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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1001), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung
der Sächsischen Akademie der Künste
(SächsAKG)

Vom 24. Mai 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung, Sitz

(1) Die Sächsische Akademie der Künste wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden errichtet.

(2) 1Die Akademie verwaltet sich selbst. 2Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(3) 1Die Akademie gibt sich eine Satzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 2
Aufgaben

(1) 1Die Akademie hat die Aufgabe, die Kunst zu fördern, Vorschläge zu ihrer Förderung zu machen und die Überlieferungen des traditionellen sächsischen Kulturraums zu pflegen. 2Sie spricht aus eigenständiger Verantwortung und entfaltet öffentliche Wirksamkeit.

(2) Die Akademie legt ein Archiv an, in dem sie ihre eigene Arbeit und die ihrer Mitglieder dokumentiert.

§ 3
Mitglieder

(1) 1Die Akademie hat ordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder. 2Sie werden in geheimer Abstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Ein Mitglied, für das Artikel 119 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) zutrifft und das deshalb für die Akademie untragbar erscheint, ist auszuschließen.

(3) Näheres zur Wahl und zum Ausschluß von Mitgliedern regelt die Satzung der Akademie.

§ 4
Gliederung

(1) Die Akademie hat folgende Klassen:

  1. Baukunst
  2. Bildende Kunst
  3. Darstellende Kunst und Film
  4. Literatur und Sprachpflege
  5. Musik

(2) Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können Klassen neu strukturiert und weitere Klassen gebildet werden.

(3) Jeder Klasse steht ein Sekretär vor.

§ 5
Organe

(1) Organe der Akademie sind die Mitgliederversammlung, der Senat und der Präsident.

(2) 1Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Akademie tätig. 2Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen. 3Zur Abgeltung persönlicher Auslagen können Pauschalbeträge in angemessener Höhe mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst festgelegt werden.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) 1In der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. 2Die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung.

§ 7
Senat

Der Senat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Sekretären der Klassen.

§ 8
Präsident

(1) 1Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. 2Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Senats. 3Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Akademie.

(2) Der Präsident wird bei Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten.

§ 9
Haushalt, Geschäftsstelle

(1) 1Die finanzielle Trägerschaft der Akademie obliegt dem Freistaat Sachsen. 2Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden der Akademie Mittel nach Maßgabe des Staatshaushalts bereitgestellt. 3Zur Finanzierung ihrer Ausgaben darf die Akademie keine Kredite aufnehmen. 4Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. 5Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen.

(2) Die Verwaltungsaufgaben der Akademie nimmt eine Geschäftsstelle wahr. 1

§ 10
Arbeitnehmer

Auf die Dienstverhältnisse der Bediensteten der Akademie finden die jeweiligen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen Anwendung.

§ 11

1In diesem Gesetz stehen grammatisch männliche Personenbezeichnungen für beide Geschlechter. 2Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen in weiblicher Sprachform führen.

§ 12

(1) Der Ministerpräsident beruft auf Vorschlag des Sächsischen Kultursenats 30 Gründungsmitglieder der Sächsischen Akademie der Künste, wobei die Mitglieder des bestehenden Gründungsausschusses berücksichtigt werden sollen.

(2) Die Gründungsmitglieder nehmen Zuwahlen nach § 3 Abs. 1 vor.

(3) Die weiteren Organe und die Satzung nach diesem Gesetz werden durch die Mitgliederversammlung erst dann bestimmt, wenn die Sächsische Akademie der Künste mindestens 50 ordentliche Mitglieder umfaßt.

§ 13

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 33, S. 1001
    Fsn-Nr.: 70-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011