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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten vom 13. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 3), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMI)

Vom 13. Dezember 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. September 2009

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:

§ 1

(1) Der Staatsminister des Innern ist Dienstvorgesetzter

1.
der Beamten des Staatsministeriums des Innern,
2.
der Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,
3.
der Stellvertreter der Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen für
 
a)
das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 16 SächsBG,
 
b)
die Mitteilung, daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, nach § 54 Abs. 2 SächsBG,
 
c)
die Geltendmachung von Schadensersatz- und Regreßansprüchen nach § 97 SächsBG,
 
d)
die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 98 SächsBG,
 
e)
die Zuständigkeiten des Dienstvorgesetzten nach dem Sächsischen Disziplinargesetz ( SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen sind, soweit sich aus Absatz 1 oder § 3 nichts anderes ergibt, Dienstvorgesetzte

1.
der Beamten dieser Behörden und Stellen,
2.
der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen,
3.
der Stellvertreter der Leiter der diesen Behörden und Stellen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen.

Im übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt.1

§ 2

Abweichend von § 1 Abs. 2 sind

1.
der Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei Dienstvorgesetzter der Beamten dieser und der nachgeordneten Behörden, soweit in Nummer 2, in § 3 und in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408), in der jeweils geltenden Fassung, nichts anderes bestimmt ist;
2.
die Abteilungsführer der Bereitschaftspolizei Dienstvorgesetzte der Beamten ihrer Dienststellen für
 
a)
die Entgegennahme des Entlassungsantrages nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SächsBG,
 
b)
die Erteilung der Aussagegenehmigung nach § 79 SächsBG, soweit diese Stellen die Ermittlungen geführt haben,
 
c)
die Rückforderung amtlicher Schriftstücke, sonstiger amtlicher Unterlagen und sonstiger Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge und anderes nach § 37 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
d)
eine Maßnahme, um einem Mißbrauch bei der Ausübung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nach § 83 Abs. 2 SächsBG entgegenzutreten,
 
e)
die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst nach § 92 Abs. 1 SächsBG,
 
f)
die Anweisung bezüglich der Wohnung des Beamten nach § 93 Abs. 2 SächsBG,
 
g)
die Anweisung zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes nach § 94 SächsBG,
 
h)
die Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 116 Abs. 1 SächsBG,
 
i)
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Gefahr im Verzug nach § 149 Abs. 1 SächsBG,
 
j)
die Erteilung von Urlaub, soweit in § 3 oder in der Sächsischen Urlaubsverordnung nichts anderes bestimmt ist,
 
k)
die Entgegennahme der Meldung und Untersuchung von Dienstunfällen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
l)
das Verhängen von Verweisen nach § 33 Abs. 2 SächsDG sowie die Durchführung aller Maßnahmen, die im Rahmen dieser Disziplinarbefugnis zu treffen sind.2

§ 3

Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 15 Abs. 1 und 2 SächsUrlVO ist, wer für die Ernennung zuständig ist. Ist der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist der Staatsminister des Innern Dienstvorgesetzter.

§ 4

Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen.

§ 5

Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 1994

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 1, S. 3
    Fsn-Nr.: 240-2.24

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. September 2009

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2014