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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes

Vollzitat: Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes vom 19. Februar 1998 (SächsGVBl. S. 78), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330) geändert worden ist

Gesetz
über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes

Vom 19. Februar 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 1999

Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes haben, soweit sie nicht bereits nach dem Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 710), zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sitzungs- oder Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in Amtsgebäuden und bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen

1.
die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Gefangene nach §§ 88, 94 bis 98, § 178 Abs. 2 StVollzG und
2.
die Befugnisse der Polizeibeamten nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541), geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330), gegen sonstige Personen einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs mit Ausnahme der § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 2, §§ 25, 33 und 34 SächsPolG .

(2) Gefangener im Sinne des Absatzes 1 ist, wer sich auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in Gewahrsam einer Behörde befindet.

(3) Das Recht zur Ausübung unmittelbaren Zwangs aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt. 1

§ 2

Aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Februar 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 4, S. 78

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000