1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes (LEADER +) im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes (LEADER +) im Freistaat Sachsen vom 17. April 2002 (SächsABl. S. 619), die durch die Richtlinie vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 715) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des
ländlichen Raumes (LEADER +) im Freistaat Sachsen
RL-Nr.: 58/2002

Vom 17. April 2002

[Geändert durch RL vom 25. Juni 2003 (SächsABl S. 715) mit Wirkung vom 14. Juli 2003]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Die Förderung von Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter zur Erschließung des endogenen Potentials ländlicher Gebiete ordnet sich in die sächsische Politik einer ganzheitlichen, das heißt einer wirtschaftlich tragbaren, sozial ausgewogenen, ökologisch vertretbaren und somit nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer ein.
LEADER + soll dabei beispielhaft den Bürgern des ländlichen Raumes Impulse geben und sie dabei unterstützen, Strategien zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Gebietes zu entwickeln und umzusetzen.
Im Mittelpunkt stehen dabei
  • die Inwertsetzung (Valorisierung) des Natur- und Kulturerbes,
  • die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • die Verbesserung der organisatorischen Fähigkeiten der jeweiligen Gemeinschaft und
  • die Vernetzung.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative LEADER + im Freistaat Sachsen 2000 bis 2006 und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 161 S. 1) – allgemeine StrukturfondsVO –, nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 160 S. 80) – EAGFL-A –, der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 vom 12. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 213 S. 5) – ESF – und der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 vom 12. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) – EFRE – sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und §§ 48, 49, und 49a Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) geändert worden ist, finanzielle Unterstützungen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Maßnahmen, die:
  • zur Umsetzung der gebietsbezogenen, integrierten und nachhaltigen Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter in der Lokalen Aktionsgruppe für LEADER + (LAG) dienen oder
  • die Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten im Sinne von LEADER + fördern.
Insbesondere sind dies:
2.1
Investive und nichtinvestive Maßnahmen
2.1.1
zur Anregung, Schaffung und Unterstützung wirtschaftlich tragfähiger lokaler Entwicklungs- und Beschäftigungsinitiativen,
2.1.2
zum Einsatz neuer wirtschaftlich tragfähiger Technologien und Know-hows,
2.1.3
zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler Produkte und Dienstleistungen, insbesondere auch land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
2.1.4
zur Entwicklung des Landtourismus im Rahmen einer Komplexmaßnahme,
2.1.5
zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse im ländlichen Raum im Rahmen einer Komplexmaßnahme,
2.1.6
zur Weiterentwicklung der sozialen, kulturellen und historischen ländlichen Potentiale, vorrangig durch Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen,
2.1.7
zur Weiterentwicklung der ortstypischen Siedlungsstruktur und der ländlichen Bausubstanz im Rahmen einer Komplexmaßnahme,
2.1.8
zur Entwicklung der ländlichen Infrastruktur im Rahmen einer Komplexmaßnahme in geringem Umfang.
2.2
Nichtinvestive Maßnahmen
2.2.1
zur Information, Konzeptionen und Management zur Entwicklung des ländlichen Raumes,
2.2.2
für bildungsrelevante und sozialpädagogische Begleitmaßnahmen im Rahmen einer Komplexmaßnahme,
2.2.3
für die Betreuung von Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten im Sinne von LEADER + im Rahmen einer Komplexmaßnahme.
2.3
Maßnahmen der Technischen Hilfe
2.3.1
Managementkosten, die zur Umsetzung der gebietsbezogenen, integrierten und nachhaltigen Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter in der Lokalen Aktionsgruppe für LEADER + (LAG) dienen.
2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.4.1
Folgekosten, die bei der Realisierung und künftigen Betreibung der Maßnahme entstehen,
2.4.2
Kreditbeschaffungskosten, Notargebühren und Verwaltungskosten gemäß Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), in der jeweils gültigen Fassung,
2.4.3
Maßnahmen zur Unterstützung von Forschungsprojekten im Rahmen des EAGFL,
2.4.4
Maßnahmen zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern es sich nicht um die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse handelt,
2.4.5
Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen,
2.4.6
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe und
2.4.7
Investitionen in der Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern, welche nicht im Rahmen der Zusammenarbeit nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 4.3 getätigt werden.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:
3.1
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände gemäß § 44 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden Gemeinden genannt, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
(2) gemeinnützige Einrichtungen unabhängig von der Rechtsform, Teilnehmergemeinschaften und ihre Verbände gemäß Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), Wasser- und Bodenverbände gemäß Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), und Ähnliche, im Folgenden Vereine und Verbände genannt,
(3) Landkreise für Maßnahmen nach Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.3.1.
3.2
Natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des Privatrechts
(1) Natürliche Personen.
(2) Personengemeinschaften des privaten Rechts und Personengesellschaften (insbesondere Gesamthandgemeinschaften).
(3) Juristische Personen des Privatrechts.
Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU), landwirtschaftliche Unternehmen (LwU) unabhängig von der Rechtsform sowie natürliche Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme ein unternehmerisches Risiko tragen, werden im Folgenden Unternehmen genannt.
LwU müssen die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2157) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
3.3
Einschränkende Bestimmungen
(1) Der Freistaat Sachsen sowie der Bund als Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Einrichtungen sind von der Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen.
(2) Unternehmen sind von Zuwendungen ausgeschlossen, wenn die Beteiligung der nach Absatz 1 genannten Körperschaften 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder an den Stimmanteilen beträgt.
(3) Zuwendungen für investive Maßnahmen erfolgen in der Regel an den Eigentümer/Grundeigentümer oder an Zuwendungsempfänger mit gleichwertigen Beleg- und Nutzungsrechten.
(4) Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen erfolgen in der Regel an den Träger der Maßnahmen.
(5) LwU erhalten Zuwendungen nur für Maßnahmen, welche nicht der direkten land- und/oder forstwirtschaftlichen Produktion dienen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Konzepte und Genehmigungen
(1) Zuwendungen für Maßnahmen sind unabhängig von der Regelung nach Nummer 4.2 gebunden an die Berücksichtigung des bestätigten regionalen LEADER + – Gebietskonzeptes und die Untersetzung des Pilotcharakters. Ein positiver Beschluss des Koordinierungskreises ist erforderlich. Die Maßnahmen dürfen den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung sowie von NATURA 2000 nicht widersprechen.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen ersetzt nicht die Einholung erforderlicher Genehmigungen beziehungsweise Zustimmungen durch die Zuwendungsempfänger vor Beginn der Maßnahmen.
4.2
Finanzierung und Betreibung
(1) Zuwendungen an Gemeinden, Vereine und Verbände, Unternehmen sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechtssetzen den Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der Komplexmaßnahmen voraus, in die die zuwendungsfähigen Einzelmaßnahmen eingeordnet sind.
Für Gemeinden und kommunale Zweckverbände ist die positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich.
(2) Natürliche Personen haben den Nachweis über die Finanzierbarkeit der Komplexmaßnahme zu erbringen.
(3) Die Zuwendungsempfänger haben für Komplexmaßnahmen und Maßnahmen von finanzieller Bedeutung ein Betreiberkonzept mit dem Nachweis der fachlichen Voraussetzungen vorzulegen.
4.3
Regionale Zusammenarbeit
(1) Zuwendungsfähig im Sinne von Nummer 2.1 und 2.2 ist die Zusammenarbeit
  • zwischen LEADER + – Gebieten,
  • zwischen LEADER + – Gebieten und ehemaligen LEADER I – Gebieten oder LEADER II – Gebieten in Deutschland,
  • zwischen LEADER + – Gebieten und sonstigen ländlichen Gebieten, hierbei insbesondere den Gebieten, für die ein Regionales Entwicklungskonzept vorliegt, soweit diese Gebiete im ländlichen Raum liegen,
mit dem Ziel,
  • zusätzliche Nutzeffekte für die LAG zu erreichen,
  • vorhandenes Know-how oder die Humanressourcen zu bündeln, so dass innovative Projekte die benötigte kritische Masse erreichen oder komplementäre Projekte durchgeführt werden.
Voraussetzung ist, dass alle an der Zusammenarbeit beteiligten Gebiete über regionale Entwicklungsstrategien (Konzepte und Ähnliches) verfügen, welche dem Anliegen von LEADER + entsprechen.
(2) Die Maßnahmen zur Zusammenarbeit nach Nummer 2.1 und 2.2 müssen die Nachhaltigkeit unterstützen und einen zusätzlichen messbaren Nutzeffekt (zum Beispiel Erhöhung der Anzahl der Arbeitsplätze, Erhöhung der Wertschöpfung, Verbesserung der Umweltbedingungen) erbringen.
(3) Vor der Bewilligung von Projekten für die Zusammenarbeit nach Nummer 4.3 Abs. 1 außerhalb des Freistaates Sachsen bedarf das Komplexprojekt der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL).
(4) Die Zuwendungen, außer nach Nummer 2.2.3, dürfen nur für Projekte im Freistaat Sachsen eingesetzt werden.
4.4
Anwendung von Fachrichtlinien
Die Prüfung der Förderfähigkeit von Projekten und die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt auch dann auf der Grundlage dieser Richtlinie, wenn das Projekt nach einer der im Anhang genannten Richtlinien (Fachrichtlinien) förderfähig ist. Es gelten sowohl die Zuwendungsvoraussetzungen und die fachspezifischen Regelungen der Fachrichtlinien als auch die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen. Das Projekt ist mit der für die Fachrichtlinie zuständigen Bewilligungsbehörde abzustimmen. Die Bewilligung erfolgt entsprechend Nummer 7.3.
5
Art und Höhe der Förderung
5.1.
Zuwendungsart
(1) Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
(2) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 gilt:
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Ausgaben sowie unbare Eigenleistungen. Ein Mindestanteil von 10 vom Hundert an baren Eigenmitteln ist erforderlich.
Der Zuschuss darf die nachgewiesenen baren Ausgaben nicht übersteigen.
(3) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 gilt:
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Ausgaben.
(4) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.
Umfang und Höhe der Förderung
5.2.1
(1) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1:
bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
(2) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Abs. 1, die sich in einem vom Hochwasser betroffenen LEADER+-Gebiet befinden:
bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
Auf Antrag kann das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in besonders begründeten Einzelfällen die Festsetzung der Förderung auf 100 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben zulassen. 1
(3) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 Abs. 1:
bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben;
für Zuwendungen nach Nummer 2.1.5:
bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
(4) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 Abs. 2 und 3:
bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben;
für Zuwendungen nach Nummer 2.1.5 und 2.1.6:
bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
(5) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 und 3.2 Abs. 2 und 3:
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 10 000 EUR.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fördersätze und die sich daraus ergebenden Zuschüsse gelten nicht für Projekte, auf die nach Nummer 4.4 die Zuwendungsvoraussetzungen und die fachspezifischen Regelungen einer im Anhang aufgeführten Fachrichtlinie anzuwenden sind. Fördersatz und Zuschusshöhe bestimmen sich in diesen Fällen nach der einschlägigen Fachrichtlinie. Diese Regelung gilt nicht für kommunale Maßnahmen im Rahmen der Dorfentwicklung.
(7) Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.1 (Management) gelten folgende Sätze und Beträge:
 
a)
Im 1. Jahr 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, in jedem weiteren Jahr 10 vom Hundert weniger, insgesamt jedoch höchstens 10 vom Hundert der LEADER+-Mittel für das LEADER+-Gebiet;
 
b)
für vom Hochwasser betroffene LEADER+-Gebiete im 1. und 2. Jahr bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, in jedem weiteren Jahr 10 vom Hundert weniger, insgesamt jedoch höchstens 15 vom Hundert der LEADER+-Mittel für das LEADER+-Gebiet.
 
(8) Die Sonderkonditionen für Projekte in vom Hochwasser betroffenen LEADER+-Gebieten gelten nicht für die in Nummer 4.3 aufgeführten Maßnahmen und Projekte. 2
(9) Die Obergrenze der förderfähigen Gesamtausgaben bei Infrastrukturmaßnahmen beträgt 300 000 EUR.
(10) Für produktive Investitionen gilt Nummer 5.4, sofern die nach Nummer 4.4 anzuwendenden Fachrichtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten.
5.2.2
Zuwendungen unter 500 EUR, bei Gemeinden unter 2 000 EUR, werden grundsätzlich nicht gewährt. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde.
5.3
In besonders begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) Bewilligungen erteilt werden, bei denen die Höchstsätze für die Einzelmaßnahmen beziehungsweise die Obergrenzen bei Infrastrukturinvestitionen überschritten werden, wenn für die Maßnahmen ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne von LEADER + besteht.
Diese Regelung gilt nicht für Zuwendungen an Unternehmen.
5.4
Für Zuwendungsempfänger, die unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen fallen, gilt, dass diese maximal Beihilfen in Höhe von 100 000 EUR innerhalb der letzten drei Jahre im Sinne der Mitteilung der Kommission über „De minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30 vom 13. Januar 2001) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 10 S. 33) erhalten können.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zweckbindungsfristen
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung beziehungsweise Erwerb,
  • technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung,
  • Hard- und Software für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht dem Verwendungszweck entsprechend genutzt werden.
6.2
Sonstige Regelungen
(1) Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach anderen Förderrichtlinien ist im Rahmen komplexer Maßnahmen nur zulässig, wenn die einzelnen Maßnahmen hinreichend voneinander abgrenzt sind, eine getrennte Kosten- und Finanzierungsplanung sowie Abrechnung erfolgt und die anderen Förderrichtlinien die Kombination von Zuwendungen ausdrücklich zulassen.
(2) Unbare Leistungen Dritter im Rahmen von Sponsoring sind nicht zuwendungsfähig. Bare Zuwendungen Dritter an Vereine und Verbände, zum Beispiel Spenden können als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.
(3) Lohnleistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130, 1132), können nicht als bare oder unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.
(4) Zielt der Hauptzweck der zuwendungsfähigen Maßnahmen, welche von Gemeinden, Vereinen und Verbänden ausgeführt werden, auf die Erwirtschaftung von Einnahmen nach § 13 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3948) geändert worden ist, zum Beispiel gewerbliche Einnahmen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, dann erfolgen Zuwendungen wie für natürliche Personen.
6.3
Öffentlichkeitswirkung der Maßnahmen
(1) Im LEADER + – Gebiet ist die Zugehörigkeit zum LEADER + – Programm mindestens für die Verweildauer im Programm öffentlich darzustellen. Die Art und Weise der Darstellung wird durch das SMUL geregelt.
(2) Bedeutsame Maßnahmen sind für die Öffentlichkeit zu kennzeichnen. Die Art und Weise der Kennzeichnung wird durch das SMUL geregelt.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen hat beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu erfolgen.
7.2
Prüfung des Antrages
Das ALN nimmt eine zuwendungs- und haushaltsrechtliche Vorprüfung des Antrages vor.
Der Koordinierungskreis prüft die sachlichen und fachlichen Inhalte des Antrages, die Förderwürdigkeit des Projektes im Sinne von LEADER + und die Passfähigkeit in das LEADER + – Gebietskonzept.
7.3
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde ist das zuständige ALN. Die Gewährung von Zuwendungen durch die Bewilligungsbehörde setzt einen positiven Beschluss des Koordinierungskreises voraus. Gleiches gilt für die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (VZB).
7.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt nach Beantragung bei der Bewilligungsbehörde und auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.
7.5
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis gilt mit dem Auszahlungsantrag und dem Nachweis der bezahlten Rechnungen sowie gegebenenfalls der unbaren Eigenleistungen gegenüber dem ALN als grundsätzlich erbracht. Das ALN entscheidet im Einzelfall mit der Bewilligung über eine gesonderte Nachweisführung der Leistungserfüllung und Mittelverwendung.
7.6
Zu beachtende Vorschriften
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch VwV vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
(2) Das SMUL kann zur Konkretisierung dieser Richtlinie, zur Anpassung der sachlichen und finanziellen Zuwendungsmöglichkeiten und Zuwendungsvoraussetzungen spezielle VwV sowie weiterführende Regelungen zur Bearbeitung und Bewilligung der Anträge sowie zur finanziellen Abwicklung erlassen.
8
In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 17. April 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Anlage 
(zur RL-Nr.: 58/2002)

Übersicht Richtlinien
Richtlinie Veröffentlicht im
Richtlinie Veröffentlicht im
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 14. März 2001 SächsABl. 2001, S. 472
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren im Freistaat Sachsen vom 7. Februar 2001 SächsABl. 2001, S. 240
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschäftigung von Innovationsassistenten im Freistaat Sachsen vom 7. Februar 2001 SächsABl. 2001, S. 243
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen für den Schutz von Innovationen im Freistaat Sachsen (Patentförderung) vom 7. Februar 2001 SächsABl. 2001, S. 246
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Technologiezentren im Freistaat Sachsen vom 7. Februar 2001 SächsABl. 2001, S. 247
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 7. Februar 2001 SächsABl. 2001, S. 244
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen auf dem Gebiet der Telematik – Telematikförderrichtlinie vom 6. September 1999 SächsABl. 1999, S. 826
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 SächsABl. 2001, S. 464
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte Maßnahmen
(ESF-Richtlinie) vom 12. Juli 2001
SächsABl. 2001, S. 810
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft (51/00) vom 20. Dezember 2000 SächsABl. 2001, S. 59, berichtigt am 9. Februar 2001 (SächsABl. S. 279), geändert am 22. Juni 2001 (SächsABl. S. 805)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung (13/01) vom 25. Januar 2001 SächsABl. 2001, S. 268
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte (06/01) vom 25. Januar 2001 SächsABl. 2001, S. 261
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft (52/00) vom 20. Dezember 2000 SächsABl. 2001, S. 63
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer im Freistaat Sachsen (53/00) vom 20. Dezember 2000 SächsABl. 2001, S. 72
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung des Landtourismus (54/00) vom 20. Dezember 2000 SächsABl. 2001, S. 78
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen (55/00) vom 20. Dezember 2000 SächsABl. 2001, S. 57
1
Nr. 5.2.1 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft
2
Die in Nummer 5.2.1 aufgenommenen Sonderkonditionen in den Absätzen 2, 7 Buchst. b) und Absatz 8 gelten rückwirkend für Maßnahmen, die nach dem 14. August 2002 beantragt oder bewilligt worden sind.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 23, S. 619

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juli 2003

    Fassung gültig bis: 30. April 2005