1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Änderung der Verordnung über Jagd- und Schonzeiten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Änderung der Verordnung über Jagd- und Schonzeiten vom 21. April 1997 (SächsGVBl. S. 417)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Änderung der Verordnung über Jagd- und Schonzeiten

Vom 21. April 1997

Aufgrund von § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

Artikel 1

§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Jagd- und Schonzeiten (JaSchoVO) vom 28. August 1992 (SächsGVBl. S. 419) erhält folgende Fassung:

„(2) Abweichend von der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Jagdzeiten darf im Freistaat Sachsen die Jagd nicht ausgeübt werden auf

1.
Gamswild, Mauswiesel, Auer-, Birk- und Rackelwild,
2.
Rothirsche mit beidseitiger Krone, Damhirsche mit beidseitiger Schaufel sowie Muffelwidder mit einer Schneckenlänge von über 40 cm außerhalb der für sie festgesetzten Schalenwildgebiete.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann in Verwaltungsjagdbezirken die höhere Jagdbehörde und im übrigen die untere Jagdbehörde den Abschuß befristet freigeben, wenn dies örtlich zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens erforderlich ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. April 1997

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 12, S. 417

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Juni 1997

    Fassung gültig bis: 18. November 2004