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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 28.03.2008 bis 31.10.2010

VwV Berufsständische Richter

Vollzitat: VwV Berufsständische Richter vom 4. März 2008 (SächsJMBl. S. 16), die durch die Verordnung vom 28. September 2010 (SächsGVBl. S. 274) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Zuständigkeit zur Bestellung und Ernennung von Richtern besonderer Spruchkörper bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht sowie zur Vereidigung der Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofes und des Anwaltsgerichtes
(VwV Berufsständische Richter)

Vom 4. März 2008

I.
Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare

  1. Die Vorschlagsliste für die Beisitzer aus den Reihen der Notare (Notarbeisitzer) gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 BNotO reicht der Vorstand der Notarkammer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
  2. Die Ernennung der Notarbeisitzer gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 BNotO erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

II.
Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte

Die Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs werden gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 95 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes ( DRiG ) von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vereidigt. Die Vorsitzenden des Anwaltsgerichts werden gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 DRiG von dem Präsidenten des Landgerichts Dresden vereidigt.

III.
Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

  1. Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 StBerG reicht der Vorstand der Berufskammer beim Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
  2. Die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 StBerG erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

IV.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Zuständigkeit zur Bestellung und Ernennung von Richtern besonderer Spruchkörper bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht sowie der Anwaltsgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen (VwV Berufsständische Richter) vom 3. Mai 2000 (SächsJMBl. S. 33), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2004 (SächsJMBl. S. 104) und zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), außer Kraft.

Dresden, den 4. März 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2008 Nr. 3, S. 16
    Fsn-Nr.: 301-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. März 2008

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2010