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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beurteilung Beamte SMI

Vollzitat: VwV Beurteilung Beamte SMI vom 15. Juni 2006 (SächsABl. S. 630), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
(VwV Beurteilung Beamte SMI)

Vom 15. Juni 2006

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz –  SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung –  SächsBeurtVO ) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern bestimmt:

1.
Anwendungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern.
2.
Zuständigkeit
 
a)
Im Staatsministerium des Innern sind für die Beurteilung zuständig
 
 
aa)
der Staatssekretär für die Leiter des Leitungsbüros, der Stabsstellen und der Referate, für seinen Persönlichen Referenten sowie für die Beamten des höheren Dienstes des Leitungsbüros, des Ministerbüros und der Stabsstellen,
 
 
bb)
die Abteilungsleiter für die übrigen Beamten des höheren Dienstes ihrer Abteilung,
 
 
cc)
die Leiter des Leitungsbüros, der Stabsstellen und der Referate für die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes ihrer Organisationseinheit.
 
b)
Die Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen werden vom Staatssekretär beurteilt.
3.
Beurteilungskommission
 
a)
Beurteilungskommissionen sind bei Regelbeurteilungen zu bilden. Sie besitzen beratende Funktion. Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamtnote der Beurteilung liegt beim Beurteiler.
 
b)
Die Beurteilungskommissionen setzen sich im Staatsministerium des Innern zusammen
 
 
aa)
für die Beamten des höheren Dienstes aus dem Staatssekretär als Vorsitzendem, dem zuständigen Beurteiler und einem Vertreter des Personalreferates,
 
 
bb)
für die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes aus dem Abteilungsleiter als Vorsitzendem, dem zuständigen Beurteiler und einem Vertreter des Personalreferates.
 
c)
Ist ein Beamter des Personalreferates zu beurteilen, scheidet der Vertreter des Personalreferates aus der Beurteilungskommission aus.
 
d)
Bei Beurteilungskommissionen in den dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen ist ein Vertreter des Personalreferates der Abteilung 1, für den Bereich der Polizei sowie die Landesfeuerwehrschule ein Vertreter des Personalreferates der Abteilung 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium – des Staatsministeriums des Innern Mitglied der Beurteilungskommission, wenn das Staatsministerium des Innern personalverwaltende Stelle ist.
4.
Bildung der Vergleichsgruppen
 
a)
Die Vergleichsgruppen sind vorrangig aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe und möglichst derselben Laufbahn zu bilden. In Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht (zum Beispiel Abteilungsleiter, Referatsleiter, Sachgebietsleiter), können hilfsweise Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden.
 
b)
Die Vergleichsgruppen sind aus mindestens 15 zu beurteilenden Beamten zu bilden. Es sind nur die Beamten in einer Vergleichsgruppe zu berücksichtigen, die an der Regelbeurteilung teilnehmen. Stehen weniger als 15 Beamte zur Verfügung, ist bei der Bildung der Gesamtnoten eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte möglichst entspricht.
5.
Beurteilung schwerbehinderter Beamter
 
Bei der Beurteilung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beamten ist die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
6.
Ergänzende Bestimmungen
 
Die Abteilung 3 des Staatsministeriums des Innern – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium – kann für ihre nachgeordneten Dienststellen, insbesondere zur Herbeiführung geeigneter Vergleichsgruppen, die Entscheidungen über den zuständigen Beurteiler und die Zusammensetzung der Beurteilungskommission an sich ziehen. Im Übrigen legen die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen für ihren Bereich die Zuständigkeit für die Beurteilung sowie die Zusammensetzung der Beurteilungskommissionen fest.
7.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (Verwaltungsvorschrift des SMI zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMI) vom 28. Oktober 1998 (SächsABl. S. 813) außer Kraft.


Dresden, den 15. Juni 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 27, S. 630
    Fsn-Nr.: 240-V06.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2006

    Fassung gültig bis: 31. März 2009