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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen vom 26. Februar 2002 (SächsABl. S. 396), die durch die Richtlinie vom 1. August 2002 (SächsABl. S. 975) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen

Vom 26. Februar 2002

[Geändert durch VwV vom 1. August 2002 (SächsABl. S. 975) mit Wirkung vom 1. Juni 2002]

§ 1
Grundsätze

(1) Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit im Bereich des Landesarbeitsamtes Sachsen erbringen im Rahmen des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen Leistungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 9.

(2) Zur Durchführung der Förderung stellt der Freistaat Sachsen auf Grundlage des § 77 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1479) geändert wurde, des § 104 Abs. 3 SGB IX und des § 16 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert wurde, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Integrationsamtes einen Betrag von 8 Millionen EUR zur Verfügung. Mit den am 5. August 2002 noch verfügbaren ungebundenen Fördermitteln sind schwerbehinderte Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den schwerbehinderten Arbeitslosen, jedoch wenigstens mit einem Anteil von 45 % zu fördern. Anträge können bis 31. Dezember 2002 gestellt und bewilligt werden. Mit Ausschöpfung der zur Verfügung gestellten Mittel erlischt die Fördermöglichkeit nach diesem Programm.

(3) Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für dieses befristete Arbeitsmarktprogramm bereitgestellten Mittel. Die Mittel sind zweckgebunden und dienen ausschließlich dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Sinne des Schwerbehindertenrechts gemäß Teil 2 SGB IX.

(4) Der Freistaat Sachsen behält sich vor, die Richtlinie bei veränderter Sach- oder Rechtslage vorzeitig aufzuheben oder zu ändern.

§ 2
Fördervoraussetzungen für Arbeitgeber

(1) Förderleistungen können Arbeitgeber (unabhängig von der Erfüllung der Beschäftigungspflicht) erhalten, die schwerbehinderte Menschen auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX und des § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unbefristet einstellen. Befristete Arbeitsverhältnisse können ab einer Dauer von sechs Monaten gefördert werden. Die Förderung einer betrieblichen berufsbegleitenden Weiterbildung ist dann möglich, wenn die Weiterbildung grundsätzlich nicht zu erreichen oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946, 1991) geändert wurde, nicht förderbar ist.

(2) Der Sitz des einstellenden Betriebes, der Niederlassung oder Dienststelle muss in Sachsen sein.

§ 3
Förderungsfähige schwerbehinderte Menschen

(1) Gefördert werden kann die Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleich gestellten Menschen, die bei einem Arbeitsamt in Sachsen arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht und arbeitssuchend gemeldet sind.

(2) Im Rahmen eines Modellvorhabens gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAV können Förderleistungen gewährt werden, wenn sich während der unbefristeten Einstellung zeigt, dass eine zusätzliche betriebliche berufsbegleitende Weiterbildung (beispielsweise Schweißerlehrgang) erforderlich ist.

§ 4
Verfahren und Förderleistungen

(1) Förderleistungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens aber vor dem Tag der Arbeitsaufnahme, zu stellen. In Ausnahmefällen kann die Antragstellung zur Vermeidung unbilliger Härten noch innerhalb eines Monats nach der Einstellung erfolgen. Die Förderleistungen werden als laufende Zuschüsse zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt und als einmaliger Pauschalbetrag vom Zeitpunkt der Einstellung an erbracht.

(2) Für die Zuschüsse sind die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte nicht übersteigen, und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigungsfähig. Die Zuschusshöhe beträgt bei einer unbefristeten Einstellung in der Regel 20 Prozent des zum Zeitpunkt der Einstellung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. In besonders begründeten Einzelfällen kann ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gewährt werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen darf der Zuschuss 10 Prozentpunkte nicht übersteigen. Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unmittelbar an ein Probearbeitsverhältnis mit einer Förderung nach § 238 SGB III angeschlossen, kann ungeachtet der Sätze 2 und 3 der Zuschuss in den ersten drei Monaten in Höhe des Differenzbetrages bis zu 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gewährt werden. Die Gesamtförderung aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit oder des zuständigen Rehabilitationsträgers einschließlich der Aufstockung nach dieser Richtlinie darf 100 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes nicht überschreiten.

(3) Der einmalige Pauschalbetrag wird in Höhe von 1 534 EUR gewährt. Er dient besonderen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Einstellung entstehen. Der Betrag wird nicht auf die laufenden Zuschüsse oder auf andere Förderungen für diesen Zweck angerechnet. Der Pauschalbetrag wird als Einmalzahlung ausgereicht, nachdem ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde.

(4) Wird eine Förderung nach dem SGB III nur deswegen versagt, weil ein Förderausschlusstatbestand gemäß § 223 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorliegt, so kann eine Einstellung allein nach dieser Richtlinie mit einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gefördert werden. Bei wiederholt befristeter Einstellung beim gleichen Arbeitgeber darf die Gesamtförderdauer von drei Jahren nicht überschritten werden.

(5) Die Zuschüsse werden längstens drei Jahre gewährt. Im Falle der befristeten Einstellung werden die Zuschüsse für die Dauer der Befristung gewährt. Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die Förderhöhe in den Fällen des § 3 Abs. 2 soll den Kosten einer vergleichbaren Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die nach § 82 SGB III anerkannt ist, entsprechen. Es können die Kosten von bis zu 240 Unterrichtsstunden pro Förderfall übernommen werden.

§ 5
Rückzahlung der Zuwendungen

(1) Die Förderleistungen verbleiben beim Arbeitgeber, wenn er den unbefristet eingestellten schwerbehinderten Menschen nach Ablauf der Förderzeit mindestens ein Jahr weiterbeschäftigt.

(2) Wird das Beschäftigungsverhältnis während der Förderzeit oder während der einjährigen Weiterbeschäftigungszeit beendet, ist der Zuschuss gemäß § 4 Abs. 2 nach folgender Maßgabe zurückzuzahlen:

a)
Bei einem Ausscheiden während der Förderzeit ist die Hälfte des bis zum Ausscheiden gewährten Förderbetrages, höchstens aber die Hälfte des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Ausscheiden gewährten Zuschusses zurückzuzahlen.
b)
Bei einem Ausscheiden während der Weiterbeschäftigungszeit ist für jeden Monat, der zum vollen Jahr fehlt, ein Betrag in Höhe von 50 Prozent des im letzten Monat der Förderzeit gezahlten Zuschusses zurückzuzahlen.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ablauf von sechs Monaten, so ist außer der Zuschussrückzahlung gemäß Satz 1 Buchst. a auch der einmalige Pauschalbetrag nach § 4 Abs. 3 zurückzuzahlen. Die Rückzahlung des Pauschalbetrages entfällt, wenn der Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen schwerbehinderten Menschen unbefristet einstellt. In diesem Fall wird für die unbefristete Neueinstellung der einmalige Pauschalbetrag nach § 4 Abs. 3 nicht gewährt.

(3) Eine Rückzahlungspflicht für den Zuschuss nach § 4 Abs. 2 besteht nicht, wenn

a)
der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitsnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer betrieblichen Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen, oder
b)
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt wird, oder
c)
der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat, oder
d)
der Arbeitnehmer in den Fällen des § 3 Abs. 1 bei der Einstellung das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die Förderleistungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen nach § 264 des Strafgesetzbuches.

§ 6
Nachrangigkeit der Zuwendungen

(1) Die Förderungen nach dem Arbeitsmarktprogramm werden nur gewährt, soweit vergleichbare Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und anderer Rehabilitationsträger zur beruflichen Eingliederung des schwerbehinderten Menschen nicht ausreichen. Die vergleichbaren Leistungen dürfen, ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, von diesen Sozialleistungsträgern nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Arbeitsmarktprogramm vergleichbare Leistungen vorgesehen sind. Es ist nicht zulässig, Förderungen nach dem Arbeitsmarktprogramm auf solche Leistungen anzurechnen.

(2) Die ergänzenden Leistungen aus dem Arbeitsmarktprogramm werden nur zu den Arbeitgeberleistungen der Arbeitsverwaltung gemäß Kapitel 5 Abschnitt 1 SGB III sowie § 235 a SGB III oder zu den entsprechenden Leistungen anderer Rehabilitationsträger aufgestockt.

(3) Leistungen nach dem Arbeitsmarktprogramm werden nicht erbracht, wenn der Arbeitgeber vorrangige Leistungen nach Absatz 1 nicht beantragt.

§ 7
Mitwirkung der Bundesanstalt für Arbeit

(1) Für die Bewilligung der Leistungen sind die Arbeitsämter im Bezirk des Landesarbeitsamtes Sachsen zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des einstellenden Betriebes, der Niederlassung oder der Dienststelle. Der Präsident des Landesarbeitsamtes Sachsen kann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen ein anderes Arbeitsamt oder eine andere Dienststelle für zuständig erklären. Das Landesarbeitsamt Sachsen stellt die Höhe der Ausgaben und die Zahl der begünstigten schwerbehinderten Menschen sowie weitere ausgewählte Merkmale fest.

(2) Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Integrationsamt – stellt dem Landesarbeitsamt Sachsen die erforderlichen Auszahlungsbeträge zur Verfügung.

(3) Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der eingesetzten Mittel wird durch die Feststellung erbracht, dass das geförderte Beschäftigungsverhältnis wenigstens bis zum Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit nach § 5 Abs. 1, in den Fällen einer befristeten Beschäftigung bis zum Ende der Befristung, bestanden hat.

(4) Über Widersprüche entscheidet der Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt Sachsen.

(5) Die Arbeitsämter berichten monatlich dem Landesarbeitsamt über die Anzahl der Förderfälle, den Mittelabfluss und die Mittelbindung für das laufende Kalenderjahr sowie die Folgejahre.

§ 8
Anzeigepflicht

(1) Die Leistungsempfänger haben den Wegfall der Fördervoraussetzungen dem Arbeitsamt unverzüglich anzuzeigen und in den Fällen des § 5 Abs. 2 Förderleistungen zurückzuzahlen.

(2) Das Integrationsamt ist von den Arbeitsämtern über erteilte Bewilligungen unverzüglich zu unterrichten.

§ 9
In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

(1) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 632) außer Kraft.

(3) Die in Absatz 2 genannte Richtlinie ist jedoch bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes, höchstens bis zum 28. Februar 2005 anzuwenden, wenn die geförderte Maßnahme vor dem 1. März 2002 begonnen hat.

(4) Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannte Fördersumme von 8 Millionen EUR umfasst auch die Förderungen nach § 9 Abs. 2.

Dresden, den 26. Februar 2002

Der Sächsische Staatsminister für
Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 13, S. 396

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003