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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Vollzitat: Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 28. März 2001 (SächsGVBl. S. 135)

Verordnung
zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLGDVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und zur Aufhebung der Flüchtlingsunterbringungsgebührenverordnung

§ 1
Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind

  1. in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylverfahrensgesetzes ( AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584, 2587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes in Form von Sachleistungen, die Regierungspräsidien,
  2. im Übrigen die Landkreise und Kreisfreien Städte.

§ 2
Kostenerstattung

(1) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten die notwendigen Aufwendungen für die in Aufnahmeeinrichtungen untergebrachten Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

(2) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten die Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die

  1. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG),
  2. eine Duldung nach § 55 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 9 a des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253, 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen, weil ihre Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, nach § 53 Abs. 6 AuslG ausgesetzt ist oder nach § 55 Abs. 3 AuslG im Ermessensweg erteilt worden ist,
  3. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG),
  4. Ehegatten und minderjährige Kinder der vorgenannten Personengruppen sind.

§ 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechende Anwendung.

(3) Kostenträger der Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG ist der Träger, der die Arbeitsgelegenheit zur Verfügung stellt. Die Aufwandsentschädigung wird nicht erstattet.

§ 3
Aufsicht

(1) Die Aufgaben nach dieser Verordnung werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Die Regierungspräsidien führen die Fachaufsicht über die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte.

(3) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

§ 4
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 4, S. 135
    Fsn-Nr.: 271-4.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 13. Juli 2007