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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative des ländlichen Raumes (LEADER+) im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative des ländlichen Raumes (LEADER+) im Freistaat Sachsen vom 18. Mai 2005 (SächsABl. S. 492), die durch die Richtlinie vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. S. 1037) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes (LEADER+) im Freistaat Sachsen
RL-Nr.: 58/2005

Vom 18. Mai 2005

[Geändert durch RL vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. S. 1037) mit Wirkung vom 25. November 2006]

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes (LEADER+) im Freistaat Sachsen – RL-Nr.: 58/2002 – vom 17. April 2002 (SächsABl. S. 619), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 715), wird wie folgt neu gefasst:

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Die Förderung von Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter zur Erschließung des endogenen Potenzials ländlicher Gebiete ordnet sich in die sächsische Politik einer ganzheitlichen, das heißt einer wirtschaftlich tragbaren, sozial ausgewogenen, ökologisch vertretbaren und somit nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer ein.
LEADER+ soll dabei beispielhaft den Bürgern des ländlichen Raumes Impulse geben und sie dabei unterstützen, Strategien zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Gebietes zu entwickeln und umzusetzen.
Im Mittelpunkt stehen dabei
  • die Inwertsetzung (Valorisierung) des Natur- und Kulturerbes,
  • die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • die Verbesserung der organisatorischen Fähigkeiten der jeweiligen Gemeinschaft und
  • die Vernetzung.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative LEADER+ im Freistaat Sachsen 2000–2006 und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 173/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 29 S. 3), in der jeweils gültigen Fassung, nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 1), in der jeweils gültigen Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ESF) (ABl. EG Nr. L 213 S. 5), in der jeweils gültigen Fassung, und der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), in der jeweils gültigen Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 332, 352) geändert worden ist, und §§ 48, 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, finanzielle Unterstützung.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Maßnahmen, die
  • zur Umsetzung der gebietsbezogenen, integrierten und nachhaltigen Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter in der Lokalen Aktionsgruppe für LEADER+ (LAG) dienen oder
  • die Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten im Sinne von LEADER+ fördern.
Insbesondere sind dies:
2.1
Investive und nichtinvestive Maßnahmen
2.1.1
zur Anregung, Schaffung und Unterstützung wirtschaftlich tragfähiger lokaler Entwicklungs- und Beschäftigungsinitiativen,
2.1.2
zum Einsatz neuer wirtschaftlich tragfähiger Technologien und Know-hows,
2.1.3
zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler Produkte und Dienstleistungen, insbesondere auch land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
2.1.4
zur Entwicklung des Landtourismus im Rahmen einer Komplexmaßnahme,
2.1.5
zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse im ländlichen Raum im Rahmen einer Komplexmaßnahme,
2.1.6
zur Weiterentwicklung der sozialen, kulturellen und historischen ländlichen Potentiale, vorrangig durch Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen,
2.1.7
zur Weiterentwicklung der ortstypischen Siedlungsstruktur und der ländlichen Bausubstanz im Rahmen einer Komplexmaßnahme,
2.1.8
zur Entwicklung der ländlichen Infrastruktur im Rahmen einer Komplexmaßnahme in geringem Umfang.
2.2
Nichtinvestive Maßnahmen
2.2.1
zur Information, Konzeptionen und Management zur Entwicklung des ländlichen Raumes,
2.2.2
für bildungsrelevante und sozialpädagogische Begleitmaßnahmen im Rahmen einer Komplexmaßnahme,
2.2.3
für die Betreuung von Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten im Sinne von LEADER+ im Rahmen einer Komplexmaßnahme.
2.3
Maßnahmen der Technischen Hilfe
2.3.1
Managementkosten, die zur Umsetzung der gebietsbezogenen, integrierten und nachhaltigen Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter in der Lokalen Aktionsgruppe für LEADER+ (LAG) dienen. Diese sind nur förderfähig, wenn sie bei einer LAG entstehen, die als juristische Person des Privatrechts am Rechtsverkehr teilnimmt.
2.3.2
Projektanbahnungskosten für Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten
2.4
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.4.1
Folgekosten, die bei der Realisierung und künftigen Betreibung der Maßnahme entstehen,
2.4.2
Kreditbeschaffungskosten, Notargebühren und Verwaltungskosten gemäß Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698),
2.4.3
Maßnahmen zur Unterstützung von Forschungsprojekten im Rahmen des EAGFL,
2.4.4
Maßnahmen zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern es sich nicht um die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse handelt,
2.4.5
Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen,
2.4.6
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe und
2.4.7
Investitionen in der Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern, welche nicht im Rahmen der Zusammenarbeit nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 4.3 getätigt werden.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind
3.1
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Einrichtungen, Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren, Verbände
Darunter fallen insbesondere:
 
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände gemäß § 44 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung,
 
(2) Landkreise jedoch nur für Maßnahmen nach Nummern 2.2.1 und 2.2.2.
Zuwendungsempfänger als juristische Personen des öffentlichen Rechts werden im Folgenden „Gemeinden“ genannt.
 
(3) Einrichtungen unabhängig von der Rechtsform und etwaiger Besteuerung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 unter den Voraussetzungen der §§ 55 bis 58 der Abgabenordnung (AO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 853) geändert worden ist, erfüllen und Teilnehmergemeinschaften und ihre Verbände gemäß Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), Wasser- und Bodenverbände gemäß Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), sowie sonstige Vereine oder Personenvereinigungen, die ähnliche oder vergleichbare Aufgaben wahrnehmen.
Zuwendungsempfänger im Sinne dieses Absatzes werden im Folgenden „Vereine und Verbände“ genannt.
Der Freistaat Sachsen sowie der Bund als Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Einrichtungen sind von der Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen.
3.2
Natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften des Privatrechts
 
(1) Natürliche Personen,
 
(2) Personengemeinschaften des privaten Rechts und Personengesellschaften (insbesondere Gesamthandgemeinschaften),
 
(3) alle juristische Personen des Privatrechts unabhängig von der jeweils gewählten Rechtsform, insbesondere solche, die ein klein- und mittelständisches Unternehmen (KMU) oder ein landwirtschaftliches Unternehmen (LwU) führen beziehungsweise betreiben, soweit eine Beteiligung des Freistaates Sachsen oder der Bundesrepublik Deutschland als Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Einrichtungen 25 vom Hundert am Kapital oder an den Stimmanteilen nicht übersteigt.
LwU müssen zudem die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 829) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.
Zuwendungsempfänger im Sinne dieses Absatzes werden im Folgenden „Unternehmen“ genannt.
3.3
Einschränkende Bestimmungen
 
(1) Zuwendungen für investive Maßnahmen erfolgen in der Regel an den Eigentümer/Grundeigentümer oder an Zuwendungsempfänger mit gleichwertigen Beleg- und Nutzungsrechten.
 
(2) Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen erfolgen in der Regel an den Träger der Maßnahmen.
 
(3) LwU erhalten Zuwendungen nur für Maßnahmen, welche nicht der direkten land- und/oder forstwirtschaftlichen Produktion dienen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Konzepte und Genehmigungen
 
(1) Zuwendungen für Maßnahmen sind unabhängig von der Regelung nach Nummer 4.2 an die Berücksichtigung des bestätigten regionalen LEADER+-Gebietskonzeptes und die Untersetzung des Pilotcharakters gebunden. Ein positiver Beschluss des Koordinierungskreises ist erforderlich. Die Maßnahmen dürfen den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung sowie von NATURA 2000 nicht widersprechen.
 
(2) Die Gewährung von Zuwendungen ersetzt nicht die Einholung erforderlicher Genehmigungen beziehungsweise Zustimmungen durch die Zuwendungsempfänger vor Beginn der Maßnahmen.
4.2
Finanzierung und Betreibung
 
(1) Zuwendungen an Gemeinden, Vereine und Verbände, Unternehmen sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts setzen den Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der Komplexmaßnahmen voraus, in die die zuwendungsfähigen Einzelmaßnahmen eingeordnet sind.
Für Gemeinden und kommunale Zweckverbände ist die positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich.
 
(2) Natürliche Personen haben den Nachweis über die Finanzierbarkeit der Komplexmaßnahme zu erbringen.
 
(3) Die Zuwendungsempfänger haben für Komplexmaßnahmen und Maßnahmen von finanzieller Bedeutung ein Betreiberkonzept mit dem Nachweis der fachlichen Voraussetzungen vorzulegen.
4.3
Regionale Zusammenarbeit
 
(1) Zuwendungsfähig im Sinne von Nummer 2.1 und 2.2 ist die Zusammenarbeit
  • zwischen LEADER+-Gebieten
  • zwischen LEADER+-Gebieten und ehemaligen LEADER I-Gebieten oder LEADER II-Gebieten in Deutschland
  • zwischen LEADER+-Gebieten und sonstigen ländlichen Gebieten, hierbei insbesondere den Gebieten, für die ein regionales Entwicklungskonzept vorliegt, soweit diese Gebiete im ländlichen Raum liegen,
mit dem Ziel,
  • zusätzliche Nutzeffekte für die LAG zu erreichen,
  • vorhandenes Know-how oder die Humanressourcen zu bündeln, so dass innovative Projekte die benötigte kritische Masse erreichen oder komplementäre Projekte durchgeführt werden.
Voraussetzung ist, dass alle an der Zusammenarbeit beteiligten Gebiete über regionale Entwicklungsstrategien (Konzepte und Ähnliches) verfügen, welche dem Anliegen von LEADER+ entsprechen.
 
(2) Die Maßnahmen zur Zusammenarbeit nach Nummer 2.1 und 2.2 müssen die Nachhaltigkeit unterstützen und einen zusätzlichen messbaren Nutzeffekt (zum Beispiel Erhöhung der Anzahl der Arbeitsplätze, Erhöhung der Wertschöpfung, Verbesserung der Umweltbedingungen) erbringen.
 
(3) Vor der Bewilligung von Projekten für die Zusammenarbeit nach Nummer 4.3 Abs. 1 bedarf das Komplexprojekt der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL). Dieses kann im Einzelfall ein vereinfachtes, von Satz 1 abweichendes Verfahren zulassen.
 
(4) Die Zuwendungen, außer nach Nummer 2.2.3 dürfen nur für Projekte im Freistaat Sachsen eingesetzt werden.
4.4
Anwendung von Fachrichtlinien
 
Die Prüfung der Förderfähigkeit von Projekten und die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt auch dann auf der Grundlage dieser Richtlinie, wenn das Projekt nach einer der im Anhang genannten Richtlinien (Fachrichtlinien) förderfähig ist. Die Zuwendungsvoraussetzungen und die fachspezifischen Regelungen der Fachrichtlinien gelten bezüglich der Förderfähigkeit neben den Voraussetzungen dieser Richtlinie. Das Projekt ist mit der für die Fachrichtlinie zuständigen Bewilligungsbehörde hinsichtlich Sinn und Zweck der Maßnahme abzustimmen. Die Bewilligung erfolgt entsprechend Nummer 7.3.
5
Art und Höhe der Förderung
5.1
Zuwendungsart
 
(1) Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
 
(2) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 gilt:
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Ausgaben sowie unbare Eigenleistungen. Ein Mindestanteil von 10 vom Hundert an baren Eigenmitteln ist erforderlich.
Der Zuschuss darf die nachgewiesenen baren Ausgaben nicht übersteigen.
 
(3) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 gilt:
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Ausgaben.
 
(4) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2
Umfang und Höhe der Förderung
5.2.1
(1) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1:
bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
 
(2) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 Abs. 1:
bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben,
für Zuwendungen nach Nummer 2.1.5:
bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
Bei natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme ein unternehmerisches Risiko tragen, gelten folgende Sätze:
bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben,
für Zuwendungen nach Nummer 2.1.5 und 2.1.6:
bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben.
 
(3) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 Abs. 2 und 3:
bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben;
für Zuwendungen nach Nummer 2.1.5 und 2.1.6:
bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben;
für regional wirksame Projekte im öffentlichen Interesse ohne Gewinnerzielungsabsicht können an Vereine und Verbände bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben gewährt werden.
 
(4) Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 und 3.2 Abs. 2 und 3 sowie für natürliche Personen nach Nummer 3.2 Abs. 1, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme ein unternehmerisches Risiko tragen:
für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 bis zu 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 10 000 EUR;
für Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3 000 EUR pro Projektidee.
 
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fördersätze und die sich daraus ergebenden Zuschüsse gelten nicht für Projekte, auf die nach Nummer 4.4 die Zuwendungsvoraussetzungen und die fachspezifischen Regelungen einer im Anhang aufgeführten Fachrichtlinie anzuwenden sind. Fördersatz und Zuschusshöhe bestimmen sich in diesen Fällen nach der einschlägigen Fachrichtlinie. Diese Regelung gilt nicht für kommunale Maßnahmen im Rahmen der Dorfentwicklung.
 
(6) Für Maßnahmen nach Nummer 2.3.1 gelten für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 Abs. 2 und 3 folgende Sätze und Beträge:
 
a)
Im ersten Jahr 90 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, in jedem weiteren Jahr 10 vom Hundert weniger, insgesamt jedoch höchstens 10 vom Hundert der LEADER+-Mittel für das LEADER+-Gebiet;
 
b)
für vom Hochwasser betroffene LEADER+-Gebiete im ersten und zweiten Jahr bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben, in jedem weiteren Jahr 10 vom Hundert weniger, insgesamt jedoch höchstens 15 vom Hundert der LEADER+-Mittel für das LEADER+-Gebiet.
 
(7) Die Obergrenze der förderfähigen Gesamtausgaben bei Infrastrukturmaßnahmen beträgt 300 000 EUR.
 
(8) Für produktive Investitionen gilt Nummer 5.4, sofern die nach Nummer 4.4 anzuwendenden Fachrichtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten.
5.2.2
Zuwendungen unter 500 EUR, bei Gemeinden unter 2 000 EUR, werden grundsätzlich nicht gewährt. Die zuständige Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen hiervon abweichend entscheiden.
5.3
Das SMUL kann in besonders begründeten Einzelfällen Bewilligungen zulassen, bei denen die Höchstsätze für die Einzelmaßnahmen beziehungsweise die Obergrenzen bei Infrastrukturinvestitionen überschritten werden, wenn für die Maßnahmen ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne von LEADER+ besteht.
Diese Regelung gilt nicht für Zuwendungen an Unternehmen.
5.4
Für Zuwendungsempfänger, die unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen fallen, gilt, dass diese maximal Beihilfen in Höhe von 100 000 EUR innerhalb der letzten drei Jahre im Sinne der Mitteilung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. C 68 S. 9) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 10 S. 30, 33) erhalten können.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zweckbindungsfristen
 
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Fertigstellung beziehungsweise Erwerb,
  • technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung,
  • Hard- und Software für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht dem Verwendungszweck entsprechend genutzt werden.
Ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt, konkretisiert für den jeweiligen Fördergegenstand, ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2
Sonstige Regelungen
 
(1) Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach anderen Förderrichtlinien ist im Rahmen komplexer Maßnahmen nur zulässig, wenn die einzelnen Maßnahmen hinreichend voneinander abgrenzt sind, eine getrennte Kosten- und Finanzierungsplanung sowie Abrechnung erfolgt und die anderen Förderrichtlinien die Kombination von Zuwendungen ausdrücklich zulassen.
 
(2) Unbare Leistungen Dritter im Rahmen von Sponsoring sind nicht zuwendungsfähig. Bare Zuwendungen Dritter an Vereine und Verbände, zum Beispiel Spenden, können als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.
 
(3) Lohnleistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 964), können nicht als bare oder unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.
 
(4) Zielt der Hauptzweck der zuwendungsfähigen Maßnahmen, welche von Gemeinden oder Vereinen und Verbänden ausgeführt werden, auf die Erzielung von Einkünften im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. II S. 1653) geändert worden ist, insbesondere gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und wird insoweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 14 AO unterhalten, der nicht Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO ist, gilt der für natürliche Personen beziehungsweise für Unternehmen festgelegte Fördersatz nach Nummer 5.2.1 der Richtlinie.
6.3
Öffentlichkeitswirkung der Maßnahmen
 
(1) Im LEADER+-Gebiet ist die Zugehörigkeit zum LEADER+-Programm mindestens für die Verweildauer im Programm öffentlich darzustellen. Die Art und Weise der Darstellung wird durch das SMUL geregelt.
 
(2) Bedeutsame Maßnahmen sind für die Öffentlichkeit zu kennzeichnen. Die Art und Weise der Kennzeichnung wird durch das SMUL geregelt.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
 
Die Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen hat beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu erfolgen.
7.2
Prüfung des Antrages
 
Das ALE nimmt eine zuwendungs- und haushaltsrechtliche Vorprüfung des Antrages vor. Der Koordinierungskreis prüft die sachlichen und fachlichen Inhalte des Antrages, die Förderwürdigkeit des Projektes im Sinne von LEADER+ und die Passfähigkeit in das LEADER+-Gebietskonzept.
7.3
Bewilligungsverfahren
 
Bewilligungsbehörde ist das zuständige ALE. Die Gewährung von Zuwendungen durch die Bewilligungsbehörde setzt einen positiven Beschluss des Koordinierungskreises voraus. Gleiches gilt für die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (VZB).
7.4
Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt nach Anforderung bei der Bewilligungsbehörde auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.
7.5
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Verwendungsnachweis gilt mit dem Auszahlungsantrag und dem Nachweis der bezahlten Rechnungen sowie gegebenenfalls der unbaren Eigenleistungen gegenüber dem ALE als grundsätzlich erbracht. Das ALE entscheidet im Einzelfall mit der Bewilligung über eine gesonderte Nachweisführung der Leistungserfüllung und Mittelverwendung.
7.6
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) sowie die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 (Vorl. VwV zu § 44 SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 310), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 2004 (SächsABl. S. 680), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

II.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes (LEADER+) im Freistaat Sachsen – RL-Nr.: 58/2002 – vom 17. April 2002 (SächsABl. S. 619), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 25. Juni 2003 (SächsABl. S. 715), wird mit Wirkung vom 30. April 2005 aufgehoben.

Dresden, den 18. Mai 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anhang
zu Nummer 4.4

Anhang
Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung Veröffentlichung
Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung Veröffentlicht im
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA) vom 13. März 2005,
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2006
SächsABl. 2005, S. 303
SächsABl. 2006, S. 158
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren im Freistaat Sachsen (Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung) vom 4. April 2005 SächsABl. 2005, S. 339
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschäftigung von Innovationsassistenten im Freistaat Sachsen (Innovationsassistentenförderung) vom 4. April 2005 SächsABl. 2005, S. 335
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Technologietransfers durch Technologiezentren im Freistaat Sachsen (Technologiezentrenförderung) vom 4. April 2005 SächsABl. 2005, S. 341
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Investitionsförderung) vom 4. April 2005 SächsABl. 2005, S. 336
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen auf dem Gebiet der Telematik (Telematik-Förderrichtlinie) vom 28. Januar 2002 SächsABl. 2002, S. 299
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001
Geändert durch
Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2002 und durch
Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 mit Wirkung vom 22. März 2005;
ergänzt durch
Ergänzungsrichtlinien vom 3. Mai 2005 und durch
Ergänzungsrichtlinie vom 13. September 2005 mit Wirkung vom 15. September 2005
SächsABl. 2001, S. 464
SächsABl. 2003, S. 74
SächsABl. 2005, S. 382
SächsABl. 2005, S. 427
SächsABl. 2005, S. 940
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten (ESF-Richtlinie) vom 3.  Februar 2006 SächsABl. 2006, S. 176
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft (51/04) vom 13. Oktober 2004 SächsABl. 2004, S. 1198
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Marktstrukturverbesserung (13/05) vom 15. Juni 2005 SächsABl. 2005, S. 638
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen (20/05) vom 15. Juni 2005 SächsABl. 2005, S. 642
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft (52/04) vom 13. Oktober 2004
Geändert durch Richtlinie vom 28. Juni 2005
SächsABl. 2004, S. 1202
SächsABl. 2005, S. 646
Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer im Freistaat Sachsen vom 20. Dezember 2000 (53/00) vom 14. Oktober 2002
Geändert durch
Ziffer I.3 der RL vom 10. April 2003 und
durch RL vom 13. Oktober 2004 mit Wirkung vom 10. Dezember 2004
SächsABl. 2002, S. 1165
SächsABl. 2003, S. 509
SächsABl. 2004, S. 1253
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung des Landtourismus vom 20. Dezember 2000 (54/00)
Geändert durch RL vom 14. Oktober 2002
SächsABl. 2001, S. 78
SächsABl. 2002, S. 1171
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen vom 20. Dezember 2000 (55/00)
Geändert durch
RL vom 14. Oktober 2002,
durch Ziffer I.4 der RL vom 10. April 2003 und
durch RL vom 13. Oktober 2004 mit Wirkung vom 3. Dezember 2004
SächsABl. 2001, S. 57
SächsABl. 2002, S. 1172
SächsABl. 2003, S. 509
SächsABl. 2004, S. 1212

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 24, S. 492
    Fsn-Nr.: 5531-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. November 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008