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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Flüchtlingsunterbringungsgebührenverordnung

Vollzitat: Flüchtlingsunterbringungsgebührenverordnung vom 21. März 2000 (SächsGVBl. S. 148)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen für die Unterbringung von Flüchtlingen
(Flüchtlingsunterbringungsgebührenverordnung – FUGVO)

Vom 21. März 2000

Aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern, Asylberechtigten und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399, 406), wird verordnet:

§ 1
Benutzungsgebühren

(1) Gebühren werden erhoben für die Benutzung von Einrichtungen für die Unterbringung von

1.

Ausländern, die als Asylberechtigte unanfechtbar anerkannt sind,

2.

Ausländern, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen in der Bundesrepublik Deutschland Zuflucht gefunden haben,

3.

Ausländern, die nach § 33 des Ausländergesetzes aufgenommen worden sind.

(2) Die Gebühren werden erhoben

1.

für die Unterbringung,

2.

für die Überlassung von Garagen und Kfz-Stellplätzen.

(3) Die Gebühren werden von den unteren Unterbringungsbehörden erhoben. In Höhe der Gebühreneinnahmen entsteht kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Freistaat Sachsen.

§ 2
Unterbringungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Unterbringung betragen monatlich

Unterbringungsgebühren
lfd. Nr. Person Gbeühr in Euro

1.

je volljährige Person

46 EUR,

2.

je Kind ab Vollendung des zweiten Lebensjahres

23 EUR.

(2) Die Höchstsumme der Gebühren beträgt als Familiengebühr für

Höchstsumme
lfd. Nr. Person Betrag in Euro

1.

Ehepaare mit mehr als zwei minderjährigen Kindern

138 EUR,

2.

Alleinerziehende mit mehr als zwei minderjährigen Kindern

92 EUR.

§ 3
Erhöhung der Unterbringungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Unterbringung bemessen sich ab dem siebten Kalendermonat der Unterbringung nach der Unterbringungsdauer. Sie betragen monatlich

Erhöhung der Unterbringungsgebühren
lfd. Nr. nach ab dem 7. Monat ab dem 13. Monat ab dem 19. Monat
   

ab dem
7. Monat

ab dem
13. Monat

ab dem
19. Monat

1.

nach § 2 Abs. 1 Nr. 1

 55 EUR,

 64 EUR,

 74 EUR.

2.

nach § 2 Abs. 1 Nr. 2

 28 EUR,

 32 EUR,

 37 EUR.

3.

nach § 2 Abs. 2 Nr. 1

166 EUR,

193 EUR,

221 EUR.

4.

nach § 2 Abs. 2 Nr. 2

110 EUR,

129 EUR,

147 EUR.

(2) Die Unterbringung beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Unterkunft, bei Ausländern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuletzt untergebrachten volljährigen Person maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig von einem Wechsel der Unterkunft.

§ 4
Ermäßigung der Unterbringungsgebühren

Die untere Unterbringungsbehörde kann, wenn bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft die Wohnfläche pro untergebrachter Person unter 4,5 qm, bei sonstiger Unterbringung unter 6 qm liegt, mit Zustimmung der mittleren Unterbringungsbehörde die Gebühren für die Unterbringung bis zur Hälfte des ansonsten maßgeblichen Gebührensatzes ermäßigen.

§ 5
Gebühren für das Überlassen von Garagen
und Kfz-Stellplätzen

Die Gebühren betragen monatlich

Gebühren
lfd. Nr. Überlassung Gebühr in Euro

1.

für die Überlassung einer Garage

26 EUR,

2.

für die Überlassung eines Kfz-Stellplatzes

15 EUR.

§ 6
Gebührenschuldner

Schuldner der Benutzungsgebühren sind die unmittelbaren Benutzer der Einrichtung, bei minderjährigen Personen auch die Eltern oder Alleinerziehenden.

§ 7
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Unterbringungsgebühren entstehen ab dem Tag des Einzugs, bei Ausländern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung mit dem Tag des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

(2) Die Gebühren für die Überlassung von Garagen und Kfz-Stellplätzen entstehen ab dem Tag der Überlassung, bei Ausländern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung, denen bereits eine Garage oder ein Pkw-Stellplatz überlassen wurde, mit dem Tag des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

(3) Bei einem Wechsel der Unterkunft entsteht die Gebührenpflicht am Tag des Wechsels nur für die bisherige Unterkunft. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt die Gebührenpflicht bestehen, solange in der Einrichtung ein Platz freigehalten wird.

(4) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem die Rückgabe der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten erfolgt ist.

§ 8
Fälligkeit der Benutzungsgebühren

Die Gebühren sind für jeden Kalendermonat zu entrichten. Sie werden am dritten Werktag des folgenden Kalendermonats fällig. Abweichend hiervon werden die Gebühren im Falle des Auszugs am 1. Werktag nach dem Auszug fällig.

§ 9
Berechnung der Benutzungsgebühren

(1) Soweit sich die Gebühren aufgrund des Lebensalters oder der Unterbringungsdauer ändern, ist der neue Gebührensatz von dem Kalendermonat an zu erheben, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für eine Änderung erfüllt sind.

(2) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zu erheben.

§ 10
Übergangsregelung

(1) Für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits eine Einrichtung benutzen, gilt der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung als Einzugstermin.

(2) Für die unter §§ 2, 3 und 5 dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 folgende Beträge festgesetzt:

Zu § 2:

(1) Die Gebühren für die Unterbringung betragen monatlich:

Gebühren
lfd. Nr. Person Gebühr in Euro
1. je volljährige Person 90 DM,
2.

je Kind ab Vollendung des zweiten Lebensjahres

45 DM.

(2) Die Höchstsumme der Gebühren beträgt als Familiengebühr für

Höchstsumme
lfd. Nr. Person Gebühr in Euro
1. Ehepaare mit mehr als zwei minderjährigen Kindern 270 DM,
2. Alleinerziehende mit mehr als zwei minderjährigen Kindern 180 DM.

Zu § 3 Abs. 1:

Die Gebühren für die Unterbringung bemessen sich ab dem siebten Kalendermonat der Unterbringung nach der Unterbringungsdauer. Sie betragen monatlich:

Erhöhung der Unterbringungsgebühren
lfd. Nr. nach ab dem 7. Monat ab dem 13. Monat ab dem 19. Monat
    ab dem
7. Monat
ab dem
13. Monat
ab dem
19. Monat
1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 108 DM, 126 DM, 144 DM.
2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2  54 DM,  63 DM,  72 DM.
3. nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 324 DM, 378 DM, 432 DM.
4. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 216 DM, 252 DM, 288 DM.

Zu § 5:

Die Gebühren betragen monatlich

Gebühren
lfd. Nr. Überlassung Gebühr in Euro
1. für die Überlassung einer Garage 50 DM,
2. für die Überlassung eines Kfz-Stellplatzes 30 DM.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

Dresden, den 21. März 2000

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 5, S. 148

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000