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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes (LEADER +) im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes (LEADER +) im Freistaat Sachsen vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 715)

Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes (LEADER +) im Freistaat Sachsen
RL Nr. 58/2002

Vom 25. Juni 2003

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes (LEADER +) im Freistaat Sachsen – RL Nr. 58/2002 vom 17. April 2002 (SächsABl. S. 619) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.3 Abs. 6 wird ersatzlos gestrichen.
2.
Nummer 5.2.1 wird wie folgt neu gefasst:
 
„5.2.1
(1) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1:
bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
(2) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Abs. 1, die sich in einem vom Hochwasser betroffenen LEADER+-Gebiet befinden:
bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
Auf Antrag kann das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in besonders begründeten Einzelfällen die Festsetzung der Förderung auf 100 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben zulassen.
(3) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 Abs. 1:
bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben;
für Zuwendungen nach Nummer 2.1.5:
bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
(4) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 Abs. 2 und 3:
bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben;
für Zuwendungen nach Nummer 2.1.5 und 2.1.6:
bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
(5) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 und 3.2 Abs. 2 und 3:
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 10 000 EUR.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fördersätze und die sich daraus ergebenden Zuschüsse gelten nicht für Projekte, auf die nach Nummer 4.4 die Zuwendungsvoraussetzungen und die fachspezifischen Regelungen einer im Anhang aufgeführten Fachrichtlinie anzuwenden sind. Fördersatz und Zuschusshöhe bestimmen sich in diesen Fällen nach der einschlägigen Fachrichtlinie. Diese Regelung gilt nicht für kommunale Maßnahmen im Rahmen der Dorfentwicklung.
(7) Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.1 (Management) gelten folgende Sätze und Beträge:
 
a)
Im 1. Jahr 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, in jedem weiteren Jahr 10 vom Hundert weniger, insgesamt jedoch höchstens 10 vom Hundert der LEADER+-Mittel für das LEADER+-Gebiet;
 
b)
für vom Hochwasser betroffene LEADER+-Gebiete im 1. und 2. Jahr bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, in jedem weiteren Jahr 10 vom Hundert weniger, insgesamt jedoch höchstens 15 vom Hundert der LEADER+-Mittel für das LEADER+-Gebiet.
 
(8) Die Sonderkonditionen für Projekte in vom Hochwasser betroffenen LEADER+-Gebieten gelten nicht für die in Nummer 4.3 aufgeführten Maßnahmen und Projekte.
(9) Die Obergrenze der förderfähigen Gesamtausgaben bei Infrastrukturmaßnahmen beträgt 300 000 EUR.
(10) Für produktive Investitionen gilt Nummer 5.4, sofern die nach Nummer 4.4 anzuwendenden Fachrichtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten.“
3.
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 14. Juli 2003 in Kraft. Die in Nummer 5.2.1 aufgenommenen Sonderkonditionen in den Absätzen 2, 7 Buchst. b) und Absatz 8 gelten rückwirkend für Maßnahmen, die nach dem 14. August 2002 beantragt oder bewilligt worden sind. Die Nummer 5.2.1 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2003

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 31, S. 715

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juli 2003

    Fassung gültig bis: 30. April 2005