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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Weinbergslagenverordnung

Vollzitat: Weinbergslagenverordnung vom 2. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 295), die durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 449) geändert worden ist

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Durchführung des Gesetzes zur Reform des Weinrechts
(Weinbergslagenverordnung) 1

Vom 2. Juli 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 23 Abs. 4 und § 54 Abs. 2 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),
  2. § 24 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Weingesetzes vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630),
  3. § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1995 (SächsGVBl. S. 133):

§ 1
Lagen und Bereiche

(1) Zuständig für die Abgrenzung, Namensgebung, Eintragung und Löschung einschließlich der Feststellung und Festsetzung von Lagen und Bereichen ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Zur Angabe der Herkunft von Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nr. 1 des Weingesetzes können bestimmte Rebflächen als Einzellage oder deren Zusammenfassung als Großlage sowie die Zusammenführung mehrerer Lagen und Rebflächen, die keiner Lage angehören, als Bereich mit Namen versehen und in die Weinbergsrolle eingetragen werden.

(3) Die Grenzen der Lagen sind durch öffentliche Wege oder Straßen, Wasserläufe oder Gemarkungsgrenzen zu bilden. In Ausnahmefällen können auch Flurstücksgrenzen verwendet werden. Als Namen sind für das Gebiet herkömmliche oder im Liegenschaftskataster eingetragene Namen oder sich daran anlehnende Bezeichnungen zu verwenden.

(4) Der Name einer Einzellage darf nicht für die Bezeichnung einer Großlage verwendet werden. Der Name einer Großlage ist nur einmal zu verwenden. Der Name eines Bereiches muß auf das Gebiet, in dem die Rebflächen liegen, hinweisen.

(5) Eine Einzellage muß mindestens fünf Hektar umfassen. In Ausnahmefällen können auch kleinere Flächen als Einzellage eingetragen werden, wenn die Bildung einer größeren Lage wegen der Nutzungsverhältnisse oder wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist oder der Name der Lage durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene Marke oder durch ein vor diesem Zeitpunkt aufgrund markenrechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungsrecht geschützt ist.

(6) Eintragungen in der Weinbergsrolle sind von Amts wegen zu ändern oder zu löschen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nach § 23 Abs. 2 und 3 des Weingesetzes weggefallen sind, infolge von Flurbereinigungsmaßnahmen sich Änderungen in der Nutzung von Kulturarten ergeben, oder die weinbauliche Nutzung von Flächen nicht mehr möglich ist. 2

§ 2
Weinbergsrolle

(1) Die Weinbergsrolle wird vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie eingerichtet und geführt.

(2) Die Weinbergsrolle besteht aus

  1. einem Verzeichnis der Namen der Weinbergslagen und Bereiche
  2. Flurkarten im Maßstab 1 : 2 500, aus denen die Flurstücke und Flurstücksnummern sowie der Name und die Abgrenzung der Einzellage ersichtlich sind,
  3. Karten im Maßstab 1 : 200 000, aus denen die Abgrenzung und Namen der Bereiche und Lagen ersichtlich sind,
  4. Karteiblättern mit Angaben über Namen, Ort, Größe, Neigung und Richtung eines Hanges jeder Lage und jedes Bereiches sowie der jeweils am häufigsten angebauten Rebsorte.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie gibt die Namen der Lagen und Bereiche im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(4) Die Gemeinde erhält eine Ausfertigung der die Gemeinde betreffenden Teile der Weinbergsrolle. 3

§ 3
Eintragung

(1) Bereiche und Lagen werden von Amts wegen in die Weinbergsrolle eingetragen, geändert oder gelöscht.

(2) Die zuständige Stelle hört vor einer Eintragung in der Weinbergsrolle die Verbände der Weinwirtschaft sowie die Gemeinden und die Kreise an, auf deren Gebiet sich Bereiche oder Lagen erstrecken.

(3) Die vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie beabsichtigte Eintragung einer Einzellage in der betreffenden Gemeinde ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Karten, aus denen die vorgesehene Einzellage ersichtlich ist, zwei Wochen lang öffentlich ausgelegt werden und daß innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben werden können. Beginn und Ende der Frist sowie der Ort der Auslegung sind bekanntzugeben. Nach Fristablauf sind die Einwendungen mit einer Stellungnahme der zuständigen Fachaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Gemeinde kann eigene Einwendungen erheben.

(4) Soll bei der Eintragung einer Einzellage ein Antrag oder eine Einwendung abgelehnt werden, so ist die Entscheidung dem Betroffenen zuzustellen.

(5) Eine Einzellage wird auf Antrag oder von Amts wegen in die Weinbergsrolle eingetragen.

(6) Innerhalb einer Gemeinde darf ein Name nur einmal zur Bezeichnung einer Lage verwendet werden. 4

§ 4
Antragsverfahren

(1) Anträge auf Eintragung einer Lage in die Weinbergsrolle können der Eigentümer von Rebflächen, sonstige zur Nutzung dinglich Berechtigte für ihre Rebflächen sowie Erzeugerzusammenschlüsse im Sinne des Weingesetzes für die Rebflächen ihrer Mitglieder stellen. Anträge auf Eintragung müssen enthalten:

  1. Angaben über die Größe und die Abgrenzung der einzutragenden Lage durch Einzeichnung in Flurkarten im Maßstab 1 : 2 500 oder 1 : 5 000, aus denen die Flurstücke mit den Flurstücksnumrnern ersichtlich sind, oder durch Beschreibung nach Katasterbezeichnungen,
  2. den einzutragenden Namen mit der Angabe, ob es sich um einen herkömmlichen oder im Liegenschaftskataster eingetragenen Namen handelt oder ob er sich an einen solchen anlehnt,
  3. Angaben über Bodenbeschaffenheit, Neigung und Richtung eines Hanges, soweit sie für die Bestimmung der Eigenschaften des Weines von Bedeutung sein können,
  4. bei Einzellagen unter fünf Hektar eine Begründung unter Beachtung der in § 1 Abs. 5 genannten Merkmale.

(2) Die zuständige Stelle hört vor der Eintragung die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Rebflächen der einzutragenden Lage sowie die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Flächen befinden.

(3) Anträge auf Eintragung einer Lage sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkraftsetzen dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle einzureichen.

(4) Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge zulässig, wenn aufgrund von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder wegen besonderer Gegebenheiten im Einzelfall Änderungen der Abgrenzung oder Benennung einer Lage erforderlich sind.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. Juli 1996

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 14, S. 295
    Fsn-Nr.: 632-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012