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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 7. November 1997 (SächsGVBl. S. 625)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vom 7. November 1997

Aufgrund von § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, ber. S. 449) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufteilung und Verwendung der für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, b, c und Nr. 2 Buchst. a ÖPNVG zur Verfügung stehenden Zuwendungen.

§ 2
Zuwendungen für Verkehrsleistungen

(1) Die Zuwendungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ÖPNVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) werden auf die Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ÖPNVG oder Zusammenschlüsse gemäß § 4 Abs. 1 ÖPNVG, die Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) erfüllen, verteilt.

(2) Zur Berechnung des Anteils der Aufgabenträger an den Zuwendungen nach Absatz 1 werden die gemäß § 4 Regionalisierungsgesetz mit Verkehrsunternehmen im SPNV vertraglich vereinbarten oder Verkehrsunternehmen auferlegten Verkehrsleistungen im SPNV im Kalenderjahr der Übernahme des SPNV ermittelt. Die danach auf das Gebiet der Aufgabenträger entfallenden Anteile werden durch die Landesverkehrsgesellschaft berechnet.

(3) Übernimmt ein kommunaler Aufgabenträger (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG) oder ein Zusammenschluß kommunaler Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 ÖPNVG) gemäß § 3 Abs. 4 ÖPNVG den SPNV anteilig, so erhält er auf Antrag jährlich den nach Maßgabe des Absatzes 2 auf den übernommenen SPNV entfallenden Anteil.

(4) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht oder ermäßigt sich ab dem Jahre 1998 entsprechend dem Untersuchungsergebnis der Kosten- und Ertragslage im SPNV gemäß § 6 Regionalisierungsgesetz.

§ 3
Zuwendungen bei Verminderung von Verkehrsleistungen

(1) Werden Verkehrsleistungen im SPNV vermindert, so verringert sich der Betrag, der dem betroffenen kommunalen Aufgabenträger oder Zusammenschluß kommunaler Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG nach dem gemäß § 2 Abs. 2 ermittelten Anteil zusteht, entsprechend. Der betroffene kommunale Aufgabenträger oder Zusammenschluß kommunaler Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG erhält auf Antrag jährlich die Mehraufwendungen ersetzt, die infolge der Verminderung des SPNV für zusätzliche Verkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV (Ersatzverkehr) erforderlich werden. Von dem wegen der Verminderung der Verkehrsleistungen gemäß Satz 1 nicht mehr zur Verfügung stehenden Betrag erhalten die betroffenen kommunalen Aufgabenträger oder deren Zusammenschlüsse, nach Vorwegabzug der Aufwendungen nach Satz 2, einen Anteil in Höhe von 50 vom Hundert, wenn die Entscheidung über die Verminderung nach dem 7. Oktober 1997 erfolgt und die Aufgabenträgerschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 ÖPNVG bis zum 31. Dezember 1998 umfassend übernommen wurde. Diese Mittel sind unter Berücksichtigung der Zweckbindung des § 7 Regionalisierungsgesetz für Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr insbesondere zur Förderung des SPNV zu verwenden.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden durch die Landesverkehrsgesellschaft im Benehmen mit dem betroffenen kommunalen Aufgabenträger oder Zusammenschluß nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG ermittelt.

§ 4
Schmalspurbahnen

Übernimmt ein kommunaler Aufgabenträger oder Zusammenschluß kommunaler Aufgabenträger eine Schmalspurbahn im SPNV, so werden als Berechnungsgrundlage für seinen jährlichen Anteil nach § 2 Abs. 1 abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 die nach dem Fahrplan 1993/1994 erbrachten Verkehrsleistungen herangezogen.

§ 5
Zuwendungen für investive Maßnahmen

(1) Zuwendungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ÖPNVG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz können an Aufgabenträger des ÖPNV, an Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ÖPNVG betreiben, sowie an Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewährt werden; sie sind vorrangig für investive Zwecke zu verwenden. Einzelheiten der Mittelvergabe werden durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und des Innern geregelt.

(2) Der Wegfall der vom Bund gewährten Finanzhilfen (Bundesmittel) für den öffentlichen Personennahverkehr aus § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ( Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), soll jährlich, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1997, aus den Zuwendungen nach § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz ausgeglichen werden. Der Anteil des straßengebundenen ÖPNV an den Zuwendungen nach § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz beträgt dabei mindestens 35 vom Hundert.

(3) Zuwendungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ÖPNVG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz können Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG oder deren Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG gewährt werden.

§ 6
Zuwendungen bei Verkehrskooperationen

Zuwendungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ÖPNVG können an Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG auch zur Abdeckung verbundbedingter Aufwendungen bei Verkehrskooperationen gewährt werden. Einzelheiten der Förderung werden durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und des Innern geregelt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. November 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Dresden, den 7. November 1997

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 21, S. 625

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000