Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Übertragung von Zuständigkeiten in der Staatshochbauverwaltung
(Zuständigkeitsverordnung Staatshochbauverwaltung)
Vom 4. Mai 1997
Aufgrund von § 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
Die Staatshochbauämter nehmen alle Hochbaumaßnahmen des Freistaates Sachsen wahr. Weiterhin werden die Hochbaumaßnahmen des Bundes und Dritter im Bereich des Freistaates Sachsen nach den entsprechenden Verwaltungsabkommen wahrgenommen.
§ 2
Örtliche und fachliche Zuständigkeit
(1) Das Staatshochbauamt Bautzen ist entsprechend § 1 im Regierungsbezirk Dresden örtlich zuständig für die Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda, die Landkreise Bautzen, Löbau-Zittau, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Kamenz und vom Landkreis Sächsische Schweiz für die Gemeinden Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hinterhermsdorf, Hohnstein, Hohwald, Kirnitzschtal, Lohmen, Neustadt in Sachsen, Schönfeld-Weißig, Sebnitz, Stolpen, Wilschdorf.
(2) Die Staatshochbauämter Dresden I, Dresden II und Radeberg sind entsprechend § 1 im Regierungsbezirk Dresden örtlich zuständig für die Landeshauptstadt Dresden, die Landkreise Riesa-Großenhain, Meißen, Weißeritzkreis und Sächsische Schweiz ohne die in Absatz 1 genannten Gemeinden.
- 1.
- Das Staatshochbauamt Dresden I ist fachlich zuständig für die Baumaßnahmen
- a)
- des Landtags,
- b)
- der Staatskanzlei,
- c)
- zur Unterbringung der Staatsministerien,
- d)
- der Dienststellen/Einrichtungen aus dem Ressortbereich des:
- aa)
- Staatsministeriums der Finanzen,
- bb)
- Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, nur kulturhistorische Bauten,
- cc)
- Staatsministeriums des Innern,
- dd)
- Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
- ee)
- Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung,
- ff)
- Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.
- 2.
- Das Staatshochbauamt Dresden II ist fachlich zuständig für die Baumaßnahmen
- a)
- der Dienststellen/Einrichtungen aus dem Ressortbereich des:
- aa)
- Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, mit Ausnahme der kulturhistorischen Bauten,
- bb)
- Staatsministeriums der Justiz,
- cc)
- Staatsministeriums für Kultus,
- dd)
- Staatsministeriums des Innern,
- ee)
- Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.
- 3.
- Das Staatshochbauamt Radeberg ist fachlich zuständig für die Baumaßnahmen
- a)
- des militärischen Bundesbaus,
- b)
- des zivilien Bundesbaus,
- c)
- der bundeseigenen Wohnungen,
- d)
- der Bundesanstalt für Arbeit,
- e)
- der Dienststellen/Einrichtungen aus dem Ressortbereich des:
- aa)
- Staatsministeriums des Innern,
- bb)
- Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
- cc)
- Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung,
- dd)
- Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie,
- ee)
- Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten,
- f)
- der Fördermaßnahmen nach § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. Nummer 5 S. 21).
(3) Das Staatshochbauamt Chemnitz ist entsprechend § 1 im Regierungsbezirk Chemnitz örtlich zuständig für die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die Landkreise Mittweida, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Annaberg, Stollberg und Chemnitzer Land.
(4) Das Staatshochbauamt Zwickau ist entsprechend § 1 im Regierungsbezirk Chemnitz örtlich zuständig für die Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau und die Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land.
(5) Die Staatshochbauämter Leipzig I und Leipzig II sind entsprechend § 1 für den Regierungsbezirk Leipzig örtlich zuständig.
- 1.
- Das Staatshochbauamt Leipzig I ist fachlich zuständig für die Baumaßnahmen
- a)
- des militärischen Bundesbaus,
- b)
- des zivilen Bundesbaus,
- c)
- der bundeseigenen Wohnungen,
- d)
- der Bundesanstalt für Arbeit,
- e)
- des Sächsischen Rechnungshofes,
- f)
- der Dienststellen/Einrichtungen aus dem Ressortbereich des:
- aa)
- Staatsministeriums der Justiz,
- bb)
- Staatsministeriums der Finanzen, mit Ausnahme von Schloß Hubertusburg,
- cc)
- Staatsministeriums des Innern,
- dd)
- Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
- ee)
- Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung,
- ff)
- Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.
- 2.
- Das Staatshochbauamt Leipzig II ist fachlich zuständig für die Baumaßnahmen
- a)
- der Dienststellen/Einrichtungen aus dem Ressortbereich des:
- aa)
- Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
- bb)
- Staatsministeriums der Finanzen, nur Schloß Hubertusburg,
- cc)
- Staatsministeriums für Kultus,
- dd)
- Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie,
- b)
- Fördermaßnahmen nach § 44 SäHO .
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1997 in Kraft.
Dresden, den 4. Mai 1997
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt