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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung in Strafsachen und in Bußgeldsachen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung in Strafsachen und in Bußgeldsachen vom 17. Dezember 2007 (SächsJMBl. SDr. 2008 S. S 44), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Juli 2008 (SächsJMBl. S. 300) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die statistische Erhebung in Strafsachen und in Bußgeldsachen
(VwV StP/OWi-Statistik)

Vom 17. Dezember 2007

[geändert durch VwV vom 6. Juli 2008 (SächsJMBl. S. 300)
mit Wirkung vom 1. August 2008]

I.
Durchführung der statistischen Erhebung

  1. In den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen in Strafsachen und in Bußgeldsachen statistisch erhoben.
  2. Die statistische Erfassung wird nach der in der Anlage beigefügten bundeseinheitlichen Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) vorgenommen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
  3. Soweit ein entsprechendes Geschäftsstellenautomationsprogramm zur Verfügung steht, erfolgt die Erhebung der statistischen Daten mit dem DV-System.

II.
Erfassung in Papierform

  1. Bei Strafverfahren kann abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen Ziffer I Nr. 1 Buchst. a der Anlagen 7, 9, 10 und 11 der StP/OWi-Statistik davon abgesehen werden, das Sachgebiet entsprechend dem Sachgebietskatalog bereits beim Eingang der Sache anzugeben. In diesem Fall ist das Sachgebiet spätestens mit der Erledigung des Verfahrens nachzutragen.
  2. Für die Zählkarten sowie für die Erst-, Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten kann abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 5 und Ziffer I der Anlage 18 der StP/OWi-Statistik weißes Papier verwendet werden.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung in Strafsachen und in Bußgeldsachen (VwV StP/OWi-Statistik) vom 18. Dezember 2005 (SächsJMBl. SDr. 2006 Nr. 1 S. 43) außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 
(zu Ziffer I Nr. 2)

Anordnung
über die
Erhebung von statistischen Daten
in Straf- und Bußgeldverfahren
(StP/OWi-Statistik)

Stand: 1. Januar 2008

1. Abschnitt:
Erhebung von statistischen Daten

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Organe der Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Straf- und Bußgeldverfahren bei den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Straf- und Bußgeldverfahren, die unter dem Abschnitt „Art der Einleitung des Verfahrens“ in den Anlagen 1 bis 6 aufgeführt sind. Für Verfahren, die ausschließlich Rechtsmittel gegen Adhäsionsentscheidungen betreffen, werden Daten nicht erhoben.

(3) Daneben werden nach Maßgabe dieser Anordnung der Geschäftsanfall der unter Abschnitt E der Anlagen 13 bis 17 genannten Anträge und Verfahren sowie die Verfahren vor den Strafvollstreckungskammern (Anlage 20) aus den Aktenregistern erfasst.

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte und Zweigstellen der Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 22 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind

a)
beim Oberlandesgericht die Senate,
b)
beim Landgericht die Kammern,
c)
beim Amtsgericht die Richtergeschäftsaufgaben (richterlichen Dezernate).

Richtergeschäftsaufgaben sind diejenigen Teilbereiche der richterlichen Geschäfte des Amtsgerichts, die durch den Geschäftsverteilungsplan den einzelnen Richtern zugewiesen sind. Der Begriff der Richtergeschäftsaufgabe ist von der Person des Richters unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung (ausgenommen bei rechtlicher Verhinderung, vergleiche § 4) sowie ein Wechsel in der Person des Richters berühren den Bestand der Richtergeschäftsaufgabe nicht. Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der richterlichen Geschäfte in Richtergeschäftsaufgaben ohne Bedeutung.

Spruchkörper im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes (zum Beispiel Strafkammer, Schwurgericht, Strafrichter, Schöffengericht) sind als verschiedenartige Erhebungseinheiten zu behandeln.

(3) Der Behördenleiter teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. Die Schlüsselzahlen setzen sich von links nach rechts wie folgt zusammen:

a)
aus einer einstelligen Zahl zur Kennzeichnung der Art des Spruchkörpers,
b)
aus einer vierstelligen Zahl für die einzelnen Erhebungseinheiten, die der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen ist.

Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Die Zahl für die Art des Spruchkörpers (Absatz 3 Buchst. a) lautet:

Zahl für die Art des Spruchkörpers
Buchstabe Gericht Anzahl
a) beim Amtsgericht für:  
  den Strafrichter 1
  den Richter für Bußgeldsachen 2
  das Schöffengericht 3
  das erweiterte Schöffengericht 4
  den Jugendrichter 5
  den Jugendrichter für Bußgeldsachen 6
  das Jugendschöffengericht 7
b) beim Landgericht für:  
  die kleine Strafkammer für Berufungen gegen Strafrichterurteile 1
  die große Strafkammer für erstinstanzliche Verfahren und die kleine  
  Strafkammer für Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile 2
  das Schwurgericht 3
  die große Wirtschaftsstrafkammer für erstinstanzliche Verfahren und  
  die kleine Wirtschaftsstrafkammer für Berufungsverfahren 4
  die große Jugendkammer für erstinstanzliche Verfahren und für  
  Berufungen gegen Jugendschöffengerichtsurteile 5
  die kleine Jugendkammer für Berufungen gegen  
  Jugendrichterurteile 6
c) beim Oberlandesgericht für:  
  den Strafsenat 1
  den Senat für Bußgeldsachen 2

(5) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Änderungen der Geschäftsverteilung, die nur die Person des Richters betreffen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht. Dasselbe gilt bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten auch für sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat der Behördenleiter zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist.

(3) Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.

§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts

(1) Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 5), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder ist das Verfahren wegen rechtlicher Verhinderung des Gerichts (zum Beispiel bei Ablehnung, Ausschluss) von einem anderen Richter, einer anderen Kammer oder einem anderen Senat des Gerichts durchzuführen, so ist lediglich der Abschnitt „Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und die Schlussbehandlung (§§ 6, 10) durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann eine Abgabe innerhalb des Gerichts unterbleiben und das Verfahren trotz rechtlicher Verhinderung des bearbeitenden Richters, der Kammer oder des Senats unter der bisherigen Schlüsselzahl fortgeführt werden, wenn bei dem Gericht lediglich eine Erhebungseinheit für Straf- oder Bußgeldsachen eingerichtet ist. Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, es sei denn, dass insoweit (zum Beispiel Umbildung von Gerichten) eine besondere Anordnung getroffen worden ist.

(2) Die Schlussbehandlung bei der abgebenden Erhebungseinheit ist in demselben Monat durchzuführen, in dem die statistische Erfassung für die übernehmende Erhebungseinheit vorgenommen wird.

§ 5
Erfassung der Verfahren

(1) Jedes Verfahren, das eine in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Angelegenheit zum Gegenstand hat, ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache statistisch zu erfassen. In Strafbefehlsverfahren ist die Erfassung vorzunehmen, sobald gemäß § 408 Abs. 3 StPO Hauptverhandlung anberaumt, rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt oder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt wird; dies gilt jedoch nicht für die nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehle. In Rechtsmittelverfahren sind mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung nur als eine Sache zu zählen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht. Wird gleichzeitig Revision und Rechtsbeschwerde gegen dieselbe Entscheidung eingelegt, sind nur die Daten nach Anlage 5 zu erheben.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

a)
ein Bußgeldverfahren (auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz) wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat in ein Strafverfahren übergeht,
b)
ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
c)
ein Verfahren, das vorläufig eingestellt war, fortgesetzt wird,
d)
ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
e)
die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt wird,
f)
ein durch einen bedingten Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a), fortgesetzt wird,
g)
ein Verfahren, das nach Art. 100 GG, § 121 Abs. 2 GVG, § 262 Abs. 2 StPO oder § 396 Abs. 2 AO ausgesetzt war, fortgesetzt wird,
h)
nach § 319 Abs. 2 Satz 1 StPO oder nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 oder § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angetragen wird,
j)
ein Verfahren, das durch Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG) beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Abs. 3 Buchst. c genannten Frist als erledigt gilt, bei erneuter Übersendung der Akten durch die Verwaltungsbehörde nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt wird,
k)
durch einen Antrag nach § 356a StPO oder nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 356a StPO die Rückversetzung in die Lage vor dem Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung begehrt wird.
l)
im Falle des § 30 JGG zur Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe eine Hauptverhandlung anberaumt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn

a)
ein Strafverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeht,
b)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1, § 412 StPO, § 74 Abs. 2 OWiG gewährt wird (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b),
c)
nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde (Absatz 1 Satz 4) zu entscheiden ist,
d)
gegen einen nach § 408a StPO erlassenen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt wird,
e)
das Gericht gemäß § 419 Abs. 3 StPO zugleich mit der Ablehnung der Entscheidung im beschleunigten Verfahren das Hauptverfahren eröffnet,
f)
die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und später einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellt.

(4) Die Erfassung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens geschieht, indem die Kopfangaben in den Anlagen 1 bis 6 entsprechend den Erläuterungen in den Anlagen 7 bis 12 eingetragen werden.

(5) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts sind zu behandeln (§ 4)

a)
Daten für Anträge auf Wiederaufnahme (Absatz 2 Buchst. e), die dem zuständigen Gericht zugeleitet werden (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO),
b)
irrtümlich statistisch erfasste Verfahren.

§ 6
Abschluss der statistischen Erhebung von Straf- und Bußgeldverfahren

(1) Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald das Verfahren bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt ist.

(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung der Geschäftsstelle vorliegt. In den übrigen Fällen gilt es, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. Bei Urteilen, Strafbefehlen nach § 408a StPO , Beschlüssen nach § 72 OWiG und sonstigen Entscheidungen, die die Instanz abschließen, ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

a)
bei einem durch einen bedingten Vergleich beendeten Privatklageverfahren mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von drei Monaten;
b)
beim Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1, § 412 StPO, § 74 Abs. 2 OWiG erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Antrags; wird Wiedereinsetzung gewährt, so wird die ursprüngliche Zählkarte fortgeführt;
c)
bei Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG nach Ablauf von 6 Monaten.

In diesen Fällen ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung (Ablauf der Frist) durch Fristverfügung in den Akten sicherzustellen. Eine genaue Frist braucht nicht verfügt zu werden; es genügt, wenn die Akten zu der nächsten in Betracht kommenden Regelfrist vorgelegt und dem statistischen Abschluss zugeführt werden.

(4) Bei Einstellung mit Auflage gilt das Verfahren mit der entsprechenden Verfügung des Gerichts als erledigt; eine Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen ist nicht abzuwarten.

(5) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich nach Eintritt der Erledigung (Absätze 2 bis 4) durchzuführen. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Wartefrist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird.

2. Abschnitt
Manuelle Erhebung der statistischen Daten

§ 7
Muster für die manuelle Erhebung

Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten, Monatsübersichten und Übersendungsschreiben nach den Mustern der Anlagen 1 bis 6, 13 bis 17 und 20.

§ 8
Fortlaufende Nummerierung der Zählkarte

(1) Die Zählkarten sind getrennt für jede gesonderte Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit (§ 2) und in dieser für jede Art der Zählkarten (Anlagen 1 bis 6) in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt nach Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 1970 an; dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden 4-Jahres-Zeitraums neu gebildet werden.

(2) Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. Die abschließende Ausfüllung der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren (Datum, Unterschrift). Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen; die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.

(3) Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 21 der Anordnung ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. Bei der Änderung des Sachgebiets ist der Vermerk zu berichtigen.

§ 9
Verwahrung der angelegten Zählkarten

(1) Die angelegten Zählkarten sind in der Reihenfolge der laufenden Nummern nach Erhebungseinheiten und Zählkartenarten getrennt (§ 8 Abs. 1 und 2) auf der Geschäftsstelle zu verwahren. Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne weiteres festgestellt werden kann. Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache der Schlussbehandlung (§§ 6, 10) zugeführt, so ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt gezählt wird.

(2) Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. Die Mappen sind mit der Aufschrift „Anhängige Verfahren“ und bei gemischten Richtergeschäftsaufgaben, Kammern und Senaten mit einem die Zählkartenart kennzeichnenden Zusatz zu versehen. Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Kennzahl der Erhebungseinheit anzugeben. Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:

Gestaltung Innenseite
Jahr, Monat Lfd. Nr.  Bestand Zugang Abgang Bestand Bemerkungen
Jahr, Monat (Berichts- monat) Lfd. Nr. der letzten für den Berichts- monat angelegten Zählk. Bestand (Zahl d. vorhand. angelegten Zählkarten) zu Beginn des Berichts- monats Zugang (Zahl der für den Berichts- monat neu angelegten Zählkarten) Abgang (Zahl der für die im Berichts- monat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten) Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) am Ende des Berichts- monats Bemer- kungen
1 2 3 4 5 6 7
2008: Januar            
         Februar            

Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.

Für die Ausfüllung gilt Folgendes:

a)
Der Bestand zu Beginn des Berichtsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
b)
Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Berichtsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte; für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 (§ 8 Abs. 1) ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
c)
Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung (§§ 6, 10) zugeführten Zählkarten; diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die ausgefüllten Zählkarten (§ 10 Abs. 2) zu übernehmen.
d)
Der Bestand am Ende des Berichtsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Berichtsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten; er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. Seine Richtigkeit ist mindestens vierteljährlich durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, so sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. Im nächsten Berichtsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu zählen; etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
e)
Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als 6 Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt ist. Sollte das der Fall sein, so ist die Zählkarte der Schlussbehandlung (§ 6) zuzuführen.
f)
Die Überprüfungen nach Buchstaben d und e sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. Der Vermerk ist zu unterschreiben.

§ 10
Sammlung der ausgefüllten Zählkarten

(1) Die ausgefüllten Zählkarten sind auf der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Kalendermonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten und Zählkartenarten getrennt durchzuführen.

(2) Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift „Erledigte Verfahren“ und mit einem die Zählkartenart kennzeichnenden Zusatz sowie der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen. Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten

Innenseite der Sammelmappe
Jahr, Monat Zahl
Jahr, Monat Zahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten
1 2
2008: Januar  
          Februar  

anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen. Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat ausgefüllten Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren ausgefüllt sind. Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.

(3) Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind spätestens bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 13, 14, 15, 16 oder 17 an den Geschäftsleiter oder eine sonst vom Behördenleiter bestimmte Stelle zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen in der Anlage 18 auszufüllen. Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl des Gerichts, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.

(4) Eine Durchschrift der Monatsübersicht erhält der Behördenleiter, eine weitere der Richter oder der Vorsitzende der Kammer oder des Senats.

(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassenden Verfahren bearbeiten, wie zum Beispiel Dezernate für einzelne richterliche Anordnungen oder Beschwerdekammern und -senate.

§ 11
Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt

(1) Der Behördenleiter fasst die jeweils für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten nach Verfahrensarten geordnet zusammen und übersendet sie mit dem Erststück der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. Der Sendung ist ein Begleitschreiben nach dem Muster der Anlage 19 (für Amtsgerichte oder Oberlandesgerichte) oder der Anlage 20 (für Landgerichte) beizufügen. In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten sowie bei den Landgerichten der Geschäftsanfall der Strafvollstreckungskammern anzugeben. Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. Die Zählkarten für Strafverfahren und die Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe Hellrot, die Zählkarten für Bußgeldverfahren in der Farbe Orange und die Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten in der Farbe Hellblau gehalten.

(2) Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. Notwendige Informationen (zum Beispiel Änderung der Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit) sind durch besondere Schreiben mitzuteilen.

3. Abschnitt:
Erhebung der statistischen Daten mit einem DV-System

§ 12
Erhebung mit einem DV-System

(1) Für die statistische Erhebung mit einem DV-System gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts entsprechend. An die Stelle der Zählkarten, Monatsübersichten und Übersendungsschreiben sowie Sammelmappen tritt das DV-System. Die Datenübermittlung von den Gerichten an das Statistische Landesamt richtet sich nach einer von der Landesjustizverwaltung und dem Statistischen Landesamt zu treffenden Vereinbarung.

(2) Mit Zustimmung der Landesjustizverwaltung kann abweichend von § 8 Absätze 1 und 2

a)
im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt die Vergabe der Nummer der Zählkarte geregelt werden; hierbei ist die eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten,
b)
auf die Angabe der Nummer der Zählkarte auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten verzichtet werden,
c)
die Dokumentation des statistischen Abschlusses im DV-System erfolgen.

(3) Im Rahmen der automatisierten Erstellung der Monatsübersichten ist zusätzlich eine Bilanzierung der Verfahrensarten „Privatklagen“ und „Anträge auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO)“ sowie der Sachgebiete (Anlage 21) und der Straßenverkehrssachen nach den Anlagen 2 (Abschnitt G) und 6 (Abschnitt H) nach Maßgabe der Erläuterungen in Anlage 18 vorzunehmen.

(4) Der Behördenleiter und der Richter oder Vorsitzende der Kammer oder des Senats erhalten eine den Monatsübersichten (Anlagen 13 bis 17) – der Behördenleiter darüber hinaus eine dem Übersendungsschreiben (Anlage 20) – entsprechende Zusammenstellung der Daten (vergleiche § 10 Abs. 4).

4. Abschnitt:
Auswertung, Schlussbestimmungen

§ 13
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse den Behörden der Justizverwaltung zur Verfügung.

§ 14
Unterlagen für die Dienstaufsicht

Über die Auswertung nach § 13 hinaus steht der Dienstaufsicht mit den Durchschriften der Monatsübersichten oder mit der entsprechenden Zusammenstellung für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung (§ 10 Absätze 3 und 4, § 12 Abs. 4); zudem ist den Übersichten bei Einsatz eines DV-Systems eine Bilanzierung von Sachgebieten zu entnehmen. Aus der Mappe der angelegten Zählkarten (§ 9 Abs. 2) oder aus den im DV-System gespeicherten Daten (§ 12 Abs. 1) ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und es kann ermittelt werden, aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Erläuterung
zu der Zählkarte
für Strafverfahren vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines

1.
Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt F d oder K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, wird eine Zählkarte geführt. Für Strafbefehle ist eine Zählkarte nur anzulegen, wenn rechtzeitig Einspruch eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt oder nach      § 408 Abs. 3 StPO Hauptverhandlung anberaumt wird. In der Zählkarte sind auszufüllen:
 
a)
beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis H (im Privatklageverfahren bleiben die Kopfangaben D, E und G a leer; im Wiederaufnahmeverfahren, beim Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren ist G a nicht auszufüllen);
 
b)
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
 
Neben den Kopfangaben A bis C, F, G b, und H müssen die Abschnitte L, M, P, Q, S, U und V in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Ausfüllung der übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.
2.
Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist die Gerichtsverwaltung zu befragen.
3.
a)
Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte oder unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch eine Null auszufüllen. Zum Beispiel ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 5. Mai 2008 wie folgt einzutragen:
 
 

Bild1: Darstellung Tag Monat Jahr

 
b)
Sind in offenen Kästchen Zahlen einzutragen und reichen die offenen Kästchen für die Ziffern der Zahl nicht aus, so ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
4.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen R 1 und R 2), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur Position R 1). Bei Abschnitten, die mit Kleinbuchstaben unterteilt sind (Abschnitte F, G, N und O), sind dagegen alle zutreffenden Positionen auszufüllen (zum Beispiel O a mit „1“, O b mit “0“ und O c bis O g mit „nein“, wenn lediglich der Beschuldigte an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen hat). Für die Ausfüllung des Abschnitts Q gelten die besonderen Erläuterungen hierzu.
5.
Die Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten (Beschuldigten, Nebenkläger und so weiter) zutreffen (zum Beispiel Abschnitte M, N und O, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattfand).

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 22. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die der Behördenleiter für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu C:

Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach § 8 der Anordnung.

Zu D:

Die Js-Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:

Beispiel für die Eintragung im Abschnitt D:

Bild2: Darstellung Eintragung im Abschnitt

Im Privatklageverfahren bleibt dieser Abschnitt unausgefüllt.

Zu E:

In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl derjenigen Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer im Abschnitt D einzutragen ist. Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist der Anlage 23 zu entnehmen.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist unter Position F a ein Sachgebietsschlüssel einzutragen. Der Schlüssel und die zugehörigen Erläuterungen sind dem Sachgebietskatalog in Anlage 21 zu entnehmen.

Die Angaben zur „Organisierten Kriminalität“ (Position F b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position F c) sind zusätzlich zu einer Eintragung unter Position F a anzukreuzen. Zur Definition der Organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf Anlage E der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) verwiesen.

Als Jugendschutzsache sind solche Verfahren zu zählen, die vom Gericht nach   §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt werden.

Zu G a:

Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und beim Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position unausgefüllt.

Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde (zum Beispiel Finanzamt, Bußgeldbehörde) stattgefunden, so ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben.

Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist; war die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst (zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis), so ist dieses Datum maßgebend.

Zu G b:

Als Tag des Eingangs beim Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Anklage, die Privatklage oder der Antrag beim Gericht eingegangen oder die Privatklage zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. Ist ein Strafbefehlsverfahren vorausgegangen, so ist der Tag des Eingangs der Einspruchsschrift und im Falle des § 408 Abs. 3 StPO der Tag des Eingangs des Antrags auf Erlass des Strafbefehls anzugeben.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, für das die ursprünglich angelegte Zählkarte bereits abgeschlossen ist (§ 6 der Anordnung), wieder aufgenommen, so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgebend.

Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht, bei Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung sowie bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der erste Eingang beim Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. Ebenso ist bei Trennung eines Verfahrens der Tag des ersten Eingangs beim Gericht einzutragen.

Beim Übergang vom Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren ist der Tag des Eingangs des Bußgeldverfahrens einzutragen. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgebend.

Zu J:

a)
Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zwecke der Verbindung. In diesem Falle sind die Abschnitte K bis V nicht auszufüllen.
b)
Abschnitt J ist auch anzukreuzen, wenn
 
1.
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 5 Abs. 5 Buchst. a der Anordnung);
 
2.
eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 Buchst. b der Anordnung) oder sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position F a) ändert;
 
3.
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B zu berichtigen;
 
4.
das Verfahren von einer anderen Richtergeschäftsaufgabe übernommen werden muss, weil der Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist (zum Beispiel bei begründeter Ablehnung, Ausschluss). Ist in einem solchen Falle für den neu zuständigen Richter eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, so ist die Zählkarte für die bisherige Erhebungseinheit fortzuführen. Bei Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung oder Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts (zum Beispiel Strafrichter zum Schöffengericht oder Schöffengericht zum Strafrichter) ist nicht Position Q q oder Q x, sondern Abschnitt J auszufüllen.
c)
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Abschnitt Q q oder Q x auszufüllen.
d)
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit und das Ankreuzen des Abschnitts J in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der Anordnung).
 
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Erhebungseinheit 10009 anzulegen.

Zu H:

In diesem Abschnitt sind nur die durch das Gericht angeordneten Abtrennungen zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt wurde oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgte.

Zu K 6:

Diese Position ist auch anzukreuzen bei Erhebung einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO.

Zu L:

Beschuldigter im Sinne der Zählkartenerhebung ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet (zum Beispiel Angeklagter, Privatbeklagter). Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl ist nur der Beschuldigte zu zählen, der Einspruch eingelegt hat. Bei einem Nachverfahren und einem objektiven Verfahren (Positionen K 11 und K 12 der Zählkarte) ist – unabhängig von der Zahl der Beteiligten – die Zahl 1 einzutragen.

Zu M und N:

Ist eine neue Zählkarte angelegt worden, weil

a)
ein Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergegangen ist (§ 5 Abs. 2 Buchst. a der Anordnung),
b)
ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 Buchst. c der Anordnung),
c)
ein durch einen bedingten Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten, fortgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 Buchst. f der Anordnung),
d)
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung),

so sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattfanden.

Zu M:

Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Abs. 3 StPO), so ist sie als eine Verhandlung zu zählen; wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, so ist diese erneut zu zählen.

Zu N:

Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tage fortgesetzt, so ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position b leer.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt N leer.

Zu O:

In diesem Abschnitt ist bei den Positionen a und b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzutragen. Soweit bei einer dieser Positionen keiner der Genannten an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist die Position mit Null auszufüllen. Bei den Positionen c bis g ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Nr. 5 zu kennzeichnen; hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, so ist bei Position c „ja“ anzukreuzen.

Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt O leer.

Zu O d:

Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, so ist er bei dieser Position zu erfassen. Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406g Abs. 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.

Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, so ist er nur bei Position O c zu erfassen.

Zu P:

Unabhängig von der Eintragung bei F d 2 oder im Abschnitt K ist in diesem Abschnitt „ja“ anzukreuzen, wenn das Verfahren im Zeitpunkt der Erledigung ein beschleunigtes Verfahren (§§ 417 ff StPO) war.

Zu Q:

In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der im Abschnitt L aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt Q muss mit der Zahl der Beschuldigten im Abschnitt L übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu (zum Beispiel bei Teilfreisprüchen die Positionen Q c bb und Q c cc), so ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten nur bei der Position zu vermerken, die nach der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also bei Position Q c bb.

Die Erledigung des Nachverfahrens und des objektiven Verfahrens (Positionen K 11 und K 12 der Zählkarte) ist bei der Position Q x – unabhängig von der Zahl der Beteiligten – unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Zu Q a:

Diese Position ist auszufüllen, wenn

a)
vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist (zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist oder wenn gegen einen Strafbefehl, der auch wegen einer tatmehrheitlich begangenen Ordnungswidrigkeit erlassen worden ist, nur wegen der Ordnungswidrigkeit Einspruch eingelegt worden ist) oder
b)
im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist (zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte ist nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden).

Für das Bußgeldverfahren (Satz 1 Buchst. a) ist keine neue Zählkarte anzulegen.

Zu Q b:

Hier sind nur die nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassenen Strafbefehle (§ 408a StPO) zu zählen, die ohne Einlegung eines Einspruchs rechtskräftig geworden sind.

Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausgang des Einspruchsverfahrens zu vermerken (zum Beispiel ist bei Zurücknahme des Einspruchs Position Q u auszufüllen).

Zu Q d, Q e und Q f:

Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist die Zählkarte unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses auszufüllen (§ 6 Abs. 4 der Anordnung).

Zu Q h und Q j:

Wird in den Fällen des § 154 Abs. 2 StPO und des § 154 b Abs. 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, so ist die Zählkarte unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses auszufüllen.

Zu Q k und Q n:

Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.

Zu Q p:

Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt (§ 419 Abs. 2, 3 StPO), ist diese Position nur auszufüllen, wenn das Gericht nicht gleichzeitig das Hauptverfahren eröffnet hat. Wird das Hauptverfahren eröffnet, ist die Zählkarte für dieses Verfahren fortzuführen (§ 5 Abs. 3 Buchst. e der Anordnung).

Zu Q q:

Bei Vorlage an eine Erhebungseinheit höherer Ordnung innerhalb des Gerichts (zum Beispiel Strafrichter an Schöffengericht) ist nicht Position Q q, sondern Abschnitt J auszufüllen.

Zu Q r:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen; bedingte Vergleiche sind nur dann zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist, spätestens nach drei Monaten, nicht widerrufen worden sind. Die Position S r ist auch auszufüllen, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Zurücknahme der Privatklage erklärt worden ist.

Zu Q t:

Bei der Zurücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Abs. 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Verfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung, ein.

Zu Q v:

Diese Position ist auszufüllen, wenn das Verfahren nach § 4, § 13 Abs. 2 oder § 237 StPO zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist. Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb des Gerichts zum Zwecke der Verbindung ist Abschnitt J anzukreuzen; bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist eine neue Zählkarte anzulegen und in dieser nach Verbindung die Position Q v auszufüllen. Bei Abgabe an ein anderes Gericht zum Zwecke der Verbindung ist nicht die Position Q v, sondern die Position Q x auszufüllen.

Zu Q w bb:

Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren gemäß § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt hat. Hat dagegen das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 262 Abs. 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.

Zu Q x:

Die Erledigung des Nachverfahrens oder des objektiven Verfahrens (Position K 11 und K 12 der Zählkarte) ist bei dieser Position – unabhängig von der Zahl der Beteiligten – unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Bei Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts (zum Beispiel vom Schöffengericht zum Strafrichter) ist nicht Q x sondern Abschnitt J auszufüllen.

Zu R:

Es sind auch die Rechtsmittel zu zählen, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt.

Die Einlegung eines Rechtsmittels ist nicht anzukreuzen, wenn der Beschuldigte das Rechtsmittel ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.

Im Falle der Erledigung des Verfahrens durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO (Position Q c ff) wird dieser Abschnitt nicht ausgefüllt.

Zu S:

Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses (über die [vorläufige] Einstellung, Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung, Verweisung und so weiter), des Eingangs der Zurücknahmeerklärung, des Eingangs der Zustimmungserklärung zur Zurücknahme oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks einzutragen, aus dem sich die Beendigung ergibt. Bleibt die Verurteilung vorbehalten (zum Beispiel § 27 JGG, § 59 StGB), ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein evtl. Nachverfahren nicht zu berücksichtigen.

Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, so ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Zu T:

Bei der Position 1 ist in beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO nur die Vorführung von Beschuldigten aus der nach § 127b StPO angeordneten Hauptverhandlungshaft anzukreuzen. Sonstige Vorführungen in anderen Verfahren (zum Beispiel auch von Zeugen) sind bei den Positionen 2 und 3 zu vermerken.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt T leer.

Zu U:

Hat der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht und hat das Gericht über diesen Anspruch durch Endurteil oder Grundurteil entschieden, so ist die Position U 1 oder die Position U 2 anzukreuzen. Die Position U 3 ist auszufüllen, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat oder ein solcher vom Verletzten oder seinem Erben nicht geltend gemacht worden ist.

Ein Teilurteil über den vermögensrechtlichen Anspruch ist bei der Position U 1 (Endurteil) zu erfassen.

Zu V:

Es sind nur Anträge zu zählen, die im Rahmen des Hauptverfahrens (zum Beispiel in der Hauptverhandlung) gestellt worden sind.

Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu sehen, die nach Erhebung der öffentlichen Klage über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden; vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder von Gegenständen nach §§ 74 ff. StGB werden hiervon nicht erfasst. Der Erlass eines Strafbefehls steht nach § 407 Abs. 1 StPO der öffentlichen Klage gleich.

Anlage 8

Erläuterung zu der Zählkarte
für Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

I. Allgemeines

1.
Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt L genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, wird eine Zählkarte geführt. In der Zählkarte sind auszufüllen:
 
a)
beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis H;
 
b)
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
 
Neben den Kopfangaben A bis H müssen die Abschnitte L bis O in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) oder Abschnitt K (Übergang in das Strafverfahren) zutrifft.
2.
Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist die Gerichtsverwaltung zu befragen.
3.
Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte oder unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch eine Null auszufüllen. Zum Beispiel ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 5. Mai 2008 wie folgt einzutragen:
 
 

Bild1: Darstellung Tag Monat Jahr

4.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel bei einer Teilverurteilung und einem Teilfreispruch Positionen N 1.2 und N 1.3), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur N 1.2). Bei Abschnitten, die mit Kleinbuchstaben unterteilt sind (Abschnitt M 2), sind dagegen alle zutreffenden Positionen auszufüllen (zum Beispiel M 2 a, M 2 b und M 2 d, wenn an der (letzten) Hauptverhandlung der Betroffene, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft teilgenommen haben).
5.
Die Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für eine von mehreren Ordnungswidrigkeiten oder einen von mehreren Betroffenen zutreffen (zum Beispiel N 1.2, wenn nur einer von mehreren Betroffenen verurteilt worden ist).

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 22. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die der Behördenleiter für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu C:

Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach § 8 der Anordnung.

Zu D:

Die Js-Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:

a)
in die ersten fünf Kästchen von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer gegeben, ist in das rechte Kästchen eine Null einzutragen;
b)
im sechsten Kästchen von links ist das Aktenregisterzeichen „Js“ bereits eingedruckt; hier ist nichts mehr einzutragen;
c)
in die folgenden sechs Kästchen die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens; hier ist Nr. 3 der vorstehenden Allgemeinen Erläuterung zu beachten;
d)
in die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung im Abschnitt D:

Bild2: Darstellung Eintragung im Abschnitt

Zu E:

In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl derjenigen Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer im Abschnitt D einzutragen ist. Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist der Anlage 23 zu entnehmen.

Zu F:

Als Tag des Eingangs beim Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Staatsanwaltschaft nach Einspruch die Akten dem Richter beim Amtsgericht vorlegt.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, für das die ursprünglich angelegte Zählkarte bereits abgeschlossen ist (§ 6 der Anordnung), wieder aufgenommen, so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgebend.

Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsbeschwerdeinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der erste Eingang beim Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. Ebenso ist bei Trennung eines Verfahrens der Tag des ersten Eingangs beim Gericht einzutragen.

Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgebend.

Zu G:

Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach § 24a StVG und so weiter ist bei Nr. 1 insbesondere § 122 OWiG zu zählen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist.

Zu H:

In diesem Abschnitt sind nur die durch das Gericht angeordneten Abtrennungen zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Betroffene abgetrennt wurde oder ob bei einem Betroffenen aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Ordnungswidrigkeitentatbestände erfolgte.

Zu J:

a)
Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Falle sind die Abschnitte K bis O nicht auszufüllen.
b)
Abschnitt J ist auch anzukreuzen, wenn
 
1.
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 85 Abs. 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 5 Abs. 5 Buchst. a der Anordnung);
 
2.
eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 Buchst. b der Anordnung);
 
3.
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B zu berichtigen;
 
4.
das Verfahren von einer anderen Richtergeschäftsaufgabe übernommen werden muss, weil der Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist (zum Beispiel bei begründeter Ablehnung, Ausschluss). Ist in einem solchen Falle für den neu zuständigen Richter eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, so ist die Zählkarte für die bisherige Erhebungseinheit fortzuführen.
c)
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Abschnitt N 9 auszufüllen.
d)
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit und das Ankreuzen des Abschnitts J in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der Anordnung).
 
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Erhebungseinheit 20009 anzulegen.

Zu K:

Diese Position ist auszufüllen, wenn das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht (§ 81 OWiG; zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 Abs. 1 Nr. 1a StGB fortgeführt wird); die Abschnitte J, L bis O bleiben in diesem Falle unausgefüllt.

Für das Strafverfahren ist eine neue Zählkarte anzulegen.

Zu M:

Ist eine neue Zählkarte angelegt worden, weil

a)
ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 Buchst. c der Anordnung),
b)
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung),

so ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattfand.

Zu N:

Die Positionen dieses Abschnitts sind nur auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Betroffenen und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. Treffen mehrere Erledigungsarten zu, so ist nur die Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt.

Zu N 5:

Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erfassung als Beendigung des Verfahrens.

Zu N 9:

Hier sind auch die Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts nach § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG und die endgültige Rückgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG zu erfassen. Im Falle der Zurückverweisung nach Satz 1 der Vorschrift darf die Zählkarte jedoch erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 Buchst. c angeordneten Frist ausgefüllt werden, wenn die Verwaltungsbehörde bis dahin die Akten nicht mit den nachgeholten Ermittlungsergebnissen wieder vorgelegt hat.

Zu O:

Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag des Urteils, des Beschlusses (gemäß §§ 70, 72 OWiG, über die [vorläufige] Einstellung, Verweisung und so weiter), des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks einzutragen, aus dem sich die Beendigung ergibt.

Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, so ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Anlage 9

Erläuterung
zu der Zählkarte für Strafverfahren vor dem
Landgericht/Oberlandesgericht
– Verfahren erster Instanz –

I. Allgemeines

1.
Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, wird eine Zählkarte geführt. In der Zählkarte sind auszufüllen:
 
a)
beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis H (im Wiederaufnahmeverfahren ist G a nicht auszufüllen);
 
b)
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
 
Neben den Kopfangaben A bis F, G b und H müssen die Abschnitte K, L, N, R, T, V und X in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Ausfüllung der übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.
2.
Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist die Gerichtsverwaltung zu befragen.
3.
a)
Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte oder unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch eine Null auszufüllen. Zum Beispiel ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 5. Mai 2008 wie folgt einzutragen:
 
 

Bild1: Darstellung Tag Monat Jahr

 
b)
Sind in offenen Kästchen Zahlen einzutragen und reichen die offenen Kästchen für die Ziffern der Zahl nicht aus, so ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
4.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen S 1 und S 2), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur Position S 1). Bei Abschnitten, die mit Kleinbuchstaben unterteilt sind (Abschnitte F, O, P und Q), sind dagegen alle zutreffenden Positionen auszufüllen (zum Beispiel Q a mit „1“, Q b mit “1“ und Q c bis Q h mit „nein“, wenn lediglich der Beschuldigte und sein Verteidiger an der [letzten] Hauptverhandlung teilgenommen haben). Für die Ausfüllung des Abschnitts R gelten die besonderen Erläuterungen hierzu.
5.
Die Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten (Beschuldigten, Nebenkläger und so weiter) zutreffen (zum Beispiel Abschnitte N, O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattfand).

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 22. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die der Behördenleiter für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu C:

Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach § 8 der Anordnung.

Zu D:

Dieser Abschnitt ist für die Aufnahme der Js-Geschäftsnummer bestimmt. Die OJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und die BJs-Geschäftsnummer der Staatsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof sind in gleicher Weise einzutragen. Das vorgedruckte Registerzeichen „Js“ braucht in diesen Fällen nicht abgeändert zu werden.

Die Js-Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:

a)
in die ersten fünf Kästchen von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer gegeben, ist in das rechte Kästchen eine Null einzutragen;
b)
im sechsten Kästchen von links ist das Aktenregisterzeichen „Js“ bereits eingedruckt; hier ist nichts mehr einzutragen;
c)
in die folgenden sechs Kästchen die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens; hier ist Nr. 3 a der vorstehenden Allgemeinen Erläuterung zu beachten;
d)
in die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung im Abschnitt D:

Bild2: Darstellung Eintragung im Abschnitt

Zu E:

In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl derjenigen Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer im Abschnitt D einzutragen ist. Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist der Anlage 23 zu entnehmen.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist unter Position F a ein Sachgebietsschlüssel einzutragen. Der Schlüssel und die zugehörigen Erläuterungen sind dem Sachgebietskatalog in Anlage 21 zu entnehmen.

Die Angaben zur „Organisierten Kriminalität“ (Position F b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position F c) sind zusätzlich zu einer Eintragung unter Position F a anzukreuzen. Zur Definition der Organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf Anlage E der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) verwiesen.

Als Jugendschutzsache sind solche Verfahren zu zählen, die vom Gericht nach   §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt werden.

Zu G a:

Im Wiederaufnahmeverfahren bleibt diese Position unausgefüllt.

Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde (zum Beispiel Finanzamt, Bußgeldbehörde) stattgefunden, so ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben.

Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist; war die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst (zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis), so ist dieses Datum maßgebend.

Zu G b:

Als Tag des Eingangs beim Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Anklage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, für das die ursprünglich angelegte Zählkarte bereits abgeschlossen ist (§ 6 der Anordnung), wieder aufgenommen, so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgebend. Das Datum der Fortsetzung ist auch dann im Abschnitt M einzutragen, wenn im Anklageverfahren bereits vor der vorläufigen Einstellung das Hauptverfahren eröffnet worden ist (§ 203 StPO).

Bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht, bei Eröffnung des Hauptverfahrens durch ein Gericht höherer Ordnung sowie bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der erste Eingang beim Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. Ebenso ist bei Trennung eines Verfahrens der Tag des ersten Eingangs beim Gericht einzutragen.

Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgebend.

Zu J:

a)
Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zwecke der Verbindung. In diesem Falle sind die Abschnitte K bis X nicht auszufüllen.
b)
Abschnitt J ist auch anzukreuzen, wenn
 
1.
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 5 Abs. 5 Buchst. a der Anordnung);
 
2.
eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 Buchst. b der Anordnung) oder sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position F a) ändert;
 
3.
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B zu berichtigen;
 
4.
das Verfahren von einer anderen Kammer/einem anderen Senat übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind (zum Beispiel bei begründeter Ablehnung, Ausschluss). Ist in einem solchen Falle für die neu zuständige Kammer/den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, so ist die Zählkarte für die bisherige Erhebungseinheit fortzuführen. Bei Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung oder Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts (zum Beispiel Strafkammer zur Jugendkammer oder Jugendkammer zur Strafkammer) ist nicht Position R n, R o oder R s, sondern Abschnitt J auszufüllen.
c)
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Abschnitt R n, R o oder R s auszufüllen.
d)
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit und das Ankreuzen des Abschnitts J in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der Anordnung).
 
Beispiel: Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Erhebungseinheit 20009 anzulegen.

Zu H:

In diesem Abschnitt sind nur die durch das Gericht angeordneten Abtrennungen zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt wurde oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgte.

Zu K 5:

Diese Position ist auch anzukreuzen bei Erhebung einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO.

Zu L:

Beschuldigter im Sinne der Zählkartenerhebung ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet. Bei einem Nachverfahren und einem objektiven Verfahren (Positionen K 7 und K 8 der Zählkarte) ist – unabhängig von der Zahl der Beteiligten – die Zahl 1 einzutragen.

Zu M:

In Verfahren, die durch Einreichung einer Anklageschrift an das erkennende Gericht eingeleitet worden sind, ist hier der Tag des Eröffnungsbeschlusses einzutragen.

Ist in einem Verfahren, für das nach § 5 Abs. 2 Buchst. c eine neue Zählkarte angelegt worden ist, der Eröffnungsbeschluss bereits vor der vorläufigen Einstellung erlassen worden, so ist in diesem Abschnitt der Tag der Fortsetzung des Verfahrens (wie bei G b) einzutragen.

Zu N und O:

Ist eine neue Zählkarte angelegt worden, weil

a)
ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 Buchst. c der Anordnung),
b)
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung),

so sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattfanden.

Zu N:

Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Abs. 3 StPO), so ist sie als eine Verhandlung zu zählen; wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, so ist diese erneut zu zählen.

Zu O:

Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tage fortgesetzt, so ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position b leer.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt O leer.

Zu P:

Hat nur eine Hauptverhandlung mit nur einem Hauptverhandlungstag stattgefunden, bleiben die Positionen P a und P b leer.

Zu Q:

In diesem Abschnitt ist bei den Positionen a und b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzutragen. Soweit bei einer dieser Positionen keiner der Genannten an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist die Position mit Null auszufüllen. Bei den Positionen c bis h ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung von Ziffer I Nr. 5 zu kennzeichnen; hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, so ist bei Position c „ja“ anzukreuzen.

Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer.

Zu Q d:

Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, so ist er bei dieser Position zu erfassen. Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406g Abs. 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.

Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, so ist er nur bei Position Q c zu erfassen.

Zu R:

In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der im Abschnitt L aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt R muss mit der Zahl der Beschuldigten im Abschnitt L übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu (zum Beispiel bei Teilfreisprüchen die Positionen R a aa und R a bb), so ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten nur bei der Position zu vermerken, die nach der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also bei Position R a aa.

Endet das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte mit einer Erledigung ausschließlich wegen einer Ordnungswidrigkeit, so ist dies bei der Position R s zu erfassen.

Die Erledigung des Nachverfahrens und des objektiven Verfahrens (Positionen K 7 und K 8 der Zählkarte) ist bei der Position R s – unabhängig von der Zahl der Beteiligten – unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Zu R b, R c und R d:

Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist die Zählkarte unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses auszufüllen (§ 6 Abs. 4 der Anordnung).

Zu R f und R g:

Wird in den Fällen des § 154 Abs. 2 StPO und des § 154b Abs. 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, so ist die Zählkarte unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses auszufüllen.

Zu R h und R l:

Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.

Zu R n und R o:

Bei Vorlage oder Verweisung an eine Erhebungseinheit höherer oder niederer Ordnung innerhalb des Gerichts (zum Beispiel von der großen Strafkammer an das Schwurgericht) sind nicht die Positionen R n oder R o, sondern Abschnitt J auszufüllen.

Zu R q:

Diese Position ist auszufüllen, wenn das Verfahren nach § 4, § 13 Abs. 2 oder § 237 StPO zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist.

Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb des Gerichts zum Zwecke der Verbindung ist Abschnitt J anzukreuzen; bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist eine neue Zählkarte anzulegen und in dieser nach Verbindung die Position R q auszufüllen. Bei Abgabe an ein anderes Gericht zum Zwecke der Verbindung ist nicht die Position R q, sondern die Position R s auszufüllen.

Zu R r bb:

Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren gemäß § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt hat. Hat dagegen das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 262 Abs. 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.

Zu R s:

Diese Position ist auch auszufüllen, wenn

a)
vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist (zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist) oder
b)
im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist (zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte ist nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden).

Die Erledigung des Nachverfahrens oder des objektiven Verfahrens (Position K 7 und K 8 der Zählkarte) ist bei dieser Position – unabhängig von der Zahl der Beteiligten – unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen. Bei Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung innerhalb des Gerichts (zum Beispiel von der Jugendkammer zur Strafkammer) ist nicht R s sondern Abschnitt J auszufüllen.

Zu S:

Es sind auch die Rechtsmittel zu zählen, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt.

Die Einlegung eines Rechtsmittels ist nicht anzukreuzen, wenn der Beschuldigte das Rechtsmittel ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.

Zu T:

Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag des Urteils, des Beschlusses (über die [vorläufige] Einstellung, Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem anderen Gericht, Verweisung und so weiter), des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks einzutragen, aus dem sich die Beendigung ergibt. Bleibt die Verurteilung vorbehalten (zum Beispiel § 27 JGG, § 59 StGB), ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein evtl. Nachverfahren nicht zu berücksichtigen.

Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, so ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Zu U:

Vorführungen in Haftsachen und sonstige Vorführungen (zum Beispiel auch von Zeugen) sind bei den Positionen 1 und 2 zu vermerken.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer.

Zu V:

Hat der Verletzte oder sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht und hat das Gericht über diesen Anspruch durch Endurteil oder Grundurteil entschieden, so ist die Position V 1 oder die Position V 2 anzukreuzen. Die Position V 3 ist auszufüllen, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat oder ein solcher vom Verletzten oder seinem Erben nicht geltend gemacht worden ist.

Ein Teilurteil über den vermögensrechtlichen Anspruch ist bei der Position V 1 (Endurteil) zu erfassen.

Zu W:

Die Position W 1 ist auszufüllen, wenn die große Strafkammer, die Wirtschaftsstrafkammer oder die große Jugendkammer (Landgerichte) oder der Strafsenat (Oberlandesgerichte) bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat, dass sie/er in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern und zwei (Jugend-)Schöffen (Landgerichte) oder drei Richtern (Oberlandesgerichte) besetzt ist. In allen anderen Fällen, also auch, wenn kein Eröffnungsbeschluss ergangen ist, ist W 2 auszufüllen. Dieser Abschnitt ist auch auszufüllen, wenn vor Beendigung des Verfahrens keine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist.

Zu X:

Es sind nur Anträge zu zählen, die im Rahmen des Hauptverfahrens (zum Beispiel in der Hauptverhandlung) gestellt worden sind.

Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu sehen, die nach Erhebung der öffentlichen Klage über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden; vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen nach §§ 74 ff. StGB werden hiervon nicht erfasst.

Anlage 10

Erläuterung
zu der Zählkarte
für Strafverfahren vor dem Landgericht
– Berufungsinstanz –

I. Allgemeines

1.
Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt L genannte Strafsache zum Gegenstand hat, wird eine Zählkarte geführt. In der Zählkarte sind auszufüllen:
 
a)
beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis J (im Privatklageverfahren bleiben die Kopfangaben D, E und H a leer; im Wiederaufnahmeverfahren, im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren ist H a nicht auszufüllen);
 
b)
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
 
Neben den Kopfangaben A bis C, F, G, H b bis J müssen die Abschnitte L bis O, R, T und V in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Ausfüllung der übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.
2.
Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist die Gerichtsverwaltung zu befragen.
3.
a)
Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zu treffenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte oder unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch eine Null auszufüllen. Zum Beispiel ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 5. Mai 2008 wie folgt einzutragen:
 
 

Bild1: Darstellung Tag Monat Jahr

 
b)
Sind in offenen Kästchen Zahlen einzutragen und reichen die offenen Kästchen für die Ziffern der Zahl nicht aus, so ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
4.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel beim Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil nur durch einen von mehreren Beschuldigten Positionen S 1 und S 2), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur Position S 1). Bei Abschnitten, die mit Kleinbuchstaben unterteilt sind (Abschnitte G, H, M, P und Q), sind dagegen alle zutreffenden Positionen auszufüllen (zum Beispiel Q a mit „1“, Q b mit “0“ und Q c bis Q g mit „nein“, wenn lediglich der Beschuldigte an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen hat). Für die Ausfüllung des Abschnitts R gelten die besonderen Erläuterungen hierzu.
5.
Die Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten (Beschuldigten, Nebenkläger und so weiter) zutreffen (zum Beispiel Abschnitte O, P und Q, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattfand).

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 22. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die der Behördenleiter für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu C:

Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach § 8 der Anordnung.

Zu D:

Die Js-Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:

Beispiel für die Eintragung im Abschnitt D:

Bild3: Darstellung Eintragung im Abschnitt

Im Privatklageverfahren bleibt dieser Abschnitt unausgefüllt.

Zu E:

In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl derjenigen Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer im Abschnitt D einzutragen ist. Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist der Anlage 23 zu entnehmen.

Zu F:

Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus der Anlage 22.

Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:

Vorinstanz Schlüsselzahlen Spruchkörper
Spruchkörper Schlüsselzahl
für den Strafrichter 11
für das Schöffengericht 13
für das erweiterte Schöffengericht 14
für den Jugendrichter 15
für das Jugendschöffengericht 17

Zu G:

In diesem Abschnitt ist unter Position G a ein Sachgebietsschlüssel einzutragen. Der Schlüssel und die zugehörigen Erläuterungen sind dem Sachgebietskatalog in Anlage 21 zu entnehmen.

Die Angaben zur „Organisierten Kriminalität“ (Position G b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position G c) sind zusätzlich zu einer Eintragung unter Position G a anzukreuzen. Zur Definition der Organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf Anlage E der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) verwiesen.

Als Jugendschutzsache sind solche Verfahren zu zählen, die vom Gericht nach   §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt werden.

Zu H a:

Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position unausgefüllt.

Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde (zum Beispiel Finanzamt, Bußgeldbehörde) stattgefunden, so ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben.

Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist; war die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst (zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis), so ist dieses Datum maßgebend.

Zu H c:

Als Tag des Eingangs beim Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Akten gemäß § 321 Satz 2 StPO bei dem Landgericht eingegangen sind.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, für das die ursprünglich angelegte Zählkarte bereits abgeschlossen ist (§ 6 der Anordnung), wieder aufgenommen, so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgebend.

Bei der Zurückverweisung einer Sache aus der Revisionsinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht einzutragen. Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit des Berufungsgerichts ist der erste Eingang beim Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. Ebenso ist bei Trennung eines Berufungsverfahrens der Tag des ersten Eingangs beim Gericht einzutragen.

Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgebend.

Zu K:

a)
Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Falle sind die Abschnitte L bis V nicht auszufüllen.
b)
Abschnitt K ist auch anzukreuzen, wenn
 
1.
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 5 Abs. 5 Buchst. a der Anordnung);
 
2.
eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 Buchst. b der Anordnung) oder sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) ändert;
 
3.
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts K zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B zu berichtigen;
 
4.
das Verfahren von einer anderen Kammer übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind (zum Beispiel bei begründeter Ablehnung, Ausschluss). Ist in einem solchen Falle für die neu zuständige Kammer eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, so ist die Zählkarte für die bisherige Erhebungseinheit fortzuführen.
c)
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit und das Ankreuzen des Abschnitts K in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der Anordnung).
 
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts K zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Erhebungseinheit 10009 anzulegen.

Zu J:

In diesem Abschnitt sind nur die durch das Berufungsgericht angeordneten Abtrennungen zu erfassen. Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt wurde oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgte.

Zu L:

Wird ein Privatklageverfahren wieder aufgenommen oder aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen, so ist Position Nr. 1 anzukreuzen. Ebenso ist zu verfahren, wenn gegen ein Urteil in einer Privatklagesache eine Annahmeberufung nach § 313 StPO eingereicht wird.

Wird im Offizialverfahren ein Urteil angefochten, mit dem der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist oder beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als 15 Tagessätze (Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 StPO), so ist die Position Nr. 5 anzukreuzen. Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 313 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Annahmeberufung eingereicht hat.

Die Verwerfung der Annahmeberufung wird bei Position R s erfasst.

Wird in den Fällen des § 319 Abs. 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Berufung als unzulässig auf die Entscheidung des Berufungsgerichts angetragen, so ist diejenige Position dieses Abschnitts anzukreuzen, die bei rechtzeitiger Einlegung der Berufung betroffen wäre.

Zu M:

Wird die Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Abs. 3 StPO, § 401 AO) von einem Dritten eingelegt, so ist in diesem Abschnitt die Position c (Nebenkläger) anzukreuzen.

Zu N:

Beschuldigter im Sinne der Zählkartenerhebung ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet (z. B. Angeklagter, Privatbeklagter). Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, so sind nur die Beschuldigten zu zählen, gegen die sich das Berufungsverfahren richtet.

Bei einer Berufung im Nachverfahren (§ 439 StPO) oder im objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Abs. 3 StPO, § 401 AO) ist im Abschnitt N – unabhängig von der Zahl der Beteiligten – die Zahl 1 einzutragen.

Zu O und P:

Ist eine neue Zählkarte angelegt worden, weil

a)
ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 Buchst. c der Anordnung),
b)
ein durch einen bedingten Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten, fortgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 Buchst. f der Anordnung),
c)
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung),

so sind die Hauptverhandlungen und Hauptverhandlungstage mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattfanden.

Zu O:

Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und innerhalb der gesetzlichen Frist fortgesetzt (§§ 229, 268 Abs. 3 StPO), so ist sie als eine Verhandlung zu zählen; wird mit der Hauptverhandlung von neuem begonnen, so ist diese erneut zu zählen.

Zu P:

Wird eine unterbrochene Hauptverhandlung noch an demselben Tage fortgesetzt, so ist nur ein Hauptverhandlungstag zu zählen. Hat nur eine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Position b leer.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt P leer.

Zu Q:

In diesem Abschnitt ist bei den Positionen a und b die Zahl der jeweiligen Teilnehmer einzutragen. Soweit bei einer dieser Positionen keiner der Genannten an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, ist die Position mit Null auszufüllen. Bei den Positionen c bis g ist das jeweils Zutreffende unter Beachtung der Allgemeinen Erläuterung zu Nr. 5 zu kennzeichnen; hat zum Beispiel von mehreren Nebenklägern nur einer an der Hauptverhandlung teilgenommen, so ist bei Position c „ja“ anzukreuzen.

Bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung sind auch solche Teilnehmer zu berücksichtigen, die nicht an allen Tagen der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen haben.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt Q leer.

Zu Q d:

Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406 f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, so ist er bei dieser Position zu erfassen. Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406 g Abs. 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.

Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, so ist er nur bei Position Q c zu erfassen.

Zu R:

In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der im Abschnitt N aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt R muss mit der Zahl der Beschuldigten im Abschnitt N übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu (zum Beispiel bei Einstellung eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Abs. 3 StPO und Einstellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO, ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen R b ee und R g aa), so ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten nur bei der Position zu vermerken, die nach der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also bei Position R b ee.

Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) und in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Abs. 3 StPO, § 401 AO) ist bei der Position R t – unabhängig von der Zahl der Beteiligten – unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Zu R a:

Diese Position ist auszufüllen, wenn

a)
vom bisherigen Strafverfahren zum Bußgeldverfahren übergegangen worden ist (zum Beispiel wenn die angeklagte Tat wegen einer Gesetzesänderung nur noch als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist) oder
b)
im Strafverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt worden ist (zum Beispiel der wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB Angeklagte ist in der Berufungsinstanz nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verurteilt worden).

Zu R b bb und R b cc:

Hier sind alle Aufhebungen des Urteils der Vorinstanz und die daran anschließenden eigenen Sachentscheidungen des Gerichts nach § 328 Abs. 1 StPO zu erfassen.

Zu R b dd:

Wird die Berufung verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, so ist die Entscheidung hier zu zählen (zum Beispiel bei Änderung der Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis; bei Festsetzung der im vorinstanzlichen Urteil fehlenden Einzelstrafen; bei Festsetzung der bisher fehlenden Tagessatzhöhe; bei Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung).

Zu R d, R e und R f:

Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist die Zählkarte unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses auszufüllen (§ 6 Abs. 4 der Anordnung).

Zu R h und R j:

Wird in den Fällen des § 154 Abs. 2 StPO und des § 154 b Abs. 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, so ist die Zählkarte unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses auszufüllen.

Zu R k und R n:

Auch die vorläufige Einstellung gilt für die statistische Erhebung als Beendigung des Verfahrens.

Zu R o:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen; bedingte Vergleiche sind nur dann zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist, spätestens nach drei Monaten, nicht widerrufen worden sind. Die Position R o ist auch auszufüllen, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Zurücknahme der Privatklage erklärt worden ist.

Zu R q:

Bei der Zurücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Abs. 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Berufungsverfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung, ein.

Zu R r bb:

Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren gemäß § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt hat. Hat dagegen das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 262 Abs. 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.

Zu R t:

Die Erledigung der Berufung in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Abs. 3 StPO, § 401 AO) ist bei dieser Position – unabhängig von der Zahl der Beteiligten – unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 319 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszufüllen.

Zu S:

Es sind auch die Rechtsmittel zu zählen, die vor der Abgabe der Akten an die Rechtsmittelinstanz zurückgenommen worden sind. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Rechtsmittel bleiben unberücksichtigt.

Die Einlegung eines Rechtsmittels ist nicht anzukreuzen, wenn der Beschuldigte das Rechtsmittel ausschließlich wegen der Entscheidung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.

Zu T:

Als Tag der Beendigung des Berufungsverfahrens ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses (über die Verwerfung der Berufung, [vorläufige] Einstellung und so weiter), des Eingangs der Zurücknahmeerklärung, des Eingangs der Zustimmungserklärung zur Zurücknahme oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks einzutragen, aus dem sich die Beendigung ergibt. Bleibt die Verurteilung vorbehalten (zum Beispiel § 27 JGG, § 59 StGB), ist in dem Verfahren über den Schuldspruch ein evtl. Nachverfahren nicht zu berücksichtigen.

Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, so ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Zu U:

Vorführungen in Haftsachen und sonstige Vorführungen (zum Beispiel auch von Zeugen) sind bei den Positionen 1 und 2 zu vermerken.

Hat keine Hauptverhandlung stattgefunden, bleibt Abschnitt U leer.

Zu V:

Es sind nur Anträge zu zählen, die im Berufungsverfahren gestellt worden sind.

Als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind nur solche Entscheidungen zu sehen, die nach Einlegung des Rechtsmittels über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe oder des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) getroffen werden; vorläufige Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen nach §§ 74 ff. StGB werden hiervon nicht erfasst.

Anlage 11

Erläuterung
zu der Zählkarte
für Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht
– Revisionsinstanz –

I. Allgemeines

1.
Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Strafsache zum Gegenstand hat, wird eine Zählkarte geführt. In der Zählkarte sind auszufüllen:
 
a)
beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis H (im Privatklageverfahren bleiben die Kopfangaben D, E und H a leer; im Wiederaufnahmeverfahren, im Verfahren über den Einspruch gegen einen von der Finanzbehörde beantragten Strafbefehl sowie beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren ist H a nicht auszufüllen);
 
b)
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
 
Neben den Kopfangaben A bis C, F, G, H b und H c müssen die Abschnitte K bis P in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Ausfüllung der übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.
2.
Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist die Gerichtsverwaltung zu befragen.
3.
a)
Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte oder unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch eine Null auszufüllen. Zum Beispiel ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 5. Mai 2008 wie folgt einzutragen:
 
 

Bild1: Darstellung Tag Monat Jahr

 
b)
Sind in offenen Kästchen Zahlen einzutragen und reichen die offenen Kästchen für die Ziffern der Zahl nicht aus, so ist die höchstmögliche Zahl einzutragen.
4.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt. Bei Abschnitten, die mit Kleinbuchstaben unterteilt sind (Abschnitte G, H, L und N 2), sind dagegen alle zutreffenden Positionen auszufüllen (zum Beispiel Positionen L a und L d, wenn die Revision vom Beschuldigten und vom Privatkläger eingelegt worden ist). Für die Ausfüllung des Abschnitts O gelten die besonderen Erläuterungen hierzu.
5.
Die Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beteiligten (Beschuldigten, Nebenkläger und so weiter) zutreffen (zum Beispiel Abschnitt O 2, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattfand).

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 22. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die der Behördenleiter für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu C:

Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach § 8 der Anordnung.

Zu D:

Die Js-Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:

a)
in die ersten fünf Kästchen von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer gegeben, ist in das rechte Kästchen eine Null einzutragen;
b)
im sechsten Kästchen von links ist das Aktenregisterzeichen „Js“ bereits eingedruckt; hier ist nichts mehr einzutragen;
c)
in die folgenden sechs Kästchen die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens; hier ist Nr. 3a der vorstehenden Allgemeinen Erläuterung zu beachten;
d)
in die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung im Abschnitt D:

Bild2: Darstellung Eintragung im Abschnitt

Im Privatklageverfahren bleibt dieser Abschnitt unausgefüllt.

Zu E:

In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl derjenigen Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer im Abschnitt D einzutragen ist. Die Schlüsselzahl der ermittelnden Staatsanwaltschaft ist der Anlage 23 zu entnehmen.

Zu F:

Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus der Anlage 22.

Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:

Vorinstanz Schlüsselzahlen Spruchkörper
Spruchkörper Schlüsselzahl
für den Strafrichter 11
für das Schöffengericht 13
für das erweiterte Schöffengericht 14
für den Jugendrichter 15
für das Jugendschöffengericht 17
für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile 21
für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile 22
für das Schwurgericht 23
für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer 24
für die große Jugendkammer 25
für die kleine Jugendkammer 26.

Zu G:

In diesem Abschnitt ist unter Position G a ein Sachgebietsschlüssel einzutragen. Der Schlüssel und die zugehörigen Erläuterungen sind dem Sachgebietskatalog in Anlage 21 zu entnehmen.

Die Angaben zur „Organisierten Kriminalität“ (Position G b) und zur „Jugendschutzsache“ (Position G c) sind zusätzlich zu einer Eintragung unter Position G a anzukreuzen. Zur Definition der Organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf Anlage E der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) verwiesen.

Als Jugendschutzsache sind solche Verfahren zu zählen, die vom Gericht nach   §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt werden.

Zu H a:

Im Privatklageverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren, beim Übergang vom Bußgeldverfahren in das Strafverfahren und im Verfahren über einen Einspruch gegen einen von den Finanzbehörden beantragten Strafbefehl bleibt diese Position unausgefüllt.

Hat vor dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren ein Verfahren vor einer anderen Behörde (zum Beispiel Finanzamt, Bußgeldbehörde) stattgefunden, so ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft anzugeben.

Bei Fortsetzung eines vorläufig eingestellten Verfahrens, ist der Tag der Verfügung einzutragen, an dem das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt worden ist; war die Staatsanwaltschaft vor Eingang des Ermittlungsvorgangs bereits mit der Sache befasst (zum Beispiel bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis), so ist dieses Datum maßgebend.

Zu H c:

Als Tag des Eingangs beim Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, für das die ursprünglich angelegte Zählkarte bereits abgeschlossen ist (§ 6 der Anordnung), wieder aufgenommen, so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgebend.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit des Revisionsgerichts ist der erste Eingang beim Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. Ebenso ist bei Trennung eines Revisionsverfahrens der Tag des ersten Eingangs beim Gericht einzutragen.

Im Wiederaufnahmeverfahren ist der Tag des Eingangs des Antrags maßgebend.

Zu J:

a)
Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Falle sind die Abschnitte L bis Q nicht auszufüllen.
b)
Abschnitt J ist auch anzukreuzen, wenn
 
1.
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 5 Abs. 5 Buchst. a der Anordnung) oder sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Position G a) ändert;
 
2.
eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 Buchst. b der Anordnung);
 
3.
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B zu berichtigen;
 
4.
das Verfahren von einem anderen Senat übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind (zum Beispiel bei begründeter Ablehnung, Ausschluss). Ist in einem solchen Falle für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, so ist die Zählkarte für die bisherige Erhebungseinheit fortzuführen.
c)
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit und das Ankreuzen des Abschnitts J in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der Anordnung).
 
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheit 10009 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Erhebungseinheit 10009 anzulegen.

Zu K:

Im Falle der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist die entsprechende Position dieses Abschnitts anzukreuzen.

Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen (§ 81 OWiG; zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB fortgeführt worden ist), so ist Position 2 auszufüllen.

Wird in den Fällen des § 346 Abs. 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Revision als unzulässig auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, so ist diejenige Position dieses Abschnitts anzukreuzen, die bei zulässiger Einlegung der Revision betroffen wäre.

Zu L:

Wird die Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Abs. 3 StPO, § 401 AO) von einem Dritten eingelegt, so ist in diesem Abschnitt die Position c (Nebenkläger) anzukreuzen.

Zu M:

Beschuldigter im Sinne der Zählkartenerhebung ist jeder Beteiligte, gegen den sich das Verfahren in der Instanz richtet (zum Beispiel Angeklagter, Privatbeklagter). Ist in der Vorinstanz ein Urteil gegen mehrere Beschuldigte verkündet worden, so sind nur die Beschuldigten zu zählen, gegen die sich das Revisionsverfahren richtet.

Bei einer Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Abs. 3 StPO, § 401 AO) ist im Abschnitt M – unabhängig von der Zahl der Beteiligten – die Zahl 1 einzutragen.

Zu N:

Ist eine neue Zählkarte angelegt worden, weil

a)
ein vorläufig eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 Buchst. c der Anordnung),
b)
ein durch einen bedingten Vergleich beendetes Privatklageverfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten, fortgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 Buchst. f der Anordnung),
c)
ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung),

so ist eine durchgeführte Hauptverhandlung auch dann zu zählen, wenn diese in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattfand.

Zu N 2 d:

Bedient sich der Verletzte eines Beistands (§ 406f StPO) und hat dieser Beistand an der (letzten) Hauptverhandlung teilgenommen, so ist er bei dieser Position zu erfassen. Als Verletztenbeistand gilt auch ein nach § 406g Abs. 4 StPO einstweilen bestellter Beistand.

Hat der Beistand eines Verletzten, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger angeschlossen hat, an der Hauptverhandlung teilgenommen, so ist er nur bei Position N 2 c zu erfassen.

Zu O:

In diesem Abschnitt ist für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten, der im Abschnitt M aufgeführt ist, das Verfahrensergebnis zu vermerken. Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt O muss mit der Zahl der Beschuldigten im Abschnitt M übereinstimmen. Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu (zum Beispiel bei Einstellung eines Verfahrensteils wegen Verfahrenshindernisses nach § 260 Abs. 3 StPO und Einstellung des übrigen Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO, ohne dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt, die Positionen O a ee und O e aa), so ist das Verfahrensergebnis für diesen Beschuldigten nur bei der Position zu vermerken, die nach der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, hier also bei Position O a ee.

Ist gegen dieselbe Entscheidung sowohl Revision als auch Rechtsbeschwerde eingelegt worden, und ist nach Erledigung der Revision nur noch über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, so ist das Erledigungsergebnis bei den entsprechenden Positionen für die Revision zu erfassen.

Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Abs. 3 StPO, § 401 AO) ist bei der Position O n -unabhängig von der Zahl der Beteiligten – unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Zu O a cc:

Hier sind alle Aufhebungen des Urteils und die daran anschließende eigene Sachentscheidung des Gerichts nach § 354 Abs. 1 StPO zu erfassen.

Zu O a dd:

Wird die Revision verworfen, werden jedoch gleichzeitig einzelne Punkte des Urteils abgeändert oder ergänzt, so ist die Entscheidung hier zu zählen (zum Beispiel bei Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Höchstmaß).

Zu O c und O d:

Bei Einstellung mit Auflage, Weisung oder erzieherischer Maßnahme ist die Zählkarte unverzüglich nach dem Erlass des Einstellungsbeschlusses auszufüllen (§ 6 Abs. 4 der Anordnung).

Zu O f und O g:

Wird in den Fällen des § 154 Abs. 2 StPO und des § 154b Abs. 4 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt, so ist die Zählkarte unverzüglich nach Erlass des Einstellungsbeschlusses auszufüllen.

Zu O l:

Bei der Zurücknahme einer Privatklage, die der Zustimmung des Beschuldigten bedarf (§ 391 Abs. 1 Satz 2 StPO), tritt die Beendigung des Revisionsverfahrens erst mit dem Eingang der Zustimmungserklärung, bei mehreren Beschuldigten mit dem Eingang der letzten Zustimmungserklärung, ein.

Zu O m bb:

Diese Position trifft nur zu, wenn das Gericht das Verfahren gemäß § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt hat. Hat dagegen das Gericht über eine zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 262 Abs. 1 StPO selbst entschieden, bleibt diese Position leer.

Zu O n:

Die Erledigung der Revision in einem Nachverfahren (§ 439 StPO) oder in einem objektiven Verfahren (§§ 440, 444 Abs. 3 StPO, § 401 AO) ist bei dieser Position – unabhängig von der Zahl der Beteiligten – unter Angabe der Zahl 1 zu erfassen.

Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszufüllen.

Zu P:

Als Tag der Beendigung des Revisionsverfahrens ist der Tag des Urteils, des Beschlusses (über die Verwerfung der Revision, Einstellung und so weiter), des Eingangs der Zurücknahmeerklärung, des Eingangs der Zustimmungserklärung zur Zurücknahme oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks einzutragen, aus dem sich die Beendigung ergibt.

Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, so ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Anlage 12

Erläuterung
zu der Zählkarte
für Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht
– Rechtsbeschwerden und Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde –

I. Allgemeines

1.
Über jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt K genannte Bußgeldsache zum Gegenstand hat, wird eine Zählkarte geführt. In der Zählkarte sind auszufüllen:
 
a)
beim Eingang der Sache die Kopfangaben A bis H;
 
b)
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der Anordnung) die übrigen Abschnitte.
 
Neben den Kopfangaben A bis H müssen die Abschnitte K, L, M, und O in jeder Zählkarte ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt J (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft. Die Ausfüllung des Abschnitts N richtet sich nach dem Einzelfall.
2.
Die Zählkarten sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Zählkarten verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, so ist die Gerichtsverwaltung zu befragen.
3.
Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird; bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen. Die in der rechten Hälfte oder unter den Signierkästchen stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Ausfüllenden ohne Bedeutung. Die einzusetzenden Zahlen und das jeweilige Datum sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen beginnend von rechts nach links in die vorgedruckten Kästchen einzutragen; nur beim Datum sind links freibleibende Kästchen durch eine Null auszufüllen. Zum Beispiel ist der Tag des Eingangs der Akten beim Gericht: 5. Mai 2008 wie folgt einzutragen:
 
 

Bild1: Darstellung Tag Monat Jahr

4.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen als unbegründet verwirft und ein anderer Betroffener seine Rechtsbeschwerde zurücknimmt Positionen M 1.5 und M 5), so ist nur diejenige Position anzukreuzen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur Position M 1.5). Bei Abschnitten, die mit Kleinbuchstaben unterteilt sind (Abschnitte G und L), sind dagegen alle zutreffenden Positionen auszufüllen (zum Beispiel Positionen L a und L c, wenn die Rechtsbeschwerde vom Betroffenen und von dem Erziehungsberechtigten eingelegt worden ist).
5.
Die Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Betroffenen zutreffen.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 22. Falls sie nicht bereits eingedruckt ist, ist sie in die Zählkarte einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die der Behördenleiter für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der Anordnung).

Zu C:

Die Nummerierung der Zählkarten richtet sich nach § 8 der Anordnung.

Zu D:

Die Js-Geschäftsnummer ist wie folgt einzutragen:

a)
In die ersten fünf Kästchen von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft, die die Akten gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt hat; ist keine Abteilungsnummer gegeben, ist in das rechte Kästchen eine Null einzutragen;
b)
im sechsten Kästchen von links ist das Aktenregisterzeichen „Js“ bereits eingedruckt; hier ist nichts mehr einzutragen;
c)
in die folgenden sechs Kästchen die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens; hier ist Nr. 3 der vorstehenden Allgemeinen Erläuterung zu beachten;
d)
in die beiden letzten Kästchen die zwei letzten Ziffern der Jahresangabe.

Beispiel für die Eintragung im Abschnitt D:

Bild3: Darstellung Eintragung im Abschnitt

Zu E:

In diesem Abschnitt ist die Schlüsselzahl derjenigen Staatsanwaltschaft anzugeben, deren Js-Geschäftsnummer im Abschnitt D einzutragen ist. Die Schlüsselzahl dieser Staatsanwaltschaft ist der Anlage 23 zu entnehmen.

Zu F:

Die einzusetzende Schlüsselzahl des Gerichts der ersten Instanz ergibt sich aus der Anlage 22.

Zur Kennzeichnung des Spruchkörpers der Vorinstanz sind folgende Schlüsselzahlen zu verwenden:

Vorinstanz Schlüsselzahlen Spruchkörper
Spruchkörper Schlüsselzahl
für den Strafrichter 11
für den Richter für Bußgeldsachen 12
für das Schöffengericht 13
für das erweiterte Schöffengericht 14
für den Jugendrichter 15
für den Jugendrichter für Bußgeldsachen 16
für das Jugendschöffengericht 17
für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Strafrichterurteile 21
für die große Strafkammer bei erstinstanzlichen Verfahren und für die kleine Strafkammer bei Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile 22
für das Schwurgericht 23
für die große und die kleine Wirtschaftsstrafkammer 24
für die große Jugendkammer 25
für die kleine Jugendkammer 26

Zu G b:

Als Tag des Eingangs beim Gericht ist der Tag einzutragen, an dem die Akten gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, § 347 Abs. 2 StPO bei dem Oberlandesgericht eingegangen sind.

Wird ein (vorläufig) eingestelltes Verfahren, für das die ursprünglich angelegte Zählkarte bereits abgeschlossen ist (§ 6 der Anordnung), wieder aufgenommen, so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses oder, falls ein solcher nicht ergeht, der Tag der Fortsetzung des Verfahrens maßgebend.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit des Rechtsbeschwerdegerichts ist der erste Eingang beim Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend. Ebenso ist bei Trennung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens der Tag des ersten Eingangs beim Gericht einzutragen.

Zu H:

Außer den typischen Straßenverkehrsdelikten nach § 24 StVG in Verbindung mit den auf Grund des § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnungen, nach § 24a StVG und so weiter ist bei Nr. 1 insbesondere § 122 OWiG zu zählen, soweit dieser im Straßenverkehr begangen worden ist.

Zu J:

a)
Dieser Abschnitt ist anzukreuzen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Falle sind die Abschnitte K bis O nicht auszufüllen.
b)
Abschnitt J ist auch anzukreuzen, wenn
 
1.
das Gericht den Wiederaufnahmeantrag nach § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 85 Abs. 1 OWiG dem zuständigen Gericht zugeleitet hat (§ 5 Abs. 5 Buchst. a der Anordnung);
 
2.
eine Zählkarte irrtümlich angelegt worden ist (§ 5 Abs. 5 Buchst. b der Anordnung);
 
3.
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung). Es ist nicht zulässig, in einem solchen Falle die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. Zur Arbeitserleichterung können in diesem Falle die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zugeführt werden. Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten; gleichzeitig ist Abschnitt B zu berichtigen;
 
4.
das Verfahren von einem anderen Senat übernommen werden muss, weil die Richter der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert sind (zum Beispiel bei begründeter Ablehnung, Ausschluss). Ist in einem solchen Falle für den neu zuständigen Senat eine Erhebungseinheit der betroffenen Spruchkörperart nicht eingerichtet, so ist die Zählkarte für die bisherige Erhebungseinheit fortzuführen.
 
5.
das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergeht (§ 81 OWiG; zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB fortgeführt wird). Für das Strafverfahren ist eine neue Zählkarte anzulegen.
c)
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall der Erhebungseinheit der Fall ist, so sind die Schlussbehandlung der Zählkarte der bisherigen Erhebungseinheit und das Ankreuzen des Abschnitts J in dieser Zählkarte erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 der Anordnung).
 
Beispiel: Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 20009 gebildet. Dieser Erhebungseinheit werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher bei den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung führt die Zählkarten, die für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 20005 bis 20007 an die Erhebungseinheit 20009 übergehenden Sachen angelegt sind, im Monat Mai der Schlussbehandlung unter Ankreuzen des Abschnitts J zu. Ebenfalls im Monat Mai sind für die übergegangenen Sachen die neuen Zählkarten für die Erhebungseinheit 20009 anzulegen.

Zu K:

Wird in den Fällen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Abs. 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig oder in den Fällen des § 80 Abs. 4 OWiG in Verbindung mit § 346 Abs. 1 StPO gegen den Beschluss auf Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angetragen, so ist diejenige Position dieses Abschnitts anzukreuzen, die bei zulässiger Einlegung der Rechtsbeschwerde oder des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde betroffen wäre.

Zu M:

Die Positionen dieses Abschnitts sind nur auszufüllen, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren bezüglich aller Rechtsbehelfsbeteiligten und aller Ordnungswidrigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens sind, abschließend beendet worden ist. Treffen mehrere Erledigungsarten zu, so ist nur die Position anzukreuzen, die nach der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt.

Ist das bisherige Bußgeldverfahren wegen veränderter rechtlicher Würdigung der Tat als Straftat in ein Strafverfahren übergegangen (§ 81 OWiG; zum Beispiel wenn das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts als Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB fortgeführt worden ist), so ist Abgabe innerhalb des Gerichts (Abschnitt J) anzukreuzen. Für das Strafverfahren ist eine neue Zählkarte auszufüllen.

Zu M 1.2:

Hier sind alle Aufhebungen des Urteils/Beschlusses der Vorinstanz und die daran anschließende eigene Sachentscheidung des Gerichts nach § 79 Abs. 6 OWiG zu erfassen.

Zu M 1.3:

Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, werden jedoch zugleich einzelne Punkte des Urteils-/Beschlussausspruchs der Vorinstanz ergänzt oder abgeändert, so ist die Entscheidung hier zu zählen (zum Beispiel bei Herabsetzung der Geldbuße auf das gesetzliche Höchstmaß).

Zu M 6:

Bei Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO oder § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist diese Position auszufüllen.

Zu N 2:

Diese Position ist auch dann anzukreuzen, wenn eine Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht erforderlich ist (zum Beispiel bei Zurücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde).

Zu O:

Als Tag der Beendigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der Tag des Urteils, des Beschlusses (über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, Einstellung und so weiter), des Eingangs der Zurücknahmeerklärung oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks einzutragen, aus dem sich die Beendigung ergibt.

Wird das Verfahren gegen mehrere Betroffene für die einzelnen Betroffenen zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, so ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgebend. Dies gilt auch, wenn bei einem Betroffenen mehrere Erledigungsarten zutreffen.

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Erläuterung
zu den Monatsübersichten
(Anlagen 13 bis 17)

I. Allgemeines

Die Monatsübersichten sind in dreifacher Ausfertigung herzustellen. Die Erststücke sind für das Statistische Landesamt bestimmt und auf hellroten Vordrucken zu fertigen. Die Zweit- und Drittstücke verbleiben beim Behördenleiter, der ein Exemplar dem zuständigen Dezernenten zur Verfügung stellt (§ 10 Abs. 4 der Anordnung); für sie sind hellblaue Vordrucke zu verwenden. Die in Betracht kommenden Zahlen sind in die vorgedruckten offenen Kästchen einzutragen, und zwar von rechts nach links beginnend mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Kästchen; nur beim Berichtsmonat ist ein links freibleibendes Kästchen mit einer Null auszufüllen. Der Berichtsmonat „Juli 2008“ ist zum Beispiel also wie folgt einzutragen:

Bild4: Darstellung Monat Jahr

Monatsübersichten sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt wurden.

II. Zu den einzelnen Abschnitten

Zu A und B:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 22. Die Kennzahl der Erhebungseinheit ist diejenige Zahl, die der Behördenleiter gemäß § 2 Abs. 3 der Anordnung zur besonderen Kennzeichnung der Richtergeschäftsaufgabe/der Kammer/des Senats als statistische Erhebungseinheit festgestellt hat.

Zu D:

  1. Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der durch Zählkarten erfassten Verfahren sind den Spalten 3 bis 6 der Übersicht auf der Innenseite oder dem Vorblatt der Verwahrmappe für die angelegten Zählkarten (§ 9 Abs. 2 der Anordnung) zu entnehmen.
  2. Fällt eine Erhebungseinheit weg, so werden die Zählkarten für die als Abgaben innerhalb des Gerichts erledigten Verfahren mit der Monatsübersicht des betreffenden Monats an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatsübersicht für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatsübersicht für die Erhebungseinheit, die die Verfahren übernimmt, erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.
  3. Gemäß § 12 Abs. 3 der Anordnung ist im Rahmen der automatisierten Erstellung der Monatsübersichten zusätzlich eine Bilanzierung der Verfahrensarten „Privatklagen“ und „Anträge auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO)“ sowie der Sachgebiete (Anlage 21) und der Straßenverkehrssachen nach Anlagen 2 (Abschnitt G) und 6 (Abschnitt H) vorzunehmen. Hierbei sind im Abschnitt D bei der Position 1 (Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums), 2 (Neuzugänge), 3 (erledigte Verfahren) und 4 (Bestand am Ende des Berichtszeitraums) neben den jeweiligen Gesamtzahlen auch die Zahlen für jedes der oben genannten Verfahrensarten und Sachgebiete anzugeben.

Das Nähere richtet sich nach einer zwischen der Landesjustizverwaltung und dem Statistischen Landesamt zu treffenden Vereinbarung.

Zu E:

Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist aus den Registern der Aktenordnung zu ermitteln. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen. Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Zählkartenerhebung fallenden Strafverfahren oder Bußgeldverfahren bearbeiten, wie zum Beispiel einzelne richterliche Anordnungen des Amtsgerichts Gs, gewöhnliche Beschwerden (ohne Rechtsbeschwerden), Auslieferungssachen.

Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register (zum Beispiel Register für einzelne richterliche Anordnungen des Amtsgerichts Gs) geführt, so sind in der Monatsübersicht unter Abschnitt E jeweils nur die auf die Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte einzutragen.

Zu E b bei den Amtsgerichten (Anlage 13):

Die von der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 408a StPO gestellten Strafbefehlsanträge bleiben hier unberücksichtigt.

Zu E b bei den Landgerichten:

Bei dieser Position sind alle im Berichtszeitraum in das Beschwerderegister (Qs) eingetragenen Verfahren zu zählen.

Zu E b dd bei den Landgerichten:

Es sind alle im Berichtsmonat in das Beschwerderegister (Qs) eingetragenen Verfahren nach dem OWiG zu vermerken.

Zu E d bis E f bei den Landgerichten:

Unter diesen Positionen sind die bei dem Landgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen.

Zu E h bis E k bei den Oberlandesgerichten:

Unter diesen Positionen sind die bei dem Oberlandesgericht anhängig gewordenen dienst- und berufsgerichtlichen Verfahren zu erfassen.

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 21

Katalog der Sachgebietsschlüssel

 

Sachgebiet

Staatsschutzsachen, politische Strafsachen, Vergehen nach § 131 StGB (bei allen Staatsanwaltschaften);
sonstige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und dem Oberlandesgericht

 
10
Staatsschutzsachen
 
11
Politische Strafsachen
 
12
Vergehen nach § 131 StGB
 
13
sonstige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (Generalstaatsanwaltschaft) und die daraus hervorgehenden gerichtlichen Verfahren (auch soweit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen geführt hat)

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

 
15
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (soweit nicht Sachgebiet 20)
 
16
Verbreitung pornografischer Schriften (§§ 184 bis 184c StGB)

Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit

Eigentums- und Vermögensdelikte

 
25
Diebstahl und Unterschlagung (soweit nicht Sachgebiet 30)
 
26
Betrug und Untreue (soweit nicht Sachgebiete 30, 31, 40, 41 oder 51)

Serien-, Banden- und Gewaltkriminalität

 
30
Straftaten der Serien- und Bandenkriminalität sowie Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (soweit nicht Sachgebiete 55, 56 oder 60)
 
31
sonstige Straftaten der Serien- und Bandenkriminalität sowie Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern (soweit nicht Sachgebiete 55, 56 oder 61)

Verkehrsstraftaten

 
35
Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315d, ausgenommen Vergehen nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
 
36
sonstige Verkehrsstraftaten

Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, Geldwäschedelikte

 
40
Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c GVG mit Ausnahme der Verfahren, in denen allein Anklage zum Strafrichter oder ein Strafbefehlsantrag, falls bei diesem nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen; bei Einstellung ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte
 
41
sonstige Wirtschaftsstrafsachen
 
42
Steuerstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 40)
 
43
Geldwäschedelikte nach § 261 StGB

Straftaten gegen die Umwelt

 
45
Umweltschutzstrafsachen

Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern

Einschleusung von Ausländern und Straftaten nach dem Aufenthalts-, dem Asylverfahrens- und dem Freizügigkeitsgesetz/EU

 
55
Einschleusung von Ausländern
 
56
sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts-, dem Asylverfahrens- und dem Freizügigkeitsgesetz/EU

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

 
60
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht
 
61
sonstige Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

Sonstige besondere Straftaten

 
65
Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz
 
66
Pressestrafsachen

Sonstige Straftaten

 
902
sonstige, allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (Verbrechen im Sinne des § 12 StGB)
 
99
sonstige allgemeine Straftaten

Erläuterungen :

Zu allen Sachgebieten:

Maßgebend für die Eintragung des Schlüssels ist der Deliktsschwerpunkt des Strafverfahrens. Der Deliktsschwerpunkt beurteilt sich nach dem angeklagten Tatkomplex bei Eingang des Strafverfahrens. Wenn sich im Laufe des Verfahrens der Deliktsschwerpunkt durch eine abweichende Eröffnung des Hauptverfahrens ändert, ist das Sachgebiet gegebenenfalls zu berichtigen (Beispiel: bei einem ursprünglich angeklagten versuchten Mord – Sachgebiet 20 – wird das Hauptverfahren nur wegen gefährliche Körperverletzung eröffnet - Sachgebiet 21). Gleiches gilt, wenn sich das Schwergewicht des Verfahrens durch Erhebung einer Nachtragsanklage ändert. Die Änderung des Sachgebiets erfolgt durch Abgabe innerhalb des Gerichts (vgl. Erläuterung „Zu J“ Buchstabe b Nr. 1 in den Anlagen 7, 9 und 11 der Anordnung bzw. der Erläuterung „Zu K“ Buchstabe b Nr. 1 in der Anlage 10 der Anordnung).

Der Deliktsschwerpunkt muss auf der Basis aller Tatkomplexe im Verfahren ermittelt werden, unabhängig davon, wie diese Tatkomplexe erledigt werden (z.B. durch Urteil oder Einstellung). Beispiel: im Verfahren wegen eines Mordes und wegen eines zu einem späteren Zeitpunkt begangenen Raubes wird das Verfahren bezüglich des Mordes eingestellt und der Beschuldigte wegen des Raubes verurteilt. Es bleibt bei Sachgebiet 20.

Wenn sich der Deliktsschwerpunkt durch Verbindung mehrerer Verfahren ändert, ist nur im führenden Verfahren der Sachgebietsschlüssel zu korrigieren. Beispiel: Verbindung von 3 Verfahren wegen je einer Beförderungserschleichung zu einem Verfahren, das nunmehr statt Sachgebiet 99 in Sachgebiet 31 umzutragen ist.

Zu 11:

Das Sachgebiet erfasst politische Strafsachen einschließlich Demonstrationsstrafsachen sowie Verfahren gegen Abgeordnete, die Immunität genießen (ausgenommen Verkehrsstrafsachen) und Beleidigungen im politischen Raum.

Zu 15:

Hier sind insbesondere Straftaten des 13. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Die Straftaten nach § 232 StGB sind bei den Sachgebieten 90 oder 99 zu erfassen.

Zu 25:

Hier sind insbesondere Straftaten des 19. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 26:

Hier sind insbesondere Straftaten des 22. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 30 und 31:

Serienstraftaten sind solche mit mindestens drei einzelnen Taten/Tatkomplexen. Bandenkriminalität und Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern setzt die Beteiligung von mindestens 3 (bekannten oder unbekannten) Tätern voraus.

Zu 35 und 36:

Verkehrsstrafsachen sind neben den typischen Straßenverkehrsdelikten (zum Beispiel §§ 142, 315b, 315c, 316 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 6 PflVG) insbesondere Straftaten nach den §§ 222, 229, 323a, 323c StGB, § 22 StVG, soweit sie im Verkehr begangen wurden. Die Straftaten nach den §§ 185, 240 StGB sind beim Sachgebiet 99 zu erfassen.

Zu 40 und 41:

Als „Wirtschaftsstrafsache“ sind nur solche Ermittlungsverfahren zu erfassen, die Straftaten im Sinne des § 74c GVG zum Gegenstand haben.

Zur Definition der Sachgebiete wird im Übrigen ergänzend auf die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) nebst Anlagen verwiesen.

Zu 45:

Hier sind insbesondere Straftaten nach dem 29. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 50:

Hier sind insbesondere Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 331 bis 337 StGB) zu erfassen.

Zu 60:

Hier sind auch die Straftaten nach § 29 Abs. 3 BtMG zu erfassen.

Zu 65:

Ärztesachen sind alle Ermittlungsverfahren, in denen Ärzte Beschuldigte sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht (ausgenommen Abrechnungsbetrug – Sachgebiete 26, 40 oder 41).

Zu 90:

Hier sind auch die Straftaten nach § 253 Abs. 4 StGB zu erfassen.

Anlage 22

Freistaat Sachsen

 

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:

Schlüsselzahlen der Gerichte
Nr. Zahl Nr. Buchstabe  Gericht Schlüsselzahl
I. Das Oberlandesgericht
  Dresden 1000
II. Die Landgerichte
  a) Bautzen 1100
  b) Chemnitz 1200
  c) Dresden 1300
  d) Görlitz 1400
  e) Leipzig 1500
  f) Zwickau 1600
III. Die Amtsgerichte:
1. im LG-Bezirk Bautzen
  a) Bautzen 1110
  b) Hoyerswerda 1130
  c) Kamenz 1140
2. im LG-Bezirk Chemnitz
  a) Annaberg 1210
  b) Aue 1215
  c) Chemnitz 1220
  d) Döbeln 1225
  e) Freiberg 1230
  f) Hainichen 1240
  g) Marienberg 1250
  h) Stollberg 1280
3. im LG-Bezirk Dresden
  a) Dippoldiswalde 1310
  b) Dresden 1320
  c) Meißen 1340
  d) Pirna 1360
  e) Riesa 1370
4. im LG-Bezirk Görlitz
  a) Görlitz 1410
  b) Löbau 1420
  c) Weißwasser 1430
  d) Zittau 1440
5. im LG-Bezirk Leipzig
  a) Borna 1510
  b) Eilenburg 1540
  c) Grimma 1550
  d) Leipzig 1560
  e) Oschatz 1570
  f) Torgau 1580
6. im LG-Bezirk Zwickau
  a) Auerbach 1620
  b) Hohenstein-Ernstthal 1630
  c) Plauen 1640
  d) Zwickau 1670

Anlage 23

Freistaat Sachsen

 

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der ermittelnden Staatsanwaltschaften

 

Zur Kennzeichnung der ermittelnden Staatsanwaltschaft sind in den Abschnitten E der Zählkarten (Anlagen 1 bis 6) folgende Schlüsselzahlen einzusetzen:

Schlüsselzahlen
Buchstabe  Generalbundesanwaltschaft Schlüsselzahl

a)

für die Generalbundesanwaltschaft

9900

b)

für die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht

2000

c)

für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht

 

– Bautzen

2100

 

– Chemnitz

2200

 

– Dresden

2300

 

– Görlitz

2400

 

– Leipzig

2500

 

– Zwickau

2600

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. SDr. 2008 Nr. 2, S. 44
    Fsn-Nr.: 300-V08.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008