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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zuständigkeitsverordnung Staatshochbauverwaltung

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung Staatshochbauverwaltung vom 4. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 414)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Übertragung von Zuständigkeiten in der Staatshochbauverwaltung
(Zuständigkeitsverordnung Staatshochbauverwaltung)

Vom 4. Mai 1997

Aufgrund von § 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

Die Staatshochbauämter nehmen alle Hochbaumaßnahmen des Freistaates Sachsen wahr. Weiterhin werden die Hochbaumaßnahmen des Bundes und Dritter im Bereich des Freistaates Sachsen nach den entsprechenden Verwaltungsabkommen wahrgenommen.

§ 2
Örtliche und fachliche Zuständigkeit

(1) Das Staatshochbauamt Bautzen ist entsprechend § 1 im Regierungsbezirk Dresden örtlich zuständig für die Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda, die Landkreise Bautzen, Löbau-Zittau, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Kamenz und vom Landkreis Sächsische Schweiz für die Gemeinden Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hinterhermsdorf, Hohnstein, Hohwald, Kirnitzschtal, Lohmen, Neustadt in Sachsen, Schönfeld-Weißig, Sebnitz, Stolpen, Wilschdorf.

(2) Die Staatshochbauämter Dresden I, Dresden II und Radeberg sind entsprechend § 1 im Regierungsbezirk Dresden örtlich zuständig für die Landeshauptstadt Dresden, die Landkreise Riesa-Großenhain, Meißen, Weißeritzkreis und Sächsische Schweiz ohne die in Absatz 1 genannten Gemeinden.

1.
Das Staatshochbauamt Dresden I ist fachlich zuständig für die Baumaßnahmen
 
a)
des Landtags,
 
b)
der Staatskanzlei,
 
c)
zur Unterbringung der Staatsministerien,
 
d)
der Dienststellen/Einrichtungen aus dem Ressortbereich des:
 
 
aa)
Staatsministeriums der Finanzen,
 
 
bb)
Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, nur kulturhistorische Bauten,
 
 
cc)
Staatsministeriums des Innern,
 
 
dd)
Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
 
 
ee)
Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung,
 
 
ff)
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.
2.
Das Staatshochbauamt Dresden II ist fachlich zuständig für die Baumaßnahmen
 
a)
der Dienststellen/Einrichtungen aus dem Ressortbereich des:
 
 
aa)
Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, mit Ausnahme der kulturhistorischen Bauten,
 
 
bb)
Staatsministeriums der Justiz,
 
 
cc)
Staatsministeriums für Kultus,
 
 
dd)
Staatsministeriums des Innern,
 
 
ee)
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.
3.
Das Staatshochbauamt Radeberg ist fachlich zuständig für die Baumaßnahmen
 
a)
des militärischen Bundesbaus,
 
b)
des zivilien Bundesbaus,
 
c)
der bundeseigenen Wohnungen,
 
d)
der Bundesanstalt für Arbeit,
 
e)
der Dienststellen/Einrichtungen aus dem Ressortbereich des:
 
 
aa)
Staatsministeriums des Innern,
 
 
bb)
Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
 
 
cc)
Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung,
 
 
dd)
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie,
 
 
ee)
Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten,
 
f)
der Fördermaßnahmen nach § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. Nummer 5 S. 21).

(3) Das Staatshochbauamt Chemnitz ist entsprechend § 1 im Regierungsbezirk Chemnitz örtlich zuständig für die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die Landkreise Mittweida, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Annaberg, Stollberg und Chemnitzer Land.

(4) Das Staatshochbauamt Zwickau ist entsprechend § 1 im Regierungsbezirk Chemnitz örtlich zuständig für die Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau und die Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land.

(5) Die Staatshochbauämter Leipzig I und Leipzig II sind entsprechend § 1 für den Regierungsbezirk Leipzig örtlich zuständig.

1.
Das Staatshochbauamt Leipzig I ist fachlich zuständig für die Baumaßnahmen
 
a)
des militärischen Bundesbaus,
 
b)
des zivilen Bundesbaus,
 
c)
der bundeseigenen Wohnungen,
 
d)
der Bundesanstalt für Arbeit,
 
e)
des Sächsischen Rechnungshofes,
 
f)
der Dienststellen/Einrichtungen aus dem Ressortbereich des:
 
 
aa)
Staatsministeriums der Justiz,
 
 
bb)
Staatsministeriums der Finanzen, mit Ausnahme von Schloß Hubertusburg,
 
 
cc)
Staatsministeriums des Innern,
 
 
dd)
Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
 
 
ee)
Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung,
 
 
ff)
Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.
2.
Das Staatshochbauamt Leipzig II ist fachlich zuständig für die Baumaßnahmen
 
a)
der Dienststellen/Einrichtungen aus dem Ressortbereich des:
 
 
aa)
Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
 
 
bb)
Staatsministeriums der Finanzen, nur Schloß Hubertusburg,
 
 
cc)
Staatsministeriums für Kultus,
 
 
dd)
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie,
 
b)
Fördermaßnahmen nach § 44 SäHO .

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1997 in Kraft.

Dresden, den 4. Mai 1997

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 12, S. 414
    Fsn-Nr.: 420

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 1997

    Fassung gültig bis: 30. Juni 1999