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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft vom 20. Dezember 2000, RL-Nr.: 51/2000

Vollzitat: Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft vom 20. Dezember 2000, RL-Nr.: 51/2000 vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1164)

Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft vom 20. Dezember 2000
RL-Nr.: 51/2000

Vom 14. Oktober 2002

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft RL-Nr.: 51/2000 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 59), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 22. Juni 2001 (SächsABl. S. 805), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des „Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (OP)“, nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
In Nummer 2.4 werden nach dem Wort „Freilandgemüsebau“ die Worte „und die Erzeugung von nachwachsenden Rohstoffen“ eingefügt.
3.
In Nummer 2.5 werden die Worte „in Gartenbaubetrieben“ durch die Worte „im Gartenbau“ ersetzt.
4.
In Nummer 3.1 a) wird nach „(ALG)“ folgender Satzteil eingefügt:
„vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2157) geändert worden ist“
5.
In Nummer 3.3 a) wird nach „VO (EWG) Nr. 1257/99“ folgender Satzteil eingefügt:
„(ABl. EG Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S. 80)“
6.
In Nummer 4.3, 5.3 wird die Angabe „€“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
7.
In Nummer 4.3.2 wird das Wort „BML – Jahresabschluss“ durch die Worte „Jahresabschluss des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL – Jahresabschluss)“ ersetzt.
8.
In Nummer 4.3.4 ist der Absatz 2 zu streichen.
9.
In Nummer 4.6 d) wird Satz 1 wie folgt geändert:
„es sich bei Investitionen in der Geflügelhaltung um Umstellung auf Boden- oder Freilandhaltung von Legehennen handelt.“
10.
In Nummer 4.6 e) wird nach „VO (EWG) Nr. 2092/91“ folgender Satzteil eingefügt:
„(ABl. EG Nr. L 198 vom 22. Juli 1991 S. 1)“
11.
In Nummer 5.2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Betriebe des ökologischen Landbaus (mit Kontrollvertrag) beträgt der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 2.8 bis zu 50 vom Hundert des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens.“
12.
In Nummer 6.2 Abs. 1 wird nach „(LwAnpG)“ folgender Satzteil eingefügt:
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174)“
13.
Nummer 6.3 wird gestrichen.
14.
Nummer 7.2 Abs. 3 erhält folgende Neufassung:
„Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 ist durch die Bewilligungsbehörde bei Bedarf eine Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, Abteilung 4, Projektträger Immissions- und Klimaschutz einzuholen.“
15.
In Nummer 7.3 Abs. 3 wird nach „(Vorl. VwV – SäHO)“ folgender Satzteil eingefügt:
„vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden ist“
16.
Nummer 7.5 erhält folgende Neufassung:
„Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186), in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist.“

In-Kraft-Treten

Die Änderungen treten am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 14. Oktober 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 47, S. 1164

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. November 2002

    Fassung gültig bis: 12. Oktober 2004