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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Vermessungskostenverordnung

Vollzitat: Sächsische Vermessungskostenverordnung vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 349), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO)

Vom 1. September 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Februar 2008

Aufgrund von § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Vermessungsbehörden nach § 2 Abs. 1 SächsVermG, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 19 SächsVermG und die Sonderungsbehörden nach § 10 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz – BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben für die von ihnen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit Leistungen der Vermessungsverwaltung in Erfüllung von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern erbracht werden und die Abgeltung dort geregelt wird.

(3) Soweit im Sächsischen Vermessungsgesetz oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.

§ 2
Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung

Die Kostenfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG und die Gebührenbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.

§ 3
Umsatzsteuer

Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 4
Auslagen

Die Auslagen sind in der Anlage 1 bestimmt. Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, sofern nicht in der Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.

§ 5
Übergangsbestimmung

Ist für die öffentlich-rechtliche Leistung vor dem 1. September 2003 eine Vergütung gemäß § 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (ÖbV-Verordnung – ÖbVVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1619), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 4) geändert worden ist, vereinbart worden, gilt diese Vereinbarung. § 29 SächsVermG bleibt hiervon unberührt.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 

Dresden, den 1. September 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Anlage 1
(zu §§ 2 und 4) 1

Inhaltsübersicht

Tarif-
stelle

Abschnitt 1
Allgemeines

 1
Allgemeines

Abschnitt 2
Liegenschaftskataster

 2
Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken
 3
Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung)
 4
Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung
 5
Katastervermessung zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder von Veränderungen (einschließlich Ausbau) an Straßen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen mit einer beantragten Streckenlänge von mehr als 100 m (langgestreckte Anlagen)
 6
Abmarkung von Grenzpunkten nach § 16 SächsVermG in Verbindung mit § 15 DVOSächsVermG
 7
Arbeiten im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bodensonderungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine katasterführende Behörde Sonderungsbehörde ist
 8
Sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen
 9
Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster
10
Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster nach § 14 SächsVermG
11
Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung von Daten des Liegenschaftskatasters oder deren Weitergabe an Dritte nach § 14 Abs. 5 und 6 SächsVermG
12
Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und von Ergebnissen der Landesvermessung zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen

Abschnitt 3
Landesvermessung

13
Abgabe von Daten der Grundlagenvermessung nach § 10 SächsVermG
14
Abgabe von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks und von Sonderkarten nach § 10 SächsVermG
15
Abgabe von Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS ®) nach § 10 SächsVermG
16
Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Weitergabe von Daten der Landesvermessung an Dritte nach § 10 SächsVermG

Abschnitt 4
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

17
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV)

Gesetze und Verordnungen

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), in der jeweils geltenden Fassung

Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1168), in der jeweils geltenden Fassung

Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309), in der jeweils geltenden Fassung

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten und bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250, 1251), in der jeweils geltenden Fassung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz – DVOSächsVermG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342), in der jeweils geltenden Fassung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschußverordnung) vom 27. August 1991 (SächsGVBl. S. 324), in der jeweils geltenden Fassung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Liegenschaftskataster, die Abmarkung und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten der Vermessungsbehörden (Liegenschaftskatasterverordnung – LiKaVO) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 150)

LiKaVO
Tarifstelle Gegenstand Gebühren

Tarif-
stelle

Gegenstand

Gebühren
EUR

 

Abschnitt 1 Allgemeines

 

1

Allgemeines

 

1.1

Öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass

 

1.1.1

der Änderung von Landes-, Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- und Flurgrenzen

kostenfrei

1.1.2

der Verschmelzung von Flurstücken

kostenfrei

 

Anmerkung:

 
 

Die Entfernung der Grenzmarken ist nicht vom Gebührengegenstand umfasst. Hierfür gilt Tarifstelle 8.1.

 

1.1.3

der Berichtigung von fehlerhaften Daten im Liegenschaftskataster nach § 12 Abs. 2 SächsVermG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 DVOSächsVermG

kostenfrei

 

Anmerkung:

 
 

Die Durchführung von Katastervermessungen

a) zur Aufnahme von Gebäuden, die bis zum 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden,

b) zur Aufnahme von Gebäuden, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden, von Amts wegen (§ 7 Abs. 4 SächsVermG),

c) aufgrund einer Mitteilung nach § 13 Abs. 4 SächsVermG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 DVOSächsVermG und

d) aufgrund § 11 Abs. 1 Nr. 5 DVOSächsVermG,

die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und von Ergebnissen der Landesvermessung zur Durchführung der Katastervermessungen nach Buchstaben a) bis d) sowie die Übernahme der Ergebnisse nach Buchstabe a) und b) in das Liegenschaftskataster ist nicht vom Gebührengegenstand erfasst. Hierfür gelten die Tarifstellen 3.2, 3.3, 8.8, 9.2, 12.1 sowie 12.2.

 

1.1.4

der Übernahme von

a) Lagebezeichnungen der Flurstücke (§ 11 Abs. 2 SächsVermG),

b) Bodenschätzungsergebnissen (§ 11 Abs. 3 SächsVermG),

c) Eigentümerdaten (§ 11 Abs. 4 SächsVermG) oder

d) Hinweisen auf öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Verfahren oder von amtlichen Feststellungen (§ 11 Abs. 4 SächsVermG)

in das Liegenschaftskataster

kostenfrei

1.1.5

der Erfassung der Nutzung eines Flurstückes oder eines Trennstückes nach § 15 Abs. 6 SächsVermG in Verbindung mit § 6 Abs. 5 DVOSächsVermG

kostenfrei

1.1.6

von Sonderungen zur Führung der Lagebezeichnung der automatisierten Liegenschaftskarte nach § 12 Abs. 1 Satz 5 SächsVermG

kostenfrei

1.1.7

der Übernahme der

a) Ergebnisse aus der Sicherung oder Versetzung von Vermessungs- oder Grenzmarken und

b) Änderung aufgrund einer Mitteilung über den Abbruch von Gebäuden nach § 7 Abs. 3 SächsVermG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 DVOSächsVermG

in das Liegenschaftskataster

kostenfrei

1.2

Übermittlung und Abgabe von Daten

 

1.2.1

a) Übermittlung von digitalen Daten aus digital geführten Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und

b) Abgabe von digitalen Daten der Landesvermessung sowie

c) Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung, zur Veröffentlichung oder zur Weitergabe der unter a) und b) genannten Daten an Dritte

auf Antrag unmittelbarer Landesbehörden des Freistaates Sachsen, wenn sie der Erfüllung von gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der beantragenden unmittelbaren Landesbehörde dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können

kostenfrei

1.2.2

Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und Abgabe von Daten der Landesvermessung auf der Grundlage einer Vereinbarung zum Datenaustausch mit Vermessungsverwaltungen anderer Bundesländer, soweit die Gegenseitigkeit der Kostenfreiheit gewährleistet ist

kostenfrei

1.2.3

Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und Abgabe von Daten der Landesvermessung einschließlich der Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung der digitalen Daten an mehr als einem DV-Arbeitsplatz sowie Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung, zur Vervielfältigung, zur Veröffentlichung (außer im Internet) oder zur Weitergabe der bearbeiteten digitalen Daten der Landesvermessung an Dritte für ausschließlich

a) wissenschaftliche Zwecke,

b) schulische Zwecke oder

c) für Zwecke der Aus- und Weiterbildung,

ohne Gewinnerzielungsabsicht

25 bis 25 000

1.2.4

a) Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und

b) Abgabe von Daten der Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte

zum Zwecke der Einleitung oder Durchführung von Verfahren nach FlurbG oder nach Abschnitt 8 LwAnpG auf Antrag der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung

kostenfrei

1.3

Auslagen

 
 

Anmerkung:

 
 

Die Auslagen sind abschließend geregelt.

 
 

Auslagen werden erhoben für

 

1.3.1

a) Entschädigungen und Vergütungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen,

b) Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zustehen, sowie

c) Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen

 

1.3.2

alle weiteren Aufwendungen, die bei der Vornahme öffentlich-rechtlicher Leistungen entstehen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7, 8.1 bis 8.4, 8.8 und 8.9 gebührenpflichtig sind, insbesondere

a) Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen,

b) Kosten für An- und Abfahrt,

c) Verpackungs- und Versandkosten sowie Schreibauslagen


2 % der nach den Tarifstellen 2 bis 7, 8.1 bis 8.4, 8.8 und 8.9 entstandenen Gebühr, mindestens 20 und höchstens 5 000

1.3.3

Verpackungs- und Versandkosten – ausgenommen Entgelte für Standardbriefe (bis 20 g) – bei öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach den Tarifstellen 8.5 bis 8.7, 9, 10, 12 bis 15 gebührenpflichtig sind

 
 

Abschnitt 2 Liegenschaftskataster

 

2

Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken, bestehend aus

a) der Grenzwiederherstellung nach § 14 Abs. 1 und 2
DVOSächsVermG oder der Bestimmung dieser Flurstücksgrenze nach § 15 Abs. 4 SächsVermG und


Gebührenteil a)
nach Anlage 2, Tabelle 1

   

Anmerkung:

   

Maßgeblich ist die Anzahl der Grenzpunkte. Grenzpunkte, die mehrere aneinander angrenzende beantragte Flurstücke gleichermaßen betreffen, sind nur einmal zu zählen.

Für Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, denen ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 DVOSächsVermG zugrunde liegt, verringert sich die Gebühr um 77 Euro je Grenzpunkt.

 

b) der Grenzfeststellung

Gebührenteil b)
nach Anlage 2, Tabelle 2

   

Anmerkung:

   

Maßgeblich ist jedes Trennstück nach § 13 Abs. 2 DVOSächsVermG.

Werden mehrere gebührenpflichtige Trennstücke für denselben Kostenschuldner in einer zeitlich und räumlich zusammenhängend bearbeiteten Katastervermessung gebildet, reduziert sich die Gebühr nach Gebührenteil b) beginnend mit dem sechsten Trennstück um 3 % je Trennstück. Höchstens verringert sich der Gebührenteil b) um 50 %.

 

Anmerkung:

 
 

Diese Tarifstelle findet keine Anwendung für die Katastervermessung zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder von Veränderungen (einschließlich Ausbau) an Straßen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen mit einer beantragten Streckenlänge von mehr als 100 m (langgestreckte Anlagen). Hierfür gilt Tarifstelle 5.

 

3

Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung)

 
 

Anmerkung:

 
 

Gebührenbemessungsgrundlage für die Gebäudeaufmessung sind die Flurstücke als wirtschaftliche Einheit. Nebeneinanderliegende Flurstücke, die demselben Eigentümer gehören, werden als eine wirtschaftliche Einheit gesehen; hierbei ist von den künftigen Eigentumsverhältnissen auszugehen.

 

3.1

Aufmessung von Gebäuden, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden

nach Anlage 2, Tabelle 3

 

Anmerkung:

 

Maßgeblich ist die Gesamtgrundfläche der aufgemessenen Gebäude auf einer wirtschaftlichen Einheit. Werden mehrere Gebäude für denselben Kostenschuldner aufgemessen, erhöht sich die Gebühr beginnend mit dem vierten Gebäude um 77 Euro je Gebäude.

3.2

Aufmessung von Gebäuden, die bis zum 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden

25 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1

3.3

Aufmessung von Gebäuden, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden, von Amts wegen (§ 7 Abs. 4 SächsVermG)

105 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1

4

Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung

 

4.1

Grenzwiederherstellung oder Bestimmung dieser Flurstücksgrenze nach § 15 Abs. 4 SächsVermG mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Leistungen nach Tarifstelle 4.2

nach Anlage 2, Tabelle 4, mindestens 511

 

Anmerkung:

Anmerkung:

 

Die Tarifstelle findet auch Anwendung, wenn bei einem Antrag auf Grenzwiederherstellung keine Einigung nach § 15 Abs. 4 SächsVermG erfolgt, sowie bei Katastererneuerung.

Maßgeblich ist die Anzahl der beantragten Grenzpunkte der wiederherzustellenden Flurstücksgrenze.

Für Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, denen ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 DVOSächsVermG zugrunde liegt, verringert sich die Gebühr um 77 Euro je Grenzpunkt.

4.2

Grenzwiederherstellung oder Bestimmung dieser Flurstücksgrenze nach § 15 Abs. 4 SächsVermG an Flurstücken, deren Vermessung nach Tarifstelle 2 oder 5 gebührenpflichtig ist

70 % der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 4

 

Anmerkung:

Anmerkung:

 

Die Tarifstelle kommt für Flurstücksgrenzen zur Anwendung, die nicht von der Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 5 umfasst sind. Die Tarifstelle findet auch Anwendung, wenn bei einem Antrag auf Grenzwiederherstellung keine Einigung nach § 15 Abs. 4 SächsVermG erfolgt.

Maßgeblich ist die Anzahl der beantragten Grenzpunkte der wiederherzustellenden Flurstücksgrenze.

Für Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, denen ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 DVOSächsVermG zugrunde liegt, verringert sich die Gebühr um 77 Euro je Grenzpunkt.

5

Katastervermessung zur Bestimmung von Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder von Veränderungen (einschließlich Ausbau) an Straßen, Bahnen, Gewässern oder Dämmen mit einer beantragten Streckenlänge von mehr als 100 m (langgestreckte Anlagen)

 

Anmerkung:

 

Zu langgestreckten Anlagen gehören sämtliche mit der Anlage im Zusammenhang stehenden Einrichtungen. Insbesondere gehören zu den Straßen die Flächen für Anlagen nach § 2 Abs. 2 und 3 SächsStrG bis zu einer Freigrenze von 20 m, gerechnet von der Flurstücksgrenze der langgestreckten Anlage, für die der Antrag vorliegt.

Die Arbeiten umfassen auch die Katastervermessungen an mit der langgestreckten Anlage im Wesentlichen gleich laufenden Anlagen, die aufgrund der langgestreckten Anlage errichtet werden und im Zusammenhang mit der langgestreckten Anlage vermessen werden und seitlich einmündende langgestreckte Anlagen bis zu einer Freigrenze von 20 m.

Werden im Zusammenhang mit der Katastervermessung der langgestreckten Anlage weitere Flurstücksbildungen beantragt, fällt hierfür eine Gebühr nach Tarifstelle 2 an.

 

5.1

Katastervermessung an

 

5.1.1

Bundesfernstraßen, Staatsstraßen, Bundeswasserstraßen, Gewässern erster Ordnung, Bahnverkehrsanlagen

400 % der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 5

5.1.2

Kreisstraßen, Gemeindestraßen, Dämmen und Gewässern zweiter Ordnung

350 % der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 5

5.1.3

sonstigen Straßen

300 % der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 5

5.2

Katastervermessung langgestreckter Anlagen innerhalb geschlossener Ortslagen


25 % der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.3

 

Anmerkung:

 
 

Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

Die Gebühr nach Tarifstelle 5.2 fällt zusätzlich zu der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.3 an.

 

5.3

Katastervermessung langgestreckter Anlagen bei vier oder mehr Fahrstreifen oder Gleisen, wobei Abbiegespuren in Kreuzungsbereichen sowie Auf- und Abfahrten nicht als zusätzliche Fahrstreifen angesehen werden


30 % der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.3

 

Anmerkung:

 
 

Die Gebühr nach Tarifstelle 5.3 fällt zusätzlich zu der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.3 an.

 

6

Abmarkung von Grenzpunkten nach § 16 SächsVermG in Verbindung mit § 15 DVOSächsVermG

26 je abgemarkter Grenzpunkt

6.1

von Flurstücksgrenzen, die bei Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2, 4, 5 oder 8.8 gebührenpflichtig sind, bestimmt wurden

6.2

Nachholung der Abmarkung einer nach

a) § 15 Abs. 4 DVOSächsVermG oder

b) § 11 LiKaVO

ausgesetzten Abmarkung von Grenzpunkten

 

6.2.1

ohne Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2, 3, 4 oder 5 gebührenpflichtig sind

205, zuzüglich 61 je abgemarkter Grenzpunkt

6.2.2

im Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2, 3, 4 oder 5 gebührenpflichtig sind

61 je abgemarkter Grenzpunkt

6.3

Abmarkung neuer Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, die durch das Ergebnis eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens bestimmt werden, ohne Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 4.1 gebührenpflichtig sind

205, zuzüglich 61 je abgemarkter Grenzpunkt

 

Anmerkung:

 
 

Der Gebührengegenstand umfasst die Absteckung nach Koordinaten im amtlichen Referenzsystem, die Ergebnis des öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens sind, in die Örtlichkeit, das Einbringen der Grenzmarke sowie die Dokumentation des Ergebnisses der Abmarkung.

 

6.4

Abmarkung neuer Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, die durch das Ergebnis eines Bodensonderungsverfahrens bestimmt werden, im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 7 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Planbetroffenen

26 je abgemarkter Grenzpunkt

7

Arbeiten im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bodensonderungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine katasterführende Behörde Sonderungsbehörde ist

 

7.1

Bildung von Flurstücken

nach Anlage 2, Tabelle 6

 

Anmerkung:

 
 

Für die Bildung von Flurstücken für öffentliche Verkehrsflächen und für andere Flächen, die dem Gemeingebrauch dienen, gilt Tarifstelle 7.2

 

7.2

Bildung von Flurstücken für öffentliche Verkehrsflächen und für andere Flächen, die dem Gemeingebrauch dienen

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 7.1

8

Sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen

 

8.1

Entfernung von Grenzmarken

15, zuzüglich 13 je entfernte Grenzmarke

Anmerkung:

 

Diese Tarifstelle ist anzuwenden bei der Entfernung von Grenzmarken im Zusammenhang mit der Verschmelzung von Flurstücken.

Diese Tarifstelle ist nicht anzuwenden, wenn eine unrichtig eingebrachte Grenzmarke nach § 16 Satz 3 SächsVermG zu entfernen ist.

 

8.2

Sicherung von Vermessungs- oder Grenzmarken nach § 7 Abs. 2 SächsVermG ohne Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach den Tarifstellen 2 bis 7 gebührenpflichtig sind

205, zuzüglich 10 je gesicherte Marke

8.3

Versetzung von Vermessungsmarken nach § 7 Abs. 2 SächsVermG ohne Zusammenhang mit Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2 bis 7 gebührenpflichtig sind

205 je versetzte Vermessungsmarke

8.4

Aufmessung der Nutzung eines Flurstückes auf Antrag

205, zuzüglich 153 je betroffenes Flurstück

8.5

Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis von Gebäuden nach § 8 Abs. 1 SächsVermG im Liegenschaftskataster

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 3

8.6

Verwendung von Daten anderer Stellen zum Nachweis der Nutzung eines Flurstückes nach § 8 Abs. 1 SächsVermG im Liegenschaftskataster

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 8.4

8.7

Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 12 Abs. 1 Satz 5 SächsVermG auf Antrag

50 % der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 2

8.8

Katastervermessung aufgrund

a) einer Mitteilung nach § 13 Abs. 4 SächsVermG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 DVOSächsVermG und

b) § 11 Abs. 1 Nr. 5 DVOSächsVermG

nach Anlage 2, Tabelle 4

8.9

Festlegung von Aufnahmepunkten auf Antrag ohne Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 4, 5 oder 6.3 gebührenpflichtig sind

205 je Aufnahmepunkt

8.10

Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 17 Abs. 1 SächsVermG

10

9

Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster

 
 

Übernahme der Ergebnisse

 

9.1

von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2 gebührenpflichtig sind


50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2,
Gebührenteil b)

 

Anmerkung:

Anmerkung:

 

Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Ergebnisse der Abmarkungen.

Maßgeblich ist jedes Trennstück nach § 13 Abs. 2 DVOSächsVermG.

9.2

von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 3 gebührenpflichtig sind

30 % der Gebühr nach Tarifstelle 3

 

Anmerkung:

 
 

Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Ergebnisse der Abmarkungen nach Tarifstelle 6.2.2.

 

9.3

von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 4 gebührenpflichtig sind

15 % der Gebühr nach Anlage 2 Tabelle 4

Anmerkung:

Anmerkung:

Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Ergebnisse der Abmarkungen.

Die Übernahme von Katastervermessungen zur Grenzwiederherstellung im Zusammenhang mit Verfahren nach FlurbG und LwAnpG ist nicht vom Gebührengegenstand umfasst. Hierfür gilt Tarifstelle 9.8.

Maßgeblich ist die Anzahl der beantragten Grenzpunkte.

9.4

von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 5 gebührenpflichtig sind

30 % der Gebühr nach Tarifstelle 5

 

Anmerkung:

 
 

Der Gebührengegenstand umfasst auch die Übernahme der Ergebnisse der Abmarkungen.

 

9.5

der Abmarkungen, die nach Tarifstelle 6.2.1 gebührenpflichtig sind

77, zuzüglich 3 je Grenzmarke

9.6

der Aufmessung der Nutzung von Flurstücken, die nach Tarifstelle 8.4 gebührenpflichtig sind

77, zuzüglich 15 je betroffenes Flurstück

9.7

von Sonderungen, die nach Tarifstelle 8.7 gebührenpflichtig sind

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 8.7

9.8

von Katastervermessungen und Abmarkungen, die nach den Tarifstellen 4 und 6 gebührenpflichtig sind, im Zusammenhang mit Verfahren nach FlurbG und LwAnpG

kostenfrei

9.9

von Festlegungen von Aufnahmepunkten, die nach Tarifstelle 8.9 gebührenpflichtig sind

kostenfrei

10

Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster nach § 14 SächsVermG

 

10.1

Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster

 
 

Anmerkung:

 
 

Die Gebühren gelten gleichermaßen für schwarz-weiße oder farbige analoge Darstellungen.

Diese Tarifstelle findet keine Anwendung für die Übermittlung von Daten zum Zweck der Katastervermessung und Abmarkung. Hierfür gilt Tarifstelle 12.

 

10.1.1

in analoger oder digitaler Form zum Zweck

a) der Grundbuchführung auf Antrag der Justizverwaltung,

b) der Bodenschätzung oder Einheitsbewertung des Grundbesitzes auf Antrag der Finanzverwaltung,

c) der Durchführung von Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auf Antrag des Vollstreckungsgerichts

kostenfrei

10.1.2

als Ergebnis einer Auswertung

25 bis 25 000

 

Anmerkung:

 
 

Die Gebühr fällt nur an, wenn die Tarifstellen 10.2 bis 10.4 nicht anzuwenden sind.

 

10.2

Übermittlung von Daten aus der Liegenschaftskarte

 

10.2.1

in analoger Form, einschließlich beantragter Maßstabsveränderungen, mit Ausnahme der Tarifstellen 10.2.2 und 10.2.3

10.2.1.1

bis DIN A4

15 je Blatt

10.2.1.2

größer als DIN A4 bis DIN A3

20 je Blatt

10.2.1.3

größer als DIN A3 bis DIN A2 oder bis 60 cm x 65 cm

30 je Blatt

10.2.1.4

größer als DIN A2 oder größer als 60 cm x 65 cm

40 je Blatt

10.2.2

in analoger Form mit der Darstellung von Bodenschätzungsergebnissen einschließlich beantragter Maßstabsveränderungen


150 % der Gebühr nach den Tarifstellen 10.2.1.1 bis 10.2.1.4

10.2.3

in analoger Form bei Darstellung auf besonderem Papier oder transparentem Bildträger, einschließlich beantragter Maßstabsveränderungen


120 % der Gebühr nach den Tarifstellen 10.2.1.1 bis 10.2.1.4 oder 10.2.2

10.2.4

in digitaler Form aus analog vorliegenden Datenbeständen (Rasterdaten) oder in Form von Plot-Dateien aus der digitalen Liegenschaftskarte


120 % der Gebühr nach den Tarifstellen 10.2.1.1 bis 10.2.2

10.2.5

in digitaler Form aus den Vorstufen zur digitalen Liegenschaftskarte, zum Beispiel DIGSY-Daten


0,05 je Punkt,
mindestens 25 je Datenübermittlung

10.2.6

in digitaler Form aus der digitalen Liegenschaftskarte, mit Ausnahme der Tarifstellen 10.2.7.1 bis 10.2.7.3.3

 

10.2.6.1

im EDBS-, SQD- oder DXF-Format

nach Anlage 2, Tabelle 7,
mindestens 25

10.2.6.2

im TIFF-Format

0,50 je Hektar betroffenes Gebiet,
mindestens 25

10.2.7

in digitaler Form aus der digitalen Liegenschaftskarte aufgrund eines Antrages auf regelmäßige Datenübermittlung

 
 

Anmerkung:

 
 

Die Datenübermittlung muss mindestens einmal jährlich erfolgen.

 

10.2.7.1

bei erstmaliger Übermittlung

80 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1,
mindestens 25

10.2.7.2

zur Aktualisierung des bereits übermittelten Datenbestandes durch Bezieher-Sekundär-Nachweis (BZSN-Verfahren)

 

10.2.7.2.1

jährliche Übermittlung

38 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.7.1,
mindestens 25

10.2.7.2.2

halbjährliche Übermittlung

23 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.7.1,
mindestens 25

10.2.7.2.3

vierteljährliche oder monatliche Übermittlung

13 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.7.1,
mindestens 25

10.2.7.3

bei erneuter Übermittlung des Datenbestandes


30 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1 für den übermittelten Datenbestand,
mindestens 25

10.2.7.3.1

jährliche Übermittlung

10.2.7.3.2

halbjährliche Übermittlung

18 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1 für den übermittelten Datenbestand,
mindestens 25

10.2.7.3.3

vierteljährliche oder monatliche Übermittlung

10 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1 für den übermittelten Datenbestand,
mindestens 25

10.2.8

in digitaler Form aus der digitalen Liegenschaftskarte auf Antrag von Kommunen sowie Gutachterausschüssen nach Gutachterausschußverordnung zur regelmäßigen Datenübermittlung, wenn die Datenabgabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben der Kommunen oder der Gutachterausschüsse dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können

 
 

Anmerkung:

 
 

Die Datenübermittlung muss mindestens einmal jährlich erfolgen.

 

10.2.8.1

bei erstmaliger Übermittlung

10 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1,
mindestens 25

10.2.8.2

zur Aktualisierung des bereits übermittelten Datenbestandes durch BZSN-Verfahren

 

10.2.8.2.1

jährliche Übermittlung

100 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.8.1,
mindestens 25

10.2.8.2.2

halbjährliche Übermittlung

70 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.8.1,
mindestens 25

10.2.8.2.3

vierteljährliche oder monatliche Übermittlung

40 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.8.1,
mindestens 25

10.2.8.3

bei erneuter Übermittlung des Datenbestandes

 

10.2.8.3.1

jährliche Übermittlung

10 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1 für den übermittelten Datenbestand,
mindestens 25

10.2.8.3.2

halbjährliche Übermittlung

7 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1 für den übermittelten Datenbestand,
mindestens 25

10.2.8.3.3

vierteljährliche oder monatliche Übermittlung

4 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.6.1 für den übermittelten Datenbestand,
mindestens 25

10.3

Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftsbuch und aus sonstigen Unterlagen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsVermG

 

10.3.1

in analoger oder digitaler Form mit Ausnahme der Tarifstellen 10.3.2 und 10.3.3


1,50
je abgegebenes oder zugrunde liegendes Blatt,
mindestens 15

10.3.2

in digitaler Form aus dem automatisiert geführten Liegenschaftsbuch mit Ausnahme von Tarifstelle 10.3.3

 

10.3.2.1

bis 5 Flurstücke

15

10.3.2.2

über 5 bis 50 Flurstücke

10, zuzüglich 1 je Flurstück

10.3.2.3

über 50 bis 500 Flurstücke

35, zuzüglich 0,50 je Flurstück

10.3.2.4

über 500 Flurstücke

161, zuzüglich 0,25 je Flurstück

10.3.3

in digitaler Form aus dem automatisiert geführten Liegenschaftsbuch aufgrund eines Antrages auf regelmäßige Datenübermittlung

 
 

Anmerkung:

 
 

Die Datenübermittlung muss mindestens einmal jährlich erfolgen.

 

10.3.3.1

bei erstmaliger Übermittlung

80 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.3.2.1 bis 10.3.2.4, mindestens 25

10.3.3.2

zur Aktualisierung des bereits übermittelten Datenbestandes

 

10.3.3.2.1

jährliche Übermittlung

38 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.3.3.1,
mindestens 25

10.3.3.2.2

halbjährliche Übermittlung

23 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.3.3.1,
mindestens 25

10.3.3.2.3

vierteljährliche oder monatliche Übermittlung

13 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.3.3.1,
mindestens 25

10.4

Übermittlung von Daten aus den vermessungstechnischen Unterlagen

 

10.4.1

in analoger oder digitaler Form mit Ausnahme von Tarifstelle 10.4.2

 

10.4.1.1

bis DIN A4

15 je zugrunde liegendes Blatt

10.4.1.2

größer als DIN A4

20 je zugrunde liegendes Blatt

10.4.2

in digitaler Form aus der Punktdatei

 

10.4.2.1

bis 20 Punkte

26

10.4.2.2

über 20 bis 50 Punkte

6, zuzüglich 1 je Punkt

10.4.2.3

über 50 Punkte

31, zuzüglich 0,50 je Punkt

11

Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung von Daten des Liegenschaftskatasters oder deren Weitergabe an Dritte nach § 14 Abs. 5 und 6 SächsVermG

 

11.1

Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung

100 % der Gebühr für die Übermittlung der Daten nach Tarifstelle 10

11.2

Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung

200 % der Gebühr für die Übermittlung der Daten nach Tarifstelle 10

11.3

Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung oder Weitergabe von bearbeiteten Daten

25 bis 25 000

 

Anmerkung:

 

Die Gebühr ist vom Verkaufspreis und von der Auflagenhöhe des Folgeprodukts sowie davon abhängig zu machen, inwieweit die im Folgeprodukt enthaltenen Daten bearbeitet wurden und den Gebrauchswert des Folgeprodukts beeinflussen.

12

Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster und von Ergebnissen der Landesvermessung zur Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen

 
 

Übermittlung von Daten

 
 

Anmerkung:

 
 

Wenn für ein Flurstück gleichzeitig mehrere Katastervermessungen und Abmarkungen beantragt sind, fällt nur einmal die Gebühr nach Tarifstelle 12 an. Es ist die Gebühr nach der Tarifstelle mit der höchsten anfallenden Gebühr zu erheben.

 

12.1

zum Zweck der Katastervermessung

a) zur Bildung von Flurstücken,

b) zur Grenzwiederherstellung,

c) aufgrund einer Mitteilung nach § 13 Abs. 4 SächsVermG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 DVOSächsVermG oder

d) aufgrund einer Mitteilung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5
DVOSächsVermG

 

12.1.1

für das beantragte Flurstück

125

12.1.2

für jedes an das beantragte Flurstück angrenzende beantragte oder weiter angrenzende beantragte Flurstück


25
je weiteres Flurstück, an dem Katastervermessungen und Abmarkungen beantragt sind

12.2

zum Zweck der Katastervermessung zur Gebäudeaufmessung

50
je Abgabe von Unterlagen, die sich auf eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Tarifstelle 3 beziehen

12.3

zum Zweck der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen

50
je 100 m angefangener beantragter Streckenlänge, mindestens 100

12.4

zum Zweck der Nachholung der Abmarkung einer nach

a) § 15 Abs. 4 DVOSächsVermG oder

b) § 11 LiKaVO

ausgesetzten Abmarkung von Grenzpunkten


15
je Bestimmung der Koordinaten der Grenzpunkte zugrunde liegenden Katastervermessung

12.5

zum Zweck der Sicherung oder Versetzung von Grenzmarken

1,50 je Grenzmarke,
mindestens 25

12.6

zum Zweck der

a) Aufmessung der Nutzung eines Flurstückes,

b) Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 12 Abs. 1 Satz 5 SächsVermG

auf Antrag

30 je beantragtes Flurstück

12.7

zum Zweck der

a) Versetzung von Vermessungsmarken und

b)    Festlegung von Aufnahmepunkten auf Antrag ohne Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen, die nach Tarifstelle 4, 5 oder 6.3 gebührenpflichtig sind

kostenfrei

12.8

zum Zweck der Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung

a) der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes,

b) der Neuvermessungsgebietsgrenze oder

c) der Verfahrensgebietsgrenze

in Verfahren nach FlurbG oder nach Abschnitt 8 LwAnpG

kostenfrei

 

Abschnitt 3 Landesvermessung

 

13

Abgabe von Daten der Grundlagenvermessung nach § 10 SächsVermG

 

13.1

Abgabe von Daten der Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte

 

13.1.1

in analoger Form

 

13.1.1.1

aus der Punktdatei

12 je Festpunkt

13.1.1.2

aus der Festpunktbeschreibung

12 je zugrunde liegendes Blatt

13.1.1.3

aus der Festpunktübersicht

 

13.1.1.3.1

bis DIN A4

15 je zugrunde liegendes Blatt

13.1.1.3.2

größer als DIN A4 bis DIN A3

20 je zugrunde liegendes Blatt

13.1.1.3.3

größer als DIN A3

25 je zugrunde liegendes Blatt

13.1.2

in digitaler Form aus der Punktdatei

3,50 je Festpunkt, mindestens 130

13.2

Abgabe von Daten des Satellitenpositionierungsdienstes SA POS ®

 

13.2.1

Echtzeit Positionierungs-Service (EPS) über 2 m-Band

150 pro Jahr

13.2.2

Hochpräziser Echtzeit Positionierungs-Service (HEPS)

 

13.2.2.1

im Format RTCM, 2 m-Band oder GSM

0,10 je Minute und Referenzstation

13.2.2.2

bei bundesweiter Freischaltung

250

13.2.3

Geodätischer Präziser Positionierungs-Service (GPPS)/Geodätischer Hochpräziser Positionierungs-Service (GHPS) bei einer Taktrate

 

13.2.3.1

größer als oder gleich eine Sekunde bei Selbstabruf

0,20 je Minute und Referenzstation

13.2.3.2

größer als oder gleich eine Sekunde bei Lieferung auf Datenträger oder per e-Mail

0,25 je Minute und Referenzstation

Anmerkung:

 

Diese Tarifstelle wird erst angewandt, wenn eine Selbstabholung der RINEX-Daten über Internet möglich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wird eine Gebühr nach Tarifstelle 13.2.3.1 erhoben.

 

13.2.3.3

kleiner als eine Sekunde bei Selbstabruf

0,80 je Minute und Referenzstation

13.2.3.4

kleiner als eine Sekunde bei Lieferung auf Datenträger oder per e-Mail

0,85 je Minute und Referenzstation

 

Anmerkung:

 
 

Diese Tarifstelle wird erst angewandt, wenn eine Selbstabholung der RINEX-Daten über Internet möglich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wird eine Gebühr nach Tarifstelle 13.2.3.3 erhoben.

 

13.2.4

Permanente Abgabe von HEPS-Daten im Format RTCM oder als Rohdaten

 

13.2.4.1

bei einer Anzahl bis 99 benutzte Referenzstationen bundesweit

1 000
je Referenzstation und angefangenem Monat

13.2.4.2

bei einer Anzahl ab 100 benutzte Referenzstationen bundesweit, wenn die Daten über den Landesknoten abgegeben werden


0,07 je Minute und Referenzstation,
mindestens 200 und
höchstens 600 je Referenzstation und
angefangenem Monat

13.2.4.3

bei einer Anzahl ab 100 benutzte Referenzstationen bundesweit, wenn die Daten über eine zentrale Stelle SA POS ® abgegeben werden


0,07 je Minute und Referenzstation,
mindestens 300 und
höchstens 700 je Referenzstation und angefangenem Monat

13.2.5

Permanente Abgabe von HEPS-Daten im Format RTCM oder als Rohdaten bei Einschränkung der Verfügbarkeit der öffentlich-rechtlichen Leistung nach den Tarifstellen 13.2.4.1 bis 13.2.4.3

 

13.2.5.1

Verfügbarkeit unter 98,5 % bis 90 %

75 % der Gebühr nach Tarifstelle 13.2.4.1 oder der Mindestgebühr nach den Tarifstellen 13.2.4.2 oder 13.2.4.3

13.2.5.2

Verfügbarkeit unter 90 % bis 75 %

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 13.2.4.1 oder der Mindestgebühr nach den Tarifstellen 13.2.4.2 oder 13.2.4.3

13.2.5.3

Verfügbarkeit unter 75 % bis 50 %

25 % der Gebühr nach Tarifstelle 13.2.4.1 oder der Mindestgebühr nach den Tarifstellen 13.2.4.2 oder 13.2.4.3

13.2.5.4

Verfügbarkeit unter 50 %

gebührenfrei

13.3

Erteilung des Bescheides für die erstmalige SA POS ®-Nutzung

45

13.4

Geoidmodell

 

13.4.1

Abgabe von Geoidmodellteilen

nach Anlage 3, Tabelle 1

13.4.2

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 13.4.1 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Aktualisierung

10 % der Gebühr nach Tarifstelle 13.4.1

13.5

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 13.1.1.1 bis 13.2.3.4 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Landesverteidigung


50 % der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1.1 bis 13.2.3.4

13.6

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 13.1.1.1 bis 13.1.2 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Durchführung straßenbaulicher oder wasserwirtschaftlicher Maßnahmen durch unmittelbare Landesbehörden des Freistaates Sachsen auf deren Anforderung, wenn die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können

kostenfrei

13.7

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 13.1.2 bis 13.2.3.4 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Kommunen des Freistaates Sachsen, wenn die Datenabgabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben der Kommunen dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können


10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.2 bis 13.2.3.4

14

Abgabe von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks und von Sonderkarten nach § 10 SächsVermG

 

14.1

Abgabe analoger Kartenblätter aus dem amtlichen topographischen Landeskartenwerk und von Sonderkarten

 
 

Abgabe der

 

14.1.1

topographischen Kartenwerke TK10, TK25, TK50 und TK100

5 je Kartenblatt

14.1.2

topographischen Kreis- oder Übersichtskarten

6 je Kartenblatt

14.1.3

einfarbigen Karten der Verwaltungsgrenzen

4 je Kartenblatt

14.1.4

mehrfarbigen Karten der Verwaltungsgrenzen

12 je Kartenblatt

14.1.5

topographischen Kartenwerke TK10 bis TK25 mit Wander- und/oder Radwanderwegen

5,14 je Kartenblatt

14.1.6

topographischen Kartenwerke TK50 mit Wander- und/oder Radwanderwegen

5,50 je Kartenblatt

14.1.7

Naturparkkarten

8,41 je Kartenblatt

14.1.8

Nationalparkkarten einschließlich Beiheft

8,97 je Kartenblatt

14.1.9

historischen Karten

4,67 je Kartenblatt

14.1.10

geologischen Karten, Umweltkarten und Druckschriften

nach Anlage 3, Tabelle 2

14.1.11

Einzelblätter aus dem Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen einschließlich Beiheft

nach Anlage 3, Tabelle 3

14.1.12

Luftbilder und Orthophotos

nach Anlage 3, Tabelle 4

14.2

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11 gebührenpflichtig sind, auf Antrag gewerblicher Wiederverkäufer

 


14.2.1

Abgabe

 

von einem Kartenblatt bis zu neun Kartenblättern

70 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11

14.2.2

von zehn bis zu 199 Kartenblättern

60 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11

14.2.3

ab 200 Kartenblättern

50 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11

14.3

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.10 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Landesvermessungsämtern oder vergleichbaren Einrichtungen der angrenzenden Bundesländer zur kostenpflichtigen Weitergabe, wenn die betroffenen Kartenblätter Gebietsanteile der angrenzenden Bundesländer darstellen


40 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.10

14.4

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11 gebührenpflichtig sind, bei gleichzeitiger Abgabe von mehr als neun Kartenblättern, auch bei gemischter Abgabe

 
 

Abgabe

 

14.4.1

von zehn bis zu 199 Kartenblättern

80 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11

14.4.2

ab 200 Kartenblättern

70 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.1.1 bis 14.1.11

14.5

Abgabe von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks in digitaler Form

 

14.5.1

Abgabe von Rasterdaten bei einer Auflösung bis 200 L/cm in den Standardformaten TIFF-B, Gr. 1 und 4; TIFF-LZW


nach Anlage 3, Tabelle 5,
mindestens 25

   

Anmerkung:

   

Maßgeblich ist die der Datenabgabe zugrunde liegende Landschaftsfläche, die auf volle Quadratkilometer aufzurunden ist.

14.5.2

Abgabe einzelner Bildebenen von nach Bildebenen getrennten Rasterdaten bei einer Auflösung bis 200 L/cm in den Standardformaten TIFF-B, Gr. 1 und 4

 

14.5.2.1

Bildebene Grundriss und Schrift

60 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.2.2

Bildebene Gewässer

5 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.2.3

Bildebene Relief (Höhenlinien)

20 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.2.4

Bildebene Vegetation

15 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.2.5

sonstige Bildebenen

10 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.3

Abgabe einzelner Objektebenen von nach Objektebenen getrennten Rasterdaten der DTK bei einer Auflösung bis 200 L/cm in den Standardformaten TIFF-B, Gr. 1 und 4

 

14.5.3.1

Objektebene Siedlung

25 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.3.2

Objektebene Verkehr

40 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.3.3

Objektebene Vegetation

20 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.3.4

Objektebene Gewässer

10 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.3.5

Objektebene Gebiete

5 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.3.6

Objektebene Relief (Höhenlinien)

20 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.4

Abgabe von nicht ebenengetrennten Rasterdaten der TK und DTK (Summenlayer) bei einer Auflösung bis 200 L/cm in den Standardformaten TIFF-B, Gr. 1 und 4; TIFF-LZW


75 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

14.5.5

Abgabe von Rasterdaten der TK und DTK bei einer Auflösung von mehr als 200 L/cm


50 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1,
mindestens 25

 

Anmerkung:

 
 

Die Gebühr fällt zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 14.5.1 an.

 

14.5.6

Abgabe von Luftbildern in Form von Rasterdaten

nach Anlage 3, Tabelle 6

14.6

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.5.6 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Aktualisierung


50 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.5.6, mindestens 25

14.7

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.6 gebührenpflichtig sind, wenn die abgegebenen Daten in bearbeiteter Form veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden sollen und sichergestellt ist, dass die Originaldaten der Landesvermessung nicht abgeleitet werden können


20 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.6, mindestens 25

 

Anmerkung:

 
 

Die Gebühr für die Erlaubnis zur Weitergabe der Daten wird nach Tarifstelle 16.4.5 gesondert festgesetzt.

 

14.8

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.6 gebührenpflichtig sind, auf Antrag gewerblicher Wiederverkäufer, wenn die abgegebenen Daten ausschließlich zur Vervielfältigung für die Weitergabe an Dritte genutzt werden einschließlich notwendiger Anpassungsarbeit, zum Beispiel Formatwandelungen und Georeferenzierungen


20 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.6, mindestens 25

Anmerkung:

 

Die Gebühr für die Erlaubnis zur Weitergabe der Daten wird nach Tarifstelle 16.4.5 gesondert festgesetzt.

 

14.9

Aufbereitung von Daten, die nach den Tarifstellen 14.5.1 oder 14.6 gebührenpflichtig sind, in andere als Standardformate

25 bis 25 000

Anmerkung:

 

Die Gebühr fällt zusätzlich zur Gebühr für die Datenabgabe an.

 

14.10

Abgabe von topographischen Passpunkten und geodätischen Blatteckenwerten


nach Anlage 3, Tabelle 7,
mindestens 25

14.11

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.6 sowie 14.10 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Kommunen des Freistaates Sachsen sowie von Gutachterausschüssen nach Gutachterausschußverordnung, wenn die Datenabgabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben der Kommunen oder der Gutachterausschüsse dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können


10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.6 sowie 14.10, mindestens 25

 

Anmerkung:

 
 

Bei der Abgabe von Daten, die nach Tarifstelle 14.10 gebührenpflichtig ist, tritt die Ermäßigung nur bei der Abgabe digitaler Daten ein.

 

14.12

Abgabe von konfektionierten CD-ROM

10 bis 500 je CD

14.13

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 14.12 gebührenpflichtig sind, auf Antrag gewerblicher Wiederverkäufer zur kostenpflichtigen Weitergabe an Dritte


70 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.12

14.14

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 14.12 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Landesvermessungsämtern oder vergleichbaren Einrichtungen anderer Bundesländer zur kostenpflichtigen Weitergabe an Dritte

60 % der Gebühr nach Tarifstelle 14.12

15

Abgabe von Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS ®) nach § 10 SächsVermG

 

15.1

Digitales Landschaftsmodell (Basis-DLM und DLM50)

 

15.1.1

im EDBS- oder Shapeformat

nach Anlage 3, Tabelle 8,
mindestens 25

   

Anmerkung:

   

Maßgeblich ist die der Datenabgabe zugrunde liegende Landschaftsfläche, die auf volle Quadratkilometer zu runden ist.

15.1.2

im DXF-Format

50 % der Gebühr nach Tarifstelle 15.1.1,
mindestens 25

15.1.3

Abgabe einzelner Objektbereiche von Daten im EDBS-, Shape- oder DXF-Format

Anmerkung:

   

Teilmengen einzelner Objektbereiche können im Verhältnis der Teilmenge zur vollständigen Datenmenge berechnet werden.

15.1.3.1

Objektbereich Siedlung

25 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1.1 oder 15.1.2, mindestens 25

15.1.3.2

Objektbereich Verkehr

40 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1.1 oder 15.1.2, mindestens 25

15.1.3.3

Objektbereich Vegetation

20 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1.1 oder 15.1.2, mindestens 25

15.1.3.4

Objektbereich Gewässer

10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1.1 oder 15.1.2, mindestens 25

15.1.3.5

Objektbereich Gebiete

5 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1.1 oder 15.1.2, mindestens 25

15.2

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 15.1 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Aktualisierung


1 % der Gebühr für die Datenabgabe für jeden angefangenen Monat, der seit dem Erstbezug oder der letzten Aktualisierung vergangen ist

15.3

Vektordaten der Verwaltungsgrenzen der Übersichtskarte Freistaat Sachsen (VÜK200)

nach Anlage 3, Tabelle 9

15.4

Koordinaten der Ortsmittelpunkte aus der VÜK200

5 je Koordinatenpaar

15.5

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 15.3 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Aktualisierung


50 % der Gebühr nach Tarifstelle 15.3,
mindestens 25

15.6

Digitales Geländemodell (DGM5 und DGM25) im DXF- oder
ASCII-Format ohne Strukturinformationen


nach Anlage 3, Tabelle 10,
mindestens 25

   

Anmerkung:

   

Maßgeblich ist die der Datenabgabe zugrunde liegende Landschaftsfläche, die auf volle Quadratkilometer zu runden ist.

15.7

Digitale Orthophotos (DOP)

 

15.7.1

mit einer Bodenauflösung von 30 bis 50 cm (Pixelgröße ca. 4 dm² in der Natur) im TIFF-, JPEG- oder MrSID-Format


nach Anlage 3, Tabelle 11,
mindestens 25

   

Anmerkung:

   

Maßgeblich ist die der Datenabgabe zugrunde liegende Landschaftsfläche, die auf volle Quadratkilometer aufzurunden ist.

15.7.2

in anderer als in der Tarifstelle 15.7.1 genannten Pixelgröße

50 % bis 200 % der Gebühr nach Tarifstelle 15.7.1, mindestens 25

15.8

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 15.7.1 bis 15.7.2 gebührenpflichtig sind, zum Zweck der Aktualisierung


50 % der Gebühr nach Tarifstelle 15.7.1 oder 15.7.2, mindestens 25

15.9

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 15.1 bis 15.8 gebührenpflichtig sind, wenn die abgegebenen Daten in bearbeiteter Form veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden sollen und sichergestellt ist, dass die Originaldaten der Landesvermessung nicht abgeleitet werden können


20 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1 bis 15.8, mindestens 25

15.10

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 15.1 bis 15.3 und 15.5 bis 15.8 gebührenpflichtig sind, auf Antrag gewerblicher Wiederverkäufer, wenn die abgegebenen Daten ausschließlich zur Vervielfältigung für die Weitergabe an Dritte genutzt werden einschließlich notwendiger Anpassungsarbeit, zum Beispiel Formatwandelungen und Georeferenzierungen


20 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1 bis 15.3 und 15.5 bis 15.8, mindestens 25

Anmerkung:

 

Die Gebühr für die Erlaubnis zur Weitergabe der Daten wird nach Tarifstelle 16.4.5 gesondert festgesetzt.

 

15.11

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 15.1 bis 15.8 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Kommunen des Freistaates Sachsen sowie von Gutachterausschüssen nach Gutachterausschußverordnung, wenn die Datenabgabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben der Kommunen oder des Gutachterausschusses dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können


10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 15.1 bis 15.8, mindestens 25

15.12

Aufbereitung von Daten, die nach den Tarifstellen 15.1.1, 15.1.2, 15.6 und 15.7 gebührenpflichtig sind, in andere als die in den Tarifstellen genannten Datenformate sowie umfangreiche Be- und Umarbeitungen, zum Beispiel Kachelungen

25 bis 25 000

 

Anmerkung:

 
 

Die Gebühr fällt zusätzlich zur Gebühr für die Datenabgabe an.

 

16

Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Weitergabe von Daten der Landesvermessung an Dritte nach § 10 SächsVermG

 

16.1

Erteilung der Erlaubnis zur Bearbeitung von Daten der Landesvermessung, die nach Tarifstelle 13, 14 und 15 abgegeben wurden

kostenfrei

16.2

Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung

 
 

Erteilung der Erlaubnis

 

16.2.1

zur Vervielfältigung von SA POS ®-Daten, die nach Tarifstelle 13.2.4 abgegeben wurden

kostenfrei

16.2.2

zur Vervielfältigung in digitaler Form (vektorisieren oder scannen) von

a) analogen Daten des amtlichen Landeskartenwerks und

b) Sonderkarten

100 % der Gebühr nach Anlage 3, Tabelle 5

16.2.3

zur Herstellung von

a) insgesamt bis zu 100 analogen Vervielfältigungen mit dem Ziel der kostenfreien Weitergabe, wenn die betroffenen abgegebenen Daten bearbeitet wurden,

b) insgesamt bis zu 10 000 analogen Vervielfältigungen mit dem Ziel der kostenfreien Weitergabe an Dritte, wenn die betroffenen abgegebenen Daten bearbeitet wurden und wenn diese Vervielfältigungen die Größe DIN A4 nicht überschreiten, und

c) Reproscanns, die ausschließlich der Herstellung analoger Vervielfältigungen mit dem Ziel der Weitergabe an Dritte in analoger Form dienen,

von analogen Daten des amtlichen Landeskartenwerks und von Sonderkarten

kostenfrei

16.2.4

zur Nutzung an bis zu drei DV-Arbeitsplätzen der

a) CD-ROM, die nach Tarifstelle 14.12 abgegeben wurden,

b) digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks,

c) Daten des ATKIS ® und

d) digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind

kostenfrei

16.2.5

zur Nutzung an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen der

a) digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks,

b) Daten des ATKIS ® und

c) digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind

nach Anlage 3, Tabelle 12

16.2.6

zur Nutzung der CD-ROM, die nach Tarifstelle 14.12 abgegeben wurde, an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen

nach Anlage 3, Tabelle 13

16.2.7

zur

a) Einstellung in ein Local Area Network (LAN), wenn der Zugriff zeitgleich jeweils nur von bis zu drei DV-Arbeitsplätzen aus möglich ist,

b) Herstellung von insgesamt bis zu 100 analogen Vervielfältigungen mit dem Ziel der kostenfreien Weitergabe, wenn die betroffenen abgegebenen Daten bearbeitet wurden,

c) Herstellung von insgesamt bis zu 10 000 analogen Vervielfältigungen mit dem Ziel der kostenfreien Weitergabe an Dritte, wenn die betroffenen abgegebenen Daten bearbeitet wurden und wenn diese Vervielfältigungen die Größe DIN A4 nicht überschreiten, und

d) Herstellung von digitalen Vervielfältigungen in Verbindung mit thematischen Informationen im Kartenbild bis zu einem Gesamtumfang von 1 024 x 768 Pixeln mit dem Ziel der kostenfreien Weitergabe an Dritte

von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks in digitaler Form und Daten des ATKIS ®

kostenfrei

16.3

Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung

 

16.3.1

in der Tagespresse und amtlichen Mitteilungen von

a) Daten des amtlichen Landeskartenwerks,

b) Sonderkarten,

c) CD-ROM, die nach Tarifstelle 14.12 abgegeben wurden,

d) Daten des ATKIS ® , oder

e) digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind,

wenn der Nutzer die Daten mit einem Copyright-Vermerk auf die obere Vermessungsbehörde als Urheber versieht

kostenfrei

16.3.2

im Internet von

a) Daten des amtlichen Landeskartenwerks oder

b) ATKIS ®

mit der Voraussetzung, dass die betroffenen abgegebenen Daten bearbeitet wurden und mit einem Copyright-Vermerk versehen sind, wenn

 

16.3.2.1

a) der Zugang zur Webseite unentgeltlich möglich ist,

b) die Daten je Webseite einen Umfang von 1 024 x 768 Pixel nicht überschreiten und

c) die Darstellung mit einem Link auf die Homepage der oberen Vermessungsbehörde als Urheber versehen ist

kostenfrei

16.3.2.2

der Zugang zur Webseite unentgeltlich möglich ist, aber die Voraussetzungen der Tarifstellen 16.3.2.1 Buchst. b) und c) nicht vorliegen

10 % der Gebühr für die Datenabgabe

16.3.2.3

der Zugang zur Webseite kostenpflichtig ist

20 % der Gebühr für die Datenabgabe

16.3.3

mit dem Ziel der kostenpflichtigen Weitergabe an Dritte von bearbeiteten

a) digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks,

b) digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind, und

c) Daten des ATKIS ® ,

wenn sichergestellt ist, dass die Originaldaten der Landesvermessung nicht abgeleitet werden können

 
 

Anmerkung:

 
 

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung wird nur erhoben, wenn keine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte nach Tarifstelle 16.4.2 erhoben wird.

 

16.3.3.1

in analoger Form

nach Anlage 3, Tabelle 14

16.3.3.2

in digitaler Form

25 bis 25 000

   

Anmerkung:

   

Die Gebühr ist vom Verkaufspreis und von der Auflagenhöhe des Folgeprodukts sowie davon abhängig zu machen, inwieweit die im Folgeprodukt enthaltenen Daten bearbeitet wurden und den Gebrauchswert des Folgeprodukts beeinflussen.

16.3.4

von digitalen Daten der Landesvermessung auf Antrag von Kommunen des Freistaates Sachsen, wenn die Veröffentlichung der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können

kostenfrei

16.3.5

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 16.3.3.1 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Gutachterausschüssen nach Gutachterausschußverordnung, wenn die Veröffentlichung der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben des Gutachterausschusses dient


10 % der gebühr nach Tarifstelle 16.3.3.1,
mindestens 25

Anmerkung:

 

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung wird nur erhoben, wenn keine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte nach Tarifstelle 16.4.9 erhoben wird.

 

16.4

Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte

 

16.4.1

von SA POS ®-Daten, die nach Tarifstelle 13.2.4 abgegeben wurden

kostenfrei

16.4.2

von bearbeiteten

a) digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks,

b) digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.1 entstanden sind, und

c) Daten des ATKIS ® ,

wenn sichergestellt ist, dass die Originaldaten der Landesvermessung nicht abgeleitet werden können

 

Anmerkung:

 

Die Tarifstelle findet Anwendung bei kostenpflichtiger Weitergabe.

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte wird nur erhoben, wenn keine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung nach Tarifstelle 16.3.3 erhoben wird.

 

16.4.2.1

in analoger Form

nach Anlage 3, Tabelle 14

16.4.2.2

in digitaler Form

25 bis 25 000

   

Anmerkung:

   

Die Gebühr ist vom Verkaufspreis und von der Auflagenhöhe des Folgeprodukts sowie davon abhängig zu machen, inwieweit die im Folgeprodukt enthaltenen Daten bearbeitet wurden und den Gebrauchswert des Folgeprodukts beeinflussen.

16.4.3

von analogen Daten des amtlichen Landeskartenwerks und von Sonderkarten, die nach Tarifstelle 14.2 und 14.3 abgegeben wurden

kostenfrei

16.4.4

von CD-ROM, die nach Tarifstelle 14.13 und 14.14 abgegeben wurden

kostenfrei

16.4.5

auf Antrag gewerblicher Wiederverkäufer von

a) digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks und

b) Daten des ATKIS ®


80 % der Gebühr nach den Tarifstellen 14.5.1 bis 14.6 oder 15.1 bis 15.8 je Weitergabe

 

Anmerkung:

 

Die Gebühr für die Abgabe der Daten wird auf die Gebühr zur Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe angerechnet.

16.4.6

von analogen Daten, deren Erlaubnis zur Vervielfältigung nach Tarifstelle 16.2.3 Buchstabe a), b) oder c) erteilt wurde

kostenfrei

 

Anmerkung:

 
 

Die Tarifstelle findet Anwendung bei kostenfreier Weitergabe.

 

16.4.7

von analogen Daten, deren Erlaubnis zur Vervielfältigung nach Tarifstelle 16.2.7 Buchstabe b), c) oder d) erteilt wurde

kostenfrei

Anmerkung:

 

Die Tarifstelle findet Anwendung bei kostenfreier Weitergabe.

 

16.4.8

von digitalen Daten der Landesvermessung auf Antrag von Kommunen des Freistaates Sachsen, wenn die Weitergabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben dient und die Kosten nicht einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden können

kostenfrei

16.4.9

Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach Tarifstelle 16.4.2.1gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Gutachterausschüssen nach Gutachterausschußverordnung, wenn die Weitergabe der Erfüllung von Pflicht- oder Weisungsaufgaben des Gutachterausschusses dient


10 % der Gebühr nach Tarifstelle 16.4.2.1,
mindestens 25

Anmerkung:

 

Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte wird nur erhoben, wenn keine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung nach Tarifstelle 16.3.5 erhoben wird.

 
 

Abschnitt 4 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

 

17

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbV)

 

17.1

Bestellung zum ÖbV nach § 19 Abs. 1 SächsVermG

460

17.2

Entlassung auf eigenen Antrag nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SächsVermG und öffentlichrechtliche Leistungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes

160

17.3

Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 SächsVermG und öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes

460

17.4

Amtsenthebung nach § 20 Abs. 3 SächsVermG und öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 SächsVermG

460

 

Anmerkung:

 

Die Gebühr nach Tarifstelle 17.6 wird bei anschließender Amtsenthebung auf die Gebühr für die Amtsenthebung angerechnet.

17.5

Amtsenthebung nach § 20 Abs. 4 SächsVermG und öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass des Erlöschens des Amtes nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 SächsVermG

460

   

Anmerkung:

   

Die Gebühr nach Tarifstelle 17.6 wird bei anschließender Amtsenthebung auf die Gebühr für die Amtsenthebung angerechnet.

17.6

Vorläufige Amtsenthebung nach § 20 Abs. 5 SächsVermG und öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass der vorläufigen Amtsenthebung

300

 

Anmerkung:

 

Die Gebühr wird bei anschließender Amtsenthebung auf die Gebühr nach den Tarifstellen 17.4 bis 17.5 angerechnet.

17.7

Öffentlich-rechtliche Leistungen aus Anlass der Verlegung des Amtssitzes nach § 3 Abs. 2 SächsÖbVVO

110

17.8

Anerkennung als Fachkraft nach § 8 SächsÖbVVO

30

17.9

Ausstellung einer Bescheinigung für ÖbV zur Ausführung von Arbeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SächsVermG

10

17.10

Ausstellung einer Bescheinigung für Fachkräfte zur Mitwirkung bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen

10

17.11

Bestellung eines Vertreters nach § 11 Abs. 1 SächsÖbVVO

65

17.12

Ersatzvornahme aufgrund § 25 Abs. 5 SächsVermG

120 % der Gebühr der öffentlich-rechtlichen Leistung, die aufgrund der Weisung nach § 25 Abs. 5 SächsVermG von der oberen Vermessungsbehörde selbst durchgeführt wird

Anlage 2
(zu Anlage 1 Abschnitt 2 Liegenschaftskataster)

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht
Tabelle Bezug zu Tarifstelle Gegenstand

Tabelle

Bezug zu Tarifstelle
der Anlage 1

Gegenstand

Tabelle 1

2

Grenzwiederherstellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken

Tabelle 2

2 und
8.7

Grenzfeststellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken
Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 12 Abs. 1 Satz 5 SächsVermG auf Antrag

Tabelle 3

3

Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung)

Tabelle 4

 4,
8.8
und
9.3

Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung,
Katastervermessung aufgrund einer Mitteilung nach § 13 Abs. 4 SächsVermG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 DVOSächsVermG und nach § 11 Abs. 1 Nr. 5
DVOSächsVermG
Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 4 gebührenpflichtig sind

Tabelle 5

5

Katastervermessung an langgestreckten Anlagen

Tabelle 6

7

Bildung von Flurstücken im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bodensonderungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine katasterführende Behörde Sonderungsbehörde ist

Tabelle 7

10.2.6.1

Übermittlung von Daten in digitalen Form aus der digitalen Liegenschaftskarte im EDBS-, SQD- oder DXF-Format

Tabelle 1
(zu Anlage 1 Tarifstelle 2)

Grenzwiederherstellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken

Grenzwiederherstellung
Anzahl der Grenzpunkte Gebühr in Euro

Anzahl der Grenzpunkte

Gebühr in Euro

1

235

2

470

3

685

4

890

5

1 079

6

1 258

7

1 421

8

1 570

9

1 697

10

1 815

je weiterer Grenzpunkt

+ 118

Tabelle 2
(zu Anlage 1 Tarifstelle 2 und 8.7)

Grenzfeststellung bei Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken, Sonderung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach § 12 Abs. 1 Satz 5 SächsVermG auf Antrag

Grenzfeststellung
Fläche des Trennstückes Gebühr Kategoerie I Gebühr Kategoerie II Gebühr Kategoerie III Gebühr Kategoerie IV
Fläche des Trennstückes in m² Gebühr in Euro
Kategorie I
Gewässer, Wald und Flächen für die Landwirtschaft
Kategorie II
Bauerwartungsland, Rohbauland, baureifes und bebautes Land in Gemeinden bis 40 000 Einwohner
Kategorie III
Bauerwartungsland, Rohbauland, baureifes und bebautes Land in Gemeinden über 40 000 Einwohner
Kategorie IV
alle Flächen, die nicht in Kategorie I bis III einzuordnen sind
bis      150 256 435       537 307
größer 150 bis   1 400 409 639    741 460
größer 1 400 bis   5 000 562 844    946 665
größer 5 000 bis 10 000 716 997 1 202 844
je weitere angefangene 10 000 m² + 51 + 51   + 51 + 51

Der Einordnung eines Trennstücks in eine der vorstehenden Kategorien sind Angaben

a)
eines geltenden Bebauungsplans,
b)
eines geltenden Flächennutzungsplans
c)
einer geltenden Ergänzungssatzung oder
d)
einer geltenden Entwicklungssatzung

zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Beendigung der kostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung.
Die Einordnung der Gemeinden nach Einwohnern richtet sich nach der vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen herausgegebenen Gemeindestatistik.

Tabelle 3
(zu Anlage 1 Tarifstelle 3)

Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung)

Katastervermessung
Gesamtgrundfläche der Gebäude in m² Gebühr in Euro

Gesamtgrundfläche der Gebäude in m²

Gebühr in Euro

bis 50

153

größer 50 bis 300

409

größer 300 bis 500

562

größer 500 bis 1 000

869

größer 1 000 bis 5 000

1 534

größer 5 000 bis 10 000

2 556

größer 10 000

4 090

Tabelle 4
(zu Anlage 1 Tarifstellen 4, 8.8 und 9.3)

Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung, Katastervermessung aufgrund einer Mitteilung nach § 13 Abs. 4 SächsVermG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 6 DVOSächsVermG und nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 DVOSächsVermG, Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 4 gebührenpflichtig sind

Katastervermessung
Anzahl der Grenzpunkte Gebühr in Euro

Anzahl der Grenzpunkte

Gebühr in Euro

1

327

2

588

3

849

4

1 094

5

1 324

6

1 539

7

1 744

8

1 938

9

2 122

10

2 301

je weiterer Grenzpunkt

+ 179

Tabelle 5
(zu Anlage 1 Tarifstelle 5)

Katastervermessung an langgestreckten Anlagen

Katastervermessung
Flurstücksdichte Gebühr in Euro

Flurstücksdichte

Gebühr in Euro
je laufender Meter Streckenlänge

bis 5

5

über 5 bis 15

5,50

über 15

6

Die Streckenlänge ist die auf die Achse der langgestreckten Anlage bezogene beantragte Länge der Katastervermessung.
Die Flurstücksdichte errechnet sich aus der Anzahl der auf der gesamten Streckenlänge im Zusammenhang mit der beiderseits der langgestreckten Anlage neugebildeten Flurstücke bezogen auf 100 m beantragte Streckenlänge.

Tabelle 6
(zu Anlage  1 Tarifstelle 7)

Bildung von Flurstücken im Zusammenhang mit Sonderungsverfahren nach Bodensonderungsgesetz (Abschnitt 2 BoSoG), wenn eine katasterführende Behörde Sonderungsbehörde ist

Bildung von Flurstücken
Fläche Gebühr Anzahl Flurstücke Gebühr Anzahl Flurstücke Gebühr Anzahl Flurstücke
Fläche des Flurstückes
in  m²
Gebühr in Euro
bis 10 Flurstücke je ha Sonderungsfläche mehr als 10 bis 20 Flurstücke je ha Sonderungsfläche mehr als 20 Flurstücke je ha Sonderungsfläche
bis      150 400 + 0,70 je m² 400 + 1,00 je m²   400 + 2,00 je m²
größer 150 bis   1 400 445 + 0,40 je m² 445 + 0,70 je m²   475 + 1,50 je m²
größer   1 400 725 + 0,20 je m² 865 + 0,40 je m² 1 595 + 0,70 je m²

Tabelle 7
(zu Anlage 1 Tarifstelle 10.2.6.1)

Übermittlung von Daten in digitalen Form aus der digitalen Liegenschaftskarte im EDBS-, SQD- oder DXF-Format

Übermittlung von Daten
Flurstücke Gebühr Grundrissobjekte Gebühr
Flurstücke Gebühr in Euro in der digitalen Liegenschaftskarte geführte Grundrissobjekte Gebühr in Euro
bis        1 000 2,50 je Flurstück bis        10 000 0,15 je Objekt
1 001 bis      10 000  1 000 zuzüglich 1,50 je Flurstück 10 001 bis      100 000     1 000 zuzüglich
0,05 je Objekt
10 001 bis    100 000 11 000 zuzüglich 0,50 je Flurstück 100 001 bis 10 000 000     5 000 zuzüglich
0,01 je Objekt
100 001 bis 1 000 000 46 000 zuzüglich 0,15 je Flurstück
mehr als 1 000 000 96 000 zuzüglich 0,10 je Flurstück mehr als 10 000 000 105 000

Anlage 3
(zu Anlage 1 Abschnitt 3 Landesvermessung)

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht
Tabelle Bezug zu Tarifstelle Gegenstand

Tabelle

Bezug zu Tarifstelle
der Anlage 1

Gegenstand

Tabelle  1

13.4

Abgabe von Geoidmodellteilen

Tabelle  2

14.1.10

Abgabe der geologischen Karten, Umweltkarten und Druckschriften

Tabelle  3

14.1.11

Abgabe der Einzelblätter aus dem Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen einschließlich Beiheft

Tabelle  4

 14.1.12

Abgabe der Luftbilder und Orthophotos

Tabelle  5

14.5
und
16.2.2

Abgabe von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks in digitaler Form,
Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung in digitaler Form (vektorisieren oder scannen) von analogen Daten des amtlichen Landeskartenwerks und Sonderkarten

Tabelle  6

14.5.6

Abgabe von Luftbildern in Form von Rasterdaten

Tabelle  7

14.10

Abgabe von topographischen Passpunkten und geodätischen Blatteckenwerten

Tabelle  8

15.1

Abgabe von Daten des Digitalen Landschaftsmodells (Basis-DLM und DLM50)

Tabelle  9

15.3

Abgabe von Vektordaten der Verwaltungsgrenzen der Übersichtskarte Freistaat Sachsen (VÜK200)

Tabelle 10

15.6

Abgabe von Daten des Digitalen Geländemodells (DGM5 und DGM25)

Tabelle 11

15.7

Abgabe von Daten Digitaler Orthophotos (DOP)

Tabelle 12

16.2.5

Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung der digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks, der Daten des ATKIS ® und der digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind, an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen

Tabelle 13

16.2.6

Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung von CD-ROM an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen

Tabelle 14

16.3.3.1 und
16.4.2.1

Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte von Folgeprodukten in analoger Form

Tabelle 1
(zu Anlage 1 Tarifstelle 13.4)

Abgabe von Geoidmodellteilen

Abgabe von Geoidmodellteilen
Abgabe von Geoidmodellteilen Gebühr in Euro

Abgabe von Geoidmodellteilen

Gebühr in Euro

1

250

2

450

3

600

4

750

Tabelle 2
(zu Anlage 1 Tarifstelle 14.1.10)

Abgabe der geologischen Karten, Umweltkarten und Druckschriften

Abgabe der geologischen Karten
Bezeichnung Abkürzung Gebühr in Euro

Bezeichnung

Abkürzung

Gebühr in Euro

Stadtplan mit Bergbaueintragungen
ca. 1:7 500

ÜB

3,00

Geologische Spezialkarte
1:25 000

GK25

12,50

Erläuterungsheft zur
Geologischen Spezialkarte GK25

 

5,50

Geologische Spezialkarte (AV) 1:25 000

GK25 (AV)

12,50

Geologische Karte des Freistaates Sachsen 1:25 000

GK25 (N)

12,50

Erläuterungsheft zur
Geologischen Karte GK25 (N)

 

8,00

Ingenieurgeologische Karte 1:25 000

IK25

17,50

Bodenkarte des Freistaates Sachsen
1:50 000

BK50

17,50

Eiszeitlich bedeckte Gebiete von Sachsen 1:50 000

GK50

17,50

Eiszeitlich bedeckte Gebiete von Sachsen
1:50 000 digital

GK50 dig

230,00

Lithofazieskarte Quartär (Einzelblatt)
1:50 000

LKQ50

17,50

Lithofazieskarte Quartär, Legende

 

12,50

Hydrogeologische Karte (Einzelblatt)
1:50 000

HK50

17,50

Nutzerrichtlinie zur Hydrogeologischen Karte (einfarbig)

 

2,50

Nutzerrichtlinie zur Hydrogeologischen Karte (mehrfarbig)

 

20,00

Geologische Regionalkarte
1:25 000 oder 1:50 000

GRK

6,50

Geologische Karte 1:100 000, West- und Ostblatt

GK100 (E-V)

31,00

Mineralische Rohstoffe 1:100 000

GK100 (R)

21,00

Erläuterungsheft (englisch) zur Karte Mineralische Rohstoffe

 

2,50

Geologische Karte 1:100 000, West-, Mittel- und Ostblatt

GK100 (L-J-K)

31,00

Erläuterungsheft (englisch) zur Geologischen Karte

 

8,00

Mittelmaßstäbige landwirtschaftliche Standortkarte 1:100 000

MMK/MD

17,50

Mittelmaßstäbige landwirtschaftliche Standortkarte 1:100 000

MMK/KD

12,50

Ingenieurgeologische Karte 1:100 000

IK100

12,50

Geologische Karte 1:200 000

GK200

17,50

Hydrogeologische Übersichtskarte 1:200 000

HÜK200

12,50

Gewässerkarte 1:200 000

GewK200

6,50

Gewässerkarte mit Pegeln 1:200 000

GewK200 (P)

8,00

Landnutzungskarte 1:100 000

LN100

6,50

Naturschutz, Schutzgebiete 1:200 000

SGK200

6,50

Geologische Schulwandkarte 1:200 000

GKS200

41,00

Geologische Übersichtskarte 1:400 000

GÜK400

9,50

Geologische Übersichtskarte ohne quartäre Bildungen 1:400 000

GÜK400 o.Q.

9,50

Geologische Übersichtskarte ohne känozoische Sedimente 1:400 000

GÜK400 o.Kz.

9,50

Übersichtskarte der Böden 1:400 000

BÜK400

8,00

Gravimetrische Übersichtskarte 1:400 000

GravÜK400

8,00

Geomagnetische Übersichtskarte 1:400 000

MÜK400

8,00

Seismologische Übersichtskarte 1:400 000

SeismÜK400

8,00

Übersichtskarte wichtiger Geotope 1:400 000

GeotopÜK400

8,00

Schwerekarte 1:500 000

SÜK500

13,00

Tabelle 3
(zu Anlage 1 Tarifstelle 14.1.11)

Abgabe der Einzelblätter aus dem Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen einschließlich Beiheft

Abgabe der Einzelblätter
Bezeichnung Abkürzung Gebühr in Euro
Bezeichnung Abkürzung Gebühr in Euro
Einführung   2,60
Satellitenbild Sachsen A 2.1 6,50
Satellitenbild Thüringen A 2.2 6,50
Geologische Übersichtskarte 1:400 000 A 3 9,50
Übersichtskarte der Böden 1:400 000 A 4 9,50
Bodenschätze und Bergbau 1:400 000 A 9 6,50
Ortsformen 1:400 000 B II 2 6,50
Flurformen 1:400 000 B II 3 6,50
Hoch- und spätmittelalterliche Burgen 1:400 000 B II 4 6,50
Gemarkungen um 1900 1:400 000 C IV 1 6,50
Verwaltungsgliederung 1990 1:400 000 C V 2 9,50
Topographische Übersichtskarte von Sachsen 1990 1:200 000
(3 Teilkarten, ohne Beiheft)
C V 3.1, 3.2, 3.3 6,50
Reichstagswahlen im Königreich Sachsen 1871–1912 D IV 2 9,50
Kriegshandlungen und Besetzung 1945 1:400 000 D IV 6 6,50
Böden nach Bodenwerten 1934 bis 1954 1:400 000 F IV 1 6,50
Ortsnamen (Siedlungs- und Wüstungsnamen) 1:400 000 G II 1 6,50
Mundartliche Wortgeographie G II 3 6,50
Schulkarte des Königreichs Sachsen 1810 H 14 6,07
Postkarte von dem Königreiche Sachsen 1825 H 16 6,07
Kartenkassette   68,50
Beiheftkassette   47,80
Register für die Kartenkassette   24,50
Register für die Beiheftkassette   15,30
Schmuckrolle   4,00

Tabelle 4
(zu Anlage 1 Tarifstelle 14.1.12)

Abgabe der Luftbilder und Orthophotos

Abgabe der Luftbilder
Bezeichnung Gebühr in Euro
Bezeichnung

Gebühr in Euro
Abgabe auf

  Papier Film (Halbton)
Luftbild-Kontaktkopie 25 cm x 25 cm 14,50 16,00
Luftbild-Vergrößerung bis 40 cm Seitenlänge 26,00 30,50
Luftbild-Vergrößerung von 41 cm bis 60 cm Seitenlänge 33,50 41,50
Luftbild-Vergrößerung von 61 cm bis 80 cm Seitenlänge 36,50 50,50
Luftbild-Vergrößerung von 81 cm bis 100 cm Seitenlänge 50,50 72,50
Luftbild-Vergrößerung von 101 cm bis 110 cm Seitenlänge 53,00 79,00
Luftbild-Vergrößerung über 110 cm Seitenlänge 56,50 88,00
Orthophoto-Kontaktkopie 1:10 000 17,00 18,00

Tabelle 5
(zu Anlage 1 Tarifstellen 14.5.1 und 16.2.2)

Abgabe von Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks in digitalerForm, Erteilung der Erlaubnis zur Vervielfältigung in digitaler Form (vektorisieren oder scannen) von analogen Daten des amtlichen Landeskartenwerks und Sonderkarten

Abgabe von Daten_1
Landschaftsfläche RD10 RD25 RD50 RD100 RD200

Landschaftsfläche

Gebühr in Euro je km²
RD10 RD25 RD50 RD100 RD200
bis 5 000 km² 3,00 0,75 0,25 0,075 0,025
für den 5 001. bis 25 000. km² 1,50 0,375 0,125 0,0375 0,0125
für den 25 001. bis 50 000. km² 0,60 0,15 0,05 0,015 0,005

Die Gebühr für die Abgabe von Vollblättern wird wie folgt festgesetzt:

Abgabe von Daten_2
Bezeichnung Gebühr
Bezeichnung Gebühr in Euro
Topographische Karte TKl0 (RD10) (32 km²)  96,00
Topographische Karte TK25 (RD25) (128 km²)  96,00
Topographische Karte TK50 (RD50) (510 km²) 127,50
Topographische Karte TK100 (RD100) (2  42 km²) 153,20
Übersichtskarte Freistaat Sachsen ÜK200 N (RD200) (31 200 km²) 406,00

Tabelle 6
(zu Anlage 1 Tarifstelle 14.5.6)

Abgabe von Luftbildern in Form von Rasterdaten

Abgabe von Luftbildern
Anzahl der Luftbilder Gebühr in Euro
Anzahl der Luftbilder Gebühr in Euro je Luftbild bei einer Auflösung von
21 µm bis 30 µm 10 µm bis 20 µm
für das 1. bis 10. Luftbild 38,00 45,00
für das 11. bis 50. Luftbild 30,00 38,00
für das 51. Luftbild und jedes weitere 25,00 30,00

Tabelle 7
(zu Anlage 1 Tarifstelle 14.10)

Abgabe von topographischen Passpunkten und geodätischen Blatteckenwerten

Abgabe von topographischen Passpunkten
Bezeichnung Gebühr in Euro
Bezeichnung Gebühr in Euro
Auszug aus der Datei der topographischen Passpunkte  5,00 je Passpunkt
Auszug aus den Passpunktbeschreibungen  5,00 je Passpunkt
Auszug aus der Passpunktübersicht 10,00 je Kartenblatt
analoge und digitale geodätische Blatteckenwerte 20,00 zuzüglich 0,10 je Blatteckenwert

Tabelle 8
(zu Anlage 1 Tarifstelle 15.1)

Abgabe von Daten des Digitalen Landschaftsmodells (Basis-DLM und DLM50)

Abgabe von Daten des Digitalen Landschaftsmodells
Landschaftsfläche Gebühr in Euro
Landschaftsfläche Gebühr in Euro je km²
Basis-DLM DLM50
bis 5 000 km² 7,50 1,25
für den 5 001. bis 25 000. km² 2,50 0,625

Tabelle 9
(zu Anlage 1 Tarifstelle 15.3)

Abgabe von Vektordaten der Verwaltungsgrenzen der Übersichtskarte Freistaat Sachsen (VÜK200)

Abgabe von Vektordaten
Gebiet Graphik- und Sachdaten nur Graphikdaten nur Sachdaten
Gebiet Gebühr in Euro
Graphik- und Sachdaten nur Graphikdaten nur Sachdaten
Freistaat Sachsen 75 60 15
Regierungsbezirk Chemnitz 25 20 10
Regierungsbezirk Dresden 33 26 10
Regierungsbezirk Leipzig 20 15 10

Tabelle 10
(zu Anlage 1 Tarifstelle 15.6)

Abgabe von Daten des Digitalen Geländemodells (DGM5 und DGM25)

Abgabe von Daten des Digitalen Geländemodells
Landschaftsfläche Gebühr Gebühr
Landschaftsfläche Gebühr in Euro je km²
bei einer durchschnittlichen Höhengenauigkeit von
± 0,5 m und einer Gitterweite
bis 20 m
(DGM5)
± 2 m und einer Gitterweite
bis 50 m
(DGM25)
bis 5 000 km² 30 3
für den 5 001. bis 25 000. km² 15 1,50

Tabelle 11
(zu Anlage 1 Tarifstelle 15.7)

Abgabe von Daten Digitaler Orthophotos (DOP)

Abgabe von Daten Digitaler Orthophotos
Landschaftsfläche Gebühr in Euro
Landschaftsfläche Gebühr in Euro je km²
bis 5 000 km² 7,50
für den 5 001. bis 25 000. km² 3,75

Tabelle 12
(zu Anlage 1 Tarifstelle 16.2.5)

Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung der digitalen Daten des amtlichen topographischen Landeskartenwerks, der Daten des ATKIS ® und der digitalen Daten, die im Rahmen der Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.2 entstanden sind, an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen

Erteilung der Erlaubnis
Anzahl der DV-Arbeitsplätze Gebühr in Euro
Anzahl der DV-Arbeitsplätze Gebühr in Euro
  4 bis 5 150 % der Gebühr für die Datenabgabe
  6 bis 20 200 % der Gebühr für die Datenabgabe
 21 bis 50 250 % der Gebühr für die Datenabgabe
 51 bis 100 300 % der Gebühr für die Datenabgabe
101 bis 150 350 % der Gebühr für die Datenabgabe
151 bis 200 400 % der Gebühr für die Datenabgabe
über 200 450 % der Gebühr für die Datenabgabe

Tabelle 13
(zu Anlage 1 Tarifstelle 16.2.6)

Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung von CD-ROM an mehr als drei DV-Arbeitsplätzen

Erteilung der Erlaubnis
Anzahl der DV-Arbeitsplätze Gebühr in % der Abgabegebühr
Anzahl der DV-Arbeitsplätze Gebühr in % der Abgabegebühr
für den 4. bis 5. Arbeitsplatz 50 % je Arbeitsplatz
für den 6. bis 10. Arbeitsplatz 40 % je Arbeitsplatz
für den 11. bis 20. Arbeitsplatz 30 % je Arbeitsplatz
für den 21. bis 50. Arbeitsplatz 20 % je Arbeitsplatz
für den 51. bis 100. Arbeitsplatz 10 % je Arbeitsplatz
für den 101. bis 150. Arbeitsplatz  5 % je Arbeitsplatz
für den 151. und jeden weiteren Arbeitsplatz  3 % je Arbeitsplatz

Tabelle 14
(zu Anlage 1 Tarifstellen 16.3.3.1 und 16.4.2.1)

Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte von Folgeprodukten in analoger Form

Formel Gebühr in Euro = Formel: 2,5 mal (0,6 mal Wurzel aus A+1500 minus 23) mal F mal K

Dabei ist:

    
A
die Anzahl der Vervielfältigungsstücke
    
F
die genutzte Karten-, Luftbild- oder Orthophotofläche in dm² im Originalmaßstab
    
K
verwendete Kartenelemente/Bildebenen/Objektebenen

Bei Verwendung des vollständigen Inhaltes einer topographischen Karte oder bei Verwendung eines Orthophotos beträgt K = 1.
Bei Benutzung nur einzelner Kartenelemente/Bildebenen/Objektebenen ist der Faktor K wie folgt zu ermitteln:

Ermittlung Faktor K
Kartenelemente/Bildebenen bei Rasterdaten der TK Faktor K Objektebenen der DTK® Faktor K
Kartenelemente/Bildebenen
bei Rasterdaten der TK
Faktor K Objektebenen der DTK ® Faktor K
Grundriss und Schrift 0,60 Siedlung 0,25
Vegetation 0,15 Verkehr 0,40
Gewässer 0,05 Vegetation 0,20
Relief (Höhenlinien) 0,20 Gewässer 0,10
Sonstige 0,10 Gebiete 0,05
    Relief (Höhenlinien) 0,20

Teilmengen einzelner Objektebenen können im Verhältnis der Teilmengen zur vollständigen Datenmenge der jeweiligen Objektebene berechnet werden.

Wenn ein Vollblatt genutzt wird, ist der Faktor F einheitlich wie folgt anzusetzen:

Faktor F
Produkt Abkürzung F in dm²
Produkt Abkürzung F in dm²
Topographische Karte 1:10 000 TK10 32
Topographische Karte 1:25 000 TK25 20
Topographische Karte 1:50 000 TK50 20
Topographische Karte 1:100 000 TK100 20
Übersichtskarte Freistaat Sachsen 1:200 000 (N) ÜK200 78
Vektordaten der Verwaltungsgrenzen zur Übersichtskarte Freistaat Sachsen 1:200 000 (V) VÜK200 46
Luftbild 1:16 000 LB  6
Orthophoto 1:10 000 OP  8
Orthophotomosaik 1:10 000 OPM 32
Freistaat Sachsen 1:300 000 FS300 V-D 21
Regierungsbezirk Dresden 1:200 000 REG D 200 V-D 20
Regierungsbezirk Chemnitz 1:200 000 REG C 200 V-D 15
Regierungsbezirk Leipzig 1:200 000 REG L 200 V-D 11

Die Festlegungen finden keine Anwendung bei Kartenblättern mit Ausbau sowie bei Kartenblättern, deren Kartenbild kein Vollblatt ausfüllt. Bei der Benutzung von Ausschnitten der Karten oder Luftbilder sind die ermittelten Flächen auf ganze dm² zu runden

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 12, S. 349
    Fsn-Nr.: 450-1.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2008

    Fassung gültig bis: 31. August 2012