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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Viertes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Vollzitat: Viertes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. April 2005 (SächsGVBl. S. 126)

Viertes Gesetz
zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 20. April 2005

Der Sächsische Landtag hat am 10. März 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 6), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 903), wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt:
„Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 3)
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 3)“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
„Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt darüber hinaus ein Betrag in Höhe von 25 565 000 EUR unberücksichtigt, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält. Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt weiterhin ein Betrag in Höhe von 268 000 000 EUR unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Abs. 3a FAG zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur Verfügung gestellt wird.“
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Freistaat Sachsen stellt den Kommunen zusätzlich zu den in Absatz 1 ermittelten Finanzzuweisungen
  1. ein Darlehen zur Aufstockung der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 135 000 000 EUR im Jahr 2005 und in Höhe von 65 000 000 EUR im Jahr 2006 zur Verfügung. Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt im Jahr 2007 in Höhe von 150 000 000 und im Jahr 2008 in Höhe von 50 000 000 EUR durch Minderung der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Ausgleichsjahres.
  2. im Jahr 2005 einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 88 462 000 EUR und im Jahr 2006 einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 58 686 000 EUR zur Verfügung.“
3.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen.
 
b)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
c)
Nummer 3 wird Nummer 2.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Schlüsselmasse der Landkreise wird
  1. im Jahr 2005 zu Gunsten der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um 2 850 000 EUR abgesenkt und zu Lasten der Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs gemäß § 22 um 12 000 000 EUR erhöht,
  2. im Jahr 2007 zu Gunsten der Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs gemäß § 22 um 12 000 000 EUR abgesenkt,
  3. in den Jahren 2005 bis 2008 um jeweils 27 610 000 EUR zu Lasten der Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen gemäß § 24 erhöht.“
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schlüsselmasse der Kreisfreien Städte wird in den Jahren 2005 bis 2008 um jeweils 27 610 000 EUR zu Lasten der Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen gemäß § 24 erhöht.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
 
 
 
1.
kreisangehörigen Gemeinden
 
 
 
 
im Jahr 2005             0,67 vom Hundert,
 
 
 
 
im Jahr 2006             4,71 vom Hundert,
 
 
 
 
im Jahr 2007           11,14 vom Hundert,
 
 
 
 
ab dem Jahr 2008  15,92 vom Hundert;
 
 
 
2.
Landkreisen 
 
 
 
 
im Jahr 2005              Null vom Hundert,
 
 
 
 
im Jahr 2006             1,14 vom Hundert,
 
 
 
 
im Jahr 2007             9,23 vom Hundert,
 
 
 
 
ab dem Jahr 2008  15,92 vom Hundert;
 
 
 
3.
Kreisfreien Städten
 
 
 
 
im Jahr 2005             0,47 vom Hundert,
 
 
 
 
im Jahr 2006             4,71 vom Hundert,
 
 
 
 
im Jahr 2007           11,14 vom Hundert,
 
 
 
 
ab dem Jahr 2008  15,92 vom Hundert.
 
 
 
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fall, dass sich die kommunalen Steuern günstiger entwickeln als bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach § 2 Abs. 1 erwartet, die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse durch Rechtsverordnung entsprechend wie folgt zu erhöhen:
  1. bei den kreisangehörigen Gemeinden um bis zu 45 000 000 EUR,
  2. bei den Kreisfreien Städten um bis zu 55 000 000 EUR.“
 
 
cc)
In Satz 5 wird die Zahl „2004“ durch die Zahl „2006“ ersetzt.
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Vomhundertsatz im Jahr 2005 gemäß Anlage 1, im Jahr 2006 gemäß Anlage 2 und ab dem Jahr 2007 gemäß Anlage 3 bestimmt.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch die Wörter „den Anlagen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei
 
 
bb)
In Satz 7 wird die Angabe „vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 8 erhält folgende Fassung:
„Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2005 174 vom Hundert, im Jahr 2006 177 vom Hundert und ab dem Jahr 2007 179 vom Hundert der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 und 6.“
6.
§ 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345)“ durch die Angabe „18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159)“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
7.
In § 12 Abs. 4 Satz 3 wird die Zahl „250“ durch die Zahl „220“ ersetzt.
8.
§ 13 erhält folgende Fassung:
 
„§ 13
Umlagekraftmesszahl
 
Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Abs. 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Abs. 2) vervielfältigt werden. Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen für kreisangehörige Gemeinden für das vergangene Jahr (§ 26 Abs. 3) geteilt wird.“
9.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 erhält folgende Fassung:
 
 
„1.
kreisangehörige Gemeinden
 
 
 
 0,28 EUR,
 
 
2.
Große Kreisstädte
 
 
 
 9,25 EUR,
 
 
3.
Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinde
 
 
 
von Verwaltungsgemeinschaften
 
 
 
 7,91 EUR,
 
 
4.
Kreisfreie Städte
 
 
 
35,04 EUR,
 
 
5.
Landkreise
 
 
 
23,03 EUR.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 6 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 und 4 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 1 000 000 EUR führen würde.“
10.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 und Nr.“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 716, 724)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225)“ ersetzt.
11.
In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4015), in der jeweils gültigen Fassung“ durch die Angabe „20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
12.
§ 22 erhält folgende Fassung:
 
„§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs
 
(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen
 
1.
im Jahr 2005 in Höhe von
 
 
26 000 000 EUR,
 
2.
im Jahr 2006 in Höhe von
 
 
38 000 000 EUR,
 
3.
im Jahr 2007 in Höhe von
 
 
50 000 000 EUR und
 
4.
ab dem Jahr 2008 in Höhe von
 
 
38 000 000 EUR
 
zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:
  1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind förderfähig. Satz 4 gilt auch für kommunale Zweckverbände und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 SächsGemO;
  2. die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben;
  3. die Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und kommunalen Zweckverbänden und im Einzelfall nachrangig in Verwaltungsverbänden;
  4. die Förderung der Einstellung von Studenten und Absolventen des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen;
  5. die Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen. Die Förderung beträgt bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 50 000 Einwohner eines Landkreises und bis zu 50 EUR für die ersten 5 000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen;
  6. die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neubestimmung des Hauptansatzes und Schülernebenansatzes ergeben bis zu einer Höhe von einmalig landesweit 3 000 000 EUR. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend;
  7. den Aufbau eines kommunalen Datennetzes;
  8. die Stabilisierung der allgemeinen Deckungsmittel der Landkreise im Jahr 2006 bis zu einer Höhe von landesweit 10 000 000 EUR. Sie werden in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 berechnet und durch Aufstockung der Schlüsselmasse der Landkreise nach § 4 Abs. 3 bereitgestellt. § 31 Abs. 8 und § 17 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.“
13.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
 
„1.
den Straßenbau ab dem Jahr 2007 in Höhe von 25 000 000 EUR und
 
2.
den allgemeinen Schulhausbau ab dem Jahr 2007 in Höhe von 25 000 000 EUR.“
14.
§ 24 erhält folgende Fassung:
 
„§ 24
Zweckzuweisungen zur Förderung
kommunaler Investitionen
 
Die Bereitstellung von Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in Höhe von 55 220 000 EUR für die Jahre ab 2009 wird im Jahr 2008 geprüft.“
15.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.“
 
b)
Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils geltenden Fassung fordern.“
 
c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „23 vom Hundert“ durch die Angabe „25 vom Hundert“ ersetzt.
16.
§ 27 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.“
17.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 des Gesetzes vom 10. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 524, 530)“ durch die Angabe „Artikel 5 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.“
18.
In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „8 931 300 EUR“ durch die Angabe „13 405 065 EUR“ ersetzt.
19.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Satz 2 Nr. 1 bis 5 sowie nach §§ 23 und 24“ durch die Angabe „§§ 22 bis 24“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 22 Satz 2 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 6“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 22 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bis 6“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates oder der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn die bundesrechtlichen Maßnahmen im Ausgleichsjahr
  1. in ihrer Summe eine Veränderung der Finanzausgleichsmasse um mehr als 100 000 000 EUR nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 zur Folge hätten oder
  2. bei den Kommunen oder beim Freistaat in ihrer Summe zu Minderausgaben oder Mehrausgaben von mehr als 100 000 000 EUR führen.“
20.
In der Anlage wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „1 (zu § 7 Abs. 3)“ eingefügt.
21.
Nach Anlage 1 werden folgende Anlagen 2 und 3 angefügt:

„Anlage 2
(zu § 7 Abs. 3)

Übersicht über die Vomhundertsätze
(Gewichtungsfaktoren)
nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden
gemäß § 7 Abs. 3

Gewichtungsfaktoren nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden
Einwohner bis Vomhundertsatz (Gewichtungsfaktor)
Einwohner Vomhundertsatz (Gewichtungsfaktor)
bis   1 500 100
    4 000 112
    7 500 122
  12 500 132
  17 500 141
  25 000 146
  40 000 155
  55 000 162,5

Anlage 3
(zu § 7 Abs. 3)

Übersicht über die Vomhundertsätze
(Gewichtungsfaktoren)
nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden
gemäß § 7 Abs. 3

Gewichtungsfaktoren nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden
Einwohner bis Vomhundertsatz (Gewichtungsfaktor)
Einwohner Vomhundertsatz (Gewichtungsfaktor)
bis   1 500 100
    4 000 112
    7 500 122
  12 500 133
  17 500 144
  25 000 152
  40 000 160
  55 000 165“.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 20. April 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 4, S. 126

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005