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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 82)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG

Vom 13. Februar 2014

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale beträgt ab 1. April 2014 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 2 115,26 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale
Buchstabe Entfernung Betrag
a) bis 50 km 2 615,63 EUR,
b) 51 bis 100 km 2 843,09 EUR,
c) über 100 km 3 070,53 EUR.

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung beträgt ab 1. April 2014 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 34,12 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale
Buchstabe Entfernung Betrag
a) bis 50 km 51,18 EUR,
b) 51 bis 100 km 68,22 EUR,
c) über 100 km 85,29 EUR.

Dresden, den 13. Februar 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 3, S. 82
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2014

    Fassung gültig bis: 31. März 2015