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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über die Verwendung des Staatswappens

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über die Verwendung des Staatswappens vom 10. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 9)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung
über die Verwendung des Staatswappens

Vom 10. Januar 1995

Aufgrund von § 3 Satz 1 des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Verwendung des Staatswappens

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens (WappenVO) vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 70) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 erhält folgende Fassung.
 
„(1) Die Dienstsiegel der unter § 1 genannten Stellen zeigen das Wappen. Die Mitglieder des Landtages sind nicht zur Siegelführung berechtigt.
 
(2) Ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen führen außerdem
 
a)
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
 
b)
die öffentlichen Schulen,
 
c)
die in § 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) genannten Hochschulen sowie das Internationale Hochschulinstitut Zittau,
 
d)
die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Staatskanzlei aus besonderen Gründen die Genehmigung dazu erteilt hat.
 
Das Recht zum Führen des Wappens aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
 
(3) In jedem Siegel muß die siegelführende Stelle bezeichnet sein. Die Staatskanzlei kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen.
 
(4) Die Dienstsiegel werden als Prägesiegel aus Metall und als Farbdruckstempel aus Metall, Polymer oder Gummi gefertigt.“
2.
In § 8 Satz 1 werden nach „Behörden” die Worte „und Gerichten“ eingefügt.

Artikel 2
Neubekanntmachung

Die Staatskanzlei wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Januar 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 2, S. 9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Februar 1997

    Fassung gültig bis: 21. März 2005