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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2004/2005

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2004/2005 vom 25. August 2004 (MBl. SMK S. 392)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2004/2005

Az.: 23-6420.10/1967/100

Vom 25. August 2004

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2004/2005 vom 26. März 2004 (MBl.SMK S. 165) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Nummer 10 des Teils II die Worte „den Vorkurs“ durch die Worte „die Einführungsphase“ ersetzt.
2.
Die Anlage 1 zum Teil I wird durch die dieser Verwaltungsvorschrift angefügte Anlage 1 ersetzt.
3.
Nummer 10 des Teils II wird wie folgt geändert:
 
a)
in der Überschrift werden die Worte „den Vorkurs“ durch die Worte „die Einführungsphase“ ersetzt,
 
b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs findet gemäß § 5 AGyKoVO vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 343) statt.“
4.
Die Anlage 7 zum Teil I wird durch die dieser Verwaltungsvorschrift angefügte Anlage 7 ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2004 in Kraft.

Dresden, den 25. August 2004

Günther Portune
Staatssekretär

Anlage 1

Anlage 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2004 Nr. 10, S. 392

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2004

    Fassung gültig bis: 30. Mai 2006