstständige Zweigstelle
 
Eine Hauptniederlassung ist der Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung , der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 Handelsgesetzbuch [HGB], § 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung betrieben werden, sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (zum Beispiel eines Maklers) liegen.
Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Zweigstellen geleitet wird.
Eine Zweigniederlassung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§  13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein von der Hauptniederlassung räumlich getrennter Betrieb mit selbstständiger Organisation, selbstständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbstständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.
Der Begriff der unselbstständigen Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (zum Beispiel ein Auslieferungslager). Sogenannte Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbstständige Zweigstelle dar; anderes kann jedoch zum Beispiel bei sogenannten Baubüros auf Großbaustellen gelten, besonders wenn von dort unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden.
Für jede Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der für sie örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.
Bei der Durchführung handwerklicher Aufträge durch ausländische Unternehmen ohne inländische Niederlassung ist die besondere Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Handwerksordnung zu beachten.
Bei der Aufstellung von Automaten ist die besondere Regelung des § 14 Abs. 3 Gewerbeordnung zu beachten.
3.3
Gewerbe-Anmeldung
 
Der Beginn eines stehenden Gewerbetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung anzuzeigen. Soweit die Daten elektronisch verarbeitet werden, ist es gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 Gewerbeordnung ausreichend, wenn der Inhalt vollständig übernommen wird, die Form kann nach Bedarf verändert werden (vergleiche Nummer 1.1).
Den Beginn eines Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (zum Beispiel durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar.
Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in den Bereich einer anderen Gemeinde ist bei der einen Gemeinde als Aufgabe, bei der anderen Gemeinde als Neuerrichtung zu behandeln.
3.4
Gewerbe-Ummeldung
 
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Gemeinde, ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung anzuzeigen. Bezüglich elektronischer Verarbeitung siehe Nummer 1.1.
Gewerbetreibende können bei der Ummeldung auch freiwillig über sonstige Änderungen informieren. Unter Feld-Nummer 16a ist für die Beweggründe der Ummeldung Raum gegeben.
3.5
Gewerbe-Abmeldung
 
Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung anzuzeigen. Bezüglich elektronischer Verarbeitung siehe Nummer 1.1.
Eine Aufgabe im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle vor.
Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten ist daher nicht anzeigepflichtig, ebensowenig eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (zum Beispiel sogenannter Strandcafes oder Skilifte, die nur während bestimmter Jahreszeiten betrieben werden).
In den Feld-Nummern 23/24/25 des Formulars GewA 3 gibt der Gewerbetreibende den Grund für die Abmeldung an. Damit können häufige Fallgestaltungen besser erfasst werden. Bei der Variante „Gründung nach Umwandlungsgesetz“ wird für den durch die Umwandlung „verschwundenen“ Betrieb eine Abmeldung notwendig, gleichzeitig mit einer Anmeldung für den neu gegründeten Betrieb.
3.6
Gegenseitige Unterrichtung
 
Ergibt sich aus einer Anzeige, dass der Gewerbetreibende seinen Betrieb verlegt hat oder verlegen wird, ist die jeweils andere Gemeinde nach Maßgabe von § 14 Abs. 6 Satz 1 Gewerbeordnung zu unterrichten.
3.7
Reisegewerbe
 
Die Anzeigepflichten für das Reisegewerbe ergeben sich aus § 55c Gewerbeordnung.
4
Anzeigepflichtige Personen
4.1
Natürliche und juristische Personen
 
Gewerbetreibende im Sinne des § 14 Gewerbeordnung sind nur natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft [AG], Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH], eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien).
Bei einer bereits gegründeten, aber noch nicht in das betreffende Register eingetragenen juristischen Person (zum Beispiel einer GmbH in Gründung) sind bis zur Registereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen. Demgegenüber sind auch bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als (anzeigepflichtige) Gewerbetreibende anzusehen.
Hinsichtlich der Gewerbe-Anmeldung ausländischer juristischer Personen wird auf Nummer 1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Anwendung des Gewerberechts auf Ausländer (AuslgewVwV) verwiesen (Gewebeordnung und ergänzende Vorschriften, Band II [Landmann/Rohmer]).
4.2
Personengesellschaften
 
Bei Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts [GbR] im Sinne des § 705 BGB, die offene Handelsgesellschaft [OHG] im Sinne des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft [KG] im Sinne des § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Bei einer OHG oder GbR muss daher jeder (geschäftsführende) Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.
Bei einer GbR ist auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter einzutragen. Dafür reichen Name und Vorname aus.
Ebenso muss bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.
In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke sind jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (wenn zum Beispiel eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist), sind bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft zu machen.
Entsprechendes gilt für die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), bei der neben der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. EG Nr. L 199 S. 1, 1990 Nr. L 124 S. 52) gemäß § 1 des Gesetzes zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123, 126) geändert worden ist, die für die offene Handelsgesellschaft (OHG) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, falls deren Mitglieder gewerbliche Tätigkeiten (vergleiche dazu Nummer 2) ausüben. Anzeigepflichtig sind dann nur die im Inland tätigen geschäftsführenden Gesellschafter.
Dagegen kommen Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422, 3423) geändert worden ist, nur zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten in Betracht, für die daher auch im Rahmen einer solchen Gesellschaft Gewerbeanzeigen im Sinne des § 14 Gewerbeordnung nicht zu erstatten sind.
Entsprechendes gilt für den nichtrechtsfähigen Verein im Sinne des § 54 BGB , bei dem nur die geschäftsführungsbefugten Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als Gewerbetreibende anzusehen sind, auch wenn aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 Gaststättengesetz dem nicht rechtsfähigen Verein als solchem eine Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann.
Dementsprechend sind auch bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als anzeigepflichtige Gewerbetreibende anzusehen, weil ein solcher („Vor-“) Verein nach der Rechtsprechung bis zu seiner Registereintragung als nicht rechtsfähiger Verein angesehen wird.
4.3
Selbstständige Personen
 
Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung setzt den Betrieb eines selbstständigen Gewerbes voraus, sie besteht daher nicht für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten.
4.3.1
Auch die Anzeigepflicht nach § 55c Gewerbeordnung besteht nur dann, wenn das Reisegewerbe selbstständig ausgeübt wird.
4.3.2
Als selbstständig tätig ist anzusehen, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, das heißt unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin betreibt und in Bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbstständigkeit genießt. Dabei kommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild sich als die eines selbstständigen Gewerbetreibenden darstellt oder den Eindruck der Abhängigkeit von einem Unternehmer vermittelt.
Ein Stellvertreter (§ 45 Gewerbeordnung) oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist nicht selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne der §§ 14 und 55c Gewerbeordnung.
5
Verfahren
 
Die Anzeigen sind gemäß Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO) vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40) bei der Gemeinde zu erstatten.
5.1
Erfüllung der Anzeigepflicht
 
Die Gemeinde hat die Erfüllung der Anzeigepflicht in angemessener Weise zu überwachen (zum Beispiel auch durch stichprobenweise Überprüfung von Werbeanzeigen oder Mitteilungen über Handelsregistereintragungen in den Tageszeitungen) und, wo das nötig ist, auf die zeitnahe Erstattung der Anzeigen hinzuwirken.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest (zum Beispiel wegen Todes des Anzeigepflichtigen, vollstreckungsfähiger Gewerbeuntersagung oder vollstreckungsfähigem Widerruf der Erlaubnis) und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, hat die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 Gewerbeordnung). Hierzu ist der Vordruck gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung zu verwenden. Die regelmäßige Übermittlung der Daten aus der Abmeldung erfolgt gemäß Nummern 6.3.1 und 6.3.2.
Wird eine Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, so stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 000 EUR geahndet werden kann (siehe § 146 Abs. 3 in Verbindung mit § 146 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung).
5.2
Vordrucke
 
Die Gemeinde hat für die Entgegennahme und die Bescheinigung der Anzeigen Vordrucke bereitzuhalten, die den Anlagen zur Gewerbeordnung entsprechen.
Der Anzeigende ist verpflichtet, diese Vordrucke zu verwenden.
Zur Förderung und Erleichterung sowohl der elektronischen Verarbeitung der Anzeige durch die Gemeinde, als auch der elektronischen Übermittlung der Musterformulare an den Gewerbetreibenden, wird durch § 14 Abs. 4 Satz 3 Gewerbeordnung ausdrücklich gestattet, dass in beiden Fällen von der vorgegebenen Form der Muster abgewichen werden kann. Sofern die Gemeinde die technischen Vorrichtungen (E-Mail und Empfangsmöglichkeiten der elektronischen Signatur als Unterschriftsersatz) besitzt, ist auch eine elektronische Übermittlung des Formulars des Gewerbetreibenden an die Gemeinde zulässig. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, die technischen Voraussetzungen vorzuhalten, die für eine elektronische Übermittlung und den Empfang der elektronischen Signatur notwendig wären.
5.3
Erstattung der Anzeigen
 
Wird die Anzeige persönlich erstattet, soll, besonders bei der erstmaligen Anmeldung, die Identität des Anzeigenden und soweit möglich auch die Richtigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber“ anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepass) überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden; bestehen in diesem Fall oder bei einer durch die Post übersandten Gewerbeanzeige Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder an der Richtigkeit der „Angaben zum Betriebsinhaber“, sollen die Zweifel durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel schriftliche oder fernmündliche Rückfrage, Bitte um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Meldebehörde und so weiter) geklärt werden.
Bei natürlichen und bei juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss sowohl die genaue Rechtsform als auch der genaue Firmenname angegeben werden. Die Vorlage eines Registerauszuges soll gefordert werden.
Wird für eine schon gegründete aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (zum Beispiel eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer zu fordern, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll.
Solange Zweifel an der Registereintragung bestehen, sind die Anzeigen unter dem Namen der anzeigepflichtigen natürlichen Person entgegenzunehmen. Bei nachweislich bereits gegründeten aber noch nicht in dem betreffenden Register eingetragenen juristischen Personen ist hinter der Firma der Zusatz „(in Gründung)“ einzufügen.
Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommen besondere Bedeutung auch für die Beurteilung der Frage zu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des betreffenden Gewerbes erfüllt sind.
Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss daher genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben wie zum Beispiel „Handel mit Waren aller Art“, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob ein Groß- und/oder Einzelhandel gemeint ist und mit welchen Gegenständen dieser betrieben werden soll.
Bei einer AG ist auf die Angabe der vertretungsberechtigten Personen zu verzichten. Bei einer GmbH kann bei der Anzeige einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle auf die Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter verzichtet werden. In diesen Fällen ist der Betriebsleiter anzugeben (Feld-Nummer 11).
5.4
Prüfung von Erlaubnispflichten
 
Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Makler-, Baubetreuer- oder Gaststättengewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen, sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen und die Handwerkskarte vorzulegen. Ausländer, mit Ausnahme von Unionsbürgern, sind bei der Erstattung von Anzeigen darüber hinaus aufzufordern, die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen. Unionsbürger im Sinne des § 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1825) geändert worden ist, benötigen keinen Aufenthaltstitel zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes. Die voranstehende Regelung bezüglich erlaubnispflichtigen Gewerben bezieht sich nur auf solche im Sinne der Gewerbeordnung und den gewerberechtlichen Nebengesetzen. Soweit bekannt ist, dass andere Erlaubnispflichten (zum Beispiel nach dem Güterkraftverkehrsgesetz [GüKG] vom 22. Juni 1998 [BGBl. I S. 1485], zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 [BGBl. I S. 1666, 1668], dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen [Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG] vom 27. September 1994 [BGBl. I S. 2705], zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 [BGBl. I S. 2618, 2655], dem Personenbeförderungsgesetz [PBefG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 [BGBl. I S. 1690], zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 [BGBl. I S. 1954, 1969]) eingreifen, soll auf diese hingewiesen werden.
Kommt der Anzeigende dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Anzeige gleichwohl entgegenzunehmen. Der Anzeigende ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, der Beginn des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung unzulässig ist, durch die Behörde verhindert beziehungsweise mit Bußgeld geahndet werden kann.
5.5
Minderjährige
 
Wird der Beginn oder die Beendigung eines Gewerbebetriebes von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt und dabei eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht nachgewiesen, ist das Vormundschaftsgericht zu benachrichtigen. Darauf soll der Minderjährige hingewiesen werden.
6
Auswertung der Anzeigen, Auskünfte
 
Die bei den Gemeinden erstatteten Anzeigen sind wie folgt zu behandeln:
6.1
Erstschrift
 
Die vom Anzeigepflichtigen zu unterschreibende Erstschrift der Anzeige ist zum Verbleib bei der Gemeinde bestimmt.
6.2
Empfangsbescheinigung
 
Den Empfang mangelfreier Anzeigen hat die Gemeinde nach § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.
Für die Empfangsbescheinigung ist die erste Durchschrift beziehungsweise eine Kopie oder ein zweiter Ausdruck der Anzeige zu verwenden, wobei bei An- und Ummeldungen der Hinweis nach der Feld-Nummer 31 zu ersetzen ist durch die Worte: „Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes sowie die Hinweise beachten. Der Empfang dieser Anzeige wird gemäß § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung bescheinigt“.
Bei Abmeldungen ist der Hinweis nach Feld-Nummer 27 durch folgenden Text zu ersetzen „Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit erneut anzeigepflichtig ist“.

Auf der Rückseite der Empfangsbestätigung ist aufzunehmen:
„Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz
Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, -ab- und -ummeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.
Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 8a der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 8a Satz 4 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung.
Gemäß § 14 Abs. 8a der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung.
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.
Die Angaben zu den Feld-Nummern 1 bis 4, 10 und 12 bis 14 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Die Angabe zu der Feld-Nummer 10 wird nach Abschluss der Prüfung der Angaben vernichtet. Die übrigen Angaben zu den Feld-Nummern werden zusammen mit den Angaben zu den Feld-Nummern 15, 18, 19 und 29 und dem Datum der Aufnahme zur Führung einer Adressdatei nach § 13 BStatG verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1).“

Weiterhin ist folgender datenschutzrechtlicher Hinweis aufzunehmen:
„Unterrichtung nach § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG ) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330).
Nach § 14 der Gewerbeordnung ist der selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gleiches gilt nach § 55c Gewerbeordnung für die selbstständige Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten.
Die Gewerbeanzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe des § 14 Gewerbeordnung zu ermöglichen. Die erhobenen Daten werden von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt.
Daten aus der Gewerbeanzeige werden nach § 14 Gewerbeordnung regelmäßig übermittelt an das Statistische Landesamt, das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, das Landratsamt, die Regierungspräsidien (Abteilung Umwelt und Abteilung Arbeitsschutz), das Eichamt, die Agentur für Arbeit, den Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Behörden der Zollverwaltung und an das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsverband eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt.
Gemäß § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung dürfen an öffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und an nicht-öffentliche Stellen aus der Gewerbeanzeige Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsberechtigte ein rechtliches Interesse, beispielsweise zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.“

Bei An- und Ummeldungen zusätzlich:
„Hinweise

 
1.
Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt.
Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, zum Beispiel nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht.
Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vergleiche § 148 Gewerbeordnung) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 Gewerbeordnung, § 16 Handwerksordnung).
 
2.
Ein Wechsel des Betriebsinhabers (zum Beispiel durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG; GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (zum Beispiel Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (zum Beispiel Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebes oder die Aufgabe des Betriebes sind erneut nach § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.
 
3.
Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben oder Automaten außerhalb ihrer Betriebsräume aufstellen, haben ihren Namen und/oder ihre Firma an der Außenseite oder am Eingang des Betriebes anzubringen, bei einem stehenden Gewerbe haben sie an Automaten außerdem ihre Anschrift anzubringen.
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen nach § 15b Abs. 1 Gewerbeordnung im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihren Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.
 
4.
Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zu ihrer Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer, für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.
 
5.
Ausländer, mit Ausnahme von Unionsbürgern im Sinne des § 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.“
6.3
Übermittlung von Daten, Auskünfte
 
Für die Übermittlung von Daten der Gewerbeanzeigen an öffentliche und nichtöffentliche Stellen werden in § 14 Abs. 5 bis 9 Gewerbeordnung abschließende Regelungen getroffen.
6.3.1
In § 14 Abs. 5 und Abs. 8a Gewerbeordnung werden diejenigen öffentlichen Stellen genannt, die regelmäßig Daten aus den Gewerbeanzeigen erhalten dürfen; im Einzelnen sind das:
 
a)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
die Industrie- und Handelskammer,
 
b)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
die Handwerkskammer,
 
c)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
das Regierungspräsidium, Abteilung Umwelt,
 
d)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3a
das Regierungspräsidium, Abteilung Arbeitsschutz,
 
e)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
das Eichamt,
 
f)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
die Bundesagentur für Arbeit,
 
g)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
der Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaft,
 
h)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7
die Behörden der Zollverwaltung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit,
 
i)
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8
das Registergericht.
 
Zwar besagt § 14 Abs. 5 Gewerbeordnung lediglich, dass die Daten übermittelt werden dürfen. Da jedoch, mit Ausnahme der Behörden der Zollverwaltung, alle dort bezeichneten Behörden gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit den Bedarf für den Erhalt der betreffenden Angaben zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer im Gesetz genannten Aufgaben geltend gemacht haben, ist von der Befugnis zur regelmäßigen Datenübermittlung in diesen in § 14 Abs. 5 Gewerbeordnung normierten Fällen Gebrauch zu machen. Darüber hinaus sind regelmäßige Datenübermittlungen seitens der kreisangehörigen Gemeinden an die Landratsämter in deren Eigenschaft als nächsthöhere Gewerbeüberwachungsbehörde auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 Gewerbeordnung zulässig.
Zu 6.3.1    Buchst. h ist anzumerken:
Bei Anhaltspunkten für einen möglichen Missbrauch der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sollte eine Gewerbeanmeldung nicht einfach entgegen genommen und bestätigt werden, sondern im vorgegebenen Zeitrahmen von drei Tagen zum Beispiel auch geprüft werden:
  • ob gegebenenfalls unter einer Anschrift gleich mehrere ausländische Staatsangehörige unter Umständen zum gleichen Zeitpunkt ein Gewerbe mit den gleichen Gewerbegegenständen anmelden,
  • ob stets der oder die selben Vermittler tätig sind,
  • ob der Anmeldende unter der angegebenen Adresse postalisch/telefonisch erreichbar ist.
Wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für mögliche Verstöße nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841, 1846), ergeben, das heißt der Verdacht einer tatsächlichen Arbeitnehmereigenschaft anstelle der angezeigten Selbstständigkeit gegeben ist, sollte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit umgehend unterrichtet werden.
Auf der Grundlage des § 138 Abgabenordnung (AO) erhält auch das Finanzamt den Inhalt der Anzeige mit Ausnahme der Feld-Nummern 7, 8, 27 bis 31 und 33 innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
6.3.2
Bei der regelmäßigen Übermittlung von Daten nach § 14 Abs. 1 Satz 4 sowie Absätzen 5 und 8 Gewerbeordnung (Nummer 6.3.1) sind Inhalt und Aufbau der Vordrucke zugrunde zu legen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen sind die Daten für alle empfangsberechtigten Stellen nach einem einheitlichen Datensatz zu übersenden. Grundlage dafür ist die Datensatzbeschreibung des Statistischen Bundesamtes, die allen bei Bedarf zur Verfügung steht.
Eine Verschlüsselung der Daten ist zulässig. In diesem Fall können die Schlüsselverzeichnisse des Statistischen Bundesamtes verwendet werden; auch diese Verzeichnisse werden bei Bedarf allen zur Verfügung gestellt.
Die Form der Datenübermittlung nach den genannten Vorgaben ist mit der empfangsberechtigten Stelle vorher abzustimmen.
Demgemäß ist wie folgt zu verfahren:
6.3.2.1
 
Die Kreisfreien Städte übermitteln regelmäßig bis zum 7. eines jeden Monats jeweils für den vorhergehenden Monat die in § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Absatz 8a Gewerbeordnung bezeichneten Angaben aus den Gewerbeanzeigen an die dort genannten Stellen.
Auf der Grundlage des § 138 AO erhält auch das Finanzamt den Inhalt der Anzeige mit Ausnahme der Feld-Nummern 7, 8, 27 bis 31 und 33 innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
6.3.2.2
 
Die kreisangehörigen Gemeinden übermitteln dem Landratsamt unverzüglich den Inhalt der eingehenden Gewerbeanzeigen. Ergeht die Mitteilung schriftlich, so erhält das Landratsamt neben dem dort zum Verbleib bestimmten Exemplar die erforderliche Zahl von Mehrausfertigungen zur Weiterleitung an die in § 14 Abs. 5 und § 8a Gewerbeordnung genannten Stellen. Die zur Weiterleitung bestimmten Unterlagen sind von den kreisangehörigen Gemeinden so vorzulegen, dass die nach Maßgabe des Gesetzes nicht mitzuteilenden Daten auf den jeweiligen Dokumenten nicht enthalten oder nicht lesbar sind.
Auf § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetzes – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) wird hingewiesen.
6.3.2.3
 
Das Landratsamt hat die von den kreisangehörigen Gemeinden übermittelten Anzeigen auf ihren Inhalt und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Es hat ferner an die in § 14 Abs. 5 und § 8a Gewerbeordnung benannten Stellen die in diesen Vorschriften beziehungsweise für das Finanzamt die unter Nummer 6.3.1 bezeichneten Daten aus den Gewerbeanzeigen weiterzuleiten. Die Übermittlung findet nach Gemeinden geordnet bis spätestens zum 15. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat statt.
6.3.3
Darüber hinaus dürfen nach § 14 Abs. 6 Gewerbeordnung die dort genannten Daten sonstigen Behörden (hierzu gehören auch die Innungen gemäß § 52 ff. Handwerksordnung) und nach Absatz 7 den sachlich betroffenen Ämtern innerhalb der Verwaltungseinheit (zum Beispiel gemeindliches Steueramt, Bauamt, untere Wasserbehörde) unter den genannten Voraussetzungen übermittelt werden. Die Behörde hat jedoch zu prüfen, ob die im Einzelfall zu erfüllenden Aufgaben der anfragenden Stelle die Übermittlung der Daten aller Gewerbetreibenden erfordert.
Die für die Aufgabenerfüllung der Lebensmittelüberwachungsbehörde erforderlichen Daten sind auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 Gewerbeordnung zur Verfügung zu stellen.
6.3.4
Für andere öffentliche Stellen und für nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen) trifft § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung bei einem berechtigten Interesse eine dem Absatz 6 Satz 1 weitgehend entsprechende Regelung hinsichtlich der Übermittlung der drei Grunddaten. Danach muss der Auskunftsersuchende schlüssig darlegen, aus welchen Gründen er auf die Kenntnis der drei Grunddaten angewiesen ist. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen sowohl Einzel- als auch Gruppenauskünfte, zum Beispiel an Berufsverbände, Adressenbuchverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Versicherungen, Handelsauskunftdateien und so weiter.
Weitere Daten können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 Satz 2 Gewerbeordnung übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. Im Zweifelsfall sollte der Gewerbetreibende angehört werden.
Bei der Glaubhaftmachung ist neben dem schlüssigen Vortrag des Auskunftsbegehrenden noch die Vorlage einschlägiger Dokumente (wie zum Beispiel Kaufvertrag, Mahnung) zu verlangen. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Anfragenden um einen Rechtsanwalt handelt, lässt im Übrigen nicht den generellen Schluss zu, das rechtliche Interesse sei zu unterstellen. Vielmehr wird auch in diesen Fällen regelmäßig die Vorlage einer den Fragesteller legimitierenden Vollmacht und eine eingehende Sachverhaltsdarstellung notwendig sein. Lediglich für den Sonderfall, dass Informationen aus dem Mandantenverhältnis der besonderen Vertraulichkeit unterliegen sollten, kann die pauschale Bezeichnung eines rechtlichen Interesses unter Zusicherung der Zweckbindung bezüglich der Verwendung der Daten ausreichend sein. Das bedarf der anwaltlichen Versicherung.
Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten in dem genannten Umfang ist nicht erforderlich.
Bei der Auskunftserteilung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gewerbedatei kein öffentliches Register ist. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung von Daten besteht nicht. Die Erteilung der Auskünfte steht vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde.
6.3.5
Andere Rechtsvorschriften über die Übermittlung von Daten, zum Beispiel nach der Ausländerdatenübermittlungsverordnung, bleiben unberührt.
6.4
Löschen von Daten
 
Was das Löschen von Daten gemäß § 14 Abs. 11 Gewerbeordnung angeht, wird auf § 20 SächsDSG verwiesen.
7
Überprüfung des überwachungsbedürftigen Gewerbes
7.1
Bei der Anzeige von in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten hat das Landratsamt beziehungsweise die Kreisfreie Stadt unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist der Gewerbetreibende aufzufordern, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung unverzüglich ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister [Bundeszentralregistergesetz – BZRG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 [BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195], das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 [BGBl. I S. 1626, 1641] geändert worden ist, und § 150a Gewerbeordnung).
Hinsichtlich der Unterrichtung des Gewerbetreibenden über Eintragungen in das Führungszeugnis beziehungsweise das Gewerbezentralregister sowie hinsichtlich der Mitteilung der Möglichkeit der Einsichtnahme in das Führungszeugnis beziehungsweise in die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind § 18 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (1. BZRVwV) vom 24. Mai 1985 (BAnz. Nr. 99 vom 31. Mai 1985) beziehungsweise § 7 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titel XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung (1. GZRVwV) vom 29. Juli 1985 (BAnz. Nr. 149 vom 14. August 1985) zu beachten.
7.2
§ 38 Abs. 2 Gewerbeordnung ermöglicht, bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter auch bei anderen als den in § 38 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten entsprechende Auskünfte zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einzuholen. In die Überprüfung können andere Gewerbezweige, aber auch einzelne Gewerbetreibende einbezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vergleichbares Gefährdungspotential bejaht wird.
7.3
Enthält das nach § 30 Abs. 5 BZRG der Behörde direkt vorgelegte oder nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 31 BZRG von Amts wegen beantragte Führungszeugnis oder die nach § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Eintragungen, so teilt die Behörde dem Gewerbetreibenden mit, wann und wo er das Führungszeugnis beziehungsweise den Gewerbezentralregisterauszug einsehen kann. Von dieser Mitteilung kann nach § 18 der 1. BZRVwV abgesehen werden, wenn dadurch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde.
8
Kosten
 
Die Kosten für die Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung) werden aufgrund des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) in Verbindung mit der Sechsten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sechstes Sächsisches Kostenverzeichnis – 6.  SächsKVZ) vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 706) erhoben.
Die genannten Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
9
Zuständigkeiten
9.1
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 4 Nr. 1 SächsGewODVO.
9.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 VwVfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 55c Abs. 1 Gewerbeordnung.
10
In-Kraft-Treten
 
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.


Dresden, den 1. Dezember 2005

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Christoph Habermann
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 52, S. 1273
    Fsn-Nr.: 600-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 21. August 2008