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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen für die Jahre 2003 und 2004

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen für die Jahre 2003 und 2004 vom 13. Januar 2003 (SächsABl. S. 183)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen für die Jahre 2003 und 2004

Vom 13. Januar 2003

§ 1
Grundsätze

(1) Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit im Bereich des Landesarbeitsamtes Sachsen erbringen im Rahmen des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen Leistungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 9.

(2) Zur Durchführung der Förderung stellt der Freistaat Sachsen auf Grundlage des § 77 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, des § 104 Abs. 3 SGB IX und des § 16 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2403) geändert worden ist, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Integrationsamtes einen Betrag von 2,0 Millionen EUR zur Verfügung. Anträge können vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 gestellt und bewilligt werden. Mit Ausschöpfung der zur Verfügung gestellten Mittel erlischt die Fördermöglichkeit nach diesem Programm. Soweit noch Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen, kann der Betrag nach Satz 1 aufgestockt werden. 

(3) Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für dieses befristete Arbeitsmarktprogramm bereitgestellten Mittel. Die Mittel sind zweckgebunden und dienen ausschließlich dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts gemäß Teil 2 SGB IX.

(4) Der Freistaat Sachsen behält sich vor, die Richtlinien bei veränderter Sach- oder Rechtslage vorzeitig aufzuheben oder zu ändern.

§ 2
Fördervoraussetzungen für Arbeitgeber

(1) Förderleistungen können Arbeitgeber (unabhängig von der Erfüllung der Beschäftigungspflicht) erhalten, die schwerbehinderte Menschen auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX und des § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unbefristet einstellen.

(2) Der Sitz des einstellenden Betriebes, der Niederlassung oder Dienststelle muss in Sachsen sein.

§ 3
Förderungsfähige schwerbehinderte Menschen

(1) Gefördert werden kann die Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleich gestellten Menschen, die bei einem Arbeitsamt in Sachsen arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht und arbeitssuchend gemeldet sind. Dies gilt nicht für Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Beschäftigungsverhältnisse, die nicht sozialversicherungspflichtig sind.

(2) Im Rahmen eines Modellvorhabens gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAV können Förderleistungen gewährt werden, wenn sich während der unbefristeten Einstellung zeigt, dass eine zusätzliche betriebliche berufsbegleitende Weiterbildung (beispielsweise Schweißerlehrgang) erforderlich ist.

§ 4
Verfahren und Förderleistungen

(1) Förderleistungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens aber vor dem Tag der Arbeitsaufnahme, zu stellen. In Ausnahmefällen kann die Antragstellung zur Vermeidung unbilliger Härten noch innerhalb eines Monats nach der Einstellung erfolgen. Die Leistungen werden in der Regel als einmaliger Pauschalbetrag zum Zeitpunkt der Einstellung erbracht. In begründeten Einzelfällen können zusätzlich ein ergänzender Pauschalbetrag oder laufende Zuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gewährt werden.

(2) Der Pauschalbetrag wird nach Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses einmalig in Höhe von 1 500 EUR gewährt. Er dient besonderen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einstellung entstehen. Der Betrag wird nicht auf gewährte laufende Zuschüsse oder auf andere Förderungen für diesen Zweck angerechnet. Der ergänzende Pauschalbetrag kann in Höhe von 1 000 EUR gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der Gewährung der beiden Pauschalbeträge ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten liegt.

(3) Zuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gemäß Absatz 1 Satz 5 Alt. 2 können insbesondere dann gewährt werden wenn:

a)
Eingliederungszuschüsse nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III ) – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, wegen Vorliegen eines Förderungsausschlusses nach § 223 SGB III nicht gewährt werden können, oder wenn
b)
die Einstellung verbindlich zugesagt ist und aufgrund vorgeschalteter längerfristiger Bildungsmaßnahmen erst in den Jahren 2003 oder 2004 erfolgen kann.

(4) Die Förderhöhe in den Fällen des § 3 Abs. 2 soll den Kosten einer vergleichbaren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die nach § 85 SGB III zugelassen sind, entsprechen. Es können die Kosten von bis zu 240 Unterrichtsstunden pro Förderfall übernommen werden.

(5) Der Zuschuss beträgt in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. a bis zu 50 % und in den übrigen Fällen bis zu 20 % des berücksichtigungsfähigen Entgelts. Der Zuschuss wird maximal für ein Jahr gewährt.

§ 5
Rückzahlung der Zuwendungen

(1) Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf von sechs Monaten, so ist der einmalige Pauschalbetrag nach § 4 Abs. 2 Satz 1 zurückzuzahlen. Die Rückzahlung des Pauschalbetrages entfällt, wenn der Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen schwerbehinderten Menschen unbefristet einstellt. In diesem Fall wird für die unbefristete Neueinstellung der einmalige Pauschalbetrag nach § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährt. Der ergänzende Pauschalbetrag nach § 4 Abs. 2 Satz 4 ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 18 Monaten nach Zahlung des ergänzenden Pauschalbetrages endet.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 ist der Zuschuss zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Förderzeit oder während der einjährigen Weiterbeschäftigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers beendet wird. Die Förderleistungen verbleiben beim Arbeitgeber, wenn er den schwerbehinderten Menschen nach Ablauf der Förderzeit noch mindestens ein Jahr weiterbeschäftigt.

(3) Die Förderleistungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach § 264 des Strafgesetzbuches (StGB).

§ 6
Nachrangigkeit der Zuwendungen

(1) Die Förderungen nach dem Arbeitsmarktprogramm werden nur gewährt, soweit vergleichbare Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und anderer Rehabilitationsträger zur beruflichen Eingliederung des schwerbehinderten Menschen nicht ausreichen. Die vergleichbaren Leistungen dürfen, ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, von diesen Sozialleistungsträgern nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Arbeitsmarktprogramm vergleichbare Leistungen vorgesehen sind. Es ist nicht zulässig, Förderungen nach dem Arbeitsmarktprogramm auf solche Leistungen anzurechnen.

(2) Die ergänzenden Leistungen aus dem Arbeitsmarktprogramm werden nur zu den Arbeitgeberleistungen der Arbeitsverwaltung gemäß Kapitel 5 Abschn. 1 SGB III sowie § 235a SGB III oder zu den entsprechenden Leistungen anderer Rehabilitationsträger aufgestockt.

(3) Leistungen nach dem Arbeitsmarktprogramm werden nicht erbracht, wenn der Arbeitgeber vorrangige Leistungen nach Absatz 1 nicht beantragt.

§ 7
Mitwirkung der Bundesanstalt für Arbeit

(1) Für die Bewilligung der Leistungen sind die Arbeitsämter im Bezirk des Landesarbeitsamtes Sachsen zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des einstellenden Betriebes, der Niederlassung oder der Dienststelle. Der Präsident des Landesarbeitsamtes Sachsen kann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen ein anderes Arbeitsamt oder eine andere Dienststelle für zuständig erklären. Das Landesarbeitsamt Sachsen stellt die Höhe der Ausgaben und die Zahl der begünstigten schwerbehinderten Menschen sowie weitere ausgewählte Merkmale fest.

(2) Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Integrationsamt – stellt dem Landesarbeitsamt Sachsen die erforderlichen Auszahlungsbeträge zur Verfügung.

(3) Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der eingesetzten Mittel wird durch die Feststellung erbracht, dass das geförderte Beschäftigungsverhältnis wenigstens bis zum Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit nach § 5 Abs. 2 bestanden hat.

(4) Über Widersprüche entscheidet der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt Sachsen.

(5) Die Arbeitsämter berichten monatlich dem Landesarbeitsamt über die Anzahl der Förderfälle, den Mittelabfluss und die Mittelbindung für das laufende Kalenderjahr sowie die Folgejahre.

§ 8
Anzeigepflicht

(1) Die Leistungsempfänger haben den Wegfall der Fördervoraussetzungen dem Arbeitsamt unverzüglich anzuzeigen und in den Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 Förderleistungen zurückzuzahlen.

(2) Das Integrationsamt ist von den Arbeitsämtern über erteilte Bewilligungen unverzüglich zu unterrichten.

§ 9
In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

(1) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Für Anträge, die vor dem 1. Januar 2003 bewilligt wurden, ist die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen vom 26. Februar 2002 (SächsABl. S. 396, 397), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. August 2002 (SächsABl. S. 975) weiterhin anzuwenden.

Dresden, den 13. Januar 2003 

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 9, S. 183
    Fsn-Nr.: 840

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004