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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft

Vollzitat: Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft vom 28. Juni 2005 (SächsABl. S. 646)

Richtlinie
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft
RL-Nr.: 52/2004

Vom 28. Juni 2005

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft (RL-Nr.: 52/2004) vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1202) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 25.2 Satz 2 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
2.
In Nummer 25.2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Unabhängig davon sind flächig zusammenhängende Pflanzenausfälle über 0,1 ha durch Nachbesserung zu ersetzen.“
3.
Die Nummer 26.2.1 wird wie folgt neu gefasst:
„nach Nummer 24.1 (Erstaufforstung bisher nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen)
Es wird folgender maximaler Zuschuss gewährt:
maximaler Zuschuss
Baumart Stückzahl Betrag
Baumart Mindeststückzahl
Stück/ha
Betrag
EUR/ha
Gemeine Fichte, Douglasie, Europäische Lärche 1 700 2 045
Gemeine Kiefer 5 500 2 555
Rot-Buche, Trauben-Eiche, Stiel-Eiche 6 000 5 420
Sonstige Hartlaubbäume (insbesondere Ahorn, Esche), Linde 4 000 4 090
Pappel, Weide und andere schnellwachsende Arten 1 200 1 020
Sonstige Laubbäume und Sträucher 2 500 2 045“
4.
Nummer 31.3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Unbezahlte freiwillige Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers oder seiner Familienangehörigen sind nicht förderfähig.“
5.
Nummer 31.3: Der Satz 2 wird aufgehoben.
6.
In Nummer 31.9 Satz 3 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „70“ ersetzt.
7.
In Nummer 31.9 Satz 4 wird nach dem Wort „Ein“ die Zahl „20“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
8.
In Nummer 32.4 Satz 4 werden nach dem Wort „Verlohnungsunterlagen“ die Wörter „und/oder Eigenleistungen durch Stundenaufschriebe“ gestrichen.
9.
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 28, S. 646

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006