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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV AusfHinterlO

Vollzitat: VwV AusfHinterlO vom 22. November 2001 (SächsJMBl. S. 159), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2005 (SächsABl. S. 1198) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Ausführung der Hinterlegungsordnung
(VwV AusfHinterlO)

Vom 22. November 2001

[Geändert durch VwV vom 5. Februar 2004 (SächsJMBl. S. 8) und durch
VwV vom 22. November 2005 (SächsABl. S. 1198) mit Wirkung vom 9. Dezember 2005]

I
Allgemeine Bestimmungen

1.
Hinterlegungsstelle und Hinterlegungskasse
 
a)
Die Hinterlegungsstelle führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung: Amtsgericht – Hinterlegungsstelle. Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.
 
b)
Hinterlegungskasse ist die Landesjustizkasse Chemnitz.
2.
Begriffsbestimmungen
Geldhinterlegungen sind Hinterlegungen von Geld, das gemäß § 7 Abs. 1 der Hinterlegungsordnung (HinterlO) in das Eigentum des Freistaates übergeht, Werthinterlegungen sind andere Hinterlegungen.
3.
Hinterlegungsfähige Gegenstände
Als Kostbarkeiten im Sinne des § 5 HinterlO sind Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmuck sowie andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände wie beispielsweise Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen und Wertzeichen hinterlegungsfähig.
4.
Geschäftsgang
 
a)
Hinterlegungssachen sind beschleunigt zu behandeln.
 
b)
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.
5.
Abgabe von Hinterlegungssachen gemäß § 4 HinterlO
Werden Mietzinsen für Grundstücke und Räume bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, ist die Hinterlegungssache an diese abzugeben.
6.
Nachweis der Hinterlegung
Die Hinterlegung wird durch eine Durchschrift der Annahmeanordnung und durch eine Durchschrift des Annahmeantrags, verbunden mit der Quittung über die Einzahlung (Hinterlegungsschein), nachgewiesen. Der Quittung muss das Dienstsiegel der Hinterlegungskasse oder der die Einzahlung oder Einlieferung annehmenden Zahlstelle beigedrückt sein. Nummer 39.2 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 70 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen ( Vorl. VwV-SäHO) bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass bei den Zahlstellen auf die Unterschrift eines weiteren Bediensteten verzichtet werden kann.
7.
Begründung von Entscheidungen
Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme oder Herausgabe abgelehnt werden, sowie Beschwerdeentscheidungen sind schriftlich zu begründen. Anderen Entscheidungen ist eine Begründung nur beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint; die Begründung einer Herausgabe ist jedoch mindestens durch einen Vermerk aktenkundig zu machen.

II
Annahmeantrag

8.
Annahmeantrag
 
a)
Der Antrag auf Annahme ist in drei Stücken schriftlich zu stellen. Wird er nicht in ausreichender Stückzahl vorgelegt, fertigt die Hinterlegungsstelle die weiter erforderlichen Ausfertigungen von Amts wegen auf Kosten des Antragstellers an (§ 65 Nr. 3 des Sächsischen Justizgesetzes – SächsJG).
 
b)
Die Hinterlegungsstelle hat auf die Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger oder unvollständiger Anträge hinzuwirken.
9.
Inhalt des Annahmeantrags
 
a)
Der Antrag soll enthalten:
 
 
aa)
bei natürlichen Personen die Vornamen und Familiennamen, die Anschrift und – soweit erforderlich – andere den Hinterleger deutlich kennzeichnende Merkmale wie das Geburtsdatum; bei Hinterlegung durch einen Vertreter auch die entsprechenden Angaben für den Vertreter; bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften den Namen oder die Firma, die Anschrift und die gesetzlichen Vertreter;
 
 
bb)
die bestimmte Angabe der die Hinterlegung rechtfertigenden Umstände, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde anhängig ist;
 
 
cc)
bei Hinterlegung von Geld den Betrag in Ziffern und in Buchstaben und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten;
 
 
dd)
bei Hinterlegung von Wertpapieren:
Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale, Angaben über die zu den Wertpapieren gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den für diese gestellten Antrag hingewiesen werden;
 
 
ee)
bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den angegebenen Wertbetrag;
 
 
ff)
bei Hinterlegung von Gegenständen nach Nummer 3 Gattung, Stoff und sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.
 
b)
In dem Antrag sind, soweit möglich, die Empfangsberechtigten entsprechend Buchstabe a Doppelbuchst. aa zu bezeichnen.
 
c)
Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit
kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.
10.
Inhalt des Annahmeantrags bei schuldbefreiender Hinterlegung
Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag der Gläubiger, für den hinterlegt wird, entsprechend Nummer 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa zu bezeichnen und anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Bei Ungewissheit über den Gläubiger sind alle Personen aufzuführen, die als empfangsberechtigt in Frage kommen. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben.
11.
Inhalt des Annahmeantrags bei Hinterlegung für unbekannte Gläubiger
In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026, 1027) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
12.
Inhalt des Annahmeantrags bei Hinterlegung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung
Ist der Antragsteller durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet erklärt, ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Nummer 9 Buchst. c gilt entsprechend.
13.
Hinweis auf besondere Hinterlegungsstellen
Bei einem Antrag auf Hinterlegung in den Fällen der §§ 27 bis 29 HinterlO soll die Hinterlegungsstelle, falls nicht besondere Gründe für die Hinterlegung bei den Justizbehörden sprechen, den Antragsteller zunächst auf die Möglichkeit der Hinterlegung bei einer besonderen Hinterlegungsstelle nach den §§ 27, 30 HinterlO hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. Sie soll die Annahme zur Hinterlegung erst verfügen, wenn der Antragsteller seinen Antrag binnen dieser Frist nicht zurückgenommen hat.

III
Annahmeanordnung

14.
Annahmeanordnung
 
a)
Die Annahmeanordnung ist der Hinterlegungskasse oder der Zahlstelle dreifach unter Verwendung der amtlich festgestellten Vordrucke zu erteilen. Die Annahmeanordnung ist
 
 
aa)
in Urschrift auf eine Durchschrift des Annahmeantrags,
 
 
bb)
in Durchschrift auf die Urschrift des Annahmeantrags und
 
 
cc)
in Durchschrift auf eine weitere Durchschrift des Annahmeantrags
 
 
zu setzen.
 
b)
Bei Annahme der Hinterlegung durch eine Zahlstelle wird das Feld „Quittung“ in Urschrift auf der Ausfertigung nach Buchstabe a Doppelbuchst. cc und in Durchschrift auf den Ausfertigungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. aa und bb ergänzt. Bei Werthinterlegungen ist die Nummer der Eintragung im Wertezeitbuch einzutragen; bei Geldhinterlegungen die Nummer der Eintragung im Zahlstellenbuch.
 
c)
Der Hinterleger erhält sofort die Ausfertigung nach Buchstabe a Doppelbuchst. cc mit der Urschrift der Quittung als Hinterlegungsschein. Der Hinterlegungsstelle ist ebenfalls sofort die aus dem Vordrucksatz für sie bestimmte Ausfertigung nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb zuzuleiten.
 
d)
Die Urschrift der Annahmeanordnung nach Buchstabe a Doppelbuchst. aa erhält mit dem Vermerk „Verwahrbescheinigung erteilt“ die Hinterlegungskasse, der die hinterlegten Beträge zu überweisen und die Wertsachen alsbald zuzuleiten sind.
 
e)
Die Hinterlegungskasse erteilt der Hinterlegungsstelle eine endgültige Buchungsbescheinigung, die bei Geldhinterlegungen die Personenkonten- und die Hinterlegungsnummer und bei Werthinterlegungen die Wertezeitbuch- und Wertesachbuchnummer der Hinterlegungskasse enthält.
 
f)
Wird Geld zum Zwecke der Hinterlegung eingezahlt, bevor die Annahmeanordnung erlassen ist, erhält der Einzahlende eine Quittung nach dem Vordrucksatz HKR 171, die noch nicht als Hinterlegungsbescheinigung gilt. Die Hinterlegungsstelle erhält aus dem Vordrucksatz HKR 171 eine Verwahrbescheinigung. Der von der Hinterlegungsstelle auszufertigende Vordrucksatz HS 1 geht in diesen Fällen dreifach an die Hinterlegungskasse. Diese erteilt dem Hinterleger den Hinterlegungsschein (Ausfertigung nach Buchstabe a Doppelbuchst. cc) und der Hinterlegungsstelle die Buchungsbescheinigung (Ausfertigung nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb). Andere Gegenstände als Geld darf die Zahlstelle ohne Annahmeanordnung nicht annehmen.
 
g)
Bei Einzahlung oder Einlieferung unmittelbar bei der Hinterlegungskasse ist die Annahmeanordnung dreifach vorzulegen.
15.
Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeanordnung
 
a)
Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor oder wurde er zurückgegeben, weil er den Anforderungen nicht entspricht, hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrags eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt wird oder die Sachen zurückgesandt werden.
 
b)
Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

IV
Benachrichtigungen

16.
Abgaben
Von der Abgabe einer Hinterlegungssache gemäß Nummer 5 (§ 4 HinterlO) hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
17.
Benachrichtigung des Antragstellers
 
a)
Die Hinterlegungsstelle hat den Antragsteller oder die ersuchende Behörde von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist er aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der Hinterlegungskasse unter Vorlage der Nachricht entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird.
 
b)
In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, wenn nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.
18.
Benachrichtigung des Sparbuchausstellers
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt den Aussteller eines Sparbuches von dessen Hinterlegung.
19.
Benachrichtigung des Nachlassgerichts
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 BGB das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mit.
20.
Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Vormundschaftsgericht von einer Hinterlegung für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Vormundschaftsgerichts beruht.
21.
Sicherheiten
Wird eine Sicherheit nach den §§ 116, 116a der Strafprozessordnung ( StPO) hinterlegt, ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
22.
Benachrichtigung von Verfügungsbeschränkungen
Die Hinterlegungsstelle hat der Hinterlegungskasse und, steht die Befugnis, Herausgabe zu verlangen, nur einer Behörde zu, dieser von Abtretungen, Pfändungen, Eröffnungen des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens und ähnlichen Veränderungen unverzüglich Mitteilung zu machen und sie von deren Erledigung zu benachrichtigen.
23.
Entnahme von Kosten
Sollen der Masse Kosten entnommen werden (§ 66 Abs. 3 Nr. 2 SächsJG), ist der Empfänger hierüber zu benachrichtigen. Hinsichtlich der Kosten ist die Kassenanordnung nach Muster 65 EDVBK zu verwenden.

V
Verwaltung der Hinterlegungsmasse

24.
Verzinsung
Geld, das in das Eigentum des Freistaates übergegangen ist, wird nicht verzinst.
25.
Abschätzung von Kostbarkeiten
Die Hinterlegungsstelle soll Gegenstände nach Nummer 3 durch einen Sachverständigen nur dann abschätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen (§ 9 Abs. 2 HinterlO), wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
26.
Verwaltung von Wertpapieren
 
a)
Die Verwaltung hinterlegter Wertpapiere beginnt spätestens drei Monate nach der Hinterlegung (§ 2 der Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung). Sie richtet sich nach Nummer 56 Vorl. VwV-SäHO zu § 70. Auf Antrag eines Beteiligten kann die Hinterlegungsstelle anordnen, dass die allgemeine Verwaltung oder einzelne Geschäfte sofort vorzunehmen sind, wenn der Antragsteller hierfür zwingende Gründe darlegt. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, sind in der Zwischenzeit nicht erledigte Geschäfte alsbald nachzuholen.
 
b)
Verlosungstabelle gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO ist die „Allgemeine Verlosungstabelle“ der „Wertpapier-Mitteilungen“ (Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen).
27.
Aufforderung und Anzeigen
 
a)
Die Aufforderung an den Schuldner nach § 11 HinterlO soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger kann bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung ausgesetzt werden.
 
b)
Aufforderung und Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags, soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 173 der Zivilprozessordnung zugestellt werden.

VI
Herausgabe

28.
Herausgabeantrag
 
a)
Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich zu stellen. Nummer 8 Buchst. b gilt entsprechend.
 
b)
Werden Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung des Empfängers eingereicht sind, zurückgegeben, sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen.
 
c)
Ohne Herausgabeantrag werden die gemäß § 18a Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ( VermögensgesetzVermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 43 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1173) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinterlegten Ablösebeträge nach Ablauf von fünf Jahren seit der Hinterlegung an den Entschädigungsfond abgeführt, sofern der Hinterlegungsstelle nicht die Anhängigkeit eines Rechtsstreits bekannt geworden ist.
29.
Herausgabeanordnung
 
a)
wird die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht (§ 66 Abs. 3 Nr. 3 SächsJG), ist die Anordnung erst nach Einzahlung der Kosten zu erlassen.
 
b)
Die Anordnung ist der Hinterlegungskasse nach den amtlich festgestellten Vordrucken zu erteilen.
 
c)
Für hinterlegte Wertpapiere ist die Anordnung der Hinterlegungskasse in zwei Ausfertigungen zu erteilen.
 
d)
in der Anordnung ist der Grund der Herausgabe kurz anzugeben, zum Beispiel die Bewilligung der Beteiligten oder eine rechtskräftige Entscheidung (Nummer 7).
 
e)
Die Anordnung trifft nähere Bestimmungen über die Art der Herausgabe:
 
 
aa)
Geldhinterlegungen
Auszahlungen werden grundsätzlich auf ein Konto des Empfangsberechtigten bei einem Kreditinstitut entgeltfrei überwiesen. Die Hinterlegungsstelle hat auf die Angabe eines Kontos hinzuwirken. Die postbare Auszahlung ist nur zuzulassen, wenn der Empfangsberechtigte versichert, dass er kein Konto hat. Beantragt er die Auszahlung an der Hinterlegungskasse, ist ihm in der Regel ein Verrechnungsscheck zu übergeben.
 
 
bb)
Werthinterlegungen
Die auszuliefernden Wertgegenstände sind als Einschreiben oder als Wertsendung zu übersenden, sofern die unmittelbare Aushändigung durch die Kasse nicht ausdrücklich angeordnet oder vom Empfangsberechtigten verlangt wird. Bei Wertsendungen ist von dem im Annahmeantrag angegebenen Wert unter Berücksichtigung einer evtl. Wertsteigerung auszugehen, bei Feststellung des Wertes durch einen Sachverständigen (§ 9 Abs. 2 HinterlO) von dem ermittelten Wert. Bei unmittelbarer Aushändigung soll der Empfänger den Empfang mit einer Quittung bestätigen.
 
 
cc)
Herausgabe in das Ausland
Ist an einen Empfänger im Ausland herauszugeben, hat die Hinterlegungsstelle zu prüfen, ob besondere Anordnungen für die Art der Herausgabe erforderlich sind, und hierzu den Empfänger anzuhören. Hat der Empfänger nach der Stellung des Herausgabeantrags seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner gewerblichen Niederlassung in das Ausland verlegt, ist die Übersendung auf seine Kosten anzuordnen.
 
f)
Die Hinterlegungsstelle hat den Antragsteller und den Empfänger von dem Erlass der Anordnung und den nach Nummer 29 Buchst. e getroffenen Bestimmungen zu benachrichtigen.
30.
Erneute Annahme zur Hinterlegung
Kann die Anordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, verfügt die Hinterlegungsstelle die erneute Annahme zur Hinterlegung.
31.
Aufhebung der Herausgabeanordnung
Treten nach dem Erlass der Anordnung Umstände ein, die ihrer Ausführung entgegenstehen, wie etwa eine Pfändung, hat die Hinterlegungsstelle unverzüglich zu versuchen, die Anordnung zurückzuziehen.
32.
Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung
Wird aufgrund einer Hinterlegung durch einen Gebietsansässigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes ( AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481, 495, 1555), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 1260) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein Betrag von mehr als 12 500 EUR an einen Gebietsfremden (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 AWG) gezahlt oder wird ein von einem Gebietsfremden hinterlegter Betrag der genannten Höhe in das Ausland zurückgezahlt, hat die Hinterlegungskasse diese Zahlung nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 59 ff. der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2001 (BAnz. Nr. 130 S. 14621) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) zu melden. Wird eine entsprechende Zahlung aufgrund einer Hinterlegung durch einen Gebietsfremden an einen Gebietsansässigen geleistet, hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine nach den Vorschriften der §§ 59 ff. AWV meldepflichtige Auslandszahlung handelt. Die Hinterlegungsstelle vermerkt das Bestehen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht auf der Anordnung.
33.
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
 
a)
Die Hinterlegungsstelle stellt mit kurzer Begründung den Zeitpunkt fest, in dem der Anspruch auf Herausgabe erlischt. Sie wird hierbei von der Hinterlegungskasse unterstützt. Bei Geldhinterlegungen übersendet die Kasse der Hinterlegungsstelle zu Beginn eines Haushaltsjahres einen Abdruck der Nebenliste (vgl. DABK, Bestimmungen zum Jahresabschluss), aus der sich nach Hinterlegungs-(HL) Nummern geordnet die zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht abgewickelten Konten für Geldhinterlegungen ergeben. Bei Werthinterlegungen teilt die Kasse der Hinterlegungsstelle vor Ablauf eines Haushaltsjahres die Fälle mit, in denen nach den dort bekannten Daten infolge Erlöschens des Anspruchs auf Herausgabe die hinterlegten Beträge und Gegenstände voraussichtlich dem Staat verfallen werden (Nummer 56.5 Vorl. VwV zu § 70 SäHO). Dabei hat die Hinterlegungsstelle zu beachten, dass der Anspruch auf Herausgabe von Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, in dem für die Hauptmasse maßgebenden Zeitpunkt erlischt.
 
b)
Bei verfallenen Geldhinterlegungen erlässt die Hinterlegungsstelle die Kassenanordnung nach Muster 65 EDVBK zur Ausbuchung und Vereinnahmung des Hinterlegungsbetrags bei den vermischten Einnahmen.
 
c)
Verfallene Wertpapiere zeigt die Hinterlegungsstelle dem Staatsministerium der Justiz an und gibt sie unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung des Staatsministeriums der Finanzen ab. Diese bestimmt über die Art der Verwertung.
 
d)
Verfallene Gegenstände nach Nummer 3 sind vom Gerichtsvollzieher oder von einem zugelassenen Auktionator entweder durch Versteigerung oder, wenn es vorteilhafter ist, durch freihändigen Verkauf zu veräußern. Mit dem freihändigen Verkauf kann auch eine andere geeignete Person, beispielsweise Kunsthändler, beauftragt werden. Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen zu schätzen. Die Art der Verwertung bestimmt die Hinterlegungsstelle. Hinsichtlich des Erlöses gilt Buchstabe b entsprechend.
 
e)
Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Buchstabe c fallen, sind durch die Hinterlegungsstelle oder in deren Auftrag von der Hinterlegungskasse zu vernichten. Soweit tunlich sind vor der Vernichtung die Beteiligten zu hören.
 
f)
Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind, wie etwa Sparbücher oder Hypothekenbriefe, kann die Hinterlegungsstelle statt sie zu vernichten dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) mit dem Hinweis übersenden, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe erloschen ist. Stammt die Urkunde von einer aufgelösten juristischen Person oder verweigert der Aussteller die Annahme, ist die Urkunde zu vernichten. Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefs hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.
34.
Ausbuchung von Kleinbeträgen
 
a)
Geldhinterlegungen werden, sofern es sich nicht um Hinterlegungsmassen handelt, deren Anwachsen auf einen höheren Betrag durch weitere Hinterlegungen zu erwarten ist (wie etwa Hinterlegungen von Mieten oder von eingelösten Zins- und Gewinnanteilscheinen hinterlegter Wertpapiere), vor dem Schluss des Haushaltsjahres als Hinterlegung ausgebucht, wenn sie
 
 
aa)
den Betrag von 100 EUR nicht erreichen und seit der Hinterlegung ein Jahr verstrichen ist;
 
 
bb)
den Betrag von 250 EUR nicht erreichen und seit der Hinterlegung fünf Jahre verstrichen sind;
 
 
cc)
den Betrag von 1 000 EUR nicht erreichen und seit der Hinterlegung zehn Jahre verstrichen sind.
 
b)
Die Hinterlegungskasse stellt vor dem Schluss eines jeden Haushaltsjahres für jede Hinterlegungsstelle die auszubuchenden Kleinbeträge in einem Verzeichnis zusammen und übermittelt dieses Verzeichnis in dreifacher Ausfertigung der Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsstelle hat diese Beträge zu prüfen und rechtzeitig vor dem Jahresabschluss unter Verwendung von zwei Stücken des Verzeichnisses die erforderlichen Kassenanordnungen (wie die Auszahlungsanordnung zur Ausbuchung der Kleinbeträge sowie die Annahmeanordnung zur Vereinnahmung des Gesamtbetrags bei den vermischten Einnahmen) zu erteilen. Die Anordnung zur Ausbuchung ist in den Hinterlegungsakten zu vermerken.
 
c)
Beantragt der Empfangsberechtigte vor dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Betrages, ordnet die Hinterlegungsstelle seine Zahlung aus den Haushaltsmitteln für vermischte Ausgaben an.

VII
Akten- und Registerführung

35.
Akten- und Registerführung
 
a)
Schriftstücke, die dieselbe Hinterlegungssache betreffen, werden zu Hinterlegungsakten vereinigt, die in ein Aktenregister für Hinterlegungen einzutragen sind. Die Eintragung erfolgt beim Eingang des Annahmeantrags. Bei einer weiteren Hinterlegung in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung. Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben „HL“ verwendet.
 
b)
Das Aktenregister ist jahrgangsweise zu führen.
 
c)
Zu dem Aktenregister ist ein mehrere Jahrgänge umfassendes alphabetisches Massenverzeichnis zu führen.
 
d)
Wird das Aktenregister elektronisch geführt, sind dieses und ein alphabetisches Massenverzeichnis am Ende des Kalenderjahres auszudrucken.
36.
Bezeichnung der Masse
 
a)
Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. Diese bestimmt sich:
 
 
aa)
wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache;
 
 
bb)
bei der Hinterlegung zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit nach dem Namen des Gläubigers, für den hinterlegt wird;
 
 
cc)
bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 Abs. 1 BGB, der §§ 272 Abs. 2 und 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes , des § 73 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des § 90 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft;
 
 
dd)
bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814, 1818 BGB) gehören, nach den Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind;
 
 
ee)
in den Fällen der §§ 28, 29 HinterlO beispielsweise nach dem Namen der Stiftung oder des Familienfideikommisses, soweit die Sache nicht nach Buchstabe a Doppelbuchst. aa eine andere Bezeichnung erhält;
 
 
ff)
in anderen Fällen nach dem Namen des Hinterlegers; Nummer 37 bleibt unberührt.
 
b)
Wird eine anhängige Sache durch die Namen sich gegen-überstehender Parteien bezeichnet, ist für die Eintragung in das alphabetische Massenverzeichnis oder für die Buchstabenfolge im Aktenregister der Name des Beklagten, Schuldners oder weiterer beteiligter Personen maßgebend.
37.
Hinterlegung von Mietzinsen und anderen Beträgen
 
a)
Die Hinterlegung von Mietzinsen aus der Vermietung eines Grundstücks gilt für die Führung von Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. Die Masse wird nach dem Orts- und Straßennamen und der Hausnummer des Grundstücks mit dem Zusatz “Mietzinsen” bezeichnet. Werden zu einer Masse mehr als fünf Mietzinsbeträge hinterlegt, ist den Akten ein Verzeichnis der Mietzinsbeträge beizulegen, das in einen besonderen Umschlag zu heften und unter der Hülle des letzten Aktenbandes aufzubewahren ist.
 
b)
Buchstabe a ist in anderen ähnlichen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere
 
 
aa)
wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden;
 
 
bb)
bei den in Nummer 36 Buchst. a Doppelbuchst. cc bezeichneten Hinterlegungen;
 
 
cc)
bei Hinterlegungen aufgrund der Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzordnung;
 
 
dd)
bei Hinterlegungen aufgrund von § 117 Abs. 2, §§ 120, 121, 124, 126, 135 bis 144 und 157 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1909) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
38.
Anwendung der Aktenordnung
Im Übrigen ist auf die Hinterlegungssachen die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften ( VwV AktO) vom 28. April 1999 (SächsJMBl. SDr. Nr. 2) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

39.
Übergangsbestimmungen
 
a)
Geld- und andere Hinterlegungen, für die der Anspruch auf Herausgabe bis einschließlich 2. Oktober 1990 erloschen ist, stehen dem Bund als Finanzvermögen zu. Geldhinterlegungen sind der Bundeskasse Halle (Landeszentralbank Halle, Kontonummer: 800 010 20, Bankleitzahl: 800 000 00) zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der jeweilige Regierungsbezirk sowie Kapitel 0892 und Titel 131 11 anzugeben. Für Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Grundpfandrechten von Bedeutung sind, gilt Nummer 33 Buchst. f. Im Übrigen sind Werthinterlegungen der für den Bezirk der Hinterlegungskasse zuständigen Außenstelle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben körperlich herauszugeben.
 
b)
Auf der Grundlage ehemaliger Rechtsbestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik hinterlegte Beträge aus Schuldbuchforderungen im Sinne von § 4 des Gesetzes zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik ( DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz – SchuldBBerG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2634), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823, 1830) geändert worden ist, für die der Anspruch auf Herausgabe erloschen ist, sind abweichend von Buchstabe a nach vorheriger Zahlungsankündigung wie folgt zu überweisen:
 
 
aa)
Bis zum 2. Oktober 1990 hinterlegte Beträge sind an das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Bundeskasse Kiel, Kontonummer: 2100 10 30, Bankleitzahl: 210 000 00) unter Angabe des Verwendungszwecks „1094 0002 8702 BEW 03114508/01809618-AG 1-(4567)- VV 5500-0-1/97, der Nummer der Einzelschuldbuchforderung, dem Namen des Schuldbuchgläubigers, der Hinterlegungsstelle und der Hinterlegungskontonummer“ zu überweisen.
 
 
bb)
Ab dem 3. Oktober 1990 hinterlegte Beträge sind an den Erblastentilgungsfonds (Bundeskasse Trier – Ast Frankfurt/M., Kontonummer: 500 010 20, Bankleitzahl: 500 000 00) unter Angabe des Verwendungszwecks „Kap. 3290 11906-873 – HL Schuldbuchforderungen“ zu überweisen.
40.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Hinterlegungsordnung (VwV AusfHO) vom 4. April 1996 (SächsJMBl. S. 58) außer Kraft.

Dresden, den 22. November 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2001 Nr. 12, S. 159
    Fsn-Nr.: 300-V01.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Dezember 2005

    Fassung gültig bis: 21. Dezember 2010