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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Innovationsassistentenförderung

Vollzitat: Innovationsassistentenförderung vom 7. Februar 2001 (SächsABl. S. 243)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschäftigung von Innovationsassistenten im Freistaat Sachsen
(Innovationsassistentenförderung)

Vom 7. Februar 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516), und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung und dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für die Beschäftigung von Innovationsassistenten.
1.2
Ziel der Förderung von Innovationsassistenten ist die Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer sowie mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft durch die Übernahme hochqualifizierten Personals aus Universitäten, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen. Damit soll ein Anreiz zur Einstellung diesen Personals geschaffen werden, indem das dabei auftretende oftmals überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche Risiko gemindert wird.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Beschäftigung von hochqualifizierten Absolventen und Wissenschaftlern aus Universitäten, Fachhochschulen oder Forschungseinrichtungen in kleinen und mittleren sowie mittelständischen Unternehmen zur Bearbeitung von Projekten mit innovativem, technologieorientierten Inhalt auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien. Entsprechend den „Leitlinien zur Technologiepolitik im Freistaat Sachsen“ gehören zu diesen Zukunftstechnologien:
  • Materialwissenschaften,
  • Physikalische und Chemische Technologien,
  • Biologische Forschung und Technologie,
  • Mikrosystemtechnik,
  • Informationstechnik,
  • Fertigungstechnik,
  • Energietechnik,
  • Umwelttechnik,
  • Medizintechnik.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) und mittelständische Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben.
3.2
KMU sind Unternehmen, die
  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen EUR haben und
  • folgendes Unabhängigkeitskriterium erfüllen:
    Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche diese Definition nicht erfüllen. Hierbei gelten als Ausnahmen der Besitz durch öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, soweit keine Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt wird, sowie im Falle, wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, eine Erklärung des Unternehmens, dass es unabhängig ist.
3.3
Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen mit nicht mehr als 500 Beschäftigten. Das in Nummer 3.2 genannte Unabhängigkeitskriterium gilt entsprechend.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Ausführung des Projektes im beantragten Umfang ohne die Zuwendung vorübergehend mit einem finanziellen Risiko behaftet sein muss, das die Durchführung gefährdet.
4.2
Zuwendungsfähig sind insbesondere Beschäftigungsverhältnisse, die
  • aufgrund der Stellenanforderung den Einsatz eines Universitäts- oder Fachhochschulabsolventen notwendig machen,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bestehen oder eingegangen wurden,
  • einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Innovationskraft sowie der Marktchancen des Unternehmens erwarten lassen.
4.3
Die Beschäftigungsverhältnisse müssen für mindestens zwölf Monate eingegangen werden. Die Vereinbarung einer branchenüblichen Probezeit ist möglich. Der Arbeitsplatz des Innovationsassistenten muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
4.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind
  • Beschäftigungsverhältnisse mit Absolventen, die nach ihrem letzten Studienabschluss oder einer Basisqualifizierung schon länger als zwölf Monate im Unternehmen tätig waren,
  • Beschäftigungsverhältnisse von Absolventen, die gleichzeitig Anteilseigner am Unternehmen sind beziehungsweise bei denen ein Verwandter ersten Grades Anteilseigner ist,
  • Leih- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse,
  • Beschäftigungsverhältnisse freier Mitarbeiter.
4.5
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von Nummern 4.2 bis 4.4 zustimmen.
4.6
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.7
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.8
Eine Förderung entfällt, wenn für das gleiche Beschäftigungsverhältnis vom Antragsteller öffentliche Mittel aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Der Zuwendungsgeber kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Projektes bis zur Höhe der Zuwendung vorbehalten. Die entsprechenden Bedingungen werden jeweils einzelfallbezogen im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.3
Im Unternehmen kann die Beschäftigung von gleichzeitig bis zu zwei Innovationsassistenten für je 24 Monate gefördert werden. Die Zahl der geförderten Innovationsassistenten kann sich erhöhen, wenn die einzelnen Förderzeiträume nicht ausgeschöpft wurden und der verbleibende Förderzeitraum nicht weniger als sechs Monate beträgt.
5.4
Gefördert werden Personalkosten des Innovationsassistenten. Die Zuwendung kann in den ersten sechs Monaten des Förderzeitraumes bis zu 75 vom Hundert, in den zweiten sechs Monaten bis zu 60 vom Hundert, in den dritten sechs Monaten bis zu 50 vom Hundert und in den vierten sechs Monaten bis zu 40 vom Hundert eines Bruttomonatsgehaltes (einschließlich Arbeitgeberanteil) höchstens gemäß Bundesangestelltentarif-Ost Vergütungsgruppe IIa betragen.
5.5
Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei längerlaufenden Beschäftigungsverhältnissen muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
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Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank GmbH
Abteilung Technologieförderung
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
6.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Dresden, den 7. Februar 2001

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 10, S. 243

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004