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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft RL-Nr. 51/00

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft RL-Nr. 51/00 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 59, 279), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1164) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft
RL-Nr.: 51/00

Vom 20. Dezember 2000

[Geändert durch RL vom 22. Juni 2001 (SächsABl. S. 805) und
durch RL vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1164)
mit Wirkung vom 21. November 2002]

1    Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe, insbesondere zum Schutz der Umwelt, zur Verbesserung der Hygienebedingungen in der Tierproduktion und zur Verbesserung des Tierschutzes sollen landwirtschaftliche Betriebe mit Hilfe von Zuschüssen nach dieser Richtlinie unterstützt werden.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des „Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (OP)“, nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

2    Gegenstand der Förderung

Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1
bauliche Investitionen zur umweltgerechten Lagerung von Gülle, Festmist, Jauche und Silosickersäften für mehr als sechs Monate und mindestens neun Monate;

2.2
Geräte, die zur bodennahen Ausbringung von Flüssigdung in wachsende Raps- und Getreidebestände sowie auf Grünland geeignet sind, und Geräte zur verteilgenauen Ausbringung von Stallmist (Anlage);

2.3
Investitionen zur Erzeugung oder Nutzung regenerativer Energien (ausgenommen Wind- und Wasserkraftanlagen), soweit die Energieträger überwiegend im eigenen Unternehmen erzeugt werden oder die erzeugte Energie überwiegend im eigenen Unternehmen verwertet wird;

2.4
Spezialmaschinen und -geräte für den Freilandgemüsebau und die Erzeugung von nachwachsenden Rohstoffen, Entsteinungstechnik für den Pflanzkartoffelbau in Gesundlagen (VO des SMUL vom 5. Juni 1997), GPS-Technik (Anlage);

2.5
Investitionen für die Einrichtung geschlossener oder quasigeschlossener Systeme zur Vermeidung von Grundwasserbelastungen sowie Investitionen für Regenwassersammelanlagen und für befestigte Kompostplätze im Gartenbau;

2.6
Investitionen für umweltgerechte Pflanzenbehandlung in Raumkulturen und Bodendesinfektion im Gartenbau;

2.7
Investitionen für nicht-chemische Pflanzenschutzmaßnahmen (Anlage);

2.8
bauliche Investitionen in Stallanlagen für die Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelhaltung;

2.9
Aufbau und Einrichtung von Weideanlagen für extensive Grünlandnutzung;

2.10
Baumobstanpflanzungen marktfähiger Sorten im Rahmen moderner Anbausysteme und

2.11
Anschaffung spezieller Mähtechnik für Maßnahmen der Landschaftspflege.

3    Zuwendungsempfänger

3.1
Unternehmen, die, unbeschadet der gewählten Rechtsform,

a)
die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2157) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuer- und Bewertungsrechtes erfüllen oder
b)
einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen oder
c)
in die Tierproduktion investieren und Waren des Anhang I EG-Vertrag produzieren für Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.3, und 2.8.

3.2
Verbände und Vereine, die vertraglich vereinbarte naturschutzgerechte Leistungen im Auftrag der Grundeigentümer beziehungsweise auf angepachteten Flächen mit deren Einverständnis vornehmen nur für Maßnahmen nach Nummer 2.11.

3.3
Nicht gefördert werden:

a)
Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder gemäß VO (EG) Nr. 1257/99 (ABl. EG Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S. 80) Kapitel IV erhalten.
b)
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
c)
Personen, die eine der folgenden Renten beziehen:
 
aa)
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 
bb)
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem ALG als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige.
 
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.

4    Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Natürliche Personen, die Mitglieder einer GbR als Zuwendungsempfänger müssen grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz, im Falle juristischer Personen und übriger Personengesellschaften den Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben.
Juristische Personen/Personengesellschaften und natürliche Personen oder deren Ehegatten, welche außerhalb des Freistaates Sachsen einen Betrieb oder Betriebsteile führen oder daran beteiligt sind, sind von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.

4.2.
Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 hat

a)
berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
b)
einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, zumindest über die Zweckmäßigkeit, und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen (vereinfachtes Investitionskonzept) und
c)
die gesetzlich geregelten Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfüllen.

4.3
Übersteigt das förderfähige Investitionvolumen 100 000 Euro, hat der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 zusätzlich:

4.3.1
eine bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eine gleichwertige Berufsbildung nachzuweisen, die ihn befähigt, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
4.3.2
eine Buchführung für mindestens zehn Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen oder einzurichten, die dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL – Jahresabschluss) entspricht.
4.3.3
eine angemessene bereinigte Eigenkapitalentwicklung für die letzten Jahre – grundsätzlich durch Buchführungsabschluss – nachzuweisen.
4.3.4
einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen, zu erbringen; hierbei ist die Ausgangssituation des Unternehmens, insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmers, zu analysieren und eine einfache Abschätzung über die Veränderung der Wirtschaftlichkeit und die Einkommensentwicklung/AK aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen abzugeben.

4.4
Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 haben ihre fachlichen Fähigkeiten für den Umgang mit der Spezialtechnik sowie die Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme nachzuweisen.

4.5
Maßnahmen nach Nummer 2.3 werden nur gefördert, wenn sie gemäß Merkblatt für Investitionen zur Erzeugung und Nutzung regenerativer Energien in der Landwirtschaft durchgeführt werden.

4.6
Maßnahmen nach Nummer 2.8 werden nur gefördert, wenn:

a)
bei Investitionen in der Rinderfleischerzeugung der Besatz von Fleischrindern 2 GVE/ha der für diese Tiere benötigten Futterfläche nicht übersteigt oder
b)
bei Investitionen in der Milchviehhaltung die vorhandene betriebliche Referenzmenge dies erfordert oder
c)
Investitionen in der Schweinehaltung zu keinen einzelbetrieblichen Kapazitätserweiterungen führen.
Ausgenommen hiervon sind Investitionen in der Mastschweinehaltung, wenn nach Abschluss der Investition eine Lagerkapazität für tierische Exkremente für mindestens 9 Monate vorhanden ist sowie das Güllelager abgedeckt wird.
Einzelbetriebliche Kapazitätserweiterungen sind bei Mastschweinen förderfähig, solange in Sachsen der Schweinebestand auf der Basis der aktuellen Viehzählung 634 500 Tiere nicht übersteigt.
d)
es sich bei Investitionen in der Geflügelhaltung um Umstellung auf Boden- oder Freilandhaltung von Legehennen handelt. Investitionen werden grundsätzlich nur gefördert, wenn es sich um Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes oder der Tierhygiene handelt.
Einzelbetriebliche Kapazitätserweiterungen sind bei Boden- und Freilandhaltung von Legehennen zulässig, wenn der Antragsteller den Absatz nachweisen kann.
e)
bei Investitionen in der Schafhaltung die betrieblichen Prämienrechte dies erfordern.

Diese Einschränkungen (ausgenommen die Einschränkung in der Milchvieh- und Schafhaltung) gelten nicht für Investitionsvorhaben des ökologischen Landbaus nach VO (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EG Nr. L 198 vom 22. Juli 1991 S. 1) in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit in Sachsen:

a)
eine geförderte Bestandsausweitung des Öko-Mastschweinebereiches um 7 000 Tiere nicht überschritten wird, der Antragsteller den Absatz nachweisen kann und die jährliche Bewertung des Absatzmarktes durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) positiv ausfällt beziehungsweise
b)
die Ökoeierproduktion einen Anteil von zwei vom Hundert an der Gesamteierproduktion nicht übersteigt.

4.7
Maßnahmen nach Nummer 2.9 werden nur gefördert, wenn

a)
der Viehbesatz und die organische Düngermenge 1,4 GV/ha LF des Betriebes beziehungsweise der vertraglich gebundenen Fläche im Jahresdurchschnitt (für Betriebe des ökologischen Landbaus gelten die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 2092/91) nicht überschreitet und
b)
sie gemäß Merkblatt zum Aufbau und zur Einrichtung von Weideanlagen zur Sicherung einer extensiven Grünlandnutzung durchgeführt werden.

4.8
Maßnahmen nach Nummer 2.10 werden nur gefördert, wenn sie gemäß Merkblatt zur Anlage von marktfähigen Baumobstpflanzungen durchgeführt werden.

4.9
Maßnahmen nach Nummer 2.11 werden nur gefördert, wenn:

a)
die natürlichen Standortbedingungen, wie zum Beispiel Hanglage, Vernässung und ähnliches den Einsatz von spezieller Mähtechnik erfordern,
b)
die mit der Spezialtechnik zu pflegende Fläche sich in Schutzgebieten wie der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, im Biosphärenreservat beziehungsweise in Naturschutzgebieten befindet oder ein geschütztes Biotop nach § 26 SächsNatSchG darstellt oder eine brachgefallene Fläche in den Randbereichen eines solchen ist,
c)
die Auslastung der Technik nachgewiesen wird und
d)
die Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) einvernehmlich abgestimmt sind.

5    Art, Höhe und Umfang der Zuwendung

5.1    Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses, gewährt. Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Aufwendungen ohne Mehrwertsteuer.

5.2    Höhe der Zuwendung:
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt der Zuschuss bis zu 50 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Für Maßnahmen nach Nummern 2.2 und 2.4 bis 2.7 beträgt der Zuschuss bis zu 30 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Für Betriebe mit mindestens 20 vom Hundert der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Wasserschutzgebieten kann der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummern 2.2 und 2.7 um 10 vom Hundert erhöht werden. Für Betriebe des ökologischen Landbaus (mit Kontrollvertrag) beträgt der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 2.8 bis zu 50 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Für Maßnahmen nach Nummern 2.3, 2.8, 2.9 und 2.10 beträgt der Zuschuss je nach Fördertatbestand bis zu 40 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.11 beträgt der Zuschuss bis zu 60 vom Hundert, in begründeten Einzelfällen nach Zustimmung durch das SMUL bis zu 90 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.

5.3    Umfang der Zuwendung
Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen beträgt maximal 250 000 Euro je Zuwendungsempfänger für die gesamte Laufzeit der Richtlinie.
Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 beträgt das zuwendungsfähige Investitionsvolumen für die gesamte Laufzeit der Richtlinie maximal 75 000 Euro.
Für Zuwendungsempfänger, die die Voraussetzungen nach Nummer 4.3 erfüllen, beträgt das zuwendungsfähige Investitionsvolumen für die gesamte Laufzeit der Richtlinie maximal 2 Mio. Euro.
Die Anzahl der Anträge ist nicht begrenzt, es sollen aber nicht mehrere Förderverfahren nach dieser Richtlinie gleichzeitig laufen.
Wird in einem Antrag unter Anwendung der vorgenannten Fördersätze eine Zuwendung von 1 000 Euro nicht erreicht, entfällt die Förderung.

5.4
In besonders begründeten Ausnahmefällen insbesondere bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 kann im Einvernehmen mit dem SMUL das zuwendungsfähige Investitionsvolumen überschritten werden.

6    Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Andere mit öffentlichen Mitteln finanzierte Programme dürfen nicht gleichzeitig zur Finanzierung einer Maßnahme, die nach dieser Richtlinie gefördert wird, eingesetzt werden. Sonstige nicht öffentliche Finanzierungen von Dritten, welche ausdrücklich eine Kumulierung zulassen, unterliegen nicht dieser Regelung.

6.2
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
Sind den Behörden Tatsachen bekannt, dass natürlichen Personen als ehemalige Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen/gärtnerischen Produktionsgenossenschaft gegen ihre Pflichten im Sinne des § 3a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verstoßen und dadurch Vorteile erlangt haben, insbesondere Vermögen der ehemaligen landwirtschaftlichen/gärtnerischen Produktionsgenossenschaft nutzen, so sind diese Personen von der Förderung ausgeschlossen.
Zuwendungsempfänger, die Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse eines aufgelösten landwirtschaftlichen Unternehmens unmittelbar oder über Dritte übernommen haben, müssen auf Verlangen nachweisen, dass die Übertragung unter Beachtung der Vorschriften des Liquidationsrechts erfolgte.
Im Falle verbundener Unternehmen (Verwaltungs- und Betriebsgesellschaften, Holding, Konzern) müssen alle Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen.

6.3
gestrichen

7    Verfahrensregelungen

7.1    Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, zweifach bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Amt für Landwirtschaft (AfL) eingegangen ist.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.11 ist dem Antrag die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde beizufügen.
Das zuständige AfL hat den vollständigen Antrag nach Antragsprüfung, versehen mit einer ausführlichen Stellungnahme, an die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) weiterzuleiten.

7.2    Bewilligungsverfahren
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) .
Die Maßnahmen dürfen grundsätzlich vor Bewilligung nicht begonnen sein. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen zu werten.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 ist durch die Bewilligungsbehörde bei Bedarf eine Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Abteilung 4, Projektträger Immissions- und Klimaschutz einzuholen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.

7.3    Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag. Die Mittel dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den geforderten Anlagen beim zuständigen AfL einzureichen .
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden ist und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.

7.4    Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger mit dem letzten Auszahlungsantrag zum Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster über das zuständige AfL an die Bewilligungsbehörde zu leiten.
Das zuständige AfL hat vor der Weiterleitung die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme zu bestätigen. Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch das zuständige AfL mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest und teilt Änderungen durch Bescheid mit.

7.5    zu beachtende Vorschriften
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186), in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist.

8    In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt am 20. Dezember 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 20. Dezember 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Anlage zur Richtlinie Nummer: 51/2000

(1) Geräte zur verteilgenauen Ausbringung von Stallmist nach Nummer 2.2 werden nur gefördert, wenn der Hersteller durch ein Prüfzeugnis der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) nachweisen kann, dass der Variationskoeffizient sowohl in der Quer- als auch in der Längsverteilung von Stallmist bei einer Ausbringungsmenge von 10 t/ha unter 20 vom Hundert liegt.

(2) Als Investitionen zur Erzeugung oder Nutzung regenerativer Energien (ausgenommen Wind- und Wasserkraftanlagen) nach Nummer 2.3 werden gefördert:

a)
Sonnenkollektoranlagen mit bis zu 30 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens und Photovoltaikanlagen mit bis zu 40 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens,
b)
Biomasseanlagen mit Zuschuss bis zu 30 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens,
c)
Biogasanlagen mit Zuschuss bis zu 30 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens und
d)
Wärmerückgewinnungssysteme, Wärmepumpen für die Nutzung regenerativer Ressourcen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb (zum Beispiel Milchwärmerückgewinnung, Wärmerückgewinnung aus Abluft) mit Zuschuss bis zu 30 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.

(3) Als Spezialmaschinen und -geräte für den Freilandgemüsebau nach Nummer 2.4 der Richtlinie werden gefördert:

a)
Pflanzmaschinen,
b)
Reihendüngerstreuer,
c)
luftunterstützte Pflanzenschutzspritzen,
d)
Schlauchberegnungsanlagen und
e)
Gemüseerntetechnik.

(4) Als Investitionen für GPS-Technik nach Nummer 2.4 der Richtlinie werden gefördert:

a)
Investitionen zur GPS-gestützten Ertragserfassung beim Mähdrusch:
 
Sensoren für den Massefluss und die Kornfeuchte
 
GPS-Empfänger, Display, Dockingstation, DGPS-Antenne
 
PCMCIA-Speicherkarte, Datenlogger, Chipkartenlesegerät
 
zur Ertragserfassung notwendige Spezialsoftware
b)
Investitionen zur GPS-gestützten Mineraldünger- und Pflanzenschutzmittel ausbringung:
 
Traktorterminal, GPS-Empfänger, DGPS-Antenne
 
PCMCIA-Speicherkarte, Chipkartenlesegerät
 
zur Mineraldünger- und Pflanzenschutzmittel ausbringung notwendige Spezialsoftware
c)
Investitionen zur sensorgesteuerten Stickstoffbedarfsermittlung und -düngung
d)
mobile GPS-Datenerfassungsgeräte für Bonituren (Pentop, Palmtop).

(5) Als Investition für nicht-chemische Pflanzenschutzmaßnahmen nach Nummer 2.7 der Richtlinie werden gefördert:

a)
Unkrautstriegel, Hackstriegel und Netzeggen,
b)
Hackgeräte für Reihenkulturen einschließlich Steuergeräte,
c)
Reihenfräsen außer Dammfräsen,
d)
Pneumatische Unkrautbekämpfungsgeräte,
e)
Baumstreifenbearbeitungsgeräte,
f)
Abflammgeräte,
g)
Kartoffeldammmulchgeräte,
h)
Insektenabsammelgeräte und
i)
Kulturschutznetze.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 3, S. 59

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. November 2002

    Fassung gültig bis: 12. Oktober 2004