Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Änderung der Verordnung über Jagd- und Schonzeiten
Vom 21. April 1997
Aufgrund von § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:
Artikel 1
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Jagd- und Schonzeiten (JaSchoVO) vom 28. August 1992 (SächsGVBl. S. 419) erhält folgende Fassung:
„(2) Abweichend von der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Jagdzeiten darf im Freistaat Sachsen die Jagd nicht ausgeübt werden auf
- 1.
- Gamswild, Mauswiesel, Auer-, Birk- und Rackelwild,
- 2.
- Rothirsche mit beidseitiger Krone, Damhirsche mit beidseitiger Schaufel sowie Muffelwidder mit einer Schneckenlänge von über 40 cm außerhalb der für sie festgesetzten Schalenwildgebiete.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann in Verwaltungsjagdbezirken die höhere Jagdbehörde und im übrigen die untere Jagdbehörde den Abschuß befristet freigeben, wenn dies örtlich zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens erforderlich ist.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 21. April 1997
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen